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Träger der Kulturpolitik

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Part of the book series: Veröffentlichungen des Arnold-Bergstraesser-Instituts ((OP,volume 8))

Zusammenfassung

Staat und Gesellschaft gelten als die beiden großen Träger der Kulturpolitik, die miteinander oder gegeneinander die Kulturpolitik bestimmen. Dabei sind die Grenzen der beiden Bereiche nicht immer klar zu ziehen, denn der Staat ist über seine finanziellen Förderungsmaßnahmen auch an der kulturellen T ätigkeit der gesellschaftlichen Gruppen beteiligt. Umgekehrt beeinflussen gesellschaftliche Kräfte durch ihre Mitwirkung an beratenden Gremienwie z. B. am Wissenschaftsrat und am Deutschen Ausschuß für das Bildungswesen auch die kulturpolitischen Entscheidungen des Staates.

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Anmerkungen zu den Seiten 219 – 235

  1. Dietrich Schindler schlägt daher vor, anstatt von “Gesellschaft” vom “Außerstaatlichen” zu reden; denn Staat und Gesellschaft bildeten ein soziales Ganzes; darin liege das Organische, nicht aber in dem, was nach Weglassung (die ohnehin nur gedanklich erfolgen könne) des Staatlichen übrigbliebe: Verfassungsrecht und soziale Struktur, Zürich 1944, S. 62.

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  2. So Horst Ehmke, Staat und Gesellschaft als verfassungstheoretische Probleme in: Staatsverfassungund Kirchenordnung, Festgabe für Rudolf Smend, Tübingen 1962, S. 23 ff.

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  3. Goetz Briefs sieht in der Wendung des abendländischen Denkens zu Individualismus und Liberalismus die Ursache für die Unterscheidung von Gesellschaft und Staat. Das beginnende naturwissenschaftliche Denken und die Philosophie der Aufklärung, so meint er, habe die Gesellschaft als Naturzustand des menschlichen Zusammenlebens in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Dem “Naturrecht” der Aufklärung sei es darum gegangen, die von der Natur beabsichtigte Ordnung des gesellschaftlichen Lebens durch Emanzipation des Menschen von den Mächten der Vergangenheit, von Staat und Kirche, wiederherzustellen. vgl. : Gesellschaft und Staat, in: Staatslexikon der Görres-Gesellschaft, Bd. III, 1959, S. 840.

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  4. Briefs, ebd. 5.840.

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  5. Darauf weist vor allem Ehmke hin, der diese Entwicklung wieder rückgängig machen möchte. Er vertritt die Ansicht, daß anstatt der Kategorien “Staat und Ge sellschaft” die Kategorien “civil society and government” gesetzt werden sollten, weil man dadurch den Widersprüchen entgehe, in die das Denken mit dem Begriffspaar Staat und Gesellschaft führe. Außerdem stehe weder unser Staat noch unsere Gesellschaft, sondern die “civil society” in der großen, durch die Verbindung von Antike und Christentum gegründeten gemeineuropäischen Tradition politischen Denkens, die von der societas civilis sive populus gesprochen habe. Diese societas sei für sie politisches Gemeinwesen gewesen. Ehmke orientiert sich dabei an den Grundbegriffen des englischen und amerikanischen Verfassungsdenkens, die nicht “Staat und Gesellschaft”, sondern “civil society” und “government” sind: (Ehmke, Staat... S. 25; ferner Ernst Fraenkel, Das amerikanische Regierungssystem, Köln-Opladen 1960, S. 180 ff.

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  6. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Philosophische Bibliothek, Bd. 124, Leipzig 1911, S. 202 ff. , 204, 225.

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  7. Lorenz von Stein, Staat und Gesellschaft, hsg. und eingel. von H. Aschenbrenner, 1934, S. 38.

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  8. P. von Oertzen, Die soziale Funktion des staatlichen Positivismus, (Diss. phil.) Göttingen 1952, S. 181–264, 277–312. Den literarischen Höhepunkt dieser Richtung bildeten Karl Friedrich von Gerber und Paul Laband (vgl. Ehmke, Staat... S. 41/42.)

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  9. Darauf weist trotz seiner Kritik an den Kategorien Staat und Gesellschaft auch Ehmke hin, der es als eine für die politische Führung offensichtlich durchaus gefährliche Sache betrachtet, den Dualismus von Staat und Gesellschaft einfach zur liberalen Ideologie zu erklären: Ehmke, Staat... S.25.

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  10. Goetz Briefs faßt das Verhältnis von Staat und Gesellschaft primär als das Verhältnis des staatlichen Machtapparates und seines Gegenspielers, der freien Gesellschaft, auf: Briefs, Gesellschaft... S. 840. Auch Ehmke weist auf diese definitionsmäßige Lösung der begrifflichen Schwierigkeiten hin: Ehmke, Staat... S. 25.

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  11. Ehmkes Begriffspaar “civil society and government” ist sicher nicht geeignet, an die Stelle von “Gesellschaft und Staat” zu treten, zumal auch dafür deutsche Begriffe fehlen.

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  12. Josef H. Kaiser bezeichnet die Gesellschaft als den Bereich der individuellen und sozialenDifferenziertheitund Mobilität, wogegen der demokratische Staat in dem Bewußtsein der Rechtsgemeinschaft von ihrer politischen Einheit grundgelegt und von dem Prinzip der Gleichheit der politischen Rechte beherrscht sei. Es sieht in der dialektischen Unterscheidung von Staat und Gesellschaft nach wie vor die Grundlage der sozialen Freiheit: Gesellschaft und Staat, in: Staatslexikon, Bd. VII, 1962, S.596.

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  13. vgl. z. B. Wilhelm von Humboldt in: Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, Gesammelte Schriften, Bd. I, S.143,156, 157.

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  14. Eivind Berggrav, Der Staat und der Mensch, Hamburg 1950, S. 186–198;

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  15. Theodor Eschenburg, Herrschaft der Verbände, Stuttgart 1955;

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  16. Hans Ryffel, Staat und Gesellschaft im Zeichen des Pluralismus, in: Wirtschaft und Recht, H. 3 1962 (Sonderheft: Die Integration der Verbände in Staat und Gesellschaft) .

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  17. vgl. dazu Gerhard Leibholz, Das Phänomen des totalen Staates, in: Festschrift für Herbert Kraus, Kitzingen/Main 1954, S. 156;

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  18. Carl J. Friedrich, Totalitäre Diktatur, Stuttgart 1957, S. 16 ff.

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  19. Den Ordnungsvorstellungen des totalitären Staates liegt im Gegensatz zum Individualismus das kollektivistische Gesellschaftssystem zugrunde, für das nicht das Individuum, sondern das Ganze der zentrale Wert ist. vgl. dazu Ewald Link, Das Subsidiaritätsprinzip, Freiburg i. Br. 1955, S. 46.

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  20. Chruschtschow führte dazu z. B. aus: “Auf dem Felde der Ideologie gibt es keinen Spaß.” s. in Die Zeit vom 15. 3. 1963: “Wieder daheim”.

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  21. Die Verwandtschaft totalitärer Ordnungsformen zeigt sich auch darin, daß Friedrich Engels die Erziehung der Jugend im kommunistischen Staat als “öffentliche Angelegenheit” bezeichnet hat (vgl. Friedrich Engels, Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates, 1884, Bd. II, S. 218.). Aufschlußreich sind auch die Ausführungen des sowjetischen Pädagogen Professor Strumilin: “Jeder Sowjetbürger wird bereits nach dem Verlassen des Entbindungsheimes in die Kinderkrippe eingewiesen werden, von da aus in den durchgehend geöffneten Kindergarten oder in ein Kinderheim; hernach in die Internatsschule, um dann von hier aus, seinen Einweisungsschein in der Hand, in das selbständige Leben, d. h. in die Produktion einzutreten oder aber, um in dem gewählten Spezialfach weiterzustudieren. ” (bei Wolfgang Leonhard, Sowjetideologie heute, Frankfurt/M. 1962, S. 287)

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  22. Alfred Rosenberg, Um eine Weltanschauung in Blut und Ehre, 3. Aufl. , München 1934, S.203.

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  23. Auch Chruschtschow wandte sich gegen eine freie, vom Staat unabhängige Kunst mit der Begründung: “Der erste Schritt wäre ein Schlag gegen die revolutionären Errungenschaften auf dem Gebiet der sozialistischen Kunst. Dabei würde es kaum sein Bewenden haben. Man kann nicht ausschließen, daß diese Leute ihre Kräfte sammeln und den Versuch unternehmen, überhaupt die Errungenschaften der Revolution anzugreifen. ” (in Die Zeit vom 15. 3. 1963: “Wieder daheim”.) Damit offenbarte Chruschtschow die Motive für die Haltung des autoritären Staates gegenüber derKultur. Die geistige Selbständigkeit wird als Bedrohung des Staates, als staatsgefährdend angesehen. Hier liegen die tieferen Gründe dafür, daß der totalitäre Staat ein von ihm unabhängiges Eigenleben der Gesellschaft nicht gestattet. 21) vgl. Oswald von Nell-Breuning, Wörterbuch der Politik, Freiburg i. Br. 1952, Bd. V, S. 211.

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  24. vgl. Grundlagen des Marxismus-Leninismus. Lehrbuch, Berlin 1963, S. 183.

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  25. Harold J. Laski, Problem of Sovereignity, London, 1947, und: Authority in the Modern State, 1919. vgl. dazu Kaiser, Gesellschaft und Staat. .. S. 316/317.

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  26. vgl. dazu Briefs, Gesellschaft... S. 842.

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  27. Diese Gedankenkommen vor allem in der Enzyklika Pius’ XI. Quadragesimo anno zum Ausdruck: “Fixum tamen immotumque manet in philosophia sociali gravissimum illud principium quod neque moveri neque mutari potest: sicut quae a singularibus hominibus proprio marte et propria industria possunt perfici, nefas est eisdem eripere et communitati demandare, ita quae a minoribus et inferioribus communitatibus effici praestarique possunt, ea ad maiorem et altiorem societatem avocare iniuria est simulque grave damnum ac recti ordinis perturbatio; cum solialis quaevis opera vi naturaque sua subsidium affere membris corporis socialis debeat, numquam vero eadem destruere et absorbere” (Q. a. Nr. 79; vgl. ferner Q. a. Nr. 80)

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  28. Die Ideen der Enzyklika Quadragesimo anno wurden von Pius XII. bei mehreren Kundgebungen erneut ausgesprochen. Vgl. die Textausgabe von Wilhelm Jussen, Gerechtigkeit schafft Frieden. Reden und Enzyklika des Heiligen Vaters Papst Pius XII. , Hamburg 1946, z. B. Nr. 120, 126, 192, 209 und 92 ff. In den Grundzügen finden sich die Aussagen von Pius XI. und Pius XII. schon in dem Rundschreiben Leos XIII. Rerum novarum, auch wenn die Bezeichnung “Subsidiaritätsprinzip” sich dort noch nicht findet. Unter den katholischen Sozialphilosophen, die das Erscheinen von Quadragesimo anno geistig vorbereitet haben, ist besonders Heinrich Pesch zu nennen: Liberalismus, Sozialismus und christliche Gesellschaftsordnung, 2 Bde. , Freiburg/Br. 1900/1901, Bd. 2, S. 488.

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  29. Ferdinand Frodelunternimmt den Versuch einer inhaltlichen Abgrenzung der Aufgaben zwischen Staat und Gesellschaft auf kulturellem Gebiet nach dem Subsidiaritätsprinzip: Gesellschaftslehre, Zürich 1962, S.378 ff; S. 378 für die religiösen Aufgaben, S. 382 für die Geistesbildung und Körperpflege.

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  30. Helmut Thielicke, Theologische Ethik, II, 2. Teil, Ethik des Politischen, Tübingen 1958, S.357–398.

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  31. In seiner Schrift: Grenzen des Staates, 1949.

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  32. Berggrav, Staat und Mensch... , S. 186–198.

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  33. Berggrav, ebd. S. 193, und Karl Jansen, Das Subsidiaritätsprinzip in evangelischer Sicht, in: Neue Gesellschaft, 1962, Bd. 9, S. 463.

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  34. Friedrich Karrenberg, in: Ev. Soziallexikon, Stichwort Staat, Spalte 996/997. Die evangelische Soziallehre kennt nicht die einheitliche Vorstellung einer Gesamtgesellschaft, die sich, aufsteigend vom einzelnen, über kleinere in immer umfassendere Gruppen und Gesellschaften gliedert, wie sie die katholische Soziallehre vertritt. Gelegentlich finden sich auch bei den Vertretern der evangelischen Soziallehre naturrechtliche Anklänge, so etwa wenn Berggrav von den “naturgegebenen Grenzen des Staates” spricht. Verhinderung des Machtmißbrauchs durch entsprechende Verteilung der Gewalten ist das am häufigsten anzutreffende Motiv evangelischer Sozialtheoretiker, wobei die Akzente verschieden gesetzt werden, je nachdem ob die staatliche Bedrohung und der staatliche Drang nach Allmacht (in diesem Sinne Helmut Thielicke und Otto Dibelius, a. a. O.), oder aber ob die Machtgier einzelner Interessengruppen (Jansen, Subsidiaritätsprinzip. . . S. 456 ff.), die den Staat für ihre Egoismen in Dienst zu nehmen suchen, als die größere Gefahr der Gegenwart angesehen wird. Trotz der verschiedenen Argumentation stimmen dieVertreter der evangelischen und der katholischen Soziallehre jedoch im Ergebnis weitgehend überein.

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  35. Werner Weber, Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem, Stuttgart 1951, S. 49.

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  36. vgl. dazu vor allem Theodor Eschenburg, Herrschaft der Verbände, 1951

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  37. Ryffel, Staat und Gesellschaft. 1951 .

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  38. Erziehung, Bildung, Ausbildung. Zur Kulturpolitik der CDU/CSU, Bonn 1961, S. 227. Martin Redeker, Die religiöse und weltanschauliche Gestaltung der Schulen in Westdeutschland, in: Rheinischer Merkur vom 23. 9. 1960; Adolf Arndt, in: Der Spiegel Nr. 48/1962; Kulturpolitische Leitsätze der SPD, Hamburger Tagung, September 1963, und Bildungspolitische Leitsätze der SPD v. 3. 7. 1964.

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  39. In diesem Sinne drückt sich Henry Morgenthau jr. aus: We assume that statesmen think and act in terms of interest defined as power and the evidence of history bears this assumption out. (Zitat abgedruckt bei Berthold Martin, Kultur und Politik, S. 1, in Handbuch der Kulturpolitik, Bonn 1963.)

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  40. vgl. Ulrich Scheuner, Das Wesen des Staates und der Begriff des Politischen in der neueren Staatslehre, Staatsverfassung und Kirchenordnung, Festschrift für Rudolf Smend, Tübingen 1962 , S. 254.

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  41. Darauf hat besonders Alfred Verdross hingewiesen: Abendländische Rechtsphilosophie, Wien 1958, S. 30 ff.

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  42. vgl. Leo Strauß, What is Public Philosophy? 1959, S. 90 ff.

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  43. Platon, Politeia VI, 510 b, 509 b.

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  44. Platon, Politeia IX, 580 d, 581.

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  45. vgl. Hans-Georg Gadamer, Wahrheit und Methode, Tübingen 1960, S. 7 ff.

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  46. Mansi Sacr. Conciliorum Collectio, Bd. 28, S. 516.

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  47. Nach Troeltsch tritt der Staat als rationell diesseitige Vorstellung an die Stelle der irrationalgöttlichen. vgl. Ernst Forsthoff, Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Stuttgart 1961, S. 38.

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  48. vgl. Pufendorf, De Officio hominis et civis, 1682, Buch 1, cap. 5; Thomasius, Institutionum jurisprudentiae divinae, libri tres, 1694, Buch 2, cap. 2, Buch 3, cap. 7.

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  49. Scheuner weist auf die Zusammenhänge dieser Tradition mit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärungvom 4. 7. 1776 und dem Recht des “pursuit of happiness” für jeden Menschen hin; vgl. dazu auch Ursula M. von Eckardt, The Pursuit of Happiness in the Democratic Creed, 1939, S. 100 ff. , 311 ff.

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  50. Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen, Hamburg 1933.

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  51. Scheuner, Wesen des Staates. . . S. 259; ebenso Hermann Heller, Staatslehre, Leyden 1934, S. 204, und Arnold Bergstraesser, Artikel Politik, in: Staatslexikon, Bd. VI, 1961, S. 335.

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  52. Dabei handelt es sichumKulturverwaltung. vgl. ferner Scheuner, Wesen des Staates . . . , S. 260.

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  53. Hermann Heller weist, von der Feststellung ausgehend, daß der Staat in der Regel auf seinem Gebiet die mächtigste politische Organisation darstellt, darauf hin, daß jede politische Wirksamkeit zwangsläufig danach streben muß, wenn nicht die Staatsgewalt als Ganzes zu erobern, sich doch wenigstens in ihr zum Teil durchzusetzen: Staatslehre, S. 205. L. M. Hartmann definiert dementsprechend die Politik als die Kunst, “gesellschaftliche Tendenzen in rechtliche Formen umzusetzen”, in: Festschrift für Lujo Brentano, 1916, S. 220.

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  54. vgl. dazu u. a. Heller, Staatslehre S. 205 u. 207; Stresemann, s.o. S. 27; Josef Goebbels, Völkischer Beobachter Nr. 210 vom 28. 7. 1940, S. 5.

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  55. vgl. dazu Heller, Staatslehre, S. 207.

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  56. Oskar Köhler, Kultur und Macht in: Staatslexikon, Bd. 5, S. 176.

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  57. vgl. Nell-Breuning, Wörterbuch der Politik, Bd. II, S. 23. — Außer in der bayerischen Landesverfassung findet sich der Begriff des Kulturstaates weder im Grundgesetz noch in einer anderen Landesverfassung.

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  58. Richter, Was ist. . . Kulturpolitik? . . . S. 22. vgl. besonders Ernst Rudolf Huber, Zur Problematik des Kulturstaats, Tübingen 1958.

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  59. Köhler, Kultur und Macht. . . S. 177.

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  60. Richter, Was ist. . . Kulturpolitik? . . . S. 10.

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  61. W. von Humboldt in: Ideen zu einem Versuch. . . Gesammelte Schriften, Bd. I, S. 143, 156, 157.

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  62. Darauf verweist besonders Theodor Eschenburg, in: Herrschaft der Verbände, a. a. O.

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  63. Huber, Kulturstaat. . . S. 9.

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  64. Besonders Helmut Thielicke weist in seiner Ethik des Politischen auf die Bedrohung der Freiheit durch gesellschaftliche Kräfte hin. Er zeigt, wie aus diesem Bereich, “schwer kontrollierbare, halb anonyme Monopolbildungen erfolgen, die dem legitimen (und gewaltengeteilten!) Staat eine illegitime, zum mindesten ‘potentielle’ Totalität entgegensetzen und die vor allem jene Freiheit des einzelnen beschränken, zu deren Schutz die Selbstbegrenzung staatlicher Macht doch gerade gedacht war. . . Diese kann bis zum Ruin der wirtschaftlichen und sozialen Existenz gehen. ”: Theologische Ethik, 2. Teil, Ethik des Politischen, S. 267.

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  65. vgl. Thielicke, ebd. S. 2 67 .

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  66. Huber, Kulturstaat. . . S. 10. — Der Staat muß mit allen verfassungsmäßigen Mitteln die Unterwanderung der Freiheit des kulturellen Schaffens verhindern. Dazu gehört jedoch auch die Verhinderung der Untergrabung der staatlichen Ordnung aus dem kulturellen Bereich, da diese Ordnung die Ausübung der staatlichen Schutzfunktion erst ermöglicht.

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  67. Bluntschli zählt die fördernde Tätigkeit des Staates auf kulturellem Gebiet zu den Staatszwecken: Staatswörterbuch. . . , Bd. VI, S. 149 ff.) Für Poelitz ist die Kulturpolizei als Staatszweck der Inbegriff aller der Anstalten der Polizei, durch die Kultur der Staatsbürger nach ihrem ganzen Umfange befördert wird (Staatslehre, Leipzig 1808); ebenso zählt Waitz die Sorge für die nationale Bildung und Wissenschaft, für Unterricht und Kultus zu den staatlichen Aufgaben: Grundzüge der Politik, Kiel 1862, S. 80/81.

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  68. Bluntschli führt dazu aus, daß die allgemeine Wohlfahrt als Ziel der staatlichen Tätigkeit sich auch auf den edleren Teil des Menschen, auf seinen Geist, richten müsse, ja, daß die Sorge für die allgemeine Bildung die wichtigste Abteilung der Wohlfahrtssorge sei: Staatswörterbuch. . . Bd. VI, S. 150); ebenso Waitz, Grundzüge S. 16; vgl. ferner Kurt Zielenziger, Die alten deutschen Kameralisten, Jena 1914, S. 349/350; Huber, Kulturstaat. . . S. 12. 67) So ist inArt. 22 der Deklaration der UNO vom 10. 12. 1948 (3. Session der Generalversammlung) vonwirtschaftlichen, sozialenund kulturellen Rechten zu lesen, die für die Würde und freie Entwicklung der Persönlichkeit unentbehrlich seien. So verbrieft Art. 26 derselbenDeklaration das Recht auf Erziehung (Schulen), die auf der Elementarstufe unentgeltlich und obligatorisch sein solle. Technischer und berufskundlicher Unterricht sollte für alle zugänglich werden, der höhere Unterricht gleichermaßen unter der Voraussetzung der Befähigung. Art. 27 anerkennt das Recht für jedermann auf Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft, auf Freude an den Künsten, auf den Fortschritt und auf den Ertrag der Wissenschaft. Jedermann habe auch das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die seiner wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Tätigkeit entsprechen.

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  69. vgl. Friedrich Edding, Von der Verzinsung des Bildungsaufwandes, in: FAZ v. 6. 3. 1963.

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  70. In den Etats der einzelnen Bundesländer hat der Kultusetat in der Regel den größtenAnteil. Desgleichen stellen auch die Lehrer unter den Staatsbeamten den größten Anteil.

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  71. Richter, Was ist. . . Kulturpolitik? . . . S. 22.

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  72. vgl. Huber, Kulturstaat. .. S. 14.

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  73. Huber rechnet auch diese mit Entscheidungsmacht auf kulturellem Gebiet betrautenGremien unabhängiger Sachkenner dem staatlichen Bereich zu, weil sie ihrer Funktion und ihrem Status nach sich von einer außerstaatlichen Instanz in ein “Stück Staat” verwandelten. Selbst wenn die eingesetzte Instanz ihren Platz im Raum der Gesellschaft behauptete, sei die staatliche Entscheidungsmacht an eine gesellschaftliche Instanz überantwortete, und das bedeute Verstaatlichung der Gesellschaft. Die mit staatlicher Entscheidungsmacht versehene gesellschaftliche Instanz werde ihrer Funktion nach dann ebenfalls ein Staatsorgan. Denn was Staat sei, sei keine bloße Frage der organisatorischen Zuordnung, sondern in erster Linie eine Frage der Funktion: Kulturstaat. . . S. 15.

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  74. Besonders Georg Schreiber hat darauf hingewiesen, daß der Staat nicht auf das Vermittelnund Fördern der Kultur beschränkt ist, sondern “auch sittliche Werte, kulturelle Leistungen, geistige Wirkungen und eine beachtliche Entwicklung der Menschennatur von sich aus setzen” kann und damit eine der wichtigsten Kulturgestaltungskräfte ist: Nationale und internationale Kulturpolitik, in: Deutschland und die Kultur der Ostsee, Münster i. W. 1927, S. 133.

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  75. vgl. Heller, Staatslehre S. 265.

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  76. Huber, Kulturstaat. . . S. 16–18.

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  77. vgl. Richter, Was ist. . . Kulturpolitik? . . . S. 30–32; Huber, Kulturstaat. . . S. 18–20.

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Abelein, M. (1968). Träger der Kulturpolitik. In: Die Kulturpolitik des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland Ihre verfassungsgeschichtliche Entwicklung und ihre verfassungsrechtlichen Probleme. Veröffentlichungen des Arnold-Bergstraesser-Instituts, vol 8. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02181-0_7

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