Zusammenfassung
Die Vorschrift des § 293 ZPO (Zivilprozeßordnung) verlangt vom Gericht, daß es von Amts wegen das ausländische Recht ermitteln muß, wenn es ihm unbekannt ist. Es bleibt den Parteien also nicht belassen, den Inhalt des ausländischen Rechts vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Allerdings erscheint es sinnvoll, sofern sich eine Partei auf ein fremdes Recht berufen will, dieses dem Gericht zugänglich zu machen, um unnötigen Arbeitsaufwand zu ersparen. Bei der Ermittlung fremder Rechtsnormen braucht sich das Gericht andererseits nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise zu beschränken; es ist befugt, auch andere Wissensquellen zu nutzen und dafür das Erforderliche anzuordnen. Es gilt somit die Untersuchungsmaxime, das Gericht ist angehalten, von sich aus für die Entscheidungsgrundlage zu sorgen. Allerdings haben die Parteien eine Mitwirkungspflicht. Deshalb kann eventuell ein Auflagenbeschluß an eine Partei ergehen, ein Gutachten beizubringen. Üblich ist es, diese durch in- oder ausländische Institute (Max-Planck-Institut) anzubieten. Es besteht aber für die Gerichte auch die Möglichkeit, Rechtsauskünfte nach dem Europäischen Übereinkommen hinsichtlich von Auskünften über das ausländische Recht von 1968 (BGBl. 1974 II, S. 937) offiziell und zugleich kostenlos einzuholen. Hiervon wird allerdings nur selten Gebrauch gemacht.
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Steinert, M. (1993). Die Feststellung des ausländischen Rechts. In: Das Recht im internationalen Wirtschaftsverkehr. Praxis der Unternehmensführung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02136-0_5
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