Zusammenfassung
In welchem Maße Einflüsse der Publizitätspflicht auf das unternehmerische Verhalten zu erwarten sind, hängt wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Rechnungslegungs-Vorschriften, dem Publizitätsinhalt, ab. Man kann hier zwei Grundformen unterscheiden:
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1.
Es werden nur solche Tatbestände veröffentlicht, deren Kenntnis zur (sicheren) Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtlage unentbehrlich ist, namentlich
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a)
die erzielten Periodenerfolge und ihre Komponenten (Ertrags- und Aufwandsarten)
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b)
die Verschuldungsverhältnisse
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c)
(sonstige) Anhaltspunkte über die Gewinnerwartungen und die Liquiditätsaussichten (einschließlich der finanziellen Reserven), z. B. Zugehörigkeit zu Konzernunternehmen, Kartellverträge, im Bau befindliche Anlagen und ähnliches mehr4
-
a)
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Referenzen
Vgl. hierzu im einzelnen unten S. 203 ff.
Diese werden im zweiten Kapitel im einzelnen erörtert, vgl. unten S. 145 ff.
Vgl. unten S. 28 ff.
Auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des „industriellen Erfahrungsaustausches“ und seine Bewährung vor allem in Kriegszeiten hat namentlich Kromphardt hingewiesen. Vgl. Kromphardt, Wilhelm: Mögliche Mittel der Wirtschaftslenkung. In: Z. f. ges. Staatswiss., 105. Bd. (1949), S. 90–109, hier S. 103.
Daneben könnte man durch die Information der Konkurrenten den „industriellen Erfahrungsaustausch“ fördern wollen oder sich etwa durch die verbesserte Abstimmung der Investitionen gesamtwirtschaftliche Vorteile versprechen.
Vgl. hierzu unten S. 64 ff.
Vgl. unten S. 64 ff.
Eine nähere Bestimmung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Gedacht ist grundsätzlich an einen polypolistischen Anbieter.
Das würde nur dann nicht gelten, wenn Veranlassung zu der Annahme bestünde, daß alle Anbieter einheitlich handelten, wenn also entsprechende Abreden ausdrücklich getroffen würden oder stillschweigend zustande kämen (auf diesen Fall wird unten S. 6 ff. eingegangen).
Eine exakte Abgrenzung ist in diesem Zusammenhang nicht bedeutsam; gedacht ist grundsätzlich an den Oligopolisten und Monopolisten.
Sei es durch Patente, hohen Kapitalbedarf, beträchtliche Präferenzen bei Käutern, BBeherrschung der Produktivfaktoren und anderes mehr (nicht dagegen selbstverständlich durch mangelnde Information über vorhandene Gewinnchancen); vgl. hierzu Bain, Joe S.: Barriers to New Competition. Cambridge (Mass.) 1956.
Schumpeter, Joseph A.: Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie. 2. A., Munchen 1950, S. 140 ff.
Vgl. unten S. 64 ff.
Vgl. Fußnote 13.
Vgl. auch unten S. 14.
„In der kapitalistischen Wirklichkeit jedoch, im Unterschied zu ihrem Bild in den Lehrbüchern, zählt nicht diese Art von Konkurrenz, sondern die Konkurrenz der neuen Ware, der neuen Technik, der neuen Versorgungsquelle, des neuen Organisationstyps (zum Beispiel der größtdimensionierten Unternehmungseinheit) — jene Konkurrenz, die über einen entscheidenden Kosten- oder Qualitätsvorteil gebietet und die bestehenden Firmen nicht an den Profit- und Produktionsgrenzen, sondern in ihren Grundlagen, ihrem eigentlichen Lebensmark trifft. Diese Art der Konkurrenz ist um so viel wirkungsvoller als die andere, wie es ein Bombardement ist im Vergleich zum Aufbrechen einer Tür, und sie ist so viel wichtiger, daß es verhältnismäßig gleichgültig wird, ob die Konkurrenz im gewöhnlichen Sinne mehr oder weniger rasch funktioniert; der mächtige Sauerteig, der auf lange Sicht die Produktion ausdehnt und die Preise herunterdrückt, ist auf jeden Fall aus anderem Stoff gemacht. Es ist kaum nötig zu erwähnen, daß die Konkurrenz von der Art, wie wir sie nun im Sinne haben, nicht nur wirkt, wenn sie tatsächlich vorhanden, sondern auch wenn sie nur eine allgegenwärtige Drohung ist. Sie nimmt in Zucht, bevor sie angreift. Der Geschäftsmann hat das Gefühl, sich in einer Konkurrenzsituation zu befinden, selbst wenn er allein auf seinem Gebiet ist.“ (Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 140).
Außerdem werden potentielle Eindringlinge, mindestens in gleichem Maße wie durch den ausgewiesenen Gewinn, durch relativ hohe Preise veranlaßt, ihre Chancen in der Branche zu prüfen.
Vgl. unten S. 159 ff.
Eine (erfolgreiche) Durchführung dieser Arbeiten wird nämlich entweder ihre eigenen (aber auch nur ihre eigenen) Selbstkosten vermindern (sie erwerben etwa Patente für bestimmte Herstellungsverfahren) oder es erhöht sich hierdurch jener (maximale) Verkaufspreis, bei dessen Ansatz mit dem Auftreten neuer Konkurrenten zu rechnen ist (sie führen wesentliche Produktverbesserungen durch, erwerben Patente für bestimmte Waren oder schaffen sich vielleicht auch nur durch hohe Werbeausgaben ein „Meinungsmonopol“).
Eine Parallele dürfte eher zur Besteuerung gegeben sein, wenn man unterstellt, daß mit dem Ausbau der Marktstellung auch eine stärkere ÜÜberwälzbarkeit verbunden ist.
Von den Auswirkungen anderer Maßnahmen kann hier abstrahiert werden.
Vgl. unten S. 69 ff.
Vgl. insbes. Neumark, Fritz: Theorie und Praxis der modernen Einkommensbesteuerung. Bern 1947, S. 139
ferner Chapman, Sydney: The Profit Motive and the Economic Incentive. In: Ec. Journ., Vol. LVI (1946), S. 51–56
Keynes, John Maynard: The General Theory of Employment, Interest and Money. London 1957, S. 374 (beide zitiert bei Neumark, a. a. O.); und (vielleicht wider Erwarten) auch Schumpeter („Trotzdem ist es ganz klar, daß insbesondere wenn die Gewöhnung nicht wäre und die Vorstellung von der Angemessenheit derartiger Chancen, in sehr vielen Fällen geringere Beträge und namentlich geringere Gesamtbeträge dasselbe Resultat haben würden . . .“
Schumpeter, Joseph: Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung. 5. A., Berlin 1952, S. 237)
vergleiche auch Hickman, C. Addison: Managerial Motivation and the Theory of the Firm. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLV (1955), (Papers and Proceedings), S. 544–554; ferner unten S. 10 f.
Vgl. hierzu im einzelnen Barnard, Chester J.: The Functions of the Executive. Cambridge (Mass.) 1951, S. 139 ff.; und Hickman, Managerial Motivation, a. a. O., S. 544 if.
die aus den erwähnten Gründen in der Rechnungslegung nicht als „Gewinn“ erscheinen dürfen.
Dabei wird jedoch unterstellt, daß es tatsächlich nur um die erwähnten Spitzenbeträge geht, die in der betreffenden Periode nicht als Gewinn ausgewiesen werden sollen. Man kann diese Aussage nicht verallgemeinern: Stehen so erhebliche Beträge auf dem Spiel, daß der Fortbestand des Unternehmens oder auch nur eine angemessene“ Dividende gefährdet ist (und damit die Stellung der Geschäftsführer), so werden sich diese oft als weniger risikofreudig als die Eigentümer-Unternehmer erweisen. In Anbetracht der geringeren Gewinnchance der Geschäftsführer fällt deren Risiko (Verlust der Position, des Rufes usw.) stärker ins Gewicht.
Unterstellt, jene persönlichen Vorteile nehmen unter den Antriebskräften der Unternehmer überhaupt einen bedeutsamen Platz ein, was hier dahingestellt bleiben kann. Man kann auch nicht einwenden, die eintretende Umlenkung produktiver Mittel auf besonders riskante oder auf soziale Zwecke (im weitesten Sinne) sei gesamtwirtschaftlich unerwünscht, die Rechnungslegung könne zu einem „leichtfertigen“ Einsatz von Produktivfaktoren führen. Es ist kaum möglich, die Vorteile des technischen, sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts gegenüber Verlusten durch Fehlverteilung der produktiven Mittel abzuwägen. (Wenigstens beim gegenwärtigen Stand der Theorie ist eine eindeutige Aussage nicht möglich; sie würde zudem ein Werturteil implizieren.)
Vgl. jedoch unten S. 16 ff.
Vgl. unten S. 192 f.
Ausnahme vgl. unten S. 14 f.
Zur Problematik dieses Begriffes vgl. Riebel, Paul: Das Rechnen mit Einzelkosten und Deckungsbeiträgen. In: ZfhF, NF, 11. Jg. (1959), S. 213–238, insbes. S. 215 f. u. 237.
Man hat zu bedenken, daß die Rechnungslegung notwendigerweise mit einer gewissen Verzögerung von den betrieblichen Tatbeständen berichtet.
Vgl. auch unten S. 14.
Ausnahmen siehe unten S. 14.
Vgl. etwa Early, James S.: Marginal Policies of “Excellently Managed“ Companies. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLVI (1956), S. 44–70, insbes. S. 59.
Er ist außerdem abhängig von der Ausgestaltung der Rechnungslegung.
Vgl. oben S. 7 ff.
Man kann daher auch nicht etwa einwenden, durch eine Ermäßigung der Absatzpreise würden die Ertragsaussichten oft in noch stärkerem Maße gefestigt; hohe Verkaufspreise seien geeignet, neue Konkurrenten anzulocken. Das entspräche nicht unseren Voraussetzungen.
Der Erfolg würde vorsorglich so weit vermindert, daß Konkurrenten gar nicht mehr durch die veröffentlichten Abschlüsse angelockt werden.
Vgl. oben S. 5.
wie Abnehmern, Lieferanten, Anbietern von absatzmäßig oder Herstellern von produktionsmäßig verwandten Gütern.
Es wurden hohe Erfolge, leichter Zugang und niedrige Marktanteile der bisherigen Anbieter unterstellt.
Zu einem Mittelentzug käme es auch nicht, wenn Unternehmer andere Gründe hätten, ihren Gewinn wegen der Gefahr des Anlockens Fernstehender vorsorglich zu beschränken. So könnte ein Unternehmen, das als einziges in einer Branche außergewöhnlich hohe Gewinne erzielt (etwa weil es erhebliche strukturelle Kostenvorteile gegenüber den Konkurrenten aufweist), vielleicht befürchten, daß sich Fernstehende ein falsches Bild über die tatsächliche Rentabilität in diesem Wirtschaftszweig machten oder daß sie über ähnliche strukturelle Vorteile verfügten. Unter diesen Voraussetzungen führte das — durch die Rechnungslegung verursachte — Eindringen neuer Anbieter vielleicht tatsächlich zu ins Gewicht fallenden Gewinnminderungen der ganzen Branche. (Es wäre dann mit Kapazitätserweiterungen der vorhandenen Anbieter oder dem Eindringen informierter Konkurrenten nicht zu rechnen.) Für das außergewöhnlich rentabel arbeitende Unternehmen läge es deshalb nahe, unter diesen Bedingungen trotz niedrigen Marktanteils seinen auszuweisenden Gewinn „vorsorglich“ zu beschränken.
Diese könnten etwa Furcht vor den vorhandenen mächtigen Anbietern haben.
Fraglich erscheint z. B. auch, ob die „Kleinen“ überhaupt publizitätspflichtig wären.
Vgl. hierzu Crum, William Leonard: Corporate Size and Earning Power. Cambridge (Mass.) 1939, insbes. S. 22
Merwin, Charles L.: Financial Characteristics of American Manufacturing Corporations. Monogr. No. 15 of the Temp.Nat.Ec.Comm., Washington 1940, S. 24
Lorwin, Lewis L. and Blair, John M.: Technology in our Economy. Monogr. No. 22 of the Temp.Nat.Ec.Comm., Washington 1941, S. 217
Federal Trade Commission: Relative Efficiency of Large, Medium-sized and Small Business. Monogr. No. 13 of the Temp.Nat.Ec. Comm., Washington 1941, insbes. S. 10 ff.
zur Kritik dieser Untersuchungen vgl. etwa Heflebower, Richard B.: Economics of Size. In: Journ. of Bus., Vol. XXIV (1951), S. 253–268, ferner: Die Konzentration in der Wirtschaft. Herausgeg. von Helmut Arndt, 3. Bd., Wirkungen und Probleme der Konzentration, Berlin 1960 (Schriften des Vereins für Socialpolitik, NF, Bd. 20/III) und vor allem die Beiträge in dem Band: Die Konzentration in der Wirtschaft, Verhandlungen auf der Tagung des Vereins für Socialpolitik in Bad Kissingen 1960, herausgeg. von Fritz Neumark, Berlin 1961.
Vorausgesetzt, es bestehen keine anderen Hindernisse gegenüber einer Nachahmung als die unvollkommene Information der Konkurrenten.
Vgl. oben S. 3.
Vgl. unten S. 23.
Hat eine Maßnahme etwa eine Umsatzsteigerung um 300/0 zur Folge, so ersehen die Konkurrenten aus den Abschlüssen eine Zunahme von 100 auf 130, wenn diese Maßnahme am Jahresanfang, von 100 auf (nur) 115, wenn sie zur Jahresmitte durchgeführt wurde. Ist die Steigerung auf 130 ungewöhnlich, so werden sie in jedem Falle aufmerksam werden und oft hieraus auf bestimmte Dispositionen schließen können (vgl. unten S. 23 f.). Der Zunahme auf 115 dagegen werden sie nicht nur viel weniger Bedeutung beimessen; sie wäre auch kaum aussagefähig. Das gilt selbst dann, wenn die Konkurrenten genau wissen, daß in der Jahresmitte eine bestimmte Maßnahme durchgeführt wurde, die eine solche Veränderung bewirkt haben könnte. Sie müssen nämlich immer den Einfluß von Faktoren berücksichtigen, die ihnen verborgen geblieben sind. Die weniger große Änderung (auf 115) kann sich also durchaus in anderer Weise erklären; es ist hier im Unterschied zu erheblicheren Steigerungen nicht möglich, sie zuverlässig auf eine bestimmte Maßnahme zurückzuführen. Zwar kann man auch bei einer Zunahme auf 130 niemals sagen, daß die Gesamtveränderung (um 30) auf einer bestimmten Disposition beruhe; vielmehr hat man einen Unsicherheitsspielraum von vielleicht100/o oder 150/o zu berücksichtigen. Jedoch vermag man die diesen Prozentsatz übersteigende Zunahme (oft) relativ eindeutig zu erklären.
Vgl. unten S. 159 ff.
Vgl. unten S. 22.
Es wäre freilich denkbar, daß die Offenlegung von relativ weit zurückliegenden, sehr erfolgreichen Maßnahmen Konkurrenten veranlaßte, den gegenwärtigen Dispositionen in diesem Unternehmen nachzuspüren. Auf dieses Argument wird in einem anderen Zusammenhang zurückzukommen sein. (Vgl. unten S. 25.)
Vgl. oben S. 7 ff.
Jegeringer sein Marktanteil oder, bei bedeutendem Marktanteil, je leichter die Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu dem betreffenden Markt sind.
Im Hinblick auf den Erfolgsausweis.
Vgl. unten S. 23. (Es wird unterstellt, daß die Rechnungslegung der Information Außenstehender über die wirtschaftliche Lage, nicht dem Erfahrungsaustausch dient.)
Und bei derartigen, „in der Luft liegenden“ Maßnahmen wird es für die Wettbewerber naheliegen, Arbeitskräfte von Konkurrenten anzulocken, um deren Kenntnisse zu verwerten.
Vgl. unten S. 29 f. wegen dieser Einzelheiten.
Man kann auch nicht etwa einwenden, auf Grund jener anderen Informationsquellen ließen sich immer nur Anhaltspunkte über die effektive Aufwands- oder Ertragsbeeinflussung gewinnen, aus den Abschlüssen sei dagegen genau zu entnehmen, wie sich derartige Maßnahmen ausgewirkt hätten. Die Rechnungslegung informiert insofern ebenfalls nur (ungefähr) über die Größenordnung der Erfolgsänderung, weil man die sonstigen Einflußfaktoren nicht zuverlässig ausschalten kann; vergleiche hierzu oben Fußnote 53, S. 20.
Bis auf die soeben erwähnten Ausnahmefälle, die hier nicht bedeutsam sind.
Wiederum abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden außergewöhnlichen Dispositionen (vgl. oben S. 24 f.).
Vgl. oben S. 20 ff.
Das würde nur insoweit nicht gelten, als es sich um die Durchführung ganz „außergewöhnlicher“ Maßnahmen handelte; diese sind hier aber aus den oben (S. 24) erwähnten Gründen bedeutungslos.
Vgl. oben S. 24.
Vgl. oben S. 22.
Im Verhältnis zu Betriebsgröße, Umsatz und anderen Faktoren, also nicht (nur) absolut zu sehen.
Vgl. oben S. 22.
Im Grunde wird der publizitätspflichtige Unternehmer in diesen Fällen vor eine ähnliche Situation gestellt wie die Gefangenen in dem aus der Spieltheorie bekannten “prisoner’s dillemma“. Vgl. Luce, Duncan R. and Raiffa, Howard: Games and Decisions. New York (1957), S. 94 ff.
Vorausgesetzt wird dabei freilich, daß der Unternehmer eine Gewinnmaximierung erstrebt.
Vgl. unten S. 40 ff.
Vgl. unten S. 51, Fußnote 87.
Vgl. oben S. 21 ff.
Vgl. oben S. 21.
Vgl. Richter, Rudolf: Das Konkurrenzproblem im Oligopol. Berlin (1954), S. 83.
Es geht hier im Grunde um das allgemeine Problem der „Gleichgewichtslösung“ in Verhandlungssituationen, das in der Literatur bereits eine vielfältige Darstellung erfahren hat. Diese Frage stellt sich selbstverständlich nicht nur in oligopolistischen Situationen (also unter Konkurrenten), sondern auch (oder vor allem) im bilateralen Monopol (d. h. generell, wenn die Interessen der Beteiligten weder ganz auseinandergehen, noch sich ganz entsprechen). Unsere Überlegungen zielen jedoch nur auf einen Aspekt des Problems ab (nämlich die Bedeutung von Informationen über die gegnerische Lage in solchen Verhandlungssituationen); auf eine allgemeine Grundlegung, insbesondere dogmenhistorischer Natur, mußte in diesem Zusammenhang verzichtet werden. Die Ausführungen gründen vor allem auf den folgenden Abhandlungen: Nash, John: Two-Person-Cooperative Games. In: Econometrica, Vol. 21 (1953), S. 128–140
Es geht hier im Grunde um das allgemeine Problem der „Gleichgewichtslösung“ in Verhandlungssituationen, das in der Literatur bereits eine vielfältige Darstellung erfahren hat. Diese Frage stellt sich selbstverständlich nicht nur in oligopolistischen Situationen (also unter Konkurrenten), sondern auch (oder vor allem) im bilateralen Monopol (d. h. generell, wenn die Interessen der Beteiligten weder ganz auseinandergehen, noch sich ganz entsprechen). Unsere Überlegungen zielen jedoch nur auf einen Aspekt des Problems ab (nämlich die Bedeutung von Informationen über die gegnerische Lage in solchen Verhandlungssituationen); auf eine allgemeine Grundlegung, insbesondere dogmenhistorischer Natur, mußte in diesem Zusammenhang verzichtet werden. Die Ausführungen gründen vor allem auf den folgenden Abhandlungen: Nash, John: The Bargaining Problem. In: Econometrica, Vol. 18 (1950), S. 155–162
Shubik, Martin: Strategy and Market Structure. New York (1959), insbes. S. 42 ff. u. S. 63 ff.
Harsanyi, John C.: Approaches to the Bargaining Problem before and after the Theory of Games: A Critical Discussion of Zeuthen’s, Hicks’, and Nash’s Theories. In: Econometrica, Vol. 24 (1956), S. 144–157
Pen, J.: A General Theory of Bargaining. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLII (1952), S. 24–42
Stone, Jeremy J.: An Experiment in Bargaining Games. In: Econometrica, Vol. 26 (1958), S. 286–296
Schelling, Thomas C.: An Essay on Bargaining. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLVI (1956), S. 281–306
Fellner, William: Competition Among the Few. New York 1949, insbes. S. 15 ff.
Vgl. auch unten S. 55.
Es wird weiterhin davon ausgegangen, daß A und N den „Nutzen“ aus zusätzlichen Erfolgen gleich einschätzen.
Vgl. auch Harsanyi, Approaches to the Bargaining Problem, a. a. O., S. 155; Stone hat die Bedeutung der Risikoneigung im praktischen Experiment nachgewiesen. Vgl. Stone, An Experiment in Bargaining Games, a. a. O., S. 286 ff.
Vgl. unten S. 50.
Düring, W.: Die Bewertung im Falle des § 240 HGB. In: Kongreß-Archiv 1936 des deutschen Prüfungs- und Treuhandwesens, Berlin (1937), S. 165–171, hier S. 168.
Vgl. unten S. 219 ff.
Entsprechende Ansprüche ließen sich herleiten aus § 1 UnlWG und § 1 der Verordnung über den Wettbewerb vom 21. 12. 1934 (Reichsgesetzblatt I, S. 1280), sowie aus dem Kartellgesetz (insbesondere den §§ 1, 22, 25, 38 GWB). Vgl. insbesondere Godin, Hans von und Hoth, Jürgen: Wettbewerbsrecht. Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Berlin 1957, Anm. zu § 1 UnlWG sowie Baumbach, Adolf, und Hefermehl, Wolfgang: Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht. 8. A., München und Berlin 1960, S. 265 ff. und Fikentscher, Wolfgang: Die Preisunterbietung nach neuem Wettbewerbsrecht, Heidelberg (1958).
Man kann annehmen, daß aus diesen Gründen Wettbewerbskämpfe in den letzten Jahrzehnten so selten geworden sind. Vgl. auch Whitney, Simon N.: Antitrust Policies. American Experience in Twenty Industries. Vol. I and II, New York 1958, hier Vol. II, S. 398
Lutz, Friedrich A.: Bemerkungen zum Monopolproblem. In: Ordo- Jahrb., 8. Bd. (1956), S. 19–43, hier S. 39
Oxenfeldt, Alfred R.: Industrial Pricing and Market Practices. New York 1951, S. 260
Beckerath, Herbert von: Der moderne Industrialismus. Jena 1930, S. 301.
Vgl. oben S. 40
“The relative strength of the participants must be tested because it is not known from the outset. Cutthroat competition performs the function of testing.“ (Fellner, Competition Among the Few, a. a. O., S. 178).
Soweit errechenbar.
D. h. so stark zu werden, daß ein Kampf mit diesem Unternehmen ein Risiko bedeutete.
Nur diese Unternehmensleitungen würden auch zu Kampfmaßnahmen schreiten, wenn sie infolge der Rechnungslegung den Aufstieg von Konkurrenten erführen.
Außerdem ist es möglich, daß der Aufstieg eines bestimmten Konkurrenten lediglich auf Kosten anderer Wettbewerber erfolgt, der eigene Anteil an der Gesamtproduktion also unverändert bleibt; jedoch wird es sich hier um einen Ausnahmefall handeln.
Vgl. unten S. 195 ff.
Vgl. unten S. 181 ff.
Vgl. oben S. 48.
Vgl. oben S. 51.
Das wäre nur anders, wenn man zu fürchten hätte, daß von jenen Anbietern künftig in stärkerem Maße eine Behinderung der eigenen Dispositionen ausgehen könnte.
Vgl. oben S. 50.
Vgl. unten S. 212 ff.
Die Aufwandsüberhöhung kann sich dabei auf gewisse (wichtige) Abteilungen beschränken, etwa auf die Verwaltung.
Oxen f eldt, Industrial Pricing and Market Practices, a. a. O., S. 297; vgl. auch Stigler, George J.: The Kinky Oligopoly Demand Curve and Rigid Prices. In: Journ. of Pol.Ec., Vol. LV (1947), S. 432–449
Markham, Jesse W.: The Nature and Significance of Price Leadership. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLI (1951), S. 891–905.
Vgl. auch oben S. 53 und unten S. 194 ff.
Vgl. unten S. 197 ff.
So wurde in den Vereinigten Staaten (im Rahmen der Antitrust-Gesetzgebung) einem Verband untersagt, “to collect, compile, analyse, or distribute data concerning the production, sales, orders, shipments, deliveries, costs, or prices of glassware or of machinery used in the manufacture of glassware, where there is a disclosure of data concerning any particular manufacturer or where the purpose or effect is to coerce or intentionally persuade any manufacturer to limit or control production or to fix, raise, or maintain the price of glassware or of such machinery“. (US v. Hartford Empire Company et al., zitiert nach Machlup, Fritz: The Political Economy of Monopoly. Baltimore 1952, S. 89).
Vgl. auch Bain, Joe S.: Industrial Organization. New York and London 1959, S. 281.
Vgl. oben S. 53.
Vgl. im einzelnen unten S. 61.
Vggl. insbesondere Dahler, Rolf: Preiskartelle. Kartellpreis-Unterbietungen und die Technik der Revision der Einhaltung der Verbandspreise. Kölner wirtschaftswiss. Diss. von 1937, S. 35 ff.
Vgl. oben S. 47.
Vgl. oben S. 48 ff.
Man kann nicht etwa einwenden, die Beteiligten könnten doch ihre Abschlüsse freiwillig austauschen, wenn keine Publizitätspflicht bestünde und wenn sie Grund zu der Annahme hätten, ihre Zusammenarbeit hierdurch fördern zu können. Es ist zu bedenken, daß die Unternehmer regelmäßig erheblich zögern, ihren Konkurrenten Einzelheiten über ihre Aufwands- und Ertragslage mitzuteilen (das wäre in diesem Falle notwendig); sie werden meist fürchten, daß die sich aus der reibungsloseren Zusammenarbeit ergebenden Vorteile geringer sind als die ihnen hierdurch drohenden Nachteile; dabei spielt es keine Rolle, ob die Furcht vor möglichen Nachteilen tatsächlich begründet ist.
Wegen der Gefahr einer Abdrängung in Abhängigkeitspositionen auf Grund des Umsatzausweises vgl. oben S. 48 ff.
Vgl. zu diesem Fragenkreis insbes. Kestner, Fritz: Der Organisationszwang. Eine Untersuchung über die Kämpfe zwischen Kartellen und Außenseitern. Berlin 1912, S. 33 ff.
Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 140.
Vgl. unten S. 195 ff.
Vgl. oben S. 58.
Vgl. unten S. 69; wegen dieser Verbindung werden hier die Einflüsse der Unterrichtung von Abnehmern und der Offentlichkeit auf das unternehmerische Verhalten zusammengefaßt. — Die Rechnungslegung könnte also die “countervailing power“ der Abnehmer stärken. Auf die Bedeutung dieser “countervailing power“ unter welfare-Aspekten weist insbesondere Galbraith hin. Vgl. Galbraith, John Kenneth: American Capitalism: The Concept of Countervailing Power. New York 1952
Galbraith, John Kenneth: Countervailing Power. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLIV (1954), (Papers and Proceedings), S. 1–6
ferner Stocking, George W. and Waatkins, Myron W.: Monopoly and Free Enterprise. With the Report and Recommendations of the Committee on Cartels and Monopoly. New York 1951, insbes. S. 504.
Zur Kritik dieser Ansicht, insbesondere unter welfare-Aspekten, vgl. Adams, Walter: Competition, Monopoly and Countervailing Power. In: Quart. Journ.Ec., Vol. LXVII (1953), S. 469–492
Stigler, George J.: The Economist Plays with Blocs. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLIV (1954), (Papers and Proceedings), S. 7–14
Miller, John Perry: Competition and Countervailing Power: Their Roles in the American Economy. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLIV (1954), (Papers and Proceedings), S. 15–25; Lutz, Bemerkungen zum Monopolproblem, a. a. O., S. 41 ff.
Vgl. insbesondere Hax, Karl: Die Publizität im Rahmen der Aktienrechtsreform. In: Das Mitbestimmungsgespräch, 4. Jg. (1958), S. 4–11, hier S. 5
Gutenberg, Erich: Zur Frage der Neugestaltung des aktienrechtlichen Erfolgsausweises. In: Gegenwartsprobleme der Betriebswirtschaft, Baden-Baden und Frankfurt a. M. (1955), S. 85–98, insbes. S. 91
ferner Reinhardt, Rudolf: Privates Unternehmen und öffentliches Interesse. In: Beiträge zum Arbeits-, Handels- und Wirtschaftsrecht. Festschrift für Alfred Hueck, herausgeg. von Rolf Dietz u. a., München und Berlin 1959, S. 439–457.
Man denke an das auf ähnlichen Erwägungen basierende Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrecht, ferner an die freilich mehr programmatische Vorschrift des § 70 AktGes; es heißt dort, daß der Vorstand bei seiner Tätigkeit „das Wohl des Betriebes und seiner Gefolgschaft“ sowie den „gemeine(n) Nutzen von Volk und Reich“ zu beachten habe. Eine ähnliche Formel findet sich in § 71 des Referentenentwurfs eines Aktiengesetzes, veröffentlicht durch das Bundesjustizministerium, Bonn 1958 („. . . das Wohl des Unternehmens, seiner Arbeitnehmer und der Aktionäre sowie das Wohl der Allgemeinheit“). Wenn auch hier im Unterschied zum Aktiengesetz von 1937 die Aktionäre ausdrücklich genannt sind, so doch nur als eine Gruppe unter anderen. Es fragt sich freilich, ob die betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidungen in größeren Betrieben überhaupt so zweifelhaft ist, daß sie eine Kontrolle erforderte (und zwar nicht nur in wenigen, also möglicherweise Ausnahmefällen, es sei denn, daß schon von ihnen erhebliche Auswirkungen auf Größe, Zusammensetzung und/oder Verteilung des Sozialprodukts zu befürchten sind). Derartige generelle Urteile sind schwer zu fällen, entsprechende Untersuchungen liegen nicht vor. In den letzten Jahren konnten wegen der günstigen konjunkturellen Situation auch kaum Erfahrungen aus Unternehmenszusammenbrüchen gesammelt werden. Doch selbst wenn man die Notwendigkeit einer solchen Überwachung mit Nachdruck bejahen könnte, bliebe es fraglich, ob die öffentliche Rechnungslegung hierfür geeignet wäre. Man hat zu bedenken, daß über die betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit, insbesondere der relativ weitreichenden und schwerwiegenden Dispositionen sehr unterschiedliche Auffassungen möglich sind. Allenfalls in einem engen Bereich, nämlich der besonders krassen Abweichungen von der Handlungsweise eines „ordentlichen“ Kaufmanns, gibt es insoweit zuverlässige Kriterien und damit eindeutige Urteile.
Hier interessieren nur diejenigen staatlichen Maßnahmen, aus denen sich Vergünstigungen einzelner Unternehmen oder bestimmter Gruppen von Unternehmen ergeben (d. h. unmittelbare Zuwendungen aller Art, ferner Entlastungen von steuerlichen oder anderen Abgaben, insbesondere durch die auf einzelne Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig beschränkte Zulassung bestimmter Gewinnermittlungsmethoden). Vgl. zum Subventionsbegriff Neumark, Fritz: Artikel „Subventionen“. In: Hdwb. d. Bankwesens, herausgeg. von M. Palyi und P. Quittner, Berlin 1933, S. 548–552. Eine besondere Art staatlicher Zuwendungen stellen die durch ein Unternehmen verursachten “social costs“ dar. Die betreffenden Betriebe verfügen über Produktivkräfte, ohne daß sie hierfür ein den gesamtwirtschaftlichen Kosten entsprechendes Entgelt zu entrichten hätten. (Vgl. insbesondere Kapp, K. William: Volkswirtschaftliche Kosten der Privatwirtschaft. Tübingen und Zürich 1958). Die Bewertung solcher social costs bereitet allerdings kaum überwindliche Schwierigkeiten; man würde sich damit begnügen müssen, daß ein Hinweis auf Art und Umfang der social costs, gemessen in technischen Einheiten, erfolgte. Denkbar wäre vor allem auch eine zusammenfassende Wiedergabe von gewerbepolizeilichen Gutachten.
Neumark, Fritz: Interventionistische und dirigistische Steuerpolitik. In: Wirtschaftsfragen der freien Welt. Herausgeg. von Erwin von Beckerath u. a., Frankfurt a. M. (1957), S. 450–461, hier S. 455
vgl. auch Meyer, Fritz W.: Zur wirtschaftspolitischen Lage in der Bundesrepublik. In: Ordo-Jahrb., 7. Bd. (1955), S. XXI–XXXII, insbes. S. XXI
Küng, Emil: Interventionismus. In: Hdwb. d. Sozialw., 9. Lieferung, Stuttgart-Tübingen-Göttingen (1955), S. 321–329, hier S. 322
Wiillgerodt, Hans: Zum Problem der Wirtschaftsverbände. In: Ordo-Jahrb., 7. Bd. (1955), S. 257–260
Huber, Hans: Die Umwälzungen im Staatsgefüge durch die Verbände. In: Ordo-Jahrb., 7. Bd. (1955), S. 189–194
Linden, Heinz: Pressure Groups. Der Einfluß amerikanischer Interessenverbände auf die Regierung. Marburger Diss. von 1949 (und die dort zitierte Literatur)
Kaiser, Joseph H.: Die Repräsentation organisierter Interessen. Berlin (1956), (und die dort zitierte Literatur)
ferner Scheuner, Ulrich: Die staatliche Intervention im Bereich der Wirtschaft. In: Die staatliche Intervention im Bereich der Wirtschaft, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 11, Berlin 1954, S.1–74, hier S.4 u. 41
Baumol, William J.: Welfare Economics and the Theory of the State. Cambridge (Mass.) 1952, S. 78
Marbach, Fritz: Zur Frage der wirtschaftlichen Staatsintervention. Bern 1950, S. 56
Hauenstein, Fritz: Die Gründerzeit der Wirtschaftsverbände. In: Ordo-Jahrb., 9. Bd. (1957), S. 43–64
Breitling, Rupert: Die Verbände in der Bundesrepublik. Meisenheim 1955. Man kann die im Gefolge eines so komplexen Phänomens auftretenden Mißstände selbstverständlich nicht allein dadurch beseitigen, daß man Vorschriften erläßt, wonach über derartige Vergünstigungen (und daneben die allgemeine wirtschaftliche Lage des Unternehmens) Rechnung zu legen ist. Die Publizitätspflicht wäre aber immerhin insoweit bedeutsam, als eine „öffentliche“ Kritik an Mißständen in vielen Fällen erst ermöglicht würde. Es wäre daher denkbar, daß die verantwortlichen Stellen bei der Gewährung solcher Vergünstigungen vorsichtiger sein müßten; sie würden sonst Gefahr laufen, andere Gruppen (oder in besonders krassen Fällen die Öffentlichkeit schlechthin) zu entsprechenden Forderungen zu veranlassen bzw. zu verärgern.
Vgl. unten S. 94 ff.
Vgl. hierzu unten S. 136 ff., 109 ff., 86 ff.
Vgl. unten S. 109 Fußn. 256, S. 137 Fußn. 311.
Grundsätzlich reicht für die Anteilseigner-Unterrichtung die nicht-öffentliche Form aus, wie sie insbesondere bei Unternehmen mit wenigen Beteiligten üblich ist. Es stünde indessen nichts im Wege, auch bei Betrieben mit einer größeren Zahl von (überdies anonymen) Gesellschaftern in dieser Weise vorzugehen; die nicht an den Eigentümer-Versammlungen Teilnehmenden könnten ihre Anteilsurkunden etwa bei Notaren hinterlegen und Abschriften der Jahresabschlüsse anfordern. Irgendwelche wesentlichen technischen Schwierigkeiten würden sich auch nicht hinsichtlich der nur potentiellen Anteilseigner ergeben. Wer sich an einem bestimmten Unternehmen beteiligen will, hätte dies den Unternehmensleitungen (Gesellschaftern) mitzuteilen und würde dann (vertrauliche) Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens erhalten. Dieser Weg ist bekanntlich bei den Unternehmen üblich, die ihre Anteile nicht öffentlich handeln lassen, grundsätzlich stünde er jedoch allen Gesellschaften frei. Eine öffentliche Rechnungslegung könnte auch nicht allein auf die Förderung der Eigentümerinteressen durch die öffentliche Meinung gestützt werden, auch nicht auf die zuverlässigere Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens durch die erweiterten Vergleichsmöglichkeiten oder auf die zusätzlichen Informationsquellen in Form von (bei öffentlicher Rechnungslegung meist ergiebigeren) Unternehmensberichten. Die Anteilseigner-Interessen werden selten in der Weise gefördert, daß sich die öffentliche Meinung gegen ein bestimmtes Unternehmen richtet (und hierdurch mögliche Mißstände abgestellt werden). Man kann nicht voraussetzen, daß auch nur einem Teil der für die Bildung einer öffentlichen Meinung bedeutsamen Institutionen die Hintansetzung von Eigentümerbelangen (von Betrugsskandalen abgesehen) wichtig genug erscheint, um verbreitet zu werden, zudem wenn es sich um hinsichtlich der Kapitalbeschaffung nicht an die Offentlichkeit herantretende Unternehmen handelt. Um Eingriffe des Gesetzgebers zu erreichen (wie etwa die steuerliche Begünstigung ausgeschütteter Gewinne), d. h. die öffentliche Meinung gegen bestimmte generelle Tendenzen einzunehmen, würde dagegen eine Publizitätspflicht von Unternehmen, deren Anteile öffentlich gehandelt werden, ausreichen. Man kann ohnehin unterstellen, daß bei den letztgenannten Betrieben derartige Tendenzen zur Hintansetzung der Anteilseigner-Interessen in der Regel stärker ausgeprägt sein werden (weil die Verbindung der Eigentümer zum Unternehmen in diesen Fällen viel loser zu sein pflegt). Es erscheint auch zweifelhaft, ob den außenstehenden Anteilseignern selbst diese Vorteile einer öffentlichen Rechnungslegung so wesentlich erscheinen, daß sie die Publizität der Abschlüsse wünschten. Ein wesentlicher Grund für den Ausschluß des öffentlichen Handels (des jedermann offenstehenden Erwerbs) der Anteile pflegt gerade zu sein, daß man die hiermit verbundenen Nachteile vermeiden will. Die (unter diesen Voraussetzungen regelmäßig wenigen) Anteilseigner legen vor allem immer Wert darauf, ihre persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht offenkundig werden zu lassen. Eine öffentliche Rechnungslegung ist also im Anteilseignerinteresse keineswegs bei allen Unternehmen erforderlich, die eine vollständige oder teilweise Trennung von Kapitaleigentum und Geschäftsführung aufweisen.
Eine Mittelstellung zwischen Unternehmen, die ihre (nicht vinkulierten) Anteile öffentlich handeln lassen, und solchen, bei denen dies nicht zutrifft, nehmen die Genossenschaften ein. Sie ähneln der ersten Gruppe insofern, als ihre Mitglieder grundsätzlich keinen geschlossenen Personenkreis bilden (wenigstens nicht nach dem Willen des Gesetzgebers; vgl. § 1 GenGes: „Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl ...“) und daß sich Genossenschaften meist auch an die Öffentlichkeit wenden (mit dem Unterschied, daß nicht börsengängige Beteiligungen und die mit diesen verbundenen Gewinnchancen, sondern wirtschaftliche Vorteile sonstiger Art geboten werden). Der zweiten Gruppe sind die Genossenschaften insofern verwandt, als wenigstens in gewissem Umfange eine persönliche Verbundenheit der Genossen besteht und ein geschlossener Personenkreis gebildet werden kann (wenn nämlich der Vorstand Bewerbern um die Mitgliedschaft die nach § 15 II GenGes erforderliche Zulassung verweigert). Dieser Umstand ist hier von besonderer Bedeutung: Die Rechnungslegung gegenüber den potentiellen Mitgliedern hat infolgedessen nicht wie bei Unternehmen, die ihre (nicht gebundenen) Anteile an Börsen handeln lassen, notwendig öffentlichen Charakter, ist also nicht jedermann zugänglich. Man kann daher in diesem Falle nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß eine Bekanntmachung durch öffentliche Blätter (in jedermann zugänglichen Registern) an die Stelle einer internen Unterrichtung treten könne. Mit der öffentlichen Rechnungslegung würde man auch solchen Personen Einblicke in die wirtschaftliche Lage gewähren, denen die Unternehmensleitungen diese Information aus irgendwelchen Gründen vorenthalten möchten (und durch die Zulassungsbeschränkung auch könnten).
Vgl. oben S. 5 ff.
Vgl. oben S. 40 ff.
Zur Bedeutung einer Publizität betrieblicher Vorgänge im Hinblick auf Einwirkungsmöglichkeiten der ÖÖffentlichkeit vgl. auch Pigou, A. C.: The Economics of Welfare. 4th Ed., London 1952, S. 359
Robinson, E. A. G.: Monopoly. London and Cambridge (1956), S. 180 f. und 280 ff.
“It is hardly correct, of course, to speak of public opinion as meaning a general opinion or a general will.“ (Blaisdell, Donald C.: Economic Power and Political Pressures. Monogr. No. 26 of the Temp.Nat.Ec.Comm., Washington 1941, S. 45)
vgl. auch Kaiser, Die Repräsentation organisierter Interessen, a. a. O., S. 225 und Lenz, Friedrich: Werden und Wesen der öffentlichen Meinung. München (1956), S. 41.
Die Stellungnahme müßte nicht notwendigerweise unter dem Namen des betreffenden Verbandes erfolgen (nach der Maxime: “Never admit that it is only you who is talking.“ Vgl. Kaiser, Die Repräsentation organisierter Interessen, a. a. O., S. 77 und Lenz, Werden und Wesen der öffentlichen Meinung, a. a. O., insbes. S. 224 ff.).
Reinhardt teilt diese Bedenken nicht; er ist der Ansicht, „daß unsere Wirtschaftspresse das hohe Maß an Verantwortung verkörpert, das zu der Rolle gehört, die sie dann in diesem Zusammenspiel der Kräfte zu übernehmen hat“. (Reinhardt, Rudolf: Die gesellschaftsrechtlichen Fragen der Gestaltung der Unternehmensformen. In: Die Gestaltung der Unternehmensformen unter den Gesichtspunkten der Wirtschafts- und Sozialverfassung. Verhandlungen des 39. außerordentlichen deutschen Juristentags in Stuttgart 1951. Tübingen 1952, S. B5–B40, hier S. B 32). Löwenfeld betont gewisse Gegentendenzen: „Die Actiengesellschaften [würden hierdurch] sämmtlich in eine gewisse illegitime Abhängigkeit von der Presse gebracht . . . Geschäftsleute sind aber ihrer ganzen Erziehung nach gegen die öffentliche Diskussion ihrer Angelegenheiten ausnehmend empfindlich. Um also mit der gefürchteten Presse nicht in Conflict zu gerathen . . . bringen die Actiengesellschaften ihre Bilanz und sonstigen Bekanntmachungen meist in weit mehr Blättern zum Abdruck, als für den Zweck der Veröffentlichung erforderlich wäre. Sie bemühen sich, durch Zuwendung von Vortheilen eine wohlwollende Beurtheilung zu erlangen, oder wenigstens eine übelwollende abzuwenden.
“ (Löwenfeld, Hermann: Das Recht der Actien-Gesellschaften. Berlin 1879, S. 360). Löwenfeld dürfte den Einfluß der „Geschäftsleute“ auf die Presse verkennen, er teilt offenbar „den fast unbegrenzten Glauben seines Jahrhunderts an die Macht der Presse“.
(Lenz, Werden und Wesen der öffentlichen Meinung, a. a. O., S. 42). Für die Ansichten Reinhardts und Löwenfelds könnten allerdings die redaktionellen Äußerungen zum Publizitätsproblem in jenen „unabhängigen“ Organen angeführt werden. Es ist erstaunlich, in welchem Umfange (und in welcher, zum Teil sehr scharfen Form) sich dort Stellungnahmen finden, die den (erklärten) Belangen der Anzeigenkunden zuwiderlauf en. Man hat jedoch zu bedenken, daß diese Zeitungen an einer institutionellen Verstärkung ihrer Machtposition (durch die Publizität) ein ungleich größeres Interesse haben als an einer Kritik gesamtwirtschaftlich unerwünschter Verhaltensweisen von Unternehmensleitungen.
Vgl. unten S. 72.
Sie rentierten also auch, wenn die hierdurch verursachten Zusatzkosten die Zusatzerträge erheblich überstiegen. Dieser (scheinbare) Widerspruch zu dem allgemeinen Prinzip erklärt sich daraus, daß unter der erwähnten Voraussetzung die Zuwachskosten keine echten Gewinneinbußen darstellen: Man nehme an, ein Unternehmer könnte, wäre er nicht zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet, einen Gewinn von 20 erzielen; durch die Publizitätspflicht vermindere sich dieser Betrag (vorausgesetzt der Unternehmer trifft keine Gegenmaßnahmen) auf 9. Durch zusätzliche Kosten von je 1 soll er jedoch in der Lage sein, den mit Rücksicht auf die öffentliche Meinung erzielbaren Gewinn um je 0,1 zu vermehren. Der Unternehmer wird gewiß erwägen, einen Betrag von 10 aufzuwenden, um einen Mehrgewinn von 1, insgesamt also einen Gewinn von 10 zu erzielen. Die zusätzlichen Ausgaben von 10 sind nicht ohne weiteres mit anderen Kosten vergleichbar, weil der Gewinn in dieser Höhe ohnehin nicht hätte realisiert werden können. (Vgl. jedoch unten S. 72.) Es erscheint also nicht ausgeschlossen, daß die Furcht vor einer ungünstigen öffentlichen Meinung Reaktionen auslöste, die zu einer gesamtwirtschaftlich vielleicht noch unerwünschteren Faktorkombination führten (sofern die ursprüngliche Kombination überhaupt eine ungünstige war). 135 Vgl. unten S. 195 ff.
Das würde nur dann nicht gelten, wenn es etwa gelänge, in der Rechnungslegung die „Soll“- von den „Ist“-Kosten zu trennen. Es wird zwar noch zu prüfen sein, inwieweit das möglich ist (vgl. S. 201), aber es kann von vornherein als unwahrscheinlich angenommen werden.
Im Hinblick auf die ausgewiesenen Gewinne gilt das sehr viel weniger, die Angesprochenen glauben hier Maßstäbe (ethischer, nicht ökonomischer Art) zu besitzen und anwenden zu können.
Vgl. oben S. 9 ff.
Vgl. oben S. 14 ff.
Vgl. insbes. Gutenberg, Neugestaltung des aktienrechtlichen Erfolgsausweises, a. a. O., S. 90 f.
Das trifft etwa zu, wenn der Abnehmer auf stetige Belieferung angewiesen ist, beim betreffenden Anbieter jedoch oft derartige Unterbrechungen gegeben sind.
In den hier angenommenen Fällen wesentlicher Abweichungen der absatzpolitischen Aktivität werden darüber hinaus auch Werbeaufwand-Vergleiche durchgeführt. Überdies ist es zweifelhaft, ob der Ausweis unterschiedlicher Entwicklungstendenzen in den Umsätzen für das erfolgreiche Unternehmen tatsächlich eine solche werbende Wirkung hat. Der Verfasser hat wiederholt größere Gruppen von Studenten jüngeren Semesters danach befragt, ob sie ihre K auf entscheidungen von derartigen Umständen abhängig machen würden (sofern sie keine Preis-Qualitäts-Vergleiche anstellen können). Von rund 200 Personen haben jeweils nur knapp 100/0 angegeben, daß sie die Waren des Unternehmens mit einem (relativen) Umsatzanstieg bevorzugten. Der Rest, also die weitaus überwiegende Zahl, gab an, daß die Umsatzentwicklung der Anbieter für ihre Entscheidungen bedeutungslos sei.
Vgl. oben S. 54 ff. und S. 69 ff.
Vgl. insbes. Scitovsky, Tibor: Two Concepts of External Economies. In: Journ. of Pol.Ec., Vol. LXII (1954), S. 143–151
Kapp, K. William: Volkswirtschaftliche Kosten der Privatwirtschaft. Tübingen und Zürich 1958 .
Vgl. etwa Boulding, Kenneth E.: Welfare Economics. In: A Survey of Contemporary Economics. Vol. II, edited by Bernard F. Haley, Homewood 1952, S. 1–36, und die dort zitierte Literatur.
Vgl. etwa Stackelberg, Heinrich von: Grundlagen der theoretischen Volkswirtschaftslehre. 2. A., Bern und Tübingen 1951, S. 335 ff.
Stigler, George J.: The Theory of Price. Rev.Ed., New York (1952), S. 213
Scitovsky, Tibor: Welfare and Competition. London(1952), S. 179 f.
Röper, Burkhardt: Die Konkurrenz und ihre Fehlentwicklungen. Berlin (1952), S. 55 ff. Sieht man von Ungleichheiten in der Verteilung des Vermögens und der übrigen Fähigkeiten ab, so läßt sich mit der gleich zu erwähnenden Einschränkung die Überlegenheit der vollständigen Konkurrenz — unter den genannten Voraussetzungen — auch im Hinblick auf das Verteilungsproblem zeigen; bei einer Abweichung von der vollständigen Konkurrenz ergeben sich Monopolgewinne, die nach einer weit verbreiteten, wenn auch wissenschaftlich kaum nachweisbaren Ansicht zu einer unerwünschten Verteilung des Sozialprodukts führen (vgl. etwa Stigler, Theory of Price, a. a. O., S. 214
Bain, Joe S.: Conditions of Entry and the Emergence of Monopoly. In: Monopoly and Competition and their Regulation, edited by Edward H. Chamberlin, London 1954, S. 215–241, hier S. 235 f.; Lutz, Bemerkungen zum Monopolproblem, a. a. O., S. 24; Robinson, Monopoly, a. a. O., S. 168 ff.).
etwa (meist) für einen einzelnen, kleineren Bauern oder, angenähert, bei zahlreichen Detailhändlern
Vgl. hierzu insbes. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 107 ff.; Lutz, Bemerkungen zum Monopolproblem, a. a. O., S. 31 f.; Clark, J.M.: Competition: Static Models and Dynamic Aspects. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLV (1955), (Papers and Proceedings), S. 450–462, hier S. 450
Jewkes, J.: Monopoly and Economic Progress. In: Economica, New Series, Vol. XX (1953), S.197–214, hier S. 201 f.
Allen, G. C.: A Note on Monopoly and Economic Progress. In: Economica, New Series, Vol. XX (1953), S. 359 bis 361, hier S. 359
Markham, Jesse W.: An Alternative Approach to the Concept of Workable Competition. In: Am.Ec.Rev., Vol. XL (1950), S. 349–361, hier S. 349 f.
Vgl. etwa Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 143; Brandt, Karl: Diskussionsbeitrag. In: Finanz- und währungspolitische Bedingungen stetigen Wirtschaftswachstums. Verhandl. auf der Tagung d. Vereins f. Socialpol. in Baden-Baden 1958. Herausgeg. von Walther G. Hoffmann, Berlin 1959, S. 138–140, hier S. 140
Samuelson, Paul Anthony: Foundations of Economic Analysis. Cambridge (Mass.) 1953, S. 253
Galbraith, J. K.: Monopoly and the Concentration of Economic Power. In: A Survey of Contemporary Economics, edited by Howard S. Ellis, Philadelphia and Toronto (1949), S. 98–128, hier S. 120
Bain, Conditions of Entry, a. a. O., S. 228 ff. und 236 ff.; Wright, David McCord: Diskussionsbeitrag. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLIV (1954), (Papers and Proceedings), S. 26–30, hier S. 26
Rüstow, Alexander: Kritik des technischen Fortschritts. In: Ordo- Jahrb., 4. Bd. (1951), S. 373–407, hier S. 393 f. Zur Kritik dieser Ansicht vgl. insbes. Jewkes, Monopoly and Economic Progress, a. a. O.
Stigler, George J.: Industrial Organization and Economic Progress. In: The State of the Social Sciences, edited by Leonard D. White, Chicago (1956), S. 269–282; Allen, A Note on Monopoly and Economic Progress, a. a. O., S. 361
Hicks, J. R.: Besprechung des Buches: Welfare and Competition. Von Tibor Scitovsky. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLII (1952), S. 609 bis 614, hier S. 614
Wiilcox, Clair: Competition and Monopoly in American Industry. Monogr. No. 21 of the Temp.Nat.Ec.Comm., Washington 1940, S. 15 ff.
Vgl. Samuelson, Foundations, a. a. O., S. 253; Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 146; Heflebower, Richard B.: Toward a Theory of Industrial Markets and Prices. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLIV (1954), (Papers and Proceedings), S. 121 bis 139, hier S. 128; vgl. auch die Beiträge von P. Hennipman (Monopoly: Impediment or Stimulus to Economic Progress?, S. 421–456) und Ingvar Svennilson (Monopoly, Efficiency, and the Structure of Industry, S. 271–280) in: Monopoly and Competition and their Regulation. Papers and Proceedings of a Conference hold by the International Economic Association. Edited by Edward H. Chamberlin, London 1954
ferner Fellner, William: The Influence of Market Structure on Technological Progress. In: Quart. Journ.Ec., Vol. LXV, (1951), S. 556–577.
Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 123. Vgl. jedoch oben S. 9.
Wegen weiterer Vorzüge der „unvollständigen Konkurrenz“ vgl. neben Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 120 ff., insbesondere Machlup, The Political Economy of Monopoly, a. a. O., S. 46 ff.
So sehr die Theorie heute freilich in vielen grundsätzlichen Fragen über die oben skizzierten Probleme weit hinausgreift.
Vgl. insbes. Bain, Joe S.: Price and Production Policies. In: A Survey of Contemporary Economics, Vol. I, edited by Howard S. Ellis, Philadelphia and Toronto (1949), S. 129–173, hier S. 167 if.; Clark, Competition, Static Models and Dynamic Aspects, a. a. O., S. 450 ff.
Weeintraub, Sidney: Revised Doctrines of Competition. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLV (1955), (Papers and Proceedings), S. 463–479, hier S. 478 f.; Heflebower, Toward a Theory of Industrial Markets, a. a. O., S. 128.
Baumol dürfte die wenn nicht herrschende, so doch eine wenigstens weitverbreitete Ansicht insoweit treffend wiedergeben: “I do not mean to imply that we must throw up our hands altogether and take no action of any sort on the practical questions concerned because our analytic structure is in too highly imperfect a state to enable us to give categorical answers in our role as economic theorists. Such a council of paralysis through despair is not my intent. I believe that the politician is, in many cases, justified in taking, and indeed forced to take action on many such questions, perfect analysis or no. Indeed I cannot deny that some reliance on common sense and experience will be of the utmost value any more than I can reject the desirability of good intentions. Nor do I suggest that the politician can-nnot receive useful assistance in these matters from the judgment and observation of the ‘practical’ economist.“ (Baumol, Welfare Economics and the Theory of the State, a. a. O., S. 167). Vgl. auch Bain, Joe S.: Workable Competition in Oligopoly. In: Am.Ec.Rev., Vol. XL (1950), (Papers and Proceedings), S. 35–47; Clark, J. M., Competition, Static Models and Dynamic Aspects, a. a. O., S. 462
Edwards, Corwin D.: Big Business and the Policy of Competition. Cleveland 1956, S. 7 ff.
Papandreou, Andreas G. and Wheeler, John T.: Competition and its Regulation. New York 1954, S. 18 ff.; Scitovsky, Welfare and Competition, a. a. O., S. 444 ff.
Stigler, George J.: Diskussionsbeitrag. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLVI (1956), (Papers and Proceedings), S. 504–507; Allen, A Note on Monopoly, a. a. O., S. 359 ff.
Jacoby, Neil H.: Perspectives on Monopoly. In: Journ. of Pol.Ec., Vol. LIX (1951), S. 514–527, hier S. 527
Mason, Edward S.: Economic Concentration and the Monopoly Problem. Cambridge (Mass.) 1957, vgl. insbes. seine Auseinandersetzung mit Schumpeter, S. 91 ff.; Fellner, Competition Among the Few, a. a. O., S. 292 ff.
Meade, James E.: Planung und Preismechanismus. Die liberal-soziale Lösung. Bern und Tübingen 1951, S. 58 ff.
Pigou, A. C.: The Economics of Welfare. 4th Ed., London 1952, S. 336 ff.
Boulding, Kenneth E.: Principles of Economic Policy. Englewood Cliffs 1958, S. 285 ff.; vgl. ferner die Diskussion des “Report of the Attorney General’s Committee to Study the Antitrust Laws“, (Washington 1955). In: Am.Ec.Rev., Vol. XLVI (1956), (Papers and Proceedings), S. 471 ff. mit Beiträgen von Stigler, Mason, Wiilcox, Griffin u. a.
Heflebower, Richard B.: Economics of Size. In: Journ. of Bus., Vol. XXIV (1951), S. 253–268; auch Schumpeter wendet sich keineswegs gegen alle Staatseingriffe auf diesem Gebiet schlechthin, sondern lediglich dagegen, diese Eingriffe an der Modellvorstellung der vollständigen Konkurrenz zu orientieren, vgl. Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 150 f. In Deutschland hat sich in jüngster Zeit vor allem der Ordo-Kreis für staatliche Eingriffe dieser Art ausgesprochen (ohne freilich — mit Ausnahme von Lutz — die oben skizzierten Grenzen besonders zu betonen),
vgl. etwa Eucken, Walter: Grundsätze der Wirtschaftspolitik. 2. A., Tübingen und Zürich 1955, S. 241 if.
Miksch, Leonhard: Wettbewerb als Aufgabe. 2. A., Godesberg 1947; Lutz, Bemerkungen zum Monopolproblem, a. a. O.; Rüstow, Kritik des technischen Fortschritts, a. a. O., S. 393 f.
Rüstow, Alexander: Zwischen Kapitalismus und Kommunismus. In: Ordo-Jahrb., Bd. II, (1949), S. 100–169, insbes. S. 133 ff.
Vgl. auch Stackelberg, Heinrich von: Möglichkeiten und Grenzen der Wirtschaftslenkung. In: OrdoJahrb., Bd. II (1949), S. 193–206, insbes. S. 204 f.
vgl. ferner Schiller, Karl: Sozialismus und Wettbewerb. In: Grundfragen moderner Wirtschaftspolitik, herausgeg. von Carlo Schmid u. a., (Frankfurt a. M.), 1949, S. 227–265
Peter, Hans: Morphologie und Katallaktik als Grundlage volkswirtschaftlicher Planung. In: Z. f. ges. Staatswiss., 105. Bd. (1949), S. 282 bis 310, hier S. 309
Ritschl, Hans: Die Grundlagen der Wirtschaftsordnung. Tübingen 1954, insbes. S. 105 ff.
Bain. Price and Production Policies, a. a. O., S. 169.
“Obvious redundancy of plant is wasteful; huge competitive selling costs are questionable; very large profits gained without compensating advantage distort income distribution, and persistent suppression of product innovation is suspect.“ (Bain, Price and Production Policies, a. a. O., S. 169).
Wegen weiterer Eigenschaften des Marktes, auf die abgestellt wird, vgl. insbes. den Report of the Attorney General’s National Committee to Study the Antitrust Laws, a. a. O., S. 315 ff.; und Wiilcox, Clair: Public Policies toward Business. Chicago and Homewood 1955, S. 103 f.
Vgl. insbes. Clark, J. M., Competition, Static Models and Dynamic Aspects, a. a. O., S. 456; den “Report of the Attorney General’s Committee to Study the Antitrust Laws“, a. a. O., S. 315 ff.; Levin, Harvey J. (Edit.): Business Organization and Public Policy. A Book of Readings. New York (1958), S. 4 ff.; Wiilcox, Public Policies toward Business, a. a. O., S. 103 f.
Edwards, Corwin D.: Maintaining Competition. Requisites of a Governmental Policy. New York-Toronto-London 1949, S. 9 f.; vgl. auch Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, a. a. O., S. 245 ff.
Vgl. den Report of the AttorneyGeneral’s Committee to Study the Antitrust Laws, a. a. O., S. 339 (Minderheitenansicht), zustimmend zitiert von Stigler, George J.: Diskussionsbeitrag. In: Am.Ec.Rev., a. a. O., hier S. 505.
Vgl. Stigler, George J.: Perfect Competition, Historically Contemplated. In: Journ. of Pol.Ec., Vol. LXV (1957), S. 1–17
Peterson, Shorey: Antitrust and the Classic Model. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLVII (1957), S. 60–78.
Vgl. oben S. 77 ff.
“But for purpose of specific policy in actual cases, rates of progress and fairness of profits are too uncertain, dependent on too many irrelevant circumstances; and their use to determine legality would hardly be consistent with a free private economy. Instead, judgement must hinge on whether conditions are of a sort inherently adapted, by and large, to promote these ends.“ (Clark, J. M., Competition, Static Models and Dynamic Aspects, a. a. O., S. 456); vgl. auch Griffin, Clare E.: Diskussionsbeitrag in: Am.Ec.Rev., Vol. XLVI (1956), (Papers and Proceedings), S. 501–504.
“It is said that the performance approach relies too much on the firm’s good intentions, on potential competition, and on the fear of long-run public indignation or of state regulation as constraining factors.“ (Levin, Business Organization and Public Policy, a. a. O., S. 6).
Vgl. Levin, Business Organization and Public Policy, a. a. O., S. 4 ff.
Vgl. insbesondere Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 150.
Vgl. Levin, Business Organization and Public Policy. a. a. O., S. 5 und oben S. 78 f.
Vgl. insbesondere Bain, Workable Competition in Oligopoly, a. a. O., S. 37 und Levin, Business Organization and Public Policy, a. a. O., S. 5.
Vgl. Levin, Business Organization and Public Policy, a. a. O., S. 4 ff.
so namentlich Schumpeter, vgl. Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 120 ff.
so vor allem Bain, Price and Production Policies, a. a. U., S. 167 ft.; vgl. auch oben S. 78.
Vgl. oben S. 82.
Es lassen sich mit Hilfe einer Wettbewerbspolitik selbstverständlich auch andere als rein ökonomische Zielsetzungen verfolgen, von ihnen muß hier abstrahiert werden.
Es mag allerdings naheliegen einzuwenden, eine zwangsweise Unterrichtung der Öffentlichkeit widerspreche wichtigen Prinzipien unserer gesellschaftlichen Ordnung; sie sei in der kapitalistischen Wiirtschaftsverfassung systemwidrig. Das mag vielleicht zutreffen; doch würde die Publizitätspflicht diese Eigenschaft mit vielen anderen Institutionen (etwa dem Betriebsverfassungs-, insbesondere dem Mitbestimmungsrecht) teilen. In einer solchen „gemeinwirtschaftlichen Rechenschaftspflicht“ (Ballerstedt, Kurt: Kapital, Gewinn und Ausschüttung bei Kapitalgesellschaften. Tübingen 1949, S. 68) würde sich keineswegs in stärkerem Maße als bei den soeben genannten Gesetzen, sondern nur in einer besonderen Weise ein gewisser Wandel der „Wirtschaftsgesinnung“ widerspiegeln. Dieser Wandel hat in den letzten Jahrzehnten unser gesamtes wirtschaftliches und soziales Leben wesentlich beeinflußt und dazu geführt, daß „heute der ausschließlich private Charakter des kapitalistischen Unternehmens [verblaßt] “, daß es „Züge einer öffentlichen Einrichtung“ gewinnt mit einer „öffentlichen Rechts- und Pflichtenstellung, die sich immer mehr auch in bestimmten Rechtssätzen und Einrichtungen niederschlägt, angefangen bei den erhöhten Publizitäts- und Prüfungspflichten der Aktiengesellschaften bis zur Staatsaufsicht über alle Kredit- und Versicherungsunternehmen“.
(Raiser, Ludwig: Die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Fragen der Gestaltung der Unternehmensformen. In: Die Gestaltung der Unternehmensformen unter den Gesichtspunkten der Wirtschafts- und Sozialverfassung. Tübingen 1952, S. B57–B75, hier S. B 60). Nichts könnte im übrigen diesen tiefgreifenden Umwandlungsprozeß besser kennzeichnen als die Tatsache, daß nicht nur führende Betriebswirte, sondern auch maß-
Wenn man von der Vorschrift des § 128 Abs. 2 Ziff. 9 AktGes absieht, wonach die Zugehörigkeit zu „preis- und absatzregelnden Verbänden und ähnliche Bindungen“ im Geschäftsbericht bekanntzugeben ist; allerdings finden sich in der amtlichen Begründung sowie den Kommentaren keine verläßlichen Hinweise auf die Motive zur Aufnahme dieser Vorschrift in das Gesetz. Es ist zweifelhaft, ob, wie Heilbrunn (Heilbrunn, Otto: Die Schutzklausel des 260 a Abs. 4 Satz 2 HGB in der Praxis. In: ZfhF, 29. Jg., 1935, S. 214–218) meint, „die gemeinnützigen Bestrebungen zur Erzielung gerechter Preise ... diese Angaben erforderlich“ (S. 217) machen, ob sie also überhaupt wirtschaftspolitischen Zwecken dienen sollten. Der Umstand, daß die Kenntnis solcher Bindungen auch für den Aktionär sehr bedeutsam ist und daher ihre Angabe in den Prospekten bereits vor Erlaß der Aktienrechtsnovelle von den Börsenzulassungsstellen regelmäßig verlangt wurde
(vgl. Lehmann, Julius und Hirsch, Ernst E.: Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931. Mannheim— Berlin—Leipzig 1931, Anm. 12 zu § 260 a), läßt darauf schließen, daß die Vorschrift vornehmlich für den Schutz der Aktionäre bestimmt war.
Daneben sind insbesondere zu nennen Zölle und andere außenhandelspolitische Maßnahmen, öffentliche Aufträge und Subventionen, die Steuer- und die Patentgesetzgebung und die Gründung öffentlicher Unternehmen.
Galbraith, Monopoly and the Concentration of Economic Power, a. a. O., S. 116 if.; Oxen feldt, Industrial Pricing and Market Practices, a. a. O., S. 553; Kronstein, Heinrich: Die Politik des Wettbewerbs in den Vereinigten Staaten von Amerika. In: Ordo- Jahrb., 3. Bd. (1950), S. 75–104, hier S. 86 ff.
Hamilton, Walton and Till, Irene: Antitrust in Action. Monogr. No. 16 of the Temp.Nat.Ec.Comm., Washington 1940 (sie sprechen vom “big act little stick“, S. 23); Handler, Milton: A Study of the Construction and Enforcement of the Federal Antitrust Laws. Monogr. No. 38 of the Temp.Nat.Ec.Comm., Washington 1941, S. 90 ff.
Markham, Jesse W.: The Report of the Attorney General’s Committee on Antitrust Laws. In: Quart. Journ.Ec., Vol. LXX (1956), S. 193–216.
Vgl. Kronstein, Die Politik des Wettbewerbs, a. a. O., S. 86 ff.
Vgl. insbesondere Hax, Karl: Die Vorschriften über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen in der Sicht des Betriebswirts. In: Versicherungswiss. Archiv, Jg.1955, S. 141–156, hier S. 144
Hax, Karl: Die allgemeinwirtschaftliche Bedeutung von Rechnungslegungsvorschriften und Statistik. In: 50 Jahre materielle Versicherungsaufsicht, herausgeg. von Walter Rohrbeck, 1. Bd., Berlin 1951, S. 269–283, hier S. 282.
De lege lata gesehen hatte die öffentliche Rechnungslegung im übrigen stets auch gewisse wirtschaftspolitische Aufgaben zu erfüllen. Allerdings sollte die („Normativbestimmung“) Publizität kein Ersatz für die wirtschaftslenkenden Maßnahmen im Rahmen des „Konzessionssystems“ sein, namentlich nicht, wie die Genehmigungspflicht, der „Sicherung des allgemeinen Wohlstands und der Landesindustrie gegenüber der Geldmacht der Aktiengesellschaft“ dienen (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Commanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. Mit Motiven. In: Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes, I. Legisl. Periode, Session 1870, 4. Bd., Anlagen zu den Verhandlungen, Berlin 1870, S. 646–660, hier S. 650). Überhaupt dachte man zu jener Zeit nicht daran, mit der öffentlichen Rechnungslegung vom Anteilseignerschutz unabhängige wirtschaftspolitische Ziele zu erreichen. Die öffentliche Rechnungslegung sollte nur, indem sie die Anteilseigner schützte, wirtschaftspolitischen Aufgaben (d. h. den Interessen der Allgemeinheit) dienen (vgl. unten S. 98 und die Motive zum Entwurf 1870, a. a. O.). Erst in der Begründung zur Aktienrechtsnovelle von 1931 werden vom Anteilseignerschutz unabhängige gesamtwirtschaftliche Zielsetzungender öffentlichen Rechnungslegung hervorgehoben, wenn auch nicht in sonderlich präziser Form („Der allgemeine, dem Recht jeder Kulturnation geläufige Rechtssatz, daß Verwaltung fremden Vermögens zur Rechenschaft verpflichtet, gilt auch für die Großunternehmungen der Gegenwart im Verhältnis zur Gesamtheit der Staatsbürger. In diesen Unternehmungen ist Volksvermögen in so gewaltigem Ausmaße zusammengeballt, daß das Volk als Ganzes ein dringendes berechtigtes Interesse daran hat, über das Ergebnis der Verwaltung so weit unterrichtet zu werden, als es das Wohl des Unternehmens gestattet.“ Entwurf eines Gesetzes über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Veröffentlicht durch das Reichsjustizministerium, Berlin 1930, S. 94). Vgl. zu diesen Fragen im einzelnen unten S. 97 ff.
Die Begriffe „Eigentümer“ und „Anteilseigner“ werden in dieser Arbeit gleichgesetzt. Im juristischen Sinne ist allerdings der Aktionär z. B. nicht „Eigentümer“ der Aktiengesellschaft, in diesem Zusammenhang ist eine solche Unterscheidung jedoch bedeutungslos.
Unter „Verwaltung“ soll hier jene Institution verstanden werden, deren Mitgliedern Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens auf Grund ihrer leitenden, ausführenden oder überwachenden Tätigkeit in diesem Unternehmen zur Verfügung stehen. Dazu zählen regelmäßig die Vorstände, Angehörige von Aufsichtsräten nur insoweit, als sie entweder vom Vorstand oder von Prüfern insbesondere über Rentabilität, Liquidität und Verschuldungsverhältnisse in zutreffender Weise unterrichtet werden ooder sich (was außergewöhnlich ist — vgl. unten S. 92) diese Informationen auf Grund eigener Untersuchungen verschaffen. Personen, die entweder der Verwaltung in dem erwähnten Sinne angehören oder zu Verwaltungsmitgliedern in einem derartigen Verhältnis stehen, daß ihnen deren Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse ebenfalls zugänglich sind, werden in dieser Arbeit der Kürze halber als „insider“ bezeichnet.
Diese Nachteile können bei Unternehmensformen mit unbeschränkter Haftpflicht der Gesellschafter besonders folgenschwer sein.
Vgl. unten S. 89. Die Rechnungslegung zum Zwecke der Information über den tatsächlichen Wert von Anteilen kann, was in diesem Zusammenhang sehr wichtig ist, nicht befriedigend durch andere Einrichtungen ersetzt werden. Man kann insbesondere nicht einwenden, daß die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten wenigstens jener Unternehmungen, deren Anteile öffentlich (an der Börse) gehandelt werden, im Börsenkurs zuverlässig zum Ausdruck kommen. In diesem Kurs schlagen sich alle Kaufs- und Verkaufsdispositionen nieder, auch jene der (über den Wert ihrer Anteile nicht zureichend unterrichteten) „outsider“. Es kann aber nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Irrtümer der Außenstehenden würden sich etwa insofern ausgleichen, als sich Über- und Unterschätzungen der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage ungefähr die Waage hielten. Es wäre auch falsch anzunehmen, dieser Ausgleich trete durch Käufe oder Verkäufe der insider in befriedigender Weise ein: Stellen die insider fest, daß auf Grund von Dispositionen der außenstehenden Anteilseigner der Kurs vom tatsächlichen Wert wesentlich abzuweichen beginnt, so werden sie allerdings früher oder später durch Käufe bzw. Verkäufe die sich ihnen bietenden Gewinnchancen wahrnehmen und hierdurch eine Korrektur des Kurses in Richtung auf den „tatsächlichen Wert“ herbeiführen. Abgesehen von unter Umständen „ungerechtfertigten“ Gewinnen der insider ist jedoch zu bedenken, daß die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten (im Sinne von Gesamtvorund -nachteilen) verschiedener Käufer (Verkäufer) nicht identisch sind. Für den „kleinen Sparer“ sind sie meist andere als für jene, die auf die Leitung des Unternehmens Einfluß ausüben oder zu gewinnen hoffen. Für die outsider ist es daher bedeutsam, Anhaltspunkte darüber zu haben, ob ein gegebener Kurs dem unter Zugrundelegung ihrer Gewinn- und Verlustmöglichkeiten zu errechnenden Wert der Anteile entspricht. (Es ist auch nicht denkbar, daß etwa eine Behörde auf Grund von Untersuchungen der Erfolgsaussichten die Preise von Anteilen festsetzte oder — mit Hilfe eines gewissen Mindestbestandes von Anteilen jeder Art — durch Käufe bzw. Verkäufe Abweichungen des Kurses vom „tatsächlichen“ Wert zu verhindern suchte. Es würden sich hier zahlreiche Schwierigkeiten ergeben, so etwa das eben erwähnte Problem des unterschiedlichen Wertes der Anteile für verschiedene Interessenten und vor allem die grundsätzliche Frage, wie diese Werte überhaupt — bei gegebener Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Erfolgserwartungen— „objektiv“ zu bestimmen seien.) Welches Gewicht man insbesondere den erwähnten Bereicherungsmöglichkeiten der insider beizulegen bereit ist, wird allerdings wesentlich davon bestimmt, wie man den Sachverhalt vom ethischen Standpunkt beurteilt: Es mag naheliegen, schon die Gefahr, daß bestimmte Eigentümer Vermögenseinbußen erleiden (gleichgültig, wem die entsprechenden Vorteile zufließen), als unerwünscht anzusehen (geschweige denn die Gewinne der insider); andererseits ließen sich wohl auch Argumente zur Verteidigung der den insidern zuwachsenden Gewinne anführen. Eine Erörterung und insbesondere Abwägung derartiger Stellungnahmen könnte indessen, wegen des damit verknüpften Rekurses auf Wertvorstellungen, kaum mit Aussicht auf eine allgemeine Verbindlichkeit der Aussage erfolgen. (Alle konkreten Vorschläge hinsichtlich bestimmter gesetzlicher Regelungen der Rechnungslegung implizieren daher mindestens insoweit notwendigerweise Werturteile; vgl. auch unten S. 126.) Das Gewicht dieses Arguments zur Rechnungslegung gegenüber den Anteilseignern hängt jedoch nicht etwa ausschließlich von der ethischen Beurteilung des Sachverhalts ab. Die Vermeidung von Unsicherheit bei der Bestimmung des Wertes von Anteilen hat vielmehr auch gewisse ökonomische Auswirkungen; hierauf wird unten (S. 95) noch einzugehen sein.
Vgl. insbes. Berle, Adolf A. and Means, Gardiner C.: The Modern Corporation and Private Property. New York (1932)
Gordon, Robert Aaron: Business Leadership in the Large Corporation. Washington D. C. 1945, S. 13–46, 156–189
ferner Kaysen, Carl: The Social Significance of the Modern Corporation. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLVII (1957), (Papers and Proceedings), S. 311–319, hier S. 312 f.
Florence, P. Sargant: The Logic of British and American Industry. London 1957, S.176 ff.
Papandreou, Andreas G.: Some Basic Problems in the Theory of the Firm. In: A Survey of Contemporary Economics, Vol. II, edited by Bernard F. Haley, Homewood 1952, S. 183–219, hier S. 195 ff.
Paish, F. W.: Business Finance. (2nd Ed.), London (1957), S. 43
Gutenberg, Erich: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre. 1. Bd., Die Produktion, 3. A., Berlin-Göttingen-Heidelberg 1957, S. 373 f.
Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., insbes. S. 229; ders.: Der Unternehmer in der Volkswirtschaft von heute. In: Strukturwandlungen der Deutschen Volkswirtschaft, herausgeg. von Bernhard Harms, 1. Bd., Berlin 1928, S. 295–312, hier S.311; Müller-Erzbach, Rudolf: Umgestaltung der Aktiengesellschaft zur Kerngesellschaft verantwortungsvoller Großaktionäre. Berlin 1929, S. 2 ff.
Passow, Richard: Der Strukturwandel der Aktiengesellschaft im Lichte der Wirtschaftsenquete. Jena 1930, S. 2 ff.
Geiler, Karl: Die wirtschaftlichen Strukturwandlungen und die Reform des Aktienrechts. In: Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft. Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für allgemeine Wirtschaftsstruktur, 3. Arbeitsgruppe, 1. Teil, Wandlungen in den Rechtsformen der Einzelunternehmen und Konzerne. Berlin 1928, S. 52–87, hier S. 53 f.
Keynes, John Maynard: The End of Laissez-Faire. In: Essays in Persuasion, London 1952, S. 312–322 (“One of the most interesting and unnoticed developments of recent decades has been the tendency of big enterprise to socialise itself. A point arrives in the growth of a big institution . . . at which the owners of the capital, i. e. the shareholders, are almost entirely dissociated from the management, with the result that the direct personal interest of the latter in the making of great profit becomes quite secondary. When this stage is reached, the general stability and reputation of the institution are more considered by the management than the maximum of profit for the shareholders. The shareholders must be satisfied by conventionally adequate dividends; but once this is secured, the direct interest of the management often consists in avoiding criticism from the public and from the customers of the concern.“ S. 314 f.),
vgl. auch Bonn, M. J.: Das Schicksal des deutschen Kapitalismus. Neue erw. Ausg., Berlin 1930, S. 60
Fischer, Curt Eduard: Rechtsschein und Wirklichkeit im Aktienrecht. Rechtspolitische Betrachtungen zu einer Reform des Aktiengesetzes. In: Arch.civil.Praxis, 154. Bd. (1955), S. 85–120, insbes. S. 91 ff.;
Mestmäcker, Ernst-Joachim: Verwaltung, Konzerngewalt und Rechte der Aktionäre. Karlsruhe 1958, insbes. S. 240 ff.
über die Verhältnisse in Frankreich unterrichtet sehr gut Viigreux, Pierre: Les droits des actionnaires dans les sociétés anonymes. Théorie et réalité. Paris 1953
zur Lage in Schweden vergleiche Lindgren, Gunnar: Shareholders and Shareholder Participation in the Larger Companies’ Meetings in Sweden. In: Welt w. Archiv, 71. Bd. (1953), S. 281–298.
Beschränkungen der Eigentumsrechte finden sich freilich gegenwärtig noch in vielen anderen Formen. Sie treten unter den genannten Voraussetzungen nur in einem besonderen Umfang bzw. einer spezifischen Weise auf.
Berle and Means, Modern Corporation, a. a. O., S. 333. “The stockholder is therefore left as a matter of law with little more than the loose expectation that a group of men, under a nominal duty to run the enterprise for his benefit and that of others like him, will actually observe this obligation. In almost no particular is he in a position to demand that they do or refrain from doing any given thing. Only in extreme cases will their judgment as to what is or is not to his interest be interfered with. And they have acquired under the corporate charter power to do many things which by no possibility can be considered in his interest — whether or not they can be considered in the interest of the enterprise as a whole.“ (Berle and Means, Modern Corporation, a. a. O., S. 277).
“The only example of a similar subjection of the economic interests of the individual to those of a group which appears to the writers as being at all comparable, is that contained in the communist system. Though the communist ideology differs and the communist application is more drastic, the principle seems similar. As a qualification on what has been known as private property in Anglo-American law, this corporate development represents a far greater approach toward communist modalities than appears anywhere else in our system.“ (Berle and Means, Modern Corporation, a. a. O., S. 278).
Der Ausdruck „Unternehmen an sich“ stammt von Hauβmann (vgl. Hauβmann, Fritz: Vom Aktienwesen und vom Aktienrecht. Mannheim-Berlin-Leipzig 1928, S. 23
Passow, Strukturwandel der Aktiengesellschaft, a. a. O., S. 3, Anm. 2; und Hauβmann, Fritz: Gesellschaftsinteresse und Interessenpolitik in der Aktiengesellschaft. In: Bank-Archiv, 30. Jg., 1930/31, S. 57–65 u. 86–95, hier S. 58).
Er wollte damit die insbesondere von Rathenau (Rathenau, Walter: Vom Aktienwesen. Eine geschäftliche Betrachtung. Berlin (1917) propagierten und von ihm bekämpften Bestrebungen zur Zurückdrängung des Eigentümerinteresses kennzeichnen. Hauβmann hat die Unzweckmäßigkeit des Begriffes selbst betont. („In der Tat läßt sich dieser Begriff je nach der Interessenlagerung ganz verschieden ausdeuten, und gerade deswegen eignet er sich so außerordentlich gut zu dialektischen Argumenten für oder wider und so außerordentlich wenig für die wirkliche Erkenntnis der Dinge und eine Formulierung durch den Gesetzgeber. Jeder versteht diesen Begriff in aktienpolitischen Fragen so, wie er ihn gerade braucht.“ Hauβmann, Gesellschaftsinteresse und Interessenpolitik, a. a. O., S. 59.) Zur Kritik des Begriffs und der Lehre vom „Unternehmen an sich“ vergleiche im übrigen Mestmäcker, Konzerngewalt, a. a. O., S. 13 f.
Ballerstedt, Kurt: Unternehmen und Wirtschaftsverfassung. In: Juristenzeitung, 6. Jg. (1951), S. 486–493, insbes. S. 493.
Zur Charakterisierung des „Unternehmens an sich“ siehe auch Brecher, Fritz: Das Unternehmen als Rechtsgegenstand. Bonn 1953, S. 124 ff.
Vgl. unten S. 104 ff.
Schmoller zitiert eine Anklage aus dem Jahre 1512 (ohne deren Verfasser zu nennen) : „die Oebersten in den Gesellschaften, die die Rechnung machen, werden fast reicher, weder die andern, die nicht bei der Rechnung waren; das ist wol zu glauben, daß größer Dieb nit sein, dann die Oebersten in etlichen Gesellschaften.“ (Schmoller, Gustav: Die geschichtliche Entwickelung der Unternehmung. XII. Die Handelsgesellschaften des Mittelalters und der Renaissancezeit. In: Schmollers Jahrbuch, 17. Jg., 1893, S. 359–391, hier S. 389)
vgl. auch die Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften nebst Begründung und Anlagen. Vorgelegt dem Bundesrath am 7. September 1883“. Berlin 1883; ferner Steinitzer, Erwin: ÖÖkonomische Theorie der Aktiengesellschaft. Leipzig 1908, S. 112 ff.
Sontag, Ernst: Die Aktiengesellschaften im Kampfe zwischen Macht und Recht. Berlin 1918, S. 95
Lion, Max: Wahre Bilanzen. Berlin 1927, S. 16 f.
Kalveram, Wilhelm: Lehren aus Irrtümern der Vergangenheit. Der Zusammenbruch der Nordwolle. In: Zeitschr.f.Betriebsw., 20. Jg., (1950), S. 95–104; Berle and Means, Modern Corporation, a. a. O., S. 122 ff.
Bonbright, James C. and Means, Gardiner C.: The Holding Company. New York and London 1932, S. 343 ff.
Samuel, Horace B.: Shareholders’ Money. London 1933
Gottschalk, Hellmut: Die Lehren aus den Aktienskandalen der Nachkriegszeit. Frankfurt am Main 1934
Baumol, Welfare Economics and the Theory of the State, a. a. O., Baumol weist in diesem Zusammenhang auf die Karrieren von Daniel Drew, Jay Gould, James Fisk und Cornelius Vanderbilt hin (S. 80); zur Phrix-Affäre vgl. insbes. Mestmäcker, Konzerngewalt, a. a. O., S. 272 und die dort angegebenen Quellen.
Schmalenbach, Eugen: Die Aktiengesellschaft. 7. A., Köln und Opladen 1950, S. 144
vgl. auch Schmalenbach, Eugen: Dynamische Bilanz. 12. A., Köln und Opladen 1956, S. 135.
Lynch, David: The Concentration of Economic Power. New York (1949), S. 281 ff., mit Hinweisen auf die “Hearings before the Temporary National Economic Committee“ (Part 17, p. 9682) : “It seems however, that these assignments frequently have been regarded, not as positions of stewardship, but as vantage point of exploitation for individual benefit. The commercial world, which has not looked askance at holding companies which milk their subsidiaries or at industrial managers who manipulate the market value of their corporations’ securities, has often countenanced a philosophy which encourages directors to place their trustee and fiduciary functions secondary to personal gain.“ (S. 288). Berle und Means kommen praktisch zum gleichen Ergebnis, wenn sie (1932) meinen, die Weigerung der Gerichte, derartige Übervorteilungen zu ahnden, sei “probably due to a fear of many actions“ (Berle and Means, Modern Corporation, a. a. O., S. 224, Fußnote).
„Die Erfahrungen in den USA lehren, daß insider nicht gezögert haben, die ihnen zuwachsenden Gewinnchancen wahrzunehmen. Mehr noch: Verdienste aus Aktienspekulationen haben lange als legitime Ergänzung des Gehalts der Verwaltung gegolten. Der Grundsatz eines früheren Leiters der US Steel Corporation, die Mitglieder des Board nicht aus dem Sitzungssaal zu entlassen, bis die in der Sitzung beschlossene Dividende an die Börse weitergegeben war, bildete eine mit Recht berühmt gewordene Ausnahme. Die Neigung, den Aktienhandel der insider als eine unerhebliche Nebenerscheinung zu verharmlosen, ist in den USA seit den umfangreichen, im Gefolge der Depression durchgeführten parlamentarischen Untersuchungen widerlegt: ,Zu den verabscheuungswürdigen Praktiken, die die Untersuchungen dieses Ausschusses an das Licht gebracht haben, gehört die skrupellose Nichtachtung ihrer treuhänderischen Pflichten durch directors und officers von Korporationen; sie benutzten ihre Vertrauensstellung und die vertraulichen Informationen, die sie in dieser Eigenschaft erhielten, um daraus Vorteile für ihren eigenen Aktienhandel zu ziehen.‘ (US Congress, Senate, Stock Exchange Practices, Report, S. 55).“ (Mestmäcker, Konzerngewalt, a. a. O., S. 180). •f
“Apparently there has developed a code which permits the exploitation or corporate stewardship for personal gain. The ordinary requirements of integrity and trust usually demanded of lesser men, and in little things, too frequently have been set aside when dealing with big things involving large sums . . . Defended by the ablest attorneys who devise the circumventions to be employed in order, technically, to stay within the law, the code achieves the sanctity of legality and respectability.“ (Lynch, Concentration, a. a. O., S. 282).
Vgl. Fußnoten 193 und 194.
Die Aktiengesellschaft habe sich „vor allem durch Zuschiebung der negativen Chancen an das Publikum, der positiven an die Banken, die Großkapitalisten und deren Anhang, zu einem Werkzeug konstitutionswidriger Mißbräuche ausgewachsen“. Beide Zitate aus: Rüstow, Zwischen Kapitalismus und Kommunismus, a. a. O., S. 135.
“The great majority of limited companies, both public and private, are honestly and conscientiously managed.“ (Report of the Committee on Company Law Amendment, herausgeg. vom Board of Trade, London 1955, [Cmd 6659], S. 7); zustimmend Gower, L.: The Principles of Modern Company Law. 2nd ed., London 1957, S. 405.
Vgl. Bray, F. Sewell and Sheasby, H. Basil: Design of Accounts. 3rd ed., LondonNew York-Toronto (1956), S. 276. Man darf freilich die Wirksamkeit der Rechnungslegung insoweit nicht überschätzen. Es ist ganz selbstverständlich, daß durch die Publizitätspflicht in keinem Falle etwa alle Obertretungen der Verwaltungen offenkundig würden. Will man das erreichen, so muß man andere Mittel, etwa ein sogenanntes Aktienamt einsetzen oder die Aufgaben des Pflichtprüfers entsprechend erweitern. (Vergleiche wegen entsprechender Vorschläge insbes. Fischer, Curt Eduard: Die Reform des Aktiengesetzes. In: Arch.civil.Praxis, 154. Bd. [1955], S. 181–243). Die Rechnungslegung bildet in dieser Hinsicht also oft nur ein Substitut für geeignetere Maßnahmen.
Zum Begriff der „stillen Reserven“ vgl. im einzelnen unten S. 181 f., wegen anderer Möglichkeiten der Gewinnverkürzung unter S. 101 ff.
Das heißt allerdings nicht, daß man jene anderen Maßnahmen überhaupt nicht erwägen sollte (etwa eine Registrierung aller Käufe und Verkäufe von Anteilen durch Verwaltungsmitglieder; sie ist in England und den USA üblich; vgl. Section 195, Companies Act 1948 und Shattuck, Leroy: The Recapture of Insiders’ Profits. In: Journ. of Fin., Vol. VIII, 1953, S. 319–332). Durch eine derartige Registrierung würde die mißbräuchliche Ausnutzung von Machtstellungen wenigstens in manchen Fällen erschwert; das wäre vor allem dann bedeutsam, wenn die Machtposition der Verwaltungsmitglieder (insbesondere der Vorstände) allein auf dem Umstand der früheren Information beruht. Eine raschere Unterrichtung der Verwaltungsmitglieder kann selbstverständlich auch durch eine noch so sorgfältig ausgebaute Rechnungslegung nicht etwa vollständig beseitigt werden. (“Whenever directors . . . act not on their general knowledge but on a particular piece of information known to them and not at the time known to the general body of shareholders, . . . it is clearly improper for the director to act on his inside knowledge, . . . We do however, consider that the law should be altered so as to discourage improper transactions of the kind we have indicated. Even if the legislation is not entirely successful in supressing improper transactions, a high standard of conduct should be maintained, and it should be generally realised that a speculative profit made as a result of special knowledge not available to the general body of shareholders in a company is improperly made. We would add that some directors who would not themselves take advantage of inside information do not so clearly appreciate the impropriety of letting it be known to their friends that events as yet unknown to the shareholders have made the shares of the company an attractive purchase.“ Report of the Committee on Company Law Amendment, a. a. O., S. 45 f.).
Siehe unten S. 145 ff.
Vgl. insbes. die Vernehmungen des Ausschusses zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft. I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 1. Teil, Wandlungen in den Rechtsformen der Einzelunternehmungen und Konzerne. Berlin 1928, S. 271 ff.; Passow, Richard: Die Aktiengesellschaft. Eine wirtschaftswissenschaftliche Studie. 2. A., Jena 1922, S. 438 ff.
Kuhlmann, Hans: Der Aufsichtsrat der deutschen Aktiengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung seiner Zusammensetzung und Tätigkeit. Frankfurter Diss. von 1947, vor allem S. 229 if.; über die Verhältnisse in den Vereinigten Staaten berichtet im einzelnen Gordon, Business Leadership, a. a. O., S. 125–128, 143–146, 343–351, er hebt hervor, daß “the check on decision-making officials ... is now too frequently lacking“ (S. 347).
Dimock, Marshall E. and Hyde, Howard K.: Bureaucracy and Trusteeship in Large Corporations. Monogr. No. 11 of the Temp.Nat.Ec.Comm., Washington 1940, S. 71 ff., hier S. 124. Der Aufsichtsrat mag freilich oft durch seine bloße Existenz (“in being“), also die Tatsache, daß er jederzeit prüfen könnte, Betrügereien vermeiden helfen.
Hachenburg hat darauf hingewiesen, daß bei den „im aktiven Wirtschaftsleben“ stehenden Aufsichtsratsmitgliedern nach seinen Erfahrungen „fast immer das eigene Interesse“ ausschlaggebend sei. Vgl. die Aussage des Sachverständigen Hachenburg in: Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 1. Teil, a. a. O., S. 279.
Freilich könnte man die den Aufsichtsrat betreffenden gesetzlichen Vorschriften ändern, etwa die Überwachung der Rechnungsführung einschließlich der Unterschlagungsrevisionen völlig dem Wirtschaftsprüfer übertragen und einen bestimmten Mindestanteil von Vertretern der Kleinaktionäre vorschreiben oder eine Behörde mit der Wahrung der Anteilseigner-Interessen betrauen. Eine Untersuchung, ob diese oder ähnliche Maßnahmen empfehlenswert sind, würde den Rahmen dieser Arbeit indessen sprengen. Vgl. zu derartigen Vorschlägen etwa Sommerfeld, Heinrich: Der Unternehmer als Verwalter von Volksvermögen. Hamburg (1934), insbes. S. 43 ff.
Es kann hier wiederum nicht erörtert werden, ob es überhaupt sinnvoll ist, die Versammlung der Anteilseigner mit allen oder einzelnen der oben erwähnten und ähnlichen Rechten auszustatten. In diesem Zusammenhang interessiert nur, daß die praktische Bedeutung derartiger gesetzlicher Regelungen erheblich davon abhängt, in welchem Maße den Anteilseignern zugleich ein Informationsrecht über die jeweils relevanten betrieblichen Tatsachen eingeräumt wird.
.,Gibt man dem Bilanzwesen keine rechte Ordnung, dann ist die Folge, daß das Publikum und die Finanzpresse sich um die Bilanzen wenig kümmern; eine ordentliche Bilanzkritik kann sich überhaupt nicht entwickeln.“ (Schmalenbach, Reform der Aktienbilanz, a. a. O., S. 58).
Zur Bedeutung dieser Funktion einer öffentlichen Rechnungslegung vgl. insbes. Schmalenbach, Reform der Aktienbilanz, a. a. O., S. 50 ff.
Vgl. die oben in Fußnote 191 zitierte Literatur und Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 33.
es sei denn, der Staat stellte die benötigten Mittel zur Verfügung.
Insofern könnte der öffentlichen Rechnungslegung auch eine gewisse Bedeutung im Hinblick auf die Förderung der „sozialen Kapillarität“ zukommen. Wegen der Bedeutung dieser „sozialen Kapillarität“ vgl. Schiller, Sozialismus und Wettbewerb, a. a. O., S. 253 f. Siehe auch Sauermann, Heinz: Sozialwissenschaftliche Probleme der Unternehmernachfolge. In: ZfhF, NF, 8. Tg. (1956), S. 605–617, insbes. S. 615 ff.
Das gilt, soweit es sich um Werks- oder Abteilungsleiter handelt.
Vergleiche die bemerkenswerte Aussage des Sachverständigen von Siemens vor dem „Enquête-Ausschuß“ : „Stellen Sie sich vor: Wir veröffentlichen genau unsere Umsatzzahlen, und die AEG veröffentlicht die ihrigen. Wie wirkt das? Jetzt ist die AEG vorgekommen. Sie können sich darauf verlassen, daß eine Aufregung durch unser Haus gehen würde, daß man sagen würde: Das geht nicht. Sofort werden die Preise geworfen ...“ (Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 1. Teil, a. a. O., S. 431.)
Vgl. unten S. 98 ff.
Hiermit wären unter gesamtwirtschaftlichem Aspekt allerdings sowohl gewisse Vorteile als auch ungünstige Auswirkungen verbunden. Die Nachteile einer auf die beschriebene (oder eine andere) Weise bewirkten Zurückdrängung der Selbstfinanzierung lägen vor allem in einer gewissen Einengung der den Unternehmern bei dieser Finanzierungsform offenstehenden Dispositionsmöglichkeiten: Angenommen, das erforderliche Kapital kann überhaupt anders als durch Gewinnzurückbehaltung beschafft werden, so müssen bei Fremdfinanzierung gelegentlich bestimmte Auflagen hinsichtlich der Kapitalverwendung, häufig generelle Kontroll- und Mitspracherechte der Kapitalgeber hingenommen werden. Auch der Zwang zur Zinszahlung, vor allem in Perioden ungünstiger wirtschaftlicher Lage, führt zu einer Beschränkung in der Verwendung dieses Kapitals. Ähnliches gilt, wenn auch meist weniger stark ausgeprägt, bei Neuaufnahme von Eigenkapital. In beiden Fällen werden überdies die gegenüber der Selbstfinanzierung niedrigeren Rücklagen schon sehr oft dazu führen, daß manche mit hohem Risiko behafteten Dispositionen unterbleiben. Diese Einengung der Dispositionsmöglichkeiten einzelner mag häufig wünschenswert sein. Die Gefahr sogenannter Kapitalfehlleitungen würde verringert werden, wenn die Interessen insbesondere der Kreditgeber im Hinblick auf die Sicherheit ihrer Kapital- und Zinsforderungen stärker berücksichtigt würden, wenn ein größerer Kreis von Sachverständigen die geplanten Entscheidungen begutachtete oder wenn mit besonders hohen Verlustgefahren (oder auch nur relativ niedrigen Gewinnchancen) verbundene Dispositionen unterblieben. Auf der anderen Seite wäre es denkbar, daß durch diese Einengung der unternehmerischen Dispositionen (die auf diese Weise den „dynamischen“ Unternehmern bereiteten Hemmnisse) gewisse Verzögerungen des wirtschaftlichen und technischen Fortschritts in Kauf genommen werden müßten. Es wird noch zu prüfen sein, wie stark sich diese Hemmnisse auf die unternehmerischen Dispositionen tatsächlich auswirken; vgl. unten S. 100 ff.
Vgl. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 226.
Darunter soll hier verstanden werden eine vornehmlich durch Privateigentum an den Produktionsmitteln gekennzeichnete Wirtschaftsordnung.
Vgl. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 213 ff.
Vgl. oben S. 86 Fußnote 184.
Vgl. Keynes, End of laissez-faire, a. a. O., S. 314; ,,. . . diese Verflüchtigung dessen, was wir die materielle Substanz des Eigentums — seine sichtbare und fühlbare Wirklichkeit — nennen können, beeinflußt nicht nur die Haltung der Aktienbesitzer, sondern auch die der Arbeiter und die der Öffentlichkeit im allgemeinen. Ein Eigentum, das von Person und Materie gelöst und ohne Funktion ist, macht keinen Eindruck und erzeugt keine moralische Treupflicht, wie es die lebenskräftige Form des Eigentums einst tat. Zuletzt bleibt niemand mehr übrig, der sich wirklich dafür einsetzen will — niemand innerhalb und niemand außerhalb der Bezirke der großen Konzerne.“ (Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 230, Hervorhebung im Original). Die Notwendigkeit einer Rechnungslegung gegenüber den Anteilseignern war im Grunde nie bestritten. Schon in den Oktrois war eine solche Rechnungslegungspflicht vorgesehen (wenn sie auch in sehr unterschiedlichem Maße befolgt wurde; vgl. hierzu Lehmann, Karl: Die geschichtliche Entwicklung des Aktienrechts bis zum Code de Commerce. Berlin 1895, S. 69 ff.). In der Begründung zum „Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland“ (Frankfurt 1849) heißt es, die „jährliche Vorlegung“ einer „Vermögensberechnung“ gehöre „so sehr zu einer ordnungsmäßigen Behandlung der gesellschaftlichen Angelegenheiten“, daß entgegenstehende Abreden durch das Gesetz unterbunden werden müßten (a. a. O., S. 144; vgl. auch die Motive zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches für die preußischen Staaten, Berlin 1857, S. 95). Erst 1870 (in einzelnen deutschen Ländern allerdings schon einige Jahre früher, vgl. Döllerer, Zweck der aktienrechtlichen Publizität, a. a. O., S. 1281) wurde eine öffentliche Rechnungslegung gesetzlich vorgeschrieben (in England 1908 ; vgl. Gower, The Principles of Modern Company Law, a. a. O., S. 415).
Puchelt meint, diese Maßnahme sei „aus Nützlichkeitsgründen und mit Rücksicht auf die bisherige Praxis“ erfolgt (Puchelt, Ernst: Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Leipzig 1874, S. 439 f.; das geht auch aus den Motiven hervor; vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Commanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. Mit Motiven. In: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, I. Legislaturperiode, Session 1870, 4. Bd., Anlagen zu den Verhandlungen, Berlin 1870, S. 646–660, hier S. 657). In den Parlamentsdebatten wurde allerdings hervorgehoben, daß die Veröffentlichung der Bilanzen neben dem Aktionärschutz noch andere Aufgaben zu erfüllen habe, wenn diese auch nicht sehr scharf herausgearbeitet wurden (vgl. hierzu insbes. Döllerer, Zweck der aktienrechtlichen Publizität, a. a. O., S. 1281). Besonders nachdrücklich wird die Notwendigkeit einer Rechnungslegung gegenüber den Aktionären in den Aktienrechtsnovellen von 1884 und 1931 hervorgehoben, vgl. hierzu oben S. 85 Fußnote 180.
Vgl. Kosiol, Erich: Bilanzreform und Einheitsbilanz. 2. A., Berlin und Stuttgart 1949, S. 192 ff.
Gödde, Ernst: Handels- und Steuerbilanz. In: Steuer und Wirtschaft, 25. Jg. (1948), Sp. 219–232 u. 299–348, hier Sp. 309 ff.
Scherpf, Peter: Handelsbilanz — Steuerbilanz. Berlin (1941), S. 100
Dietzen, Nicolaus: Wirtschaftliche Vorteile und Nachteile stiller Reserven bei Aktiengesellschaften. In: ZfhF, 29. Jg. (1935), S. 192–214, hier S. 198
Walb, Hans Hermann: Bilanzwahrheit und stille Reserven. Mannheim-Berlin-Leipzig 1935, S. 115 ff.
Vgl. § 125 AktGes.
Bedeutsam ist hier insbesondere, welche Mitspracherechte bei der Wahl von Verwaltungsmitgliedern und ihrer Vergütung, aber auch bei anderen unternehmungspolitischen Entscheidungen bestehen.
Man könnte jedoch einwenden, daß eine derartige Aufklärung der Anteilseigner in manchen Fällen auf Schwierigkeiten stoßen würde; sie gewährte insbesondere Konkurrenten einen unerwünschten Einblick in bestimmte Dispositionen oder Pläne. Das würde vor allem zu befürchten sein, wenn die Eigentümerversammlung öffentlich, d. h. jedermann (nur auf dem Umweg über den Erwerb eines Anteils) zugänglich ist. Es wäre jedoch gar nicht notwendig, in der Hauptversammlung mit Einzelheiten hinsichtlich Art und Umfang der geplanten Investitionen aufzuwarten; man darf für den Regelfall unterstellen, daß die Rechtfertigung dieser Investitionen sich ohnehin der Nachprüf barkeit durch die Eigentümerversammlung entziehen würde. Es wäre ausreichend, wenn lediglich auf die Tatsache eines Kapitalbedarfs, d. h. die Notwendigkeit von Ausgaben für Investitionszwecke hingewiesen würde. Diese Angabe wäre viel zu allgemein, um für Konkurrenzunternehmen bedeutsam zu sein (selbst dann, wenn es sich um auffallend große Summen handelte). Für die Anteilseigner wichtiger ist die Aufklärung darüber, weshalb nach Ansicht der Verwaltung eine Gewinnzurückbehaltung notwendig ist, um den aufgetretenen Kapitalbedarf zu decken, also der Nachweis, daß andere Mittel nicht verfügbar sind oder ihre Aufnahme aus irgendwelchen Gründen nicht empfehlenswert erscheint. Dieser Punkt läßt sich zudem viel leichter nachprüfen; es würden hierdurch den Konkurrenzunternehmen auch regelmäßig keine für sie bedeutsamen Informationen gewährt. Sollten jedoch insoweit Bedenken bestehen, wäre eine Begutachtung durch unparteiische Dritte möglich.
Der Mittelentzug könnte die Liquiditätslage so stark belasten, daß sämtliche betrieblichen Dispositionen auf die (kurzfristige) Erhaltung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens abgestellt werden müßten.
Vgl. hierzu oben S. 96 Fußnote 216.
Vgl. hierzu unten S. 181 f.
Vgl. unten S. 181 ff.
Vgl. unten S. 101.
Vgl. oben S. 9 und 72 f.
Rasch meint, der „Anreiz, durch gentlemen’s agreements die Preise hochzuhalten, wird entfallen, weil das ,Unternehmen an sich‘ nichts mehr davon hat, sondern auch marktmäßig überhöhte Gewinne an die Aktionäre weitergeben muß“. (Rasch, Harold: Sind auf dem Gebiete des Konzernrechts gesetzgeberische Maßnahmen gesellschaftsrechtlicher Art erforderlich? Verhandlungen des 42. Deutschen Juristentags, Bd. I, (Gutachten), 3. Teil, Tübingen 1957, S. 29).
Vgl. wegen dieser Fälle unten S. 102 ff.
Vgl. oben S. 9 f.
Vgl. oben S. 91.
unterstellt, die Gewinne aus solchen Kursmanipulationen fallen gegenwärtig ins Gewicht. Vgl. hierzu oben S. 91 f.
Man kann auch nicht etwa einwenden, „Unternehmerpersönlichkeiten“ würden durch diese Minderung ihrer Verdienstchancen in andere, lohnendere Beschäftigungszweige abgedrängt. Es ist schwer vorstellbar, welche Berufe das sein sollten.
Es ist auch zu bedenken, daß Kursmanipulationen und damit die hieraus erzielbaren Gewinne durch die Rechnungslegung nur eingeschränkt, nicht etwa völlig unterbunden werden könnten. Den Verwaltungsmitgliedern verbleibt auch bei weitgehender Rechnungslegung der Vorteil einer frühzeitigeren Information, den sie selbstverständlich auch zur Irreführung Außenstehender ausnutzen können. Die Rechnungslegung setzte derartigen Manipulationen indessen insofern Grenzen, als sie Außenstehende über die strukturellen Verhältnisse des Unternehmens unterrichtet.
Von einer betrügerischen Ausnutzung ihrer Stellung (einer wissentlichen Schadenszuf ügung) sei hier ganz abgesehen. Wegen der Frage, ob nicht etwa schon die (gegenwärtig übliche) Kontrolle der Geschäftsführer durch die Anteilseigner von den Eigentümerinteressen abweichende Dispositionen verhindert, vergleiche oben S. 92 f.
Vgl. auch oben S. 10.
Es sei denn, man sieht hierin eine — erwünschte — Erhöhung der Verwaltungsbezüge.
Vgl. oben S. 10 f.
Vgl. auch Fellner, Competition Among the Few, a. a. O., S. 169 f. und Dean, Joel: Managerial Economics. New York (1954), S. 29 ff.
Vgl. unten S. 197 f.
In diesem Falle nur würde auch damit zu rechnen sein, daß der Unternehmer seine Anstrengungen zur Wirtschaftlichkeitssteigerung vermindert.
Vgl. oben S. 100 ff.
Vgl. unten S. 181 ff.
Vgl. unten S. 190 ff.
Vgl. unten S. 182 ff.
Vgl. oben S. 98 ff.
nicht zuletzt, um sich vor einer Inanspruchnahme ihres übrigen Vermögens zu schützen
Vgl. oben S. 100.
Man könnte daher fragen, ob bei Unternehmen des beschriebenen Typs überhaupt (strenge) Rechnungslegungsvorschriften angebracht wären. Insbesondere wenn ein nur wenig ausgeprägtes Solidaritätsgefühl der Anteilseigner und dazu noch eine unbeschränkte Haftpflicht gegeben ist, sind die Gefahren einer Offenlegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse so groß, daß sie die mit dieser Maßnahme für die Anteilseigner verbundenen Vorteile wohl aufwiegen. Vgl. unten S. 120.
Vgl. unten S. 135 f.
Vgl. etwa Weestermann, Harry: Gesetzliche Regelung der Sicherungsübereignung und des Eigentumsvorbehalts. In: Verhandlungen des 41. Deutschen Juristentages, Bd. II, (Sitzungsberichte), Tübingen 1956, S. F3–F28, sowie Diskussion hierzu, S. F28 –F80.
Man kann sich nicht vorstellen, wie eine nur für die Gläubiger bestimmte Rechnungslegung wirksam funktionieren sollte, d. h. wie man einerseits die Vertraulichkeit der Informationen gegenüber Nichtgläubigern wahren und andererseits doch die Unterrichtung aller Kreditgeber, auch der potentiellen, sicherstellen könnte. Es besteht die Gefahr, daß eine solche Vorschrift auf dem Papier stehenbliebe. Das gilt wenigstens für Märkte, die durch eine Vormachtstellung der Käufer gekennzeichnet sind (und solange nicht ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen der Unternehmung eröffnet ist). An diesem Umstand änderte sich wohl auch kaum etwas, wenn man eine Rechnungslegung gegenüber den Gläubigern etwa auf dem Wege der Einsichtnahme bei bestimmten Registerbehörden, bei den Prüfern oder ähnlichen Stellen vorsehen würde. Auch in diesen Fällen wären insbesondere die potentiellen Gläubiger auf die Bereitschaft ihres (potentiellen) Schuldners angewiesen, um sich entsprechend ausweisen zu können. Eine solche Maßnahme würde mit anderen Worten an der gegenwärtig üblichen Handhabung vermutlich nicht sehr viel ändern.
Die entsprechenden Vorschriften bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften wurden im Interesse der Aktionäre (Genossen) erlassen; Gläubigerschutz-Erwägungen haben dabei nur eine sehr periphere Rolle gespielt (vgl. oben Fußnote 221, S. 98). Das wird in der Begründung zum GmbH-Gesetz unterstrichen, es heißt dort: „Der Veröffentlichungszwang, welcher bei den Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften besteht, ist in erster Linie zum Schutz desjenigen Theils des Publikums bestimmt, welcher sich durch Erwerb von Aktien bei den Gesellschaften betheiligen will. Auch für einen großen Theil der Aktionäre selbst bietet erfahrungsgemäß die Veröffentlichung der Jahresbilanz die hauptsächlichste Gelegenheit zur Information über die Lage des Unternehmens. Ähnliche Verhältnisse haben die entsprechende Bestimmung des Genossenschaftsgesetzes nöthig gemacht. Dagegen kommen bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrem begrenzteren Mitgliederkreise Rücksichten dieser Art nicht wesentlich in Betracht. Hier kann es sich vielmehr in der Hauptsache nur um das Interesse derjenigen handeln, welche in Geschäfts- und Kreditverkehr mit der Gesellschaft treten; dieses Interesse allein vermag aber einen Zwang zur Bilanzveröffentlichung nicht zu rechtfertigen. Die Gläubiger einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stehen, was die Anhaltspunkte für die Würdigung der Vermögenslage ihrer Schuldnerin betrifft, keineswegs ungünstiger, als die Gläubiger jedes Einzelunternehmers und jeder offenen Handelsgesellschaft oder einfachen Kommanditgesellschaft; denn die persönliche Haftung, welche in diesen Fällen stattfindet, hat ihr Maß und ihren Wert schließlich doch auch nur in der Höhe des Vermögens, welches die Verpflichteten besitzen.“ (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nebst Begründung und Anlage. Berlin 1892, S. 95 f.; vgl. auch Parisius, Ludolf und Crüger, Hans: Das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 6. A., Berlin und Leipzig 1922, S. 226; sowie die Debatten im Reichstag, wiedergegeben bei Fränkel, Franz: Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Tübingen 1915, S. 26.) Das Reichsgericht hat eine solche Gewichtung allerdings nicht anerkannt; es betonte vielmehr, die Offenlegungspflicht sollte Schutz „allen denjenigen bieten, die zu ihr [der AG] bereits in rechtlicher Beziehung stehen oder in solche Beziehung zu ihr treten wollen, sei es als Aktionär oder Gläubiger“ (RGStr 41/298 aus dem Jahre 1908, ähnlich schon RGStr 38/198 aus 1907). Die Begründungen zur Aktienrechtsnovelle von 1931 und zum Aktiengesetz von 1937 gehen auf diese Frage nicht ein.
Vgl. unten S. 126, Fußnote 285.
Viele Autoren, darunter auch die Verfasser der Begründung zum amtlichen Entwurf eines GmbH-Gesetzes, beschränken sich auf die Prüfung dieser Frage und kommen zu dem infolgedessen nicht stichhaltigen Ergebnis, daß eine Publizitätspflicht abzulehnen sei, weil eine wesentliche Mehrgefährdung der Gläubiger nicht vorliege (vgl. oben S. 110, Fußnote 257).
„Das Schlimmste an diesen Mißbräuchen ist eigentlich nicht, daß die Ges. m. b. H. ausgemachten Schwindlern ein vorzügliches Mittel ist, denn hiergegen ist ein Kraut noch nicht gewachsen, und das sollte man der Ges. m. b. H. nicht so häufig zum Vorwurf machen; viel schwerer wiegt die Versuchung, in welche diese Gesellschaftsform auch den anständigen Kaufmann nach ihrer ganzen Struktur bringen muß: diese leichte und vom Gesetz offenbar gebilligte Möglichkeit, riskante Geschäfte unter Überwälzung des Risikos auf den Gläubiger bei eigener unbegrenzter Gewinnchance zu machen, diese Leichtigkeit, mit welcher man im Falle des ,Schief gehens‘ sich samt den Aktiven, wenn überhaupt solche je vorhanden, zurückziehen kann, diese Leichtigkeit, mit welcher man den Vertragsgegner achselzuckend an die Ges. m. b. H. — eine ausgedrückte Zitrone! — verweisen kann, wenn man den Vertrag nicht mehr wünscht: das ist es, was der Ges. m. b. H.-Form vorzuwerfen ist und um dessen willen — mit den vielen feinen Ausstrahlungen von hier aus auf das gesamte Wirtschaftsleben — sie vor allem als Schädling zu kennzeichnen ist.“ (Groβmann-Doerth, Hans: Reform des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In: Gutachtenband des Fünften Deutschen Juristentages in der Tschechoslowakei. Reichenberg 1931, S. 165–263, hier S. 239, Hervorhebungen im Original.)
Vgl. den Entwurf eines Gesetzes betreffs die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 32 ff.
Vgl. oben S. 111.
Zu den Gefahren der GmbH für die Gläubiger vergleiche im einzelnen: Fehling, Kurt: Gefahren der beschränkten Haftung für die Gläubiger einer GmbH. Frankfurter jurist. Diss. von 1935;
Fischer, Curt: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Berlin-Göttingen-Heidelberg (1948), S. 75 ff.;
Dreher, Friedrich: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Stuttgart 1931, S. 47 f.; Hachenburg: Bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Reform? In: Leipz. Z. f. Handels-, Konkurs- und Versicherungsrecht, 3. Jg. (1909), Sp. 15 bis 36, hier Sp. 24 ff.; Groβmann-Doerth, Reform des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 178 ff.; Fränkel, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 237 ff . ;
Crüger, Hans: Gutachten über die Frage: Empfiehlt es sich, das Recht der GmbH einer Neuordnung zu unterziehen, und ist hierbei eine Vereinheitlichung des im Deutschen Reiche und in Österreich geltenden Rechts zu erstreben? Verhandlungen des 32. deutschen Juristentags, Bd. 1, Berlin 1914, S. 24–34, hier S. 24 ff.; Dalberg: 20 Jahre G. m. b. H. In: Deutsche Jur.-Zeitung, 17. Jg. (1912), Sp. 611–615;
Sontag GmbH-Krankheit. In: Deutsche Jur.-Zeitung, 14. Jg. (1909), Sp. 538–540.
Für die späteren Jahre liegt keine Zählung der Unternehmungen nach Rechtsformen mit Ausnahme der GmbH und der Aktiengesellschaften vor.
Das mit 3,6% im Jahre 1950 recht hohe Verhältnis der Konkurs anmeldenden GmbH zur Gesamtzahl der Unternehmen dieser Rechtsform verbessert sich allerdings in der Folgezeit wesentlich (1,2% 1954; 0,8% 1955; 0,8% 1956; 0,8% 1957; 0,6% 1958). Auch ein Ver-
Greulich, C.: Der Kredit der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In: Jahrb.f.Nat. u.Stat., III. Folge, 32. Bd. (1906), S. 721–742, hier S. 743. Greulich muß immerhin eine „unerklärliche Zurückhaltung der Kreditgeber den G. m. b. H. gegenüber“ (S. 732) einräumen. Siehe auch Hergenhahn, Theodor: Das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 3. A., bearbeitet von Jakob Liebmann, Berlin 1895, Erläuterungen zu § 41.
Man hat vorgeschlagen, die Publizitätspflicht auszudehnen auf solche „Kommanditgesellschaften und stille Gesellschaften, bei denen die wesentliche Kapitalkraft in den Kommanditeinlagen bzw. denjenigen der stillen Gesellschafter liegt“, weil „tatsächlich auch dort die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist“ ; vgl. Hintner, Otto: Publizität im Kriege. In: Der Prakt. Betriebswirt, 24. Jg. (1944), S. 177–184, hier S. 180. Dabei wird jedoch übersehen, daß es in diesem Zusammenhang primär nicht oder nicht allein darauf ankommt, ob faktisch oder de jure eine Haftungsbegrenzung gegeben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Haftung derer (auf die Einlagen) beschränkt ist, die für die grundsätzlichen Entscheidungen der Unternehmenspolitik verantwortlich sind; es kommt mit anderen Worten darauf an, wie sich die Haftungsbegrenzung auf die unternehmerische Risikoneigung auswirkt. Freilich ist das Verhältnis der Einlagen von voll- und beschränkthaftenden Gesellschaftern in dieser Hinsicht ein wichtiges Indiz, aber auch nicht mehr. Die Bedeutung einer Publizitätspflicht solcher Unternehmen für den Gläubigerschutz hängt freilich auch von der Regelung bei den Kapitalgesellschaften ab: Würden insbesondere die GmbH einer Pflicht zur öffentlichen Rechnungslegung unterworfen, nicht dagegen die Betriebe anderer Rechtsform, so wäre es für viele Unternehmer naheliegend, durch einen Wechsel der Unternehmungsform die Publizitätspflicht zu umgehen; zugleich aber würden sie versuchen, die Haftungsbeschränkung de facto weitgehend beizubehalten.
Vgl. oben S. 108.
Bei den OHG beträgt die entsprechende Frist 5 Jahre (nach der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister. § 159 HGB).
Vgl. oben S. 108.
Man könnte diese Gefahren freilich auch durch eine Verlängerung der oben genannten (achtzehnmonatigen) Haftfrist beschränken. Eine solche Maßnahme erscheint jedoch unbillig, weil nach dem Ausscheiden eine Kontrolle (Beeinflussung) des Geschäftsgebarens der Unternehmensleitung nicht mehr möglich ist und der Kausalzusammenhang zwischen den unter der (Mit-)Verantwortung eines Genossen getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkungen rasch sehr lose wird.
das sind, abgesehen von den Obligationären, regelmäßig die Kreditinstitute.
Vgl. § 13 Kreditwesengesetz.
„Die dafür allein in Betracht kommenden Kreise haben der Ges. m. b. H. ja längst den Giftzahn der Haftungsbeschränkung ausgebrochen, und es kostet nichts, wenn sie die Ges. m. b. H. als geradezu harmlos bezeichnen und die Angriffe auf ihren Ruf als unbegründet — so etwas kann man von denselben Bankleitern hören, die absolut keinen Hehl daraus machen, daß sie der Ges. m. b. H. selbstverständlich und ausnahmslos Kredit nur unter Bürgschaft der Teilhaber gewähren.“ (Großmann-Doerth, Reform des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 238.)
Über die jüngste Entwicklung auf diesem Gebiet unterrichtet sehr gut Weestermann, Gesetzliche Regelung der Sicherungsübereignung und des Eigentumsvorbehalts, a. a. O., und die anschließende Diskussion; vgl. auch Münzel, Karl: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung. In: Monatsschrift f. deutsch. Recht, 5. Jg. (1951), S. 129–134.
Selbstverständlich hängt die Bedeutung einer Rechnungslegung der GmbH für den Gläubigerschutz auch von einer Reform der gerade zitierten Vorschriften des GmbH-Gesetzes ab. Die Gläubigergefährdung würde insbesondere vermindert, wenn es zu einer teilweisen oder völligen Aufgabe der Haftungsbeschränkung käme, wenn strengere Gründungsvorschriften, vor allem hinsichtlich des Mindestkapitals und der Bewertung von Sacheinlagen, erlassen würden, wenn Gesellschafterdarlehen sowie die Vermietung und Verpachtung von Gegenständen an die Gesellschaft durch die Beteiligten nicht gestattet wären und wenn Maßnahmen zur besseren Sicherung des Stammkapitals getroffen würden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht möglich, das Für und Wider einer Reform dieser Vorschriften bzw. die Wahrscheinlichkeit ihrer Änderung zu erörtern. (Vgl. hierzu insbesondere Fränkel, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 250 ff.; und Fischer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 75 ff.) Man wird jedoch davon ausgehen können, daß eine teilweise (erhebliche) oder gar völlige Aufgabe des Kernstücks des Gesetzes, der Haftungsbeschränkung, sehr wenig wahrscheinlich ist (so auch Raiser, Die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Fragen der Gestaltung der Unternehmensformen, a. a. O., S. B 66). Dies würde einer Abschaffung der GmbH praktisch gleichstehen; allerdings wurde ein solcher Schritt, wenn auch nur vereinzelt, bereits gefordert (vgl. insbesondere Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik, a. a. O., S. 279 ff.; und Rüstow, Zwischen Kapitalismus und Kommunismus, a. a. O., S. 135). Verbleibt es jedoch bei der Haftungsbeschränkung, so ändert sich auch die Neigung der GmbH-Geschäftsführer nicht, risikoreichere Geschäfte als unbeschränkt haftende Unternehmer einzugehen, der wohl wesentlichste Grund einer Mehrgefährdung der Gläubiger bei dieser Unternehmensform wird also nicht beseitigt. Immerhin würde das Risiko des Gläubigers wesentlich vermindert, wenn es zu einer Aufhebung der anderen oben genannten, die Kreditfähigkeit der GmbH stark beeinträchtigenden Eigenschaften käme. Es läßt sich indessen schwer voraussagen, in welchem Maße hierdurch die Konkursziffern der GmbH im Verhältnis zu denen von Unternehmen anderer Rechtsformen verringert würden.
Solche Auskünfte vermögen indessen die öffentliche Rechnungslegung zwar in mancher Hinsicht wirksam zu ergänzen, aber nicht zu ersetzen; sie enthalten keine oder allenfalls ganz allgemeine und deshalb wenig aufschlußreiche, unter Umständen auch nur unzuverlässige Angaben über die für den Gläubiger besonders wichtigen betrieblichen Tatsachen wie Liquidität, Rentabilität und Verschuldungsgrad. Vergleiche hierzu Banse, Karl: Auskunftsgewerbe (Auskunftwesen). In: Hdwb.d.Betriebsw., herausgeg. von H. Nicklisch, 2. A., Stuttgart 1938, 1. Bd., Sp. 342–362.
Wegen der möglichen falschen Interpretation vorübergehender Verluste vergleiche unten S. 128 f.
Vgl. unten S. 219 fff.
Das ist anders, wenn solche Gläubiger (insbesondere Banken), die eine lautende u berprüf ung vornehmen, ihre Kredite beim Eintritt von Verlusten kündigen. 283 Die Bedeutung einer Rechnungslegung gegenüber den Gläubigern würde auch nicht etwa dadurch beeinträchtigt, daß „bei der Unzahl der G. m. b. H. nicht wie bei der Aktiengesellschaft die öffentliche Meinung sich über jede ein Bild machte“ (Hachenburg, Bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Reform, a. a. O., Sp. 34); durch diesen Umstand wird die Veröffentlichung nicht „für die interessierten Kreise fast wertlos“ (Kluge, Ernst: Die Frage der Haftungsgestaltung und der Publizität bei der Reform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Heidelberger jurist. Diss. von 1939, S. 100). Von diesen Autoren wird offensichtlich die Bedeutung einer öffentlichen Erörterung der wirtschaftlichen Lage von Kreditnehmern überschätzt. Ein sorgfältiger Gläubiger wird sich nicht etwa erst infolge einer solchen öffentlichen Diskussion um die wirtschaftlichen Verhältnisse bei seinen (künftigen oder gegenwärtigen) Schuldnern kümmern. Es ist für die Gläubiger vielmehr ausreichend, wenn sie selbst bzw. ihre Berater, darunter auch die Auskunfteien, in die Lage versetzt werden, in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner Einblick zu nehmen. Gegen die Einführung einer Pflicht zur öffentlichen Rechnungslegung für alle GmbH wird ferner häufig eingewendet, daß sowohl die Annoncierung des Jahresabschlusses als auch die (mit der öffentlichen Rechnungslegung unvermeidlich verbundene) Pflichtprüfung erhebliche Kosten verursache (vgl. insbesondere Fehling, Gefahren der beschränkten Haftung, a. a. O., S. 117;
Burmeister, Erich: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihre Probleme. In: ZfhF, 30. Jg., 1936, S. 415–430, hier S. 430). Eine solche Annoncierung des Jahresabschlusses in „öffentlichen Blättern“ wäre jedoch zum Zwecke des Gläubigerschutzes gar nicht erforderlich. Es würde vielmehr ausreichen, wenn die Hinterlegung beim Handelsregister oder einer ähnlichen Stelle erfolgte, wo jedermann die Unterlagen einsehen und Abschriften erhalten könnte (wie etwa in England, vgl. Part XI, Section 426, Companies Act 1948, und, was die „Börsengesellschaften“ anbetrifft, auch in den USA, vgl. Rule 24 b-1, General Rules and Regulations under the Securities Exchange Act of 1934, Code of Federal Regulations, Title 17, Part 240). Die Pflichtprüfung könnte nach englischem Vorbild vielleicht mit der steuerlichen Buch- und Betriebsprüfung vereinigt werden (auf die Problematik einer solchen Vereinheitlichung kann hier nicht eingegangen werden
vgl. hierzu Friedlaender, Kurt: Elf Jahre Erfahrungen im englischen Accountancy. In: Steuer u. Wirtschaft, XXVII. Jg., 1950, Sp. 681–690;
Schmidt, Fritz: Die Pflichtrevision der AG. In: Zeitschr. f. Betriebsw., 7. Jg., 1930, S. 207–211;
Rowland, Stanley W.: Das britische Prüf ungs- und Treuhandwesen und seine Beziehungen zur britischen Wirtschaftsentwicklung. In: Wirtschaftstreuh., 7. Jg., 1938, S. 328–334; die für die einzelnen Gesellschaften infolge der Einführung einer öffentlichen Rechnungslegung entstehenden zusätzlichen Kosten wären daher nur geringfügig. Sie würden sich darüber hinaus auch in vielen Fällen noch insofern vermindern, als ein Teil der bei anderen, insbesondere Kreditwürdigkeitsprüfungen anfallenden Revisionskosten erspart werden könnte, wenn eine Pflichtprüfung der zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse erfolgte). Stichhaltig ist auch nicht der Einwand, daß „die große Masse der kleinen Gläubiger aus den Bilanzen nicht viel würde ersehen können“ (Fehling, a. a. O., S. 117; so auch Fränkel, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 285; und Schaefer, Kurt: Die Notwendigkeit der Beibehaltung der GmbH. und ihre Verpersönlichung. Kölner jurist. Diss. von 1937, S. 52); die „große Masse der kleinen Gläubiger“ könnte sich infolge der öffentlichen Rechnungslegung bei Auskunfteien oder anderen (insbesondere ihren Steuer-)Beratern in zuverlässiger Weise über die wirtschaftliche Lage ihrer Schuldner (das Risiko einer Kreditgewährung) informieren.
Vgl. auch unten S. 137 und oben S. 86 Fußnote 184.
Es mag indessen interessieren, daß neben dem Gesetzgeber die Mehrheit der Autoren, die sich mit diesem Fragenkreis beschäftigen, eine Rechnungslegungspflicht für GmbH ablehnen. Allerdings sind die Erwägungen, die zu diesem Urteil führten, meist recht globaler Art; man weist am häufigsten darauf hin, daß durch die Rechnungslegung „jedem Unberufenen Einblick in die Verhältnisse der Gesellschaft ermöglicht“ würde (Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 71; vgl. auch Parisius, Ludolf und Cürger, Hans: Das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 6. A., Berlin und Leipzig 1922, S. 226). Infolgedessen werde „die Beliebtheit der GmbH und ihre Brauchbarkeit allzu sehr [ge] schädigt“ (Hachenburg, Bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Reform? a. a. O., Sp. 34); die Förderung der Gesamtwirtschaft, die man sich durch die neue Rechtsform versprach, würde nicht erreicht. — Die Publizitätspflicht der GmbH lehnen ab: Kluge, a. a. O., S. 92;
Liebel, Leonard: Die wirtschaftliche Struktur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Berlin und Wien 1931, S. 130;
Hachenburg, Bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Reform? a. a. O., Sp. 34; Dalberg, Kreditsicherung bei der G. m. b. H., a. a. O., S. 56; Feine, Hans Erich: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In: Handbuch des gesamten Handelsrechts, herausgeg. von Victor Ehrenberg, 3. Bd., 3. Abteilung, Leipzig 1929, S. 574; Fränkel, a. a. O., S. 284 f.; Fehling, a. a. O., S. 117; Dreher, a. a. O., S. 61; Crüger, a. a. O., S. 29; Molitor, Die ausländische Regelung, a. a. O., S. 53; Mayer, Fritz: Das Publizitätsproblem in der Wirtschaft. Leipzig 1930, S. 82; Parisius, Das Reichsgesetz betreffend die GmbH, a. a. O., S. 226; Holländer, a. a. O., S. 76 f.;
Schmidt, Reinhard: Die Reform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Kölner jurist. Diss. von 1938, S. 36; Schaefer, Die Notwendigkeit der Beibehaltung der GmbH, a. a. O., S. 51 f.;
Schwab, Alfred: Die Reform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dresden 1935, S. 65 f.; Groβmann-Doerth, a. a. O., S. 225. Eine Publizität der GmbH halten dagegen für angebracht: Raiser, Die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Fragen der Gestaltung der Unternehmensformen, a. a. O., S. B 66; Vollweiler, a. a. O., S. 324; Klausing, Friedrich: Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Berlin 1936, S. 54;
Gall, Kurt: Zur Reform des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Frankfurter Diss. von 1938, S. 86 ff. Nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes, sondern aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen treten für eine Publizität der gröβeren GmbH insbesondere ein: Fischer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 123 f.; das Institut der Wirtschaftsprüfer (Die Rechenschaftslegung der GmbH. Ein Beitrag zur Neugestaltung des GmbH-Rechts. In: Wirtschaftstreuh., 7. Jg., 1938, S. 281–291, hier S. 289); sowie der Ausschuß I der Studienkommission des deutschen Juristentags (Untersuchungen zur Reform des Unternehmensrechts. Bericht der Studienkommission des deutschen Juristentags, Teil I, Tübingen 1955, S. 34). Auch nach englischem Recht sind keineswegs alle Unternehmen mit beschränkter Haftbarkeit der Mitglieder publizitätspflichtig; Ende 1956 waren allein 800/o der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen 290 889 private companies von der Pflicht zur öffentlichen Rech- nungslegung befreit (sogenannte exempted private companies). (Vgl. Gower, Modern Company Law, a. a. O., S. 13;
Ma, Ronald: Composition of the Corporate Sector. In: Accounting Research, Vol. 9, 1958, S. 193–212 und 302–323, hier S. 197.) Man wollte damit die zahlreichen kleinen Familiengesellschaften (“small family business incorporated as a company“, Cohen Report, a. a. O., S. 27) aus der Rechnungslegungspflicht herausnehmen, weil man andernfalls nachteilige Wirkungen für diese Unternehmen im Hinblick auf den Wettbewerb mit wirtschaftlich gleich bedeutsamen Betrieben in anderen Rechtsformen (sogenannte partnerships und Einzelunternehmen) befürchtete (Cohen Report, a. a. O., S. 26 f.). Diese Nachteile wurden als schwerwiegender angesehen als die Gefahren, die sich für die Gläubiger auf Grund der beschränkten Haftung der Mitglieder von private companies ergeben, wenn diese Unternehmen nicht publizitätspflichtig sind. Es gelang allerdings nicht, eine befriedigende Definition des “small family business“ zu finden; man verwarf zu Recht Umsatz, Kapital und Arbeiterzahl als Maßstab für diesen Sachverhalt und knüpfte statt dessen im wesentlichen an die folgenden vier Merkmale an (die jedoch durch eine Reihe von Ausnahmeregelungen teilweise modifiziert sind) : (a) Es darf sich bei den Anteilseignern nicht um Strohmänner handeln (no nominee shareholders); (b) Anteilseigner dürfen nicht Gesellschaften sein (no corporate shareholders); (c) die directors dürfen nicht Gesellschaften sein (no corporate directors); (d) die Zahl der Gläubiger langfristiger, dinglich gesicherter Verbindlichkeiten darf fünfzig nicht erreichen (fewer than fifty debenture holders); vgl. Gower, Modern Company Law, a. a. O., S. 242. Diese Kriterien haben eine Befreiung auch größerer, unseren GmbH in vieler Hinsicht vergleichbarer Unternehmen von der Publizitätspflicht zur Folge (es sind also befreit “companies, through which a comparatively small number of individuals, all beneficially interested, nevertheless control large business“; Cohen Report, a. a. O., S. 27). Es darf indessen nicht übersehen werden, daß immerhin Ende 1956 noch 58 178 private companies und 11 107 public companies in England publizitätspflichtig waren (Gower, Modern Company Law, a. a. O., S. 13), mithin eine im Vergleich zu Deutschland außerordentlich große Zahl von Unternehmen. Die vom CohenAusschuß angestellten Überlegungen können freilich nicht ohne weiteres auf deutsche Verhältnisse übertragen werden, schon weil die Gefahren, die sich für die Gläubiger von private companies und von GmbH ergeben, auf Grund der unterschiedlichen Rechtskonstruktionen ganz andere sind.
Gall, Kurt: Zur Reform des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Frankfurter Diss. von 1938, S. 86 ff. Nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes, sondern aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen treten für eine Publizität der gröβeren GmbH insbesondere ein: Fischer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, a. a. O., S. 123 f.; das Institut der Wirtschaftsprüfer (Die Rechenschaftslegung der GmbH. Ein Beitrag zur Neugestaltung des GmbH-Rechts. In: Wirtschaftstreuh., 7. Jg., 1938, S. 281–291, hier S. 289); sowie der Ausschuß I der Studienkommission des deutschen Juristentags (Untersuchungen zur Reform des Unternehmensrechts. Bericht der Studienkommission des deutschen Juristentags, Teil I, Tübingen 1955, S. 34). Auch nach englischem Recht sind keineswegs alle Unternehmen mit beschränkter Haftbarkeit der Mitglieder publizitätspflichtig; Ende 1956 waren allein 800/o der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen 290 889 private companies von der Pflicht zur öffentlichen Rech- nungslegung befreit (sogenannte exempted private companies). (Vgl. Gower, Modern Company Law, a. a. O., S. 13; und Ma, Ronald: Composition of the Corporate Sector. In: Accounting Research, Vol. 9, 1958, S. 193–212 und 302–323, hier S. 197.) Man wollte damit die zahlreichen kleinen Familiengesellschaften (“small family business incorporated as a company“, Cohen Report, a. a. O., S. 27) aus der Rechnungslegungspflicht herausnehmen, weil man andernfalls nachteilige Wirkungen für diese Unternehmen im Hinblick auf den Wettbewerb mit wirtschaftlich gleich bedeutsamen Betrieben in anderen Rechtsformen (sogenannte partnerships und Einzelunternehmen) befürchtete (Cohen Report, a. a. O., S. 26 f.). Diese Nachteile wurden als schwerwiegender angesehen als die Gefahren, die sich für die Gläubiger auf Grund der beschränkten Haftung der Mitglieder von private companies ergeben, wenn diese Unternehmen nicht publizitätspflichtig sind. Es gelang allerdings nicht, eine befriedigende Definition des “small family business“ zu finden; man verwarf zu Recht Umsatz, Kapital und Arbeiterzahl als Maßstab für diesen Sachverhalt und knüpfte statt dessen im wesentlichen an die folgenden vier Merkmale an (die jedoch durch eine Reihe von Ausnahmeregelungen teilweise modifiziert sind) : (a) Es darf sich bei den Anteilseignern nicht um Strohmänner handeln (no nominee shareholders); (b) Anteilseigner dürfen nicht Gesellschaften sein (no corporate shareholders); (c) die directors dürfen nicht Gesellschaften sein (no corporate directors); (d) die Zahl der Gläubiger langfristiger, dinglich gesicherter Verbindlichkeiten darf fünfzig nicht erreichen (fewer than fifty debenture holders); vgl. Gower, Modern Company Law, a. a. O., S. 242. Diese Kriterien haben eine Befreiung auch größerer, unseren GmbH in vieler Hinsicht vergleichbarer Unternehmen von der Publizitätspflicht zur Folge (es sind also befreit “companies, through which a comparatively small number of individuals, all beneficially interested, nevertheless control large business“; Cohen Report, a. a. O., S. 27). Es darf indessen nicht übersehen werden, daß immerhin Ende 1956 noch 58 178 private companies und 11 107 public companies in England publizitätspflichtig waren (Gower, Modern Company Law, a. a. O., S. 13), mithin eine im Vergleich zu Deutschland außerordentlich große Zahl von Unternehmen. Die vom CohenAusschuß angestellten Überlegungen können freilich nicht ohne weiteres auf deutsche Verhältnisse übertragen werden, schon weil die Gefahren, die sich für die Gläubiger von private companies und von GmbH ergeben, auf Grund der unterschiedlichen Rechtskonstruktionen ganz andere sind.
Vgl. unten S. 199 f.
In diesen Fällen besonders hoher (den Verschuldungsgrad erheblich beeinflussender) „außerordentlicher“ Verluste gilt das auf S. 129 Ausgeführte.
wegen dieser Fälle vergleiche unten S. 132.
Vgl. oben S. 123 ff.
Soweit es sich nicht um Geldkreditgeber handelt, die sich ein Prüfungsrecht ausbedungen haben.
Vgl. oben S. 123 ff.
Handelt es sich um einen neuen Abnehmer, so wird der Lieferant ohnehin besondere Vorsicht walten lassen, also Sicherheiten verlangen oder Informationen einholen.
Diese sind aber, weil ihnen regelmäßig kein Kündigungsrecht zusteht, in diesem Zusammenhang ohnehin bedeutungslos.
ist mit anderen Worten das, was man die „strukturelle wirtschaftliche Lage“ nennen könnte, bei dem betreffenden Unternehmen relativ ungünstig.
Vgl. oben S. 126 Fußnote 285.
Vgl. oben S. 123 ff.
Vgl. oben S. 130 f.
Vgl. unten S. 212 ff.
Vgl. insoweit oben S. 127 ff.
Es ist daher merkwürdig, daß sich die vornehmlich aus Kreisen der Wirtschaftspraxis mit dem Hinweis auf mögliche Kreditschädigungen vorgetragenen Bedenken gar nicht gegen die Offenlegung der Verschuldungsverhältnisse, sondern ausschließlich gegen den Verlustausweis richten. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß bei einer Zulassung „stiller Reserven“ gewisse Verschleierungsmöglichkeiten insofern gegeben sind, als das effektive Eigenkapital und damit die tatsächlichen Verschuldungsverhältnisse unklar bleiben; die Gläubiger werden bei hoher Verschuldung eines Unternehmens die Größe des „stillen“ Eigenkapitals oft besonders mißtrauisch beurteilen.
Allenfalls bei der erstmaligen Veröffentlichung des Verschuldungsgrads wäre damit zu rechnen.
im oben S. 128 erläuterten Sinne.
insbesondere wenn nicht beide Tatbestände, Verluste und überdurchschnittliche Verschuldung, zugleich gegeben sind.
Vgl. oben S. 113 f.
Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 148.
Die Bedeutung der öffentlichen Rechnungslegung in diesem Zusammenhang ist daneben freilich auch davon abhängig, in welchem Maße die Stützung solcher „gesamtwirtschaftlich bedeutsamer“ Unternehmen durch staatliche Maßnahmen üblich ist. Weiterhin ist wichtig, ob und mit welcher Gründlichkeit jene Unternehmen, insbesondere die Kreditinstitute, im Hinblick auf die Solidität ihrer Geschäftsführung überwacht werden. Je stärker die unmittelbare Staatsaufsicht ist und die sonstige direkte Einflußnahme des Staates, um so weniger bedeutsam werden insofern bloße „Normativbestimmungen“ wie die Publizität.
Vgl. jedoch unten S. 134.
Man hat auch zu bedenken, daß unter den genannten Voraussetzungen die Verlustgefahren für die Gläubiger besonders groß sind; für die Eigentümer dagegen ist ein relativ geringes Risiko mit sehr hohen Gewinnchancen verbunden. Es fragt sich daher, ob dann nicht in besonders starkem Maße ethische Erwägungen für die Rechnungslegung sprächen, d. h. der ökonomische oder technische Fortschritt mit einem bedenklichen Maß an moralischer Gleichgültigkeit erkauft würde. Diese Frage kann hier freilich nur aufgeworfen, nicht beantwortet werden.
Kalveram, Wilhelm: Rechtfertigung und Grenzen stiller Reserven. In: Zeitschr.f.Betriebsw., 20. Jg. (1950), S. 345–357, hier S. 346. 310 Mit aus diesen Gründen wurden daher Banken und Versicherungsunternehmen im englischen Companies Law 1948 von dem Zwang, den tatsächlichen Erfolg auszuweisen, befreit. Im Cohen Report (a. a. O., S. 56 f.) wird als Begründung angegeben: “There are, however, three classes of companies where other considerations must be taken into account, namely banking companies, discount companies and assurance companies (we use the term ‘assurance companies’ to cover both assurance and insurance companies). In the case of banking and assurance companies the interests of the depositors and the policy-holders respectively outweigh the interests of the shareholders and in the case of all three classes of companies considerations affecting the public interest must be taken into account. The reputation for stability of these companies is a national asset of the first importance to the community in general and it is not in the public interest to endanger their stability or the confidence they enjoy at home and abroad. From time to time the values of their assets and particularly their very large holdings of Government and other gilt-edged securities are adversely affected by political disturbances and economic conditions, national and international. In such circumstances it is desirable that their financial strength should be even greater than may appear. The history of the years after 1929 demonstrates the public advantage of their being able to present a reasonably stable position in a time of violent and sudden stress and for this reason it seems to us desirable that such companies should be permitted to retain a buffer of undisclosed reserves.“ Folgte man der englischen Übung, so müßte man sich dabei allerdings im klaren sein, daß für Anteilseigner und Gläubiger sonstige Sicherungen geschaffen und auch die mit der Rechnungslegung erstrebten wirtschaftspolitischen Ziele auf andere Weise erreicht werden müßten. Da es indessen, wenigstens was die Interessen der Anteilseigner angeht, gar keine befriedigenden Ersatzmaßnahmen für die öffentliche Rechnungsregelung gibt (vgl. oben S. 86), kann es fraglich erscheinen, ob für Unternehmen dieser Wirtschaftszweige die Rechtsform der Aktiengesellschaft überhaupt tauglich ist.
Nur dieser Umstand würde eine öffentliche Rechnungslegung zugunsten der Arbeitnehmer bedeutsam erscheinen lassen. Das Interesse der Arbeitnehmer an einem „gerechten“ Anteil an der Wertschöpfung des Unternehmens wie auch an der gebührenden Berücksichtigung ihrer Belange bei wichtigen Grundsatzfragen der Unternehmungspolitik erheischt dagegen nur eine Information von Vertretern der Arbeitnehmer, etwa des Betriebsrats (d. h. die Unterrichtung aller Arbeitnehmer wäre zur Erreichung dieses Zweckes nicht unbedingt erforderlich). Eine Rechnungslegung gegenüber einem derartigen, der Schweigepflicht ausdrücklich zu unterwerfenden Ausschuß wäre keine „öffentliche“.
Vgl. hierzu insbesondere Chambers, R. J.: The Function and Design of Company Annual Reports. London 1955. Chambers vertritt die Ansicht, daß “no other communication has quite the same potentialities as an instrument of social integration“ (S. 18).
Vgl. unten S. 138.
Vgl. insbesondere Ballerstedt, Kapital, Gewinn und Ausschüttung, a. a. O., S. 65 ff. In England wird ein solcher Anspruch nach den Angaben von Jones seit dem zweiten Weltkrieg in verstärktem Maße anerkannt; vgl. insbesondere Jones, Frank H.: Guide to Company Balance Sheets and Profit and Loss Accounts. 4th Ed., Cambridge (England), (1951), S. 175.
Wegen der Verhältnisse in den USA vergleiche Miller, Max: Employer’s Duty to give Economic Data to Unions. In: Journ. of Account., Vol. 101 (1956), S. 40–49.
Es würde indessen den Rahmen dieser Untersuchung (und in gewisser Hinsicht den Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit überhaupt) sprengen, wollte man das Für und Wider eines derartigen Anspruches der Arbeitnehmer erörtern. Es handelt sich hier um Fragen, deren Beantwortung weitgehend von der grundsätzlichen Einstellung des Autors zur sozialen Ordnung, von seinem „sozialen Gerechtigkeitsempfinden“, speziell seiner Vorstellung vom Wesen des Arbeitsverhältnisses abhängt (vgl. Ballerstedt, Kapital, Gewinn und Ausschüttung, a. a. O., S. 66). Mindestens dürfte eine ökonomische Untersuchung hierin ihre Grenze finden; sie kann daher auch aus diesem Grunde nicht etwa zu konkreten Gesetzesvorschlägen führen (vgl. hierzu auch oben S. 89).
Vgl. oben S. 41 ff.
Vgl. oben S. 48 f.
Vgl. oben S. 48 ff.
Vgl. hierzu oben S. 69 ff.
Vgl. oben S. 136.
Vgl. unten S. 196 Fußnote 485.
Auch bei der An- (oder Ab)werbung von Arbeitskräften wird der Umstand, daßs die freiwilligen Sozialaufwendungen von den Arbeitnehmern auf Grund der öffentlichen Rechnungslegung verglichen werden können, bedeutungslos sein. Es wäre nicht zu erwarten, daß sich die Arbeitnehmer allein hiervon beeindrucken ließen (wenn sie die Abschlüsse überhaupt zur Kenntnis nähmen). Die Unternehmensleitungen müßten vielmehr mit ganz konkreten Einzelangaben aufwarten, also die Arbeitnehmer namentlich unterrichten, in welchem Maße Altersversorgung, Gesundheitsdienst, Wohnmöglichkeiten und Essenszuschüsse geboten werden. Man wird ferner nicht davon ausgehen können, daß die Arbeitnehmer, erfahren sie auf Grund der öffentlichen Rechnungslegung den Umfang der Aufwendungen für freiwillige Sozialleistungen, eine Einschränkung solcher Ausgaben zugunsten höherer Löhne verlangen würden. Es wäre unrealistisch anzunehmen, eine solche Forderung würde etwa erst durch die Veröffentlichung der Aufwendungen für freiwillige Sozialleistungen ausgelöst.
auch von Substituten; vgl. im einzelnen unten S. 157 ff.
Vgl. oben S. 45 ff.
Vgl. oben S. 123 ff.
Vgl. oben S. 128 ff.
Ditgen erwähnt in diesem Zusammenhang die Holzlieferanten von Zellstoffherstellern; das dürften vor allem Gemeindeverwaltungen sein. Vgl. Ditgen, Alfred: Die Publizität der Kapitalgesellschaft vom Standpunkt der kapitalaufnehmenden Industrie. In: ZfhF, NF, 10. Jg. (1958), S. 429–441, hier S. 438.
sofern Bestandsveränderungen gegeben sind.
bei Bestandsveränderungen auch die jeweiligen Wertansätze je Mengeneinheit in der Bilanz.
Indirekt würden die Bezugsmengen offengelegt, wenn man die mengen- oder wertmäßigen Umsätze zeigte und die gerade genannten Bedingungen (vgl. oben S. 142) gegeben sind, unter denen ein zuverlässiger Schluß von den Umsätzen auf die Bezugsmengen (allein) möglich ist.
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Moxter, A. (1962). Einflüsse auf die unternehmerischen Dispositionen, die sich bei einer Offenlegung betrieblicher Sachverhalte ergeben. In: Der Einfluß von Publizitätsvorschriften auf das unternehmerische Verhalten. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02156-8_2
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