Zusammenfassung
Die wichtigsten Merkmale des allgemeinen öffentlichen Verwaltungsdienstes in der Bundesrepublik Deutschland stammen aus dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts: das Hierarchieprinzip1), das Laufbahnprinzip2), das Legalitätsprinzip3) sind nach längerer geschichtlicher Entwicklung in jener Epoche voll entwickelt worden4); sie kennzeichnen den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik bis heute. Durch die Ausformung jener Merkmale im 19. Jahrhundert paßte die öffentliche Verwaltung in Deutschland sich den damals zur Herrschaft gelangenden Auffassungen von Staat und Gesellschaft an, die ihrerseits durch die parallele Entwicklung des Verwaltungssystems verstärkt wurden; der öffentliche allgemeine Verwaltungsdienst von heute ist nach weitverbreiteter Anschauung reformbedürftig, weil er jene Eigenschaften als dominante beibehalten habe, während die Auffassungen vom Staat und seinen Aufgaben sich gewandelt hätten.
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Referenzen
Die Alleinverantwortlichkeit des Behördenchefs und davon abgeleitet die Fiktion seiner alleinigen Anordnungsbefugnis (sinnfällig ausgedrückt in der Tatsache, daß bei Erlassen immer die Ich-Form verwendet wird und die Unterschrift durch einen anderen als den Behördenchef “im Auftrage” oder “in Vertretung” geschieht) bilden den Kern des Hierarchieprinzips.
Die Einteilung des öffentlichen Dienstes in mehrere hierarchische, die Überwindung kaum erlaubende Laufbahngruppen; die Einteilung jeder Laufbahngruppe in mehrere hierarchische Positionen; der Eintritt in die jeweils unterste Position einer Laufbahngruppe, das Verbot, beim Aufstieg Positionen zu überspringen, konstituieren das Laufbahnprinzip.
Daß jedes Tätigwerden der öffentlichen Verwaltung einer formellen Rechtsgrundlage bedarf, bildet den Kern des Legalitätsprinzips.
Als kurzgefaßten Abriß dieser Entwicklung s. FRIEDRICH 1970, S. 33 ff., und die dort zitierte ausführlichere Literatur, sowie LOSCHELDER 1965, S. 1 24.
S. dazu MOSHER 1968, S. 27 ff
Neomarxistische Autoren meinen, dieser partielle Erfolg sei als Ersatzbefriedigung für die Niederlage im Kampf des Bürgertums um die volle parlamentarische Macht im Staate mißbraucht worden. S. dazu HIRSCH/LEIBFRIED 1971, S. 183
S. dazu auch SCHMOLDERS 1970, S. 112 ff
S. dazu LOSCHELDER 1965, S. 1 24,und BLANK 1972, S. 315346, sowie die dort zitierte ausführlichere Literatur.
§ 19, Abs. 2, Bundesbeamten-Gesetz (BBG) Die Möglichkeit, als “anderer Bewerber” (§ 21 BBG) in den höheren Dienst zu kommen, besteht dagegen schon länger.
S. dazu Kapitel 3
Der Anteil der gesamten Staatsausgaben am Nettosozialprodukt zu Faktorkosten (Volkseinkommen) in Deutschland betrug 1913 etwa 15 %, in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen zwischen 30 % und 45 % und hat für die Bundesrepublik heute noch etwa diesen Stand. S. dazu RECKTENWALD 1970.
So etwa RASCH 1967, S. 8 f.
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Brinkmann, G., Pippke, W., Rippe, W. (1973). Die Reformbedürftigkeit des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Bundesrepublik Deutschland und der Zweck dieses Forschungsberichtes. In: Die Tätigkeitsfelder des höheren Verwaltungsdienstes. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 2339. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01870-4_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01870-4_2
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