Zusammenfassung
Wir gehen zunächst davon aus, daß ein einheitlicher linearer Ertragsteuersatz besteht, und untersuchen, wie sich Veränderungen in der Höhe dieses Steuersatzes auf die Investitionsentscheidung auswirken. Wir wollen ferner davon ausgehen, daß die geometrisch-degressive Abschreibungsmethode bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns angewandt werden kann, und zwar in Höhe des Zweifachen des entsprechenden linearen Satzes, höchstens jedoch mit einem Abschreibungssatz von 20%. Der tÜbergang auf die lineare Abschreibung ist nach der halben Nutzungsdauer des Investitionsobjektes zweckmäßig.
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Referenzen
Dies gilt grundsätzlich uneingeschränkt für alle Kredite, für die das Unternehmen als Ganzes haftet. Bei objektgebundener Finanzierung mit Objekthaftung (z. B. Grundstücke und Gebäude) sind Modifikationen dieser Aussage angebracht.
Diese Aussage ist von Dieter Schneider in die Form eines „Steuerparadoxons“ gekleidet worden: „Aus diesem Grunde ist — bei einmaliger Investition — das Steuerparadoxon an Investitionen mit bescheidener Rendite gebunden, solange die steuerlichen Abschreibungen die Anschaffungskosten nicht übersteigen dürfen.“ Meiner Ansicht nach ist es aber nicht paradox, sondern — leider — sehr einleuchtend, daß Subventionen (in der Form der Sozialisierung von ertragsteuerlich abzugsfähigen Buchverlusten) den Kapitalwert einer Investition erhöhen. Vgl. Schneider, D., Korrekturen zum Einfluß der Besteuerung auf die Investitionen, Zeitschrift fül betriebswirtschaftliche Forschung 21 (1969), S. 297, hier S. 305.
Schmidt, K., Die Steuerprogression, Basel - Tübingen 1960, S. 122 ff.
Zitiert nach Schmölders, G., Allgemeine Steuerlehre, Wien - Stuttgart 1951, S. 21.
Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Gutachten zur Reform der direkten Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer) in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. 2. 1967, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Finanzen, Heft 9.
Vgl. Schmölders, G., Allgemeine Steuerlehre, a. a. O., S. 25.
Vgl. zur Berechnung dieser Sätze unten S. 108 ff. und S. 114 ff.
Albach, Steuersystem
Die Rechtsordnung gewährt dem Fremdkapitalgeber einen Anspruch auf volle Rückzahlung seines Darlehens. Daß dieser Schutz bei hohen Verschuldungsgraden eine faktische Risikoübernahme durch den Fremdkapitalgeber nicht ausschließt, zeigt die Konkurs- und Vergleichsstatistik.
Im folgenden wird lediglich auf Personengesellschaften Bezug genommen, da Einzelkaufleute und Personengesellschaften steuerlich gleich behandelt werden.
Rose, G., Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, Der Betrieb 1968, Beilage Nr. 7.
Rose, G., Die neuen Teilsteuersätze unter Berücksichtigung der Ergänzungsabgabe, Der Betrieb 1968, S. 1681.
Rose, G., Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, 1968, S. 9.
Rose, G., Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, 1968, S. 9.
Auch Silcher weist darauf hin, daß es „nicht etwa auf den Durchschnittssteuersatz an(kommt), dem das Gesamteinkommen des Aktionärs einschließlich dieser zusätzlichen Dividende unterliegt, sondern auf die sogenannte Progressionsspitze, d. h. gerade auf die Steuern, die auf Grund der zusätzlichen Dividende zusätzlich zu zahlen sind“. vgl. Silcher, F., Schütt aus — Hol zurück?, Zeitschrift fül das gesamte Kreditwesen 1965, S. 20.
Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Gutachten zur Reform der direkten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland, a. a. O., S. 52.
A. a. O., S. 90.
A. a. O., S. 53.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Stabilität und Wachstum, Jahresgutachten 1967168, Stuttgart — Mainz 1967, Tz 509 ff., S. 237 ff.
Vgl. Schulze-Brachmann, Probleme der Steuerharmonisierung in der EWG, Vortrag gehalten im Industrierechtlichen Seminar der Universität Bonn am 2. 12. 1968 (nicht veröffentlicht); vgl. auch Bundesministerium der Finanzen, Informationsdienst zur Finanzpolitik des Auslandes, Nr. 2/1969 vom 17. März 1969, S. 1.
Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. 6. 1953, BGBl. 1953 I, S. 413.
In dieser Richtung gehen auch die Vorschläge von Silcher. Vgl. Silcher, F., Doppelbesteuerung von vereinnahmten und ausgeschütteten Gewinnen von Kapitalgesellschaften, Cahiers de Droit Fiscal International, Vol. XXIX, Annexe, Amsterdam 1955, S. 37 ff.
Stützel, W., Steuersystem und Kapitalverkehr, Vortrag gehalten anläßlich der 26. Arbeitstagung der Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft am 20. 4. 1966 in Bad Godesberg, in: Die Aussprache, Mai/Juni 1966, S. 135.
Vgl. Stützel, W., Steuersystem und Kapitalverkehr, 1968, S. 135.
Engels, W. und W. Stützel, Teilhabersteuer, Ein Beitrag zur Vermögenspolitik, zur Verbesserung der Kapitalstruktur und zur Vereinfachung des Steuersystems, in: Zum Dialog, Schriftenreihe des Wirtschaftsrates der CDU e. V. Nr. 3, o. J. (Juli 1968), Fußnote 13, S. 35.
Vgl. u. a. Stützel, W., Steuersystem und Kapitalverkehr, 1968, S. 142. Stützel hat sich auf dem Deutschen Steuerkongreß 1969 von der reinen Stichtagslösung distanziert. Vgl. Stützel, W., Teilhabersteuer — ein realistischer Vorschlag? Referat gehalten auf dem Deutschen Steuerkongreß in Bonn am 6. 5. 1969 (vervielfältigtes Manuskript).
Engels, W., Die Körperschaftsteuer als Einkommensteuervorabzug, in: Die Aussprache 1967, Heft 1, S. 14. Diese Lösung wird von Stützel gegenwärtig vorgezogen. Vgl. Engels, W. und W. Stützel, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 und des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965 (Teilhabersteuergesetz), Manuskript, Frühjahr 1969, § 4 a Abs. 4 EStG.
Engels, W., Die Körperschaftsteuer als Einkommensteuervorabzug, 1968, S. 14.
Stützel, W., Steuersystem und Kapitalverkehr, 1968, S. 143.
Engels, W., Die Körperschaftsteuer als Einkommensteuervorabzug, 1968, S. 14; ders., Reformbedürftige Körperschaftsteuer, in: Der Volkswirt 1966, Nr. 28, S. 1305, hier S. 1306.
Vgl. Engels, W. und W. Sttzel, Teilhabersteuer, 1968, S. 1 und passim.
Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft selbständiger Unternehmer e. V. vom 6. 11. 1967, S. 4.
Engels, W., Die Körperschaftsteuer als Einkommensteuervorabzug, a. a. O., S. 13.
StüÜtzel, W., Steuersystem und Kapitalverkehr, 1968, S. 140. Der Vorschlag von 60 %o ist auch in dem zitierten Gesetzentwurf enthalten; vgl. Entwurf eines Gesetzes . . ., a. a. O., § 44 Abs. 1.
Engels, W., Reformbedürftige Körperschaftsteuer, 1968, S. 1306.
Engels, W. und W. StüÜtzel, Teilhabersteuer, 1968, S. 3.
Engels, W. und W. Stüützel, Teilhabersteuer, 1968, S. 33.
Albach, Steuersystem
Bundesministerium der Finanzen, Informationsdienst zur Finanzpolitik des Auslandes Nr. 2/1969 vom 17. März 1969, Übersicht 7.
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Albach, H. (1970). Der Einfluß des Ertragsteuersatzes auf die Investitionsentscheidung. In: Steuersystem und unternehmerische Investitionspolitik. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02052-3_3
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