Zusammenfassung
Die verfassungsrechtliche Entwicklung des Deutschen Reiches war von Anfang an dadurch gekennzeichnet, daft der Schwerpunkt der Kulturpoli-tik, sowohl was die Gesetzgebung als auch was die Verwaltung anbelang-te, bei den Gliedstaaten lag. Die Reichsverfassung vom 16.4.1871 ent-hielt keinekulturpolitischen Zustandigkeiten fur das Reich. Schon die Ver-fassung des Norddeutschen Bundes hatte die Kompetenzen fur Kunst und Wissenschaft und fur das Schul- und Hochschulwesen den Einzelstaaten belassen mussen. Die Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches um-faftten nur die Zustandigkeiten in politischen, wehrpolitischen, wirt-schaftspolitischen und verkehrspolitischen Fragen (vgl. Art. 2–4). Der Schutz geistigenEigentums (Art. 4, Ziffer 6) und das Pressewesen (Art. 4, Ziffer 16) gehorten ebenfalls zur Zustandigkeit des Reiches.
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Anmerkungen zu den Seiten 252 – 27 6
Werner Schütz, Deutsche Kulturpolitik heute, in: Die politische Meinung, Jahr-gang 1956, H. 2, S. 23.
Werner Schütz, Deutsche Kulturpolitik heute, in: Die politische Meinung, Jahr-gang 1956, S. 9 ff.
Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, X. Legislaturperiode, I. Session, 1898/1900, Band II, S. 1233–1236.
Reichstagsprotokolle, X. Legislaturperiode, I. Session, 1899/1900, Band II, S. 1234 ff.
Reichstagsprotokolle, X. Legislaturperiode, I. Session, 1899/1900, Band II, S.
ff.
Reichstagsprotokolle, X. Legislaturperiode, I. Session, 1898/1900, Band II, S. 1235 ff.
vgl. Anschütz, Verfassung. . . Art. 6 I.
Die entsprechende Verwaltungszustandigkeit enthielt Art. 78.
Entsprechend dieser Kompetenz erging das Lichtspielgesetz vom 12. 5. 1920 und vom 20. 12. 1922. Nach diesem Gesetz durften Filme nur vorgeführt und in Ver-kehr gebracht werden, wenn sie zugelassen waren. (Nach der Verfassung war eine Vorzensur fur Lichtspiele zulassig, Art. 118, Abs. 2 WRV.) vgl. dazu Anschütz, Verfassung. . . Art. 118, Anm. 6). Die Zulassung war zu versagen bei Ge-fahrdung der offentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Verletzung des religiosen und sittlichenErnpfindens, sowie bei verrohender, entsittlichender und das deut-sche Ansehen oder die Beziehungen zum Auslande gefahrdender Wirkung. Wegen despolitischen, sozialen, religiosen und ethischen Inhalts durfte der Film jedoch nicht verboten werden. Filme, die auch zur Vorführung vor Jugendlichen unter 18 Jahren bestimmt waren, bedurften einer besonderen Zulassung. Die Prüfung der Filme erfolgte durch besondere Prüfstellen. Die Zulassung besaft Gültigkeit für das ganze Reich. Die Mitglieder der Prüfstellen wurden durch den Reichs-minister des Innern ernannt. Sie bestanden zu einem Viertel aus Vertretern des Lichtspielgewerbes, zu einem Viertel aus Vertretern der Literatur und Kunst, zur Halfte aus in der Volkswohlfahrt, der Volksbildung und der Jugendwohlfahrt erfahrenenPersonen. Der Vorsitzende war beamtet (vgl. Dienstag-Elster, Hand-buch des deutschen Theater-, Film- und Musikrechts, Berlin 1932, S. 320 ff.).
Anschütz, Verfassung. . . Art. 10, 11.
Dafur finden sich manche Parallelen in der gegenwartigen kulturpolitischen Dis-kussion. Uber quantitative Fragen im Bereich des Schul- und Hochschulwesens laftt sich rasch Einigkeit erzielen; in Fragen der inneren Umgestaltung dagegen erscheinendie Gegensatze kaum tiberbruckbar. Die allgemeine Zustimmung, die die ersten Empfehlungen des Wis sens chaftsr ates uber den Ausbau der wissen-schaftlichen Hochschulen fand, hat nicht zuletzt darin ihre Ursache, dafiderWis-senschaftsrat sich weitgehend auf quantitative Vorschlage beschrankte.
Dieser Haushaltstitel geht auf eine Anregung zurück, die C.H.Becker in seiner Denkschrift:“Die kulturpolitischen Aufgaben des Reiches” machte, Leipzig 1919.
vgl. u. a. Reichstagsprotokolle, 267. Sitzung vom 15. November 1922, Bd. 357.
vgl. dazu Arnold Kottgen, Vom deutschen Staatsleben, Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 24, 1937, S. 5;
Ernst Rudolf Huber, Verfassungsrecht des Grofldeutschen Reiches, 2. Aufl. , Hamburg, 1937/39;
Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk, S. 5 ff.; Alfons Rehkopp, Staats- und Verwaltungskunde, Berlin 1944.
vgl.“Das Reich” 1940, Nr.42.
Huber, Verfassungsrecht. . . S. 55.
RGBL. I, S. 141.
RGBL 1934 I, S. 75.
so Arnold Kottgen, Die Kulturpflege und der Bund, in: Staats- und verwaltungs-wissenschaftliche Beitrage, Stuttgart 1957.
Nach einem Antrag der SPD sollte in Art. 74, Ziffer 13 GG neben der Forderung auch die Organisation der Wissenschaftlichen Forschung aufgenommen werden. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil darin eine zu starke Gefahrdung der Kulturautonomie der Lander erblickt wurde. Siehe dazu Hans Wenke, Die Kultur-verwaltungim Verhaltnis von Bund und Landern, in Festschrift für Hans Nawias-ky, S. 279.
Das Grundgesetzbietet wie die Weimarer Reichsverfassung nur einen Rahmen von Bestimmungen, der die Moglichkeit zur Verwirklichung verschiedener kulturpo-litischer Vorstellungen laflt. Das Grundgesetz greift dabei zum groflen Teil auf überkommene Vorstellungen zurück. Zu den allgemeinen kulturpolitischen Grund-satzen, die im Grundrechtsteil festgelegt sind, gehoren die Freiheit des Glau-bens, des Gewissens und des Bekenntnisses, sowie die Gewahrleistung der unge-stortenReligionsausubung(Art. 4), aufierdem die Pressefreiheit, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, das Verbot einer Zensur und die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 GG). In Artikel 6, Abs. 1 stellt das Grundgesetz Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichenOrdnung. Der Staat hat danach Ehe und Familie vor schadigenden Be-eintrachtigungen zu bewahren, (vgl. BVerfGE Bd. 9, S. 23 7 und Bd. 12, S. 151; ebenso BVerfGE Bd. 6, S. 55 und 386; Theodor Maunz, Deutsches Staatsrecht, 11. Aufl. 1962, S. 121). Die Regelung des Schulwesens ist zum groftten Teil den Landesverfassungen überlassen. Das Grundgesetz stellt nur Grundsatze uber die Schulaufsicht des Staates (Artikel 7, Abs. 1), den Religionsunterricht (Artikel 7, Abs. 2, 3) und das Privatschulwesen (Artikel 7, Abs. 4, 5) auf. Aufierdem enthalt das Grundgesetz noch das Verbot der Vorschulen (Artikel 7, Abs. 6). Alles übrige, wie die Organisation des offentlichen Schulwesens, Unterricht, Erziehung, Leh-rerbildung, wird vom Grundgesetz nicht geregelt. Es wurde den Landesverfassungen überlassen, dazu Grundsatze aufzustellen.
vgl. BVerfGE, Bd. 12, S. 205; Maunz, Staatsrecht... S. 209; Kottgen, Kulturpflege. .. S.187.
vgl. dazu Konrad Hesse, Der unitarische Bundesstaat, Karlsruhe 1962, S. 17.
Heinrich Triepel, Unitarismus und Foderalismus, Tübingen 1907, S. 60 ff.
5) Konigsteiner Abkommen in:“Kulturpolitik der Lander — ein Bericht der Kultus-ministerkonferenz 1960” S. 207 ff. ; Wenke, Kulturverwaltung. . . S. 282.
Pressemitteilung der Kultusministerkonferenz aus Anlafl ihrer 81. Plenarsitzung vom 22. 3. 1961 in Bonn.
Protokoll der 241.Sitzung des Bundesrates vom 23.Februar 1962.
Kurzprotokoll der 3. Sitzung des Ausschusses für Kulturpolitik und Publizistik, 4. Legislaturperiode am 21.Februar 1962.
Bundestag, 2. Legislaturperiode 1954, Drucksache 621.
Bundestag, 54. Sitzung vom 5. 11. 1964, Protokoll.
vgl. zur ganzen Frage Edo Osterloh, Brauchen wir ein Bundeskultusministerium? in: Politische Meinung, 1956, H. 5, S. 43. — Gegen die verfassungsrechtliche Zu-lassigkeit der Errichtung eines Bundeskultusministeriums bestehen keine Beden-ken. Die Errichtung eines solchen Ministeriums bestimmt sich nicht nach Art. 87 GG, denn diese Vorschrift behandelt nach ihrem Sinn und ihrer Stellung im Grundgesetz nicht die Errichtung der sogenannten Obersten Bundesbehorden (Bun-desministerien und Bundesrechnungshof) (So h. L. , vgl. Maunz-Dürig, Kommen-tar zum Grundgesetz, Anm. 15 zu Art. 87, Kottgen, Der Einfluft des Bundes auf die deutsche Verwaltung und die Organisation der bundeseigenen Verwaltung, in: J.o.R.Bd. 3 (1954), S. 67 ff. , Schafer, Die bundeseigene Verwaltung, DOV 58, 241 ff. , Haman: Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. 1960, Anm. A zu Art. 87). Die Zulassigkeit eines Bundeskultusministeriums ist vielmehr eine Frage des Inhalts und der Grenzen der Organisationsgewalt, die sich wohl aus der Richtli-nienkompetenz des Bundeskanzlers (Art. 65 GG) ergeben dürfte (so h. L. Maunz-Dürig, a. a. O. , Kottgen a. a. O. , Schafer a. a. O. ; anderer Ansicht Hamann in: Die Bindung der staatlichen Organisationsgewalt an die Gesetzgebung, in NJW 56 1 ff. , ebenso Spanner, Organisationsgewalt und Organisationsrecht, in DOV 57, 640 f.). § 9 der Geschaftsordnung der Bundesregierung hat die Organisationsgewalt auf den Bundeskanzler übertragen. Aufgrund dieser Zustandigkeit kann der Bundes-kanzler Bundesministerienerrichten, die Zahl der Bundesministerien bestimmen und die Zustandigkeiten der einzelnen Ministerien abgrenzen. Diese Befugnis ist aberbegrenzt durch das Budgetrecht des Bundestages (so Schafer a. a. O. , Gross DVB1 54, 188) und durch gesetzliche und verfassungsrechtliche Organisationsvor-schriften(so Gross DVB1 57, 852, Maunz-Dürig a. a. O.). Ferner konnen Bundesministerien nurfür solche Angelegenheitenerrichtet werden, die nach dem Grundgesetz zur Zustandigkeit des Bundes gehoren. Bundeszustandigkeiten fur Lander-aufgaben konnen durch die Organisationsgewalt nicht begründet werden. Schlieft-lich konnen auch die Bundesministerien nicht zur Koordinierung von Landerauf-gaben errichtet werden (so Maunz-Dürig a. a. O.). Da das Grundgesetz in Art. 74 Nr. 5. 13, Art. 75 Nr. 2,3 dem Bund kulturpolitische Aufgaben zuweist, ware die Errichtung eines Bundeskultusministeriums in diesem Rahmen moglich.
zum Ganzen: Wenke, Kulturverwaltung... S.280.
Kulturpolitik der Lander, Bonn 1960, S. 207.
Staatsanzeiger fur Baden-Württemberg, 3. Jahrgang, Nr. 11 vom 20. 2. 1954; vgl. Wenke, Kulturverwaltung. . . S. 285.
vgl. Ehard, Staatsanzeiger fur Baden-Wtirttemberg, 3. Jahrgang, Nr. 11 vom 10. 2. 1954; Wenke, Kulturverwaltung. . . S. 285.
Stenographischer Bericht über die Konferenz der Ministerprasidenten der Lander der Bundesrepublik am 16. /17. Februar 1955 in Dusseldorf, S. 5, abgedruckt bei Wenke, Kulturverwaltung. . . S. 286.
Aktennotiz des Bundesministeriums fur besondere Aufgaben vom 1. Februar 1963, Az. : M/20 – 27/63.
Veroffentlichung der Vereinigungder deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL) 19, 5. 34; vgl. auch Hesse a. a. O. , S. 19.
Triepel, Unitarismus und Foderalismus, Tub. 1907, S. 72 ff.
z. B. das Standige Sekretariat der Kultusministerkonferenz, das“Zweite Deutsche Fernsehen” der Wissenschaftsrat.
Franz Meyers: Die foderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland, Presseveroffentlichungen über den Bundesrat, Nr. 125, Bonn, 16.3.1961, S. 31 ff.
GV NW 1961, 269 u. a.
Bayer. Landtag, 4. Legislaturperiode 1962, Beilage 2880 vom 13. Marz 1962. Ein deutscher Kulturrat aus 2 5 Personlichkeiten des öffentlichen und kulturellen Le-bens soil nach dem SPD-Entwurf die KMK bei der Erarbeitung der Richtlinien für eine allgemeine deutsche Kulturpolitik beraten und bei der Abfassung des jahrlichen kulturpolitischen Gesamtberichts unterstützen.
Storz vor dem Landtag Baden-Württemberg 1962, 55. Sitzung, 12. April 1962, im: Kulturpolitischen Informationsdienst Bonn, 1962, H. 12, S. 7 ff.
Der Wissenschaftsrat sollte dann als Organe neben dem Plenum und der Verwal-tungskommission eine wissenschaftliche Kommission und eine Kommission für Bildungswesen haben, vgl. dazuKulturpolitischer Informationsdienst, Bonn, 1964, Heft 15/16.
Kulturpolitischer Informations-Dienst (KI) 1965, Heft 13, S. 199.
Test des Abkommens im Akademischen Dienst Nr. 28 vom 15. 7. 1965, S. 330 f.
ebd.
Kulturpolitischer Informations-Dienst (KI), Heft 4, S. 60.
Bulletin 15. Marz 1957, Nr. 51, S.430.
Kulturpolitischer Informationsdienst, Jahrgang 1962, Heft 2, S.30.
Am22. /23. Marz 1962 beschloß die Kultusministerkonferenz, daft das Zusammen-wirken zwischen Bund und Landern in kulturellen Fragen fortgesetzt werden soil. Auch der Bundesinnenminister hat vor dem Deutschen Bundestag am 15. Marz 1962 dazu seine Bereitschaft erklart. (Bundestagsprotokoll, 4. Legislaturperiode vom 15.3. 1962)
Das Schlußprotokoll zu diesem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern lautet: “. Es wirdfestgestellt, daft die Länder über den gemeinsam aufzubringenden Betrag hinaus weitere Ausgaben für den Ausbau der wissenschaftlichen Hoch schulen tragen, ihre Gesamtleistung also die des Bundes übersteigt. 2.Sollte der Bund den Wunsch äußern, nach Ablauf der gegenwärtigen Geltungs-dauer des Konigsteiner Abkommens in das Abkommen einzutreten, sind die Länder bereit, zu diesem Zweck mit dem Bund zu verhandeln. 3.Wegen der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von neu zu gründenden wissenschaftlichen Hochschulen wird auf das von den Landern in Aussicht ge-nommene Abkommen verwiesen. 4. Das Abkommen wird geschlossen unter dem Vorbehalt a) der Auffassungen von Bund und Ländern über die Kompetenzen und Finanz-verantwortllchkeiten nach dem Grundgesetz, b) der Neuregelung der finanziellen Beziehungen von Bund und Ländern auf Grund der Empfehlungen der zu diesem Zweck eingesetzten Gutachter-Kommission. Das Abkommen gilt deshalb bis zu dieser Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1966.“ Eine Verlangerung wurde bisher nicht erzielt. (Abgedruckt im Kulturpolitischen Informationsdienst Nr. 8/1964, S. 13) Daneben empfahlen die Regierungschefs den Abschluß eines Abkommens über die Finanzierung der neuzugründenden Universitäten in Bochum, Bremen, Konstanz, Regensburgund der TH inDortmund. Dafür ergibt sich nach den jetzigen Berech nungen ein Gesamtinvestitionsaufwand von 4, 1 Milliarden DM, der sich auf einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt. Der Bund soll die Moglichkeit erhalten, sich an dem Abkommen und der Finanzierung zu beteiligen. Die Ministerpräsidenten be auftragten die Kultus-und Finanzminister, den in dem Verwaltungsabkommen vor gesehenenSchlüssel für die Beteiligung der einzelnen Länder unter Berücksichti gung der eigenen Leistungen für ihre Hochschulen zu überprüfen (vgl. Kulturpoli tischer Informationsdienst, Heft 8/1964, S. 13–14).
vgl. Bericht des Generalsekretärs Frey von der Ständigen Konferenz der Kultus-minister vor dem Bundestagsausschuß für Kulturpolitik und Publizistik am 11. Juni 1958, Kurzprotokoll der 6. Sitzung mit Anlage zu dem Bericht: Einzelüber-sichten über das Zusammenwirken von Bund und Ländern. — Ferner Kultusminister Dr. Storz vor dem Landtag Baden-Württemberg, 55. Sitzung vom 12. April 1962.
Aktenvermerkdes Bundesministeriums für besondere Aufgaben vom 28. Mai 1963, Az.:M/20 – 28/63.
Es spielt in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle, ob man sich den Bundesstaat als ein zwei- oder dreigliedriges Gebilde vorstellt. (vgl. Zusammen-stellungen der einzelnen Meinungen zu dieser Streitfrage bei Hirsch a. a. O. , S. 144 ff. ; Schmidt, S. 40 ff. ; Hesse, Der unitarische Bundesstaat, S. 5; Josef H. Kaiser, Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 1958, S. 530 ff. ; Usteri a. a. O. , S. 213 f. , besonders 219). Das soziologische Substrat des Bundes läßt sich von dem des Gesamtstaates nicht unterscheiden. Auch wenn man eine normative Staatsauffassung zugrunde legt, läßt sich keine von der sogenannten Bundesverfassung verschiedene Existenz der sogenannten Gesamtverfassung nachweisen. Im Folgenden wird daher der Bund als Gesamtstaat mit eigenem Aufgabenbereich den Ländern als Gliedstaaten ge-genübergestellt.
zum Folgenden: Hans Peters: Die Stellung des Bundes in der Kulturverwaltung nach dem Bonner Grundgesetz, in: Um Recht und Gerechtigkeit — Festschrift für Erich Kaufmann, Stuttgart 1950, S. 292–295.
Heinrich Triepel entwickelte zum ersten Mal ausführlich die Theorie von den un-geschriebenen Kompetenzen des Bundesstaates in:“Die Kompetenzen des Bun-desstaates und die geschriebene Verfassung”. Er orientierte sich dabei an der amerikanischen verfassungsrechtlichen Theorie und Verfassungsrechtsprechung (S. 254 bis 257). In der Zeit der Weimarer Verfassung wurden die ungeschriebe-nen Bundeskompetenzenweiter vertreten. (vgl. dazu Gerhard Lassar, Gegenwar-tiger Stand der Aufgabenverteilung zwischen Reich und Ländern im Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Anschutz-Thoma, Bd. I, S. 310; Anschutz, Verfassung. . . S. 70; dazu ferner Walter Berz, Die Kulturautonomie der Länder, Diss. Mainz 1954). Im Geltungsbereich des Grundgesetzes vertreten die Moglichkeit unge-schriebener Bundeszustandigkeiten, Grewe in: Bundesrecht und Bundesgesetzge-bung, S. 39 und 48, Kaufmann ebd. , S. 83, Joel ebd. , S. 331 und 334.
BVerfGE, Bd. 12, S. 205.
BVerfGE, Bd. 12, S. 205. — Im gleichen Sinne Maunz, Staatsrecht. . . S. 128 – 129. Ergänzend ist anzuführen, daß die Bundesregierung nach Art. 84 GG Aufsichtsbe-fugnisse hat, soweit die Länder Bundesgesetze ausführen. Für die Aufgaben, die durch die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes gedeckt sind, darf der Bund durchGesetze Bundesoberbehorden, bundesunmittelbare Korperschaften und An-stalten des offentlichen Rechts errichten (Art. 87, Abs. 3 GG).
Kottgen, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Nf, Bd. III/1954, S.
Hans Schneider, VVDST 1961, Heft 19, S. 19. vgl. z. B. die Münchener Tagung vom Februar 1954, Staatsanzeiger von Baden-Württemberg vom 20. 2. 54.
Schon Jacob Burckhardt äußerte 1870:“Die heutigen Menschen haben allmählich in grofßen gesellschaftlichenSchichten schon unbewußt der Nationalität entsagt und hasseneigentliche Diversität. Sie opfern, wenn es sein muß, alle ihre speziellen Literaturen und Kulturen gegen durchgehende Nachtzüge auf.”
so z.B.Wilhelm Haegert, NJW 1961, Heft 25, S. 1137.
Kottgen in: Jahrbuch des offentlichen Rechts, NF, Bd. Ill, S. 145, bei Schneider a. a. O. , S. 22.
Josef Kolble, NJW 1962, Heft 24, S. 1081; ubereinstimmend Haegert a. a. O. , S. 1138 und Krause JZ 1962, S. 158/159.
vgl. dazu im einzelnen Kaiser, Zeitschrift fur ausländisches Recht und Volkerrecht, Bd. 18, 1957/58, S. 526 f. , 533 f. und Schäßfer NJW 1961, S. 1281 und 1449.
Jürgen Harbich, Der Bundesstaat und seine Unantastbarkeit, Berlin 1965, S. 86.
Nawiasky, Der Bundesstaat als Rechtsbegriff, Tübingen 1920.
Maunz, Pflicht der Länder zur Uneinigkeit? NJW 1962, S. 1641 f.
Geiger, Mißverständnisse umden Föderalismus, Berlin 1962, S. 26.
Schneider, a. a. O. , S. 32, 17; Kölble, a. a. O. , S. 1082; Pfeiffer, a. a. O. , S. 565 f.
Maunz, Pflicht der Länder zur Uneinigkeit? NJW 1962, S. 1641.
Schneider, a. a. O. , S. 18, 32.
Geiger, a. a. O. , S. 26; Maunz, NJW 1962, S. 1644; vgl. zu diesem Problem ferner besonders Harbich, a. a. O. ; Burkhard Heisel, Der Begriff des Bundesstaates in derdeutschen Staatslehre, Marburg (Diss.), 1961, S. 40 f. ; Willibald Apelt, Zum Begriff des Foderalismus, in: Festgabe für Erich Kaufmann, Stuttgart u. Köln 1961, S. 1 f.
Kolble, Gemeinschaftsaufgaben zwischen Bund und Ländern, Schriftenreihe Speyer 11 / 1961, S. 24 f. , S. 35, sowie DOV 1960, S. 650 f. ; F.Klein, Schriftenreihe Speyer 11 / 1961; Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Anm. VÜ zu Art. 32, S. 794 f.
u. a. BVerfGE 1, 14 f. (35); 4, 139.
Anderer Ansicht ist wohl Maunz, der sich dazu jedoch sehr vorsichtig auflert:“Die Frage dürfte wohl zu verneinen sein, weil durch solche Abkommen keine Bundeszustandigkeit begründet werden könnte”. Einen zulässigen Grenzfall sieht Maunz jedoch z. B. in der Abmachung des Bundes mit den Landeskultusministe-rien uber die Errichtung eines Ausschusses fur das Erziehungs- und Bildungs-wesen. Staatsrecht. . . S. 128/29. vgl. dazu ferner Kolble, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern, DOV 1960, S. 650 f.
Ges. Reden und Schriften, hsg. u. eingel. von Eduard Bernstein II (1919), S. 25 ff.
Verfassungsanderung und Verfassungswandlung (1906), S. 72.
Konrad Hesse, Die normative Kraft der Verfassung, Tübingen 1959, S. 5.
z. B. G. Jellinek, Verfassungsanderung und Verfassungswandlung, a. a. O. , und Allgemeine Staatslehre, a. a. O. , S. 359 f. ; C. Schmitt, Politische Theologie, 2. Aufl. 1934, S. 18 ff. — vgl. die erschopfende Diskussion über den juristisehen Positivismus in der Weimarer Zeit u. a. bei E. Kaufmann, R. Smend, H. Heller (bes. H. Heller, Bemerkungen zur staats- und rechtstheoretischen Problematik der Gegenwart, AOR NF 15 (1929), S. 321 ff. , S. 343 ff.)
vgl. dazu Kreutzer, Bund und Länder in der Bundesrepublik Deutschland, in: Bund und Länder, Berlin 1959, S. 1 u. 6; Geiger, a. a. O. , S. 2 u. 3; K. Hesse, Die normative Kraft der Verfassung, Tubingen 1959, S. 7 f. ; vgl. ferner von vielen Au-toren: Lorenz Stein, Die Geschichte der soz. Bewegung in Frankreich, 1849; ders. Zur preuflischen Verfassungsfrage, Dt. Vierteljahresschrift, 1852; Ferdinand Lassalle, Uber das Verfassungswesen 1862; Otto Gierke, Die Grundbegriffe des Staatsrechts und die neueren Staatstheorien, Zges StW 1874, Nachdruck 1915, S. 103;E.Huber, Recht und Rechtsverwirklichung, 2. Aufl. 1925, S.31 ff. ; 281 ff.; E. Kaufmann, Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie, 1921; D. Schindler, Verfassungsrecht und soziale Struktur, 3. Aufl. 1950; mit besonderer Klarheit: H. Heller, Staatslehre, 1934, bes. S. 184f. ; U. Scheuner, Grundfragen des moder-nen Staates, in: Recht, Staat, Wirtschaft, II/1951, S. 134; G. Leibholz, Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit, a. a. O. , S. 280 f. ; R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, in: Staatsrechtliche Abhandlungen, 1955, S. 188.
dazu vor allem Paul Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl. 1914, I, Einleitung.
zum Beispiel Heinrich Triepel, Streitigkeiten zwischen Reich und Landern, in: Festgabe fur Wilhelm Kahl, 1923, S. 51;
R. Thoma, Das Reich als Bundesstaat, HdBDStR I, 1930, S. 171 ff.;
R. Smend, Staatsrechtliche Abhandlungen, S. 233. vgl. auch G. Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz, 2. Aufl. 1959, S. 133 ff.
dazu Hans Schneider, Prinzipien der Verfassungsinterpretation, VVDST 1963, Heft 20, S.46.
vgl. den Text der Frankfurter Dokumente bei Huber, Quellen, Bd.II, S. 192 ff.
Nachweise bei Dennewitz, Foderalismus, S. 16 ff.
vgl. dazu von Mangoldt-Leibholz, Kommentar zum Grundgesetz E. S. 14 ff. und Ritter v. Lex, Entwicklung S. 51.
vgl. Stenographische Berichte, S. 3 5.
Stenographische Berichte, S. 32.
Stenographische Berichte, S. 16.
Stenographische Berichte, S. 16.
Stenographische Berichte, S. 86.
Stenographische Berichte, S. 41 f.
Zu diesemErgebnis kommt auch B. Hirsch, Der Begriff des Bundesstaates in der deutschen Staatsrechtslehre, Hamburg 1961 (Diss.) S. 124.
vgl. Tocqueville, Democracy l.Bd. , S. 114. Innerhalb ihrer Kompetenzen sind die EinzelstaatennachTocqueville von dem Zentralstaat, der Union, vollkommen unabhangig. Die Gewalten und die Souveranität seien demnach zwischen beiden geteilt: Alexis de Tocqueville, Democracy in America, Edition New York 1948, l.Bd. , S. 114, 159, 167; 169.
Waitz, Grundzüge. . . S. 153 bis 218.
vgl. Otto von Gierke, Labands Staatsrecht, S. 1168 ff.; Genossenschaftstheorie, S. 642; Das alte und das neue Reich, S. 16 ff.
vgl. Hugo Preufl, Obrigkeitsstaat, S. 21; derselbe, Selbstverwaltung, S. 244.
dazu Hans Stadler, Subsidiaritatsprinzip und Foderalismus, Freiburg, Schweiz 1951, S. 160 ff. , mit weiteren Nachweisen.
Franz Meyers, Die Foderalistische Ordnung, hsg. von A. Süsterhenn, 1963, S. 43 ff.; Maunz, Deutsches Staatsrecht, ll.Aufl. , Munchen/Berlin 1962, S. 163 ff. ; Hocherl, Wesen und Handhabung des foderalen Prinzips, in: Uber die bundes-staatliche Ordnung der Bundesrepublik, Beitrage zu Fragen des deutschen Foderalismus, Bonn 1962.
103)Schmitt, Verfassungslehre, S.388ff.
vgl. Die Denkschriften von Pfitzer und Friedrich von Gagern; Pfitzer, Entwick-lung des offentlichen Rechts in Deutschland durch die Verfassung des Bundes, 1835; Gagern, Uber den Bundesstaat, Denkschrift 1833, S. 372–387; Karl Theodor Welcker, Der Begriff des Bundesstaates, S. 76–116. Auch Otto von Gierke hat im Jahre 1868 die Aufgabe eines kunftigen deutschen Bundesstaates darin gesehen, dafl das Hineinwachsen in eine staatliche Einheit gefordert werden solle. (Gierke, Genossenschaftsrecht I, S. 842).
Schmitt a. a. O. , S. 389.
Herbert Krüger, in: Veroffentlichungen der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer, 1961, Heft 19, S. 158.
Geiger, a. a. O. , S. 31.
Gustav Radbruch, Die politischen Parteien, S. 287.
Jellinek, Staatslehre, S. 556, 626, 786. Kelsen sieht in der dezentralisierten Herrschaftsordnung des Bundesstaates den Sinn, dafl der Inhalt aller lokalen Rechtsnormen von der Zentralinstanz unabhangig gemacht und nur von den ihnen Unterworfenen erzeugt werde. Damit werde gleichzeitig ein hoherer Grad von Demokratie erstrebt: Hans Kelsen, Staatslehre, S. 167, 193, 181.
Martin Usteri, a. a. O., S. 347; vgl. ferner W. Schmidt, Der bundesstaatliche Auf-bau der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt 1961, S. 73; Werner Weber, Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, S. 80 ff. ; Peters, Gewaltenteilung, S.28 ff.
Geiger, a. a. O. , S. 31; Harbich, a. a. O. , S. 119.
Wegen dieser Erscheinungen nennt Konrad Hesse in Anlehnung an Heinrich Triepel die Bundesrepublik einen unitarischen Bundesstaat, vgl. den Titel seiner Monographic: Der unitarische Bundesstaat.
vgl. Imboden, Die staatsrechtliche Problematik des schweizerischen Foderalismus, ZSR 1955, S. 209.
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Abelein, M. (1968). Kulturpolitik zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit. In: Die Kulturpolitik des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland Ihre verfassungsgeschichtliche Entwicklung und ihre verfassungsrechtlichen Probleme. Veröffentlichungen des Arnold-Bergstraesser-Instituts, vol 8. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02181-0_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02181-0_9
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-00268-0
Online ISBN: 978-3-663-02181-0
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