Zusammenfassung
Nach § 1 VStG unterliegen der Vermögensteuerpflicht sowohl natürliche Personen als auch Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen privaten Rechts.
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Referenzen
Vgl. dazu Albach, H., Zur Bewertung von Wirtschaftsgütern mit dem Teilwert, WPg 1963, S. 624.
Vgl. den Bericht über das Seminar: Der Teilwert des beweglichen Anlagevermögens bei der Vermögensteuer, in: Steuerberater-Jahrbuch 1967/68, S. 359 ff.
Vgl. Seminar: Der Teilwert des beweglichen Anlagevermögens bei der Vermögensteuer, a. a. O., S. 372.
Vgl. Maaßen, K., Der Teilwert des beweglichen Anlagevermögens bei der Vermögensteuer (Korreferat), in:Steuerberater-Jahrbuch 1967/68, S. 367.
Diese Annahme wird auch oben gemacht. Vgl. S. 68.
So auch Rose, G., Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, Der Betrieb 1968, Beilage Nr. 7/68, S. 8. Herrn Kollegen Rose bin ich für den Hinweis dankbar, daß hier jedoch Differenzen von erheblichem Gewicht auftreten können. Im allgemeinen nämlich dürfte der gemeine Wert der Anteile über dem Einheitswert des Betriebsvermögens liegen. Die Belastung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter wird also in den hier vorgenommenen Berechnungen unterschätzt.
Rose, G., a. a. O.
Vgl. z. B. § 13 GrEStG Rheinland-Pfalz, § 29 GrEStG Baden-Württemberg in Verbindung mit dem Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Grunderwerbsteuer vom 27. 10. 1952; § 23 GrEStG Hamburg, § 13 GrEStG Nordrhein-Westfalen, § 13 GrEStG Saarland, § 13 GrEStG Schleswig-Holstein.
Vgl. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium zur Reform der direkten Steuern, a. a. O., S. 64.
der VO über die Genehmigungspflicht der Realsteuerhebesätze der Gemeinden vom 9. 12. 1952, SGV NW 611.
Vgl. Erlaß vom 23. 2. 1955, RStBl. 1935, S. 350; vgl. auch Theis, J., Praktischer Führer durch das Steuerrecht, Bew XIV, Lieferung 7.
Vgl. auch Theis, J., Praktischer Führer durch das Steuerrecht, Bew XI, Lieferung 39.
Vgl. vorn S. 103 ff.
Den Nachweis habe ich in meiner Arbeit „Die degressive Abschreibung“ geführt, vgl. Albach, H., Die degressive Abschreibung, Wiesbaden 1967.
Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesfinanzministerium, Gutachten zur Reform der direkten Steuern, a. a. O., S. 66.
Dies aber ist, wie gezeigt, die ursprüngliche Rechtfertigung der Vermögensteuer.
Vgl. Krüümmel, H.-J., Bankzinsen, Untersuchungen über die Preispolitik von Universalbanken, Köln - Berlin - Bonn - München 1964, S. 135.
Dieser Satz entspricht der derzeitigen Ertragsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter, wenn diese 53 0/0 Einkommensteuer zahlen und das Unternehmen 60 0/o ausschüttet (vgl. S. 112). Er entspricht auch den Vorschlägen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium, wenn die Unternehmen 40 0/0 ausschütten und die Gesellschafter 53 0/0 Einkommensteuer zahlen (vgl. S. 117).
Tatsächlich ist die Amortisationsdauer natürlich Ränger, da die Gewinne im zweiten Jahr bereits absinken. Hier wird zur Verdeutlichung die Argumentation der Praxis verwandt.
Vgl. Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 3. Auflage, Ergänzungsband: Die neue Gewinn- und Verlustrechnung, Stuttgart 1961, § 132, Tz 227
Vgl. Tabelle 129 b (S. 309) füür ein Investitionsobjekt mit einer zehnjährigen Nutzungsdauer.
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© 1970 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH · Wiesbaden
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Albach, H. (1970). Der Einfluß der Vermögensbesteuerung auf die Vorteilhaftigkeit einer Investition. In: Steuersystem und unternehmerische Investitionspolitik. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02052-3_9
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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