Zusammenfassung
Wenigen Begriffen des deutschen Privatrechts eignet eine so große Anschaulichkeit und Plastizität wie dem Begriff Schlüsselgewalt, der eine Fülle rechtshistorischer Traditionen und Assoziationen ins Bewußtsein ruft und der als juristischer Begriff verwandt wird, wiewohl ihn das Gesetz nicht kennt. So lebt z. B. in diesem Begriff der alte Rechtsbrauch fort, der Frau mit der Eheschließung die Schlüssel des Hauses zu übertragen; die Übergabe der Schlüssel an die Ehefrau war Zeichen dafür, daß ihr fortan die Führung des Hauses und des Haushalts anvertraut war1. So reizvoll es wäre, dem Ursprung und der Geschichte dieses zu verschiedenen Zeiten in recht verschiedener Bedeutung gebrauchten Begriffes nachzugehen, so sollen doch im folgenden die historischen Bezüge zugunsten der aktuellen Probleme ausgeklammert bleiben, ausgeklammert nicht nur aus Raumgründen, sondern auch, weil im heute geltenden deutschen Recht der Begriff Schlüsselgewalt sich von seinen geschichtlichen Bezügen weithin gelöst hat und eine geschichtlich orientierte Einleitung somit den Blick für die Gegenwartsproblematik des Begriffes nicht schärfen könnte. Das gilt vor allem seit der Neuregelung des Rechts der Schlüsselgewalt durch das „Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts“ (1. EheRG) vom 14. Juni 19762, das die Kontroverse darüber wieder beflügelt hat, ob es heute überhaupt noch sinnvoll ist, den überkommenen Begriff Schlüsselgewalt zu verwenden, da ja nunmehr die mit dem Begriff Schlüsselgewalt charakterisierte Stellung, wie sie früher allein die Ehefrau innehatte, auch dem Ehemann zugewiesen ist.
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Literatur
Zur Bedeutung des Rechtssymbols des Schlüssels vgl. u. a. JACOB GRIMM, Deutsche Rechtsaltertümer, 4. vermehrte Ausgabe, Bd. I, Leipzig 1922, S. 153f., 243f., sowie H. PLANITZ, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl. (bearb. von K. A. ECKHARDT), Graz/Köln 1961, S. 55. Zur Rechtsgeschichte des Begriffes „Schlüsselgewalt“ sowie zu den ausländischen Regelungen vgl. statt vieler F. SCHLEGELBERGER (Hrsg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil-und Handelsrecht des In-und Auslandes, 6. Bd. (Rechtsmißbrauch und Schikane — Unsittliche Rechtsgeschäfte), Berlin 1938, Abschnitt: Schlüsselgewalt (E.-H. KADEN), S. 196ff. Vgl. zur Erläuterung des Begriffs „Schlüsselgewalt” und zur geschichtlichen Entwicklung ausführlich u. a. W. BRINCKER, Die Schlüsselgewalt der Ehefrau nach dem Gleichberechtigungsgesetz, Diss. Köln 1962, S. 21f., 23ff., sowie H.-J. BARTEL, „Beiderseitige Schlüsselgewalt“, Diss. Tübingen 1978, S. 1ff. 2 BGB1. I S. 1421. § 1357 BGB i. d. F. des 1. EheRG ist am 1. Juli 1977 in Kraft getreten; vgl. dazu Art. 12 Nr. 13 a des 1. EheRG. Zur Bezeichnung dieses Gesetzes als das „Erste” s. die berechtigte Kritik von F. W. Boscx, Die Neuordnung des Eherechts ab 1. Juli 1977. Eine grundsätzliche Betrachtung, in FamRZ 1977, S. 569ff., 569 (im folgenden = BoscH, Neuordnung des Eherechts).
J. Gernhuber, Neues Familienrecht. Eine Abhandlung zum Stil des jüngeren Familienrechts, Tübingen 1977, S. 131 (im folgenden = GERNHUBER, Neues Familienrecht).
W. Müller-Freienfels, Zur heutigen „Schlüsselgewalt“, in: Festschrift für H. LEHMANN, Das deutsche Privatrecht in der Mitte des 20. Jahrhunderts, Bd. I, Berlin/Tübingen/Frankfurt 1956, S. 388ff., 399, 400.
G. Beitzke, Familienrecht, 21. Aufl., München 1980, § 12 V., S. 66ff., 66 (im folgenden = BEITZKE, Familienrecht).
G. Luke, Die persönlichen Ehewirkungen und die Scheidungsgründe nach dem neuen Ehe-und Familienrecht, in: Festschrift für F. W. BOSCH, Bielefeld 1976, S. 627ff., 635 (im folgenden = LUKE, Ehewirkungen).
G. LUKE, Grundsätzliche Veränderungen im Familienrecht durch das 1. EheRG, in: AcP 178 (1978), S. 1ff., 18 (im folgenden = LUKE, Veränderungen im Familienrecht).
U. BÜDENBENDER, Die Neuordnung der „Schlüsselgewalt“ in § 1357 n. F. BGB, in: FamRZ 1976, S. 662ff., 663.
H. HOLZHAUER, Auslegungsprobleme des neuen Eherechts, in: JZ 1977, S. 729ff., 730/731. t° F. W. BOSCH, Rückblick und Ausblick oder: De legibus ad familiam pertinentibus — refor. matis et reformandis? (Familienrechtsreform in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft), in: FamRZ 1980, S. 739ff., 744 m. Anm. 83 (im folgenden = BOSCH, Familienrechtsreform).A. WACKE, Änderungen der allgemeinen Ehewirkungen durch das 1. EheRG, in: FamRZ 1977, S. 505ff., 520 (im folgenden = WACKE, Allgemeine Ehewirkungen).
A. WACKE, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: Familienrecht, München 1978 und 1979 (Loseblatt-Ergänzungsband — 1. Lieferung, Stand: 1. Juli 1979), Überschrift zu § 1357 BGB (im folgenden = MÜNCHKoMM/WACKE, 1978 und/oder 1979).
A. WACKE, Streitfragen um die neugeregelte „Schlüsselgewalt“, in: NJW 1979, S. 2585ff., 2585 (im folgenden = WACKE, Streitfragen). RGB1. I 1896 S. 195 (426). Zur Regelung des § 1357 in der Fassung des BGB vom 18. B. 1896 vgl. allg. D. HECKELMANN, in: ERMAN, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., 2. Bd., Münster 1975, Rdnr. 1 zu § 1357 BGB (im folgenden = ERMAN/HECKELMANN, 1975 und/oder 1977, soweit es sich um die Kommentierung zum 1. EheRG im Nachtragsheft zur 6. Aufl. von 1977 handelt), sowie U. FAHR, Die Neuregelung der Schlüsselgewalt durch das Gleichberechtigungsgesetz, Bielefeld 1962, S. 21ff.
G. PLANCK, Zur Kritik des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, in: AcP (1889), S. 327ff., 353f. PLANCK nimmt Bezug auf O. v. GIERKE, Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches und das deutsche Recht, in: Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft im Deutschen Reich, hrsg. von G. SCHMOLLER, 12. Jahrgang (1888), Heft 3 und 4 (S. 843ff., 1179ff.), 13. Jahrgang (1889), Heft 1 und 2 (S. 183ff., 723ff.).
Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957; BGB1. I S. 609.
Zur Regelung des § 1357 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes sowie zur Darstellung der auf Grund des Art. 117 GG bestehenden Rechtslage für die Zeit vom 1. 4. 1953 bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (— Art. 117 Abs. 1 GG bestimmt, daß das dem Art. 3 Abs. 2 GG, also dem Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau, entgegenstehende Recht bis längstens zum 31. März 1953 in Kraft bleiben soll —) vgl. E. BREETZKE, in: H. KRÜGER/E. BREETZKE/K. NOWACK, Gleichberechtigungs gesetz — Kommentar, München/Berlin 1958, Rdnr. 1ff. zu § 1357 BGB (im folgenden = BREETZKE, in:ÜGER/BREETZKE/NOWACK); H. HANSEN, Die Schlüsselgewalt im neuen Familienrecht (Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957) unter Würdigung der in der Übergangszeit vom 1. April 1953 bis 18. Juni 1957 entwickelten Grundsätze, Diss. München 1961, S. 3ff. § 1357 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes lautet: »Die Frau ist berechtigt, Geschäfte, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises liegen, mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Aus Rechtsgeschäften, die sie innerhalb dieses Wirkungskreises vornimmt, wird der Mann berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt; ist der Mann nicht zahlungsfähig, so wird auch die Frau verpflichtet.
Der Mann kann die Berechtigung der Frau, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag der Frau aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.“
Der Regierungsentwurf zum Gleichberechtigungsgesetz sah eine Schlüsselgewalt für beide Ehegatten vor mit gegenseitiger Vertretungsbefugnis und gesamtschuldnerischer Haftung beider aus den für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes vorgenommenen Geschäften; vgl. dazu im einzelnen G. BOEHMER, Einige kritische Gedanken zum Gleichberechtigungsgesetz, in: Festschrift für J. W. HEDEMANN, Recht und Wirtschaft, Berlin 1958, S. 25ff., 32ff. (im folgenden = BOEHMER, Gedanken zum Gleichberechtigungsgesetz).
An anderer Stelle (— P. MIKAT, Verfassungsrechtliche Aspekte der Neuordnung der „Schlüsselgewalt“ in § 1357 BGB, in: Festschrift für G. BE1rzKE, Berlin/New York 1979, S. 293ff., 296 —) haben wir im Zusammenhang mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers festgestellt: „Der von WACKE angesichts dieser Entscheidung als restaurativ gescholtene damalige Gesetzgeber akzeptierte schließlich die durch das 1. EheRG nunmehr abgelöste Neuregelung, wonach die Frau allein berechtigt war, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises Geschäfte mit Wirkung für den Mann zu besorgen und diesen daraus zu berechtigen und zu verpflichten.” Diese Feststellung stellt nun keine Kritik an WACKES Äußerung (— in: FamRZ 1977, S. 505ff., 521 —) dar und man wird schwerlich daraus ableiten können, hier sei WACKE etwas „angekreidet“ worden, wie er (— WACKE, Streitfragen, S. 2587 in Anm. 26 —) vermutet. Der Klarheit wegen sei deshalb ausdrücklich festgestellt: Die bereits bei der Neuregelung des § 1357 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz vorgeschlagene, überwiegend von Rechtsprechung und Lehre auch befürwortete, beiderseitige, also beiden Ehegatten zustehende Schlüsselgewalt wurde vom damaligen (— im Gegensatz zum heutigen —) Gesetzgeber nicht akzeptiert. Inwieweit man die damalige Gesetzgebung als „restaurativ” bezeichnen will oder nicht, ist letztlich eine Wertungsfrage, auf die wir nicht näher eingegangen sind. Mit unserer Feststellung war und ist jedenfalls kein Vorwurf verbunden. besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
Die Änderung des § 1356 BGB und die dadurch veranlaßte Änderung des § 1357 BGB erfolgte aber weniger aus einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit als vielmehr aus rechtspolitischen Gründen; das partnerschaftliche Einvernehmen in der Ehe über Berufstätigkeit und Haushaltsführung konnte schon unter der Geltung des alten Rechts erzielt werden und wurde es auch in den allermeisten Ehen; vgl. dazu bereits BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 3 zu § 1356 BGB, sowie auch J. KROPHOLLER, Gleichberechtigung durch Richterrecht. Erfahrungen im Familienrecht — Perspektiven im Internationalen Privatrecht, Bielefeld 1975, S. 16.
Zur Neufassung des § 1356 BGB vgl. auch die kritischen Ausführungen von J. GERN-HUBER, Die geordnete Ehe, in: FamRZ 1979, S. 193ff., 197, der zu der Formulierung in § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB (— „Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.“ —) ausführt: „den Stil eines militärischen Befehls kopierend, setzt § 1356 I S. 1 für die Ordnung des Haushalts — die Tat vorwegnehmend — das Ziel in den schlichten Indikativ und verdeckt damit schlecht und recht die eigene Blöße” (im folgenden = GERN-HUBER, Geordnete Ehe).
Vgl. dazu auch Boscx, Neuordnung des Eherechts, S. 570f.
Vgl. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 59.
BT-Drucks. VI/2577.
BT-Drucks. VI/3453.
Vgl. dazu »recht“, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-und Familienrechts (1. EheRG), hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Juli 1971, S. 4 (im folgenden = »recht”, 1971).
Vgl. dazu „recht“, 1971, S. 3/4, sowie BT-Drucks. VI/2577, S. 19.
BT-Drucks. 7/650. Zur Entstehungsgeschichte dieses Gesetzentwurfes vgl. insgesamt BT-Drucks. 7/650, S. 59ff., sowie „recht“, 1971, S. 3f., 29f.
Vgl. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 59.
BT-Drucks. VI/2577, S. 2; vgl. auch ebd., S. 41.
BT-Drudks. 7/650, S. 6; vgl. auch ebd., S. 98f., wo es allerdings auch „Geschäfte für den angemessenen Lebensbedarf der Familie“ heißt.
BT-Drucks. 7/650, S. 98f.; BT-Drucks. VI/2577, S. 41f.
In der Einzelbegründung, BT-Drucks. 7/650, S. 98, heißt es nach Darstellung der damals geltenden Regelung des § 1357 BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzes (— alleinige Schlüsselgewalt der Ehefrau bei subsidiärer Haftung im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes —): „Die Vorschrift kann in dieser Form nicht bestehen bleiben. Von einer entsprechenden Regelung kann aber nicht ganz abgesehen werden.“
Vgl. dazu oben Anm. 21.
In den Vorbemerkungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 7/650, S. 75, heißt es unter Abschnitt IX. Die Grundzüge des Entwurfs zum materiellen Recht der Ehewirkungen und der Ehescheidung, 1. Die persönlichen Ehewirkungen (a. E.): »Die ,Schlüsselgewalt` — bisher das Recht der Frau, durch Geschäfte mit Dritten, sofern sie in ihrem häuslichen Wirkungskreis liegen, auch den Mann rechtlich zu binden — soll entsprechend der freien Aufgabenverteilung auf beide Ehegatten ausgedehnt werden (§ 1357 BGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 4 des Entwurfs).“
Die Anmerkungen 35, 39, 41 und 42 beinhalten den Text der Einzelbegründung zu § 1357 BGB i. d. F. des Regierungsentwurfes, BT-Drucks. 7/650, S. 98f., in seinem Zusammenhang.
In BT-Drucks. 7/650, S. 98f. heißt es: „Insbesondere in der Ehe, in der die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen wird, kommt der herkömmlich als ,Schlüsselgewalt` bezeichneten Redhtsmadht, Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, eine erhebliche Bedeutung zu. Sie versetzt nämlich den Ehegatten, dem die Haushaltsführung überlassen ist und der in der Regel kein eigenes Einkommen hat, erst in die Lage, der ihm zufallenden Aufgabe gerecht zu werden und damit zugleich den von ihm geforderten Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten (vgl. § 1360 Satz 2 Halbsatz 1 BGB und § 1360 E). Ohne diese Rechtsmacht bliebe auch die dem haushaltsführenden Ehegatten in § 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des § 1356 E eingeräumte eigenständige Leistungsbefugnis inhaltsleer, da er sonst bei Geschäften, die nicht Bargeschäfte des täglichen Lebens sind, in weitem Umfang auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten, der als Erwerbstätiger unmittelbar über die Einkünfte verfügen kann, angewiesen wäre. Nur die selbständige Befugnis, Geschäfte für den angemessenen Lebensbedarf der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, wird deshalb der Bedeutung der Aufgabe des haushaltsführenden Ehegatten gerecht. Neben diesen das Innenverhältnis der Ehegatten betreffenden Gründen stände dem völligen Verzicht auf eine solche Regelung schließlich auch ein gewisses Interesse an der Sicherheit des Rechtsverkehrs entgegen.“
Nach § 1357 BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzes war die Ehefrau berechtigt, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises liegenden Geschäfte mit Wirkung für den Mann zu besorgen.
In BT-Drucks. 7/650, S. 99 heißt es: „§ 1357 Abs. 1 E sieht daher vor, daß künftig jeder der Ehegatten Geschäfte, die zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie erforderlich sind, mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten besorgen kann. Da § 1356 E die Regelung der Haushaltsführung der Vereinbarung der Ehegatten anheimstellt, die Zuordnung bzw. Aufteilung des ‚häuslichen Wirkungskreises’ unter den Ehegatten also wandelbar ist und von Fall zu Fall verschieden sein kann, wäre die Anknüpfung an diesen Begriff der Rechtssicherheit abträglich. Die bisher gebrauchte Formulierung ‚häuslicher Wirkungskreis’ soll deshalb durch die Wendung ,Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie’ ersetzt werden. Was im Einzelfall zum angemessenen Lebensbedarf der Familie gehört, ist für den Dritten auf Grund seiner eigenen Erfahrung meistens leichter erkennbar als die von den Ehegatten intern getroffene Vereinbarung über die Haushaltsführung.“
Vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 99: „Der Entwurf begrenzt das Geschäftsführungsrecht nicht auf Geschäfte, die den laufenden Unterhalt der Familie betreffen, um sicherzustellen, daß jeder Ehegatte auch außergewöhnliche Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, vornehmen kann. Zu diesen Geschäften gehört insbesondere die Unterbringung eines Kindes in einem Krankenhaus. Es ist jedoch nicht angebracht, ein unbeschränktes Geschäftsführungsrecht eines Ehegatten für den anderen vorzusehen. Im Rahmen des § 1357 E sollen nur die Geschäfte abgeschlossen werden, die zur sachgerechten Sicherung des angemessenen Lebensbedarfs notwendig sind. Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, sollen nicht darunter fallen. Für sie soll grundsätzlich eine Vereinbarung der Ehegatten vorliegen. Auch darin kommt die Grundhaltung des Entwurfs zum Ausdruck, daß das eheliche Leben nicht nach gesetzlich vorbestimmten Verhaltensmustern abläuft, vielmehr von der Übereinstimmung der Ehegatten abhängig ist.“
BT-Drucks. 7/650.
BT-Drucks. 7/650, S. 256ff., 257f.
BT-Drucks. 7/650, S. 287ff., 287.
DEUTSCHER ANWALTVEREIN, Stellungnahme des Eherechtsausschusses zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-und Familienrechts, 22. 9. 1973, S. 2.
ARBEITSKREIS FÜR EHERECHT, Elemente eines zeitgemäßen Ehe-und Familienrechts, Juli 1973, S. 16, 17.
Stenographischer Bericht der 40. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 2225 D-2243 A. Der Erste Bericht und Antrag des Rechtsauschusses, BT-Drucks. 7/3119, betraf ausschließlich die namensreditlichen Bestimmungen des 1. EheRG. Entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 7/3119, S. 3) hatte der Deutsche Bundestag (Stenographischer Bericht über die 147. Sitzung, S. 10187 D-10208 C) am 31. 1. 1975 mit Mehrheit beschlossen, die namensrechtlichen Bestimmungen aus dem 1. EheRG herauszulösen und als „Gesetz über den Ehe-und Familiennamen“ (BT-Drucks. 7/3119) vorab zu verabschieden. Zur Entwicklung dieses Teilgebietes des 1. EheRG vgl. BT-Drucks. 7/4361, S. 5 sowie BT-Drucks. 7/3119, S. 3.
BT-Drucks. 7/4361 vom 28. 11. 1975.
Vgl. dazu die Übersicht in BT-Drucks. 7/4361, S. 5.
So die Auffassung des Beauftragten des Bundesministeriums der Justiz; s. Kurzprotokoll der 5. Sitzung des Unterausschusses vom 7. 11. 1973, Protokoll Nr. 5, S. 5/5.
Vgl. dazu das Kurzprotokoll der 4. Sitzung des Unterausschusses vom 17. 10. 1973, Protokoll Nr. 4, S. 7, 8: Der Beauftragte der Bundesregierung hatte hier zunächst erläutert, daß die in der Einzelbegründung zu § 1357 BGB im Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgesprochene Einschränkung der Rechtsmacht durch die Formulierung »zur sachgerechten Sicherung des angemessenen Lebensbedarf notwendig“ nicht gewollt sei, »einzige Grenze für die Geschäftsführungsbefugnis sei der ,angemessene` Lebensbedarf”, der „im Unterhaltsrecht gebräuchlich“ sei. Die Einschränkung der Rechtsmacht des § 1357 BGB sei erforderlich, um für den Dritten im Rechtsverkehr den Umfang der Befugnis erkennbar werden zu lassen, das werde durch den Begriff „angemessen” erreicht.
Kurzprotokoll der 4. Sitzung des Unterausschusses, Protokoll Nr. 4, S. B.
So die Meinung der Abgeordneten WILL-FELD (CDU/CSU) in der 5. Sitzung des Unterausschusses; s. dazu Protokoll Nr. 5, S. 5/6.
Dieser Aspekt war bereits in der 4. Sitzung des Unterausschusses erörtert worden; vgl. dazu das Kurzprotokoll Nr. 4, S. B. In der 5. Sitzung wurde zur Eingrenzung der Rechtsmacht in dieser Hinsicht die Formulierung „angemessener und wirtschaftlicher Lebensbedarf“ vorgeschlagen: Kurzprotokoll Nr. 5, S. 5/6.
Kurzprotokoll Nr. 5, S. 5/6.
So der Antrag des Abgeordneten DR. ARNOLD (CDU/CSU) in Verweisung auf die in der Begründung des Regierungsentwurfs enthaltene Einschränkung; s. Kurzprotokoll Nr. 6, S. 6/7.
Vgl. ferner auch die Formulierungsvorschläge der Abgeordneten SCHIMSCHOCK (SPD): „sachgerechte Deckung des Lebensbedarfs“ sowie „wirtschaftlich angemessener Lebensbedarf” zur Verhinderung „unsinniger Käufe“; s. Kurzprotokoll Nr. 4, S. B. 80 Kurzprotokoll der 6. Sitzung des Unterausschusses, Protokoll Nr. 6, S. 6/7.
dazu auch S. KNIEGES, Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe-und Familienrechts (1. EheRG) — Die Neuregelungen auf dem Gebiet des materiellen Zivilrechts —, in: DRiZ 1976, S. 325ff., 326. KNIEBES, die bei den Beratungen im Unterausschuß anwesend war
Vgl. Beschlußprotokoll der 50. Sitzung des Rechtsausschusses am 15. 1. 1975, S. 50/24, sowie Stenographisches Protokoll über die 50. Sitzung, S. 50/86.
Dieser Vorschlag des Abgeordneten DR. ARNOLD (- s. dazu schon hier Anm. 58 —) wurde mit 10 gegen 7 Stimmen abgelehnt; vgl. Beschlußprotokoll der 50. Sitzung, S. 50/23, 50/24, sowie Stenographisches Protokoll über die 50. Sitzung, S. 50/83, 50/84, 50/86.
So der Antrag des Abgeordneten ERHARD (Bad Schwalbach) (CDU/CSU), der mit 11 gegen 8 Stimmen abgelehnt wurde; vgl. Beschlußprotokoll der 50. Sitzung, S. 50/24, sowie Stenographisches Protokoll über die 50. Sitzung, S. 50/86, 50/87.
Der Rechtsausschuß nahm im übrigen die Vorschrift des § 1357 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs ohne Diskussion in Einzelabstimmungen an; vgl. dazu Beschlußprotokoll der 50. Sitzung, S. 50/24, sowie Stenographisches Protokoll über die 50. Sitzung, S. 50/87.
BT-Drucks. 7/650, S. 256ff., 257f.
BT-Drucks. 7/4361.87 BT-Drucks. 7/4361, S. 26.
Vgl. dazu den Text hier in Anm. 35, 39, 41 und 42.
BT-Drucks. 7/650, S. 98f.
Vgl. dazu hier den Text bei Anm. 52ff. sowie insbesondere auch die Ausführungen von KNIESES hier in Anm. 60.
Dazu oben bei Anm. 34ff. sowie Stenographisches Protokoll über die 50. Sitzung des Rechtsausschusses am 15.1.1975, S. 50/83, wo ausgeführt wurde, „daß die Schlüsselgewalt, die bisher nur die Frau innegehabt habe, nunmehr beiden Ehegatten zuerkannt werden solle. Der Unterausschuß habe die Regierungsfassung lediglich durch die Umstellung des Wortes ,angemessen` geändert“ (— so der Bericht der Abgeordneten SCHIMSCHOCK, SPD —).
So ausdrücklich der Abgeordnete THURK (CDU/CSU): „Die Umstellung des Wortes ,angemessen` in der Fassung des Unterausschusses habe den Sinn, die zu dieser Rechtsbestimmung ausgeuferte Rechtsprechung mehr einzuengen.“; vgl. dazu Stenographisches Protokoll über die 50. Sitzung des Rechtsausschusses, S. 50/84.
Ausführungen des Abgeordneten THÜxx stehen nicht im Widerspruch zu unserer Annahme, daß sich durch die Neufassung des § 1357 BGB an dem Umfang der Schlüsselgewaltbefugnis grundsätzlich nichts geändert hat; die Ausführungen des Abgeordneten THÜxx beziehen sich auf die bereits vom Bundesrat geforderte Präzisierung des Gesetzestextes (— vgl. hier bei Anm. 43ff., 65ff. —) zur Klarstellung, daß die Schlüsselgewalt kein unbeschränktes Geschäftsführungsrecht gewährt; diese Klarstellung wurde durch die Umstellung des Wortes ,angemessen` erreicht, § 1357 BGB betrifft somit nicht »Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie“, sondern „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie”; s. dazu auch die Ausführungen von KNIESES hier in Anm. 60.
Vgl. dazu noch einmal ausdrücklich BT-Drucks. 7/4361, S. 26.
Vgl. dazu Kurzprotokoll der 5. Sitzung des Unterausschusses »Familien-und Eherechtsreform“, Protokoll Nr. 5, S. 5/5, 5/6, sowie die Anlage 1 zu diesem Protokoll, S. 1–4, mit der vom Bundesministerium der Justiz erstellten „Übersicht über die Regelung der ,Schlüsselgewalt` (S 1357 BGB) in verschiedenen europäischen Ländern”; s. auch hier bei Anm. 55.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Auch das ABGB verwendet den Begriff „Schlüsselgewalt“ nicht. Das Rechtsinstitut der Schlüsselgewalt ist durch die Reform von 1975 erst ausdrücklich normiert worden; das österreichische Recht kannte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Geschäftsführungsbefugnis der Ehefrau, die aus allgemeinen Vorschriften abgeleitet wurde; vgl. dazu sowie zu der Entstehungsgeschichte des seit dem 1. 1. 1976 geltenden § 96 ABGB BARTEL, a.a.O., S. 24ff.
Zu den Reformbestrebungen auf dem Gebiet des materiellen Eherechts in i7sterreide vgl. allgemein A. BERGMANN/M. FERID, Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht, Abschnitt cisterreich: 43./54. Lieferung — 1.9. 1971/31. 10. 1976, S. 42–44, sowie 65. Lieferung —31. B. 1979, S. 39–42; s. auch den umfassenden Überblick von F. SCHWIND, Die Reform des österreichischen Eherechts, in: FamRZ 1979, S. 649ff., 649.
Die namensrechtlichen Bestimmungen traten am 1. Januar 1977 in Kraft.
Art. 7 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt, daß alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich sind und Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind.
Vgl. dazu auch H. HOYER, Zwischenbilanz der österreichischen Familienrechtsreform, in: FamRZ 1976, S. 1ff., 2; s. in diesem Zusammenhang auch den in § 89 ABGB aufgestellten Programmsatz, der bestimmt, daß „die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander ... gleich sind“.
Zur Reform der persönlichen Ehewirkungen vgl. BERGMANN/FERID, Abschnitt Osterreich: 65. Lieferung — 31. B. 1979, S. 51ff.; V. STEININGER, Die persönlichen Ehewirkungen im neuen österreichischen Recht, in: FamRZ 1979, S. 774ff.
Damit trägt die österreichische Regelung der von den Ehegatten bestimmten Rollenverteilung in der Ehe ausdrücklich Rechnung.
STEININGER, a.a.O., S. 786.
STEININGER, a.a.O., S. 787.
Art. 163 ZGB lautet: »Die Ehefrau hat in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann. Ihre Handlungen verpflichten den Ehemann, insofern sie nicht in einer für Dritte erkennbaren Weise über diese Fürsorge hinausgehen.“
Gem. Art. 162 Abs. 1 ZGB ist »der Ehemann der Vertreter der Gemeinschaft“, wobei ihn »seine Handlungen unter jedem Güterstande persönlich verpflichten” (Art. 162 Abs. 2 ZGB).
Den Entzug der Rechtsmacht der Schlüsselgewalt und deren Aufhebung regeln Artt. 164, 165 ZGB. Ein Entzug ist gerechtfertigt, wenn „die Ehefrau die ihr vom Gesetz im Haushalt eingeräumte Vertretungsbefugnis mißbraucht“ oder sie sich „als unfähig zu deren Ausübung erweist” (Art. 164 Abs. 1 ZGB). Die Rechtswirksamkeit einer Entziehung Dritten gegenüber setzt die Veröffentlichung seitens der zuständigen Behörde voraus (Art. 164 Abs. 2 ZGB). Auf Antrag der Ehefrau kann der Entzug oder die Beschränkung der Vertretungsbefugnis vom Richter wieder aufgehoben werden, „sobald nachgewiesen wird, daß sie ungerechtfertigt ist“ (Art. 165 Abs. 1 ZGB).
Art. 166 ZGB lautet: „Eine weitere Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau insofern, als ihr vom Ehemann eine solche ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird.“ Zu dieser „außerordentlichen Vertretung”, die auch in den Fällen eingreift, wenn sie der Ehefrau seitens des Gerichts erteilt wird oder wenn der Ehemann nicht selbst handeln kann, das Interesse der Gemeinschaft aber ein unverzügliches Handeln seitens der Ehefrau verlangt, vgl. C. HEGNAUER, Grundriß des Eherechts, Bern 1979, S. 107ff., 109 m. w. Nachw. (im folgenden = HEGNAUER, Grundriß des Eherechts).
Hervorhebung durch den Verf.
Vgl. hierzu auch Art. 160 ZGB, wonach „der Ehemann das Haupt der Gemeinschaft ist“ und ihm das Recht der Bestimmung der ehelichen Wohnung zukommt, ihn aber auch die Pflicht trifft, „für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen”.
Vgl. dazu HEGNAUER, Grundriß des Eherechts, S. 109, sowie ausführlich auch BARTEL, a.a.O., S. 16ff., 18, 19.
Zu diesem Problemkreis vgl. BARTEL, a.a.O., S. 18f.; HEGNAUER, Grundriß des Eherechts, S. 108f.
Vgl. hierzu BARTEL, a.a.O., S. 17ff.; HEGNAUER, Grundriß des Eherechts, S. 108f.
Zu den bisherigen Reformen auf dem Gebiet des Ehe-und Familienrechts sowie zur Entwicklung und zum Stand der jetzt vorgesehenen Ehe-und Familienrechtsreform vgl. C. HEGNAUER, Der Entwurf des neuen Eheredits, in: SJZ 1980, S. 69ff., 69f. (im folgenden = HEGNAUER, Entwurf des neuen Eherechts); s. auch die ausführliche Darstellung zur Neuregelung der Schlüsselgewalt bei BARTEL, a.a.O., S. 20ff.
Vgl. dazu HEGNAUER, Entwurf des neuen Eheredits, S. 71f., sowie BARTEL, a.a.O., S. 21.
Nachweis bei HEGNAUER, Entwurf des neuen Eherechts, S. 69.
Vgl. dazu Neues Eherecht vor der Ständeratskommission, in: Neue Zürcher Zeitung vom 5. 11. 1980.
Das FGB der DDR vom 20. 12. 1965 mit einer völligen Neuordnung des Ehe-und Kindschaftsrechts trat bereits 1966 in Kraft.
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ebenso wie das partnerschaftliche Eheverständnis sind auch in § 9 FGB festgeschrieben. § 9 Abs. 1 FGB bestimmt• »Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Sie leben zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens und der Entwicklung des einzelnen werden von ihnen in beiderseitigem Einverständnis geregelt.“ Beide Grundsätze werden im übrigen mehrfach im Gesetz direkt ausgesprochen, so in den Einleitungssätzen zum FGB, in seinen als „Grundsätze” bezeichneten ersten Bestimmungen, wie auch in § 5 FGB, der den „Grundsatz“ für „die Eheschließung” bestimmt.
Konzeption des FGB s. CH. GRANZOW, Das neue Familiengesetzbuch der „DDR“, in: FamRZ 1966, S. 217ff., 217 mit weit. Einzelnachw.; vgl. dazu auch GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 20ff., 25f., der sich insbesondere auch mit der Sprache des FGB auseinandersetzt. Zu den Bestimmungen des FGB vgl. den auszugsweisen Abdruck bei BERGMANN/FERID, Abschnitt Deutschland (Zweiter Teil: Deutsche Demokratische Republik): 53. Lieferung — 31.3. 1976, S. 87ff.
Einen durchaus konstruktiven Einblick hierzu bietet BARTEL, a.a.O., S. 28ff.
Vgl. dazu sowie zum Geltungsbereich des Code civil BERGMANN/FERID, Abschnitt Frankreich: 50. Lieferung — 31.5. 1975, S. 11f., 29ff., (— auszugsweiser Abdruck der Übersetzung des Code civil, Stand: 22. 12. 1976, 59. Lieferung — 15. 1. 1978 —).
Zu dieser Regelung vgl. den Überblick bei F. STURM, Das französische Familienrechtsänderungsgesetz vom 13. Juli 1966, in: FamRZ 1966, S. 161ff., 161f.
Zum Stand in Rechtsprechung und Lehre für die Zeit vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung für die Schlüsselgewaltbefugnis der Ehefrau vgl. statt vieler die ebenso amüsante wie ausführliche (— auch was die historische Entwicklung angeht —) Darstellung der französischen Regelung der Schlüsselgewalt im Vergleich zu anderen romanischen Regelungen und hier besonders auch des deutschen Rechts: TH. KIPP, Rechtsvergleichende Studien zur Lehre von der Schlüsselgewalt in den romanischen Rechten, Berlin 1928, Abhandlungen aus der Berliner Juristischen Fakultät, Nr. V. In seiner Studie beschränkt sich KIPP nicht allein auf die Darstellung der jeweils geltenden Rechtslage, seine „Studie“ bietet selbst bis zum heutigen Zeitpunkt überaus hilfreiche Ansatzpunkte zu einer kritischen Beurteilung heute bestehender Schlüsselgewaltregelungen sowie zur Lösung heute anstehender Probleme.
Loi no 65–570 portant réforme des régimes matrimoniaux; Journal Officiel, 13. Juli 1965, S. 6044ff. Das Gesetz trat am 1. Februar 1966 in Kraft; zur Bezeichnung dieses Gesetzes sowie zu seiner Konzeption s. STURM, a.a.O., S. 161ff.
Vgl. dazu STURM, a.a.O., S. 161.
So blieb es den Änderungsgesetzen vom 4. Juni 1970 und vom 11. Juli 1975 vorbehalten, die Gleichstellung von Mann und Frau auch hinsichtlich der materiellen und immateriellen Fürsorge für die Familie sowie hinsichtlich des Bestimmungsrechtes für den Aufenthaltsort der Familie zu verwirklichen; vgl. dazu im einzelnen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten in Artt. 213, 214 und 215 Abs. 2 C.c.
Art. 220 C.c. in der Fassung des Änderungsgesetzes von 1965 ist in seiner Übersetzung abgedruckt bei BERGMANN/FERID, Abschnitt Frankreich: 52. Lieferung — 1. 10. 1975, S. 46f.; Art. 220 C.c. lautet in der Übersetzung: „Jeder Ehegatte kann allein die Verträge zur Führung des Haushalts und zur Erziehung der Kinder abschließen; jede so entstandene Verbindlichkeit verpflichtet auch den anderen gesamtschuldnerisch.
Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung des anderen tritt nicht für offenbar verschwenderische Ausgaben ein, wobei es auf die Lebenshaltung der Ehegatten, Nützlichkeit oder Nutzlosigkeit des Geschäfts sowie den guten oder bösen Glauben des Dritten ankommt. Sie tritt ebenfalls nicht ein für Abzahlungskäufe, denen nicht beide Ehegatten zugestimmt haben.“
Die Vorschriften des B.W. einschließlich der Bestimmungen betreffend die Rechte und Pflichten der Ehegatten sind auszugsweise in der ebersetzung abgedruckt bei BERGMANN/ FERID, Abschnitt Niederlande: 68. Lieferung — 30.6.1980, S. 36ff., 47–49; Art. 84 Abs. 1 und 2 B.W. bestimmen:
Art. 86 Abs. 1–3 B.W. lautet: Das schwedische Ehegesetz regelt neben dem Recht der Eheschließung und der Ehescheidung das eheliche Güterrecht. Das 5. Kapitel des schwedischen Ehegesetzes (schwed. EheG-5) enthält die »Allgemeinen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten“. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt das Ehegesetz vom 11. 6. 1920 in der Fassung des Gesetzes vom 4.7. 1973, Nr. 645, das am 1. 1. 1974 in Kraft trat; vgl. dazu sowie zu den gesetzlichen Vorschriften im einzelnen BERGMANN/FERID, Abschnitt Schweden: 49. Lieferung —1. 10. 1974, S. 5. 14ff.
Gemäß § 1 schwed. EheG-5 sind »Mann und Frau einander Treue und Beistand schuldig“ und »haben im gegenseitigen Einvernehmen für das Wohl der Familie zu sorgen”.
S 12 Abs. 1 und 2 schwed. EheG-5 lauten in der Übersetzung: „Jeder Ehegatte ist berechtigt, für den täglichen Haushalt oder das Aufziehen der Kinder mit verpflichtender Wirkung auch für den anderen Ehegatten solche Rechtsgeschäfte abzuschließen, welche üblicherweise zu diesem Zweck vorgenommen werden. Das Rechtsgeschäft gilt als mit der Absicht eingegangen, auch den anderen Ehegatten zu verpflichten, sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt. Ein Rechtsgeschäft der im ersten Absatz bezeichneten Art ist für den anderen Ehegatten nicht verbindlich, wenn derjenige, mit dem das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, wußte oder wissen mußte, daß das durch das Rechtsgeschäft Angeschaffte nicht erforderlich war.“
So ausdrücklich auch BüDENBENDER, a.a.O., S. 668, der hinsichtlich der »Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereiches der ,Schlüsselgewalt`“ darauf hinweist, daß die Einzelbegründung zu § 1357 BGB im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht auf eine „sachliche Änderung durch den Gesetzgeber” schließen lasse.
SO BUDENBENDER, a.a.O., S. 668; U. DIEDERICHSEN, in: PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl., München 1981, Anm. 2 b) bb) zu § 1357 BGB (im folgenden = PALANDT/ DIEDERICHSEN); ders., Die allgemeinen Ehewirkungen nach dem 1. EheRG und Ehe.
F. BAUR, Die prozessualen Auswirkungen der Neuregelung der „Schlüsselgewalt“, in: Festschrift für G. BEITZKE, Berlin/New York 1979, S. 111ff., 116 in Anm. 20.
B. BERGERFURTH, Das Eherecht. Eingehen und Auflösen der Ehe, Güterstand, Schlüsselgewalt, 5. Aufl., Freiburg i. Br. 1977, S. 62ff., Rdnr. 99, 100.
W. ROLLAND, Das neue Ehe-und Familienrecht: 1. EheRG. Kommentar zum 1. Eherechtsreformgesetz, Neuwied 1977, Rdnr. 3, 4 zu § 1357 BGB (S. 167).
BARTEL, a.a.O., S. 35ff., 45f., 49.
Allg. Meinung; vgl. dazu nur MÜNCHKOMM/WACKE, 1978, Rdnr. 11 zu § 1357 BGB, sowie SCHWAB, Familienrecht, S. 78, Rdnr. 152, S. 79, Rdnr. 156.
Vgl. dazu MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 14 zu § 1357 BGB; BERGERFURTH, a.a.O., S. 64, Rdnr. 96; MÜLLER-FREIENFELS, a.a.O., S. 412.
SCHWAB, Familienrecht, S. 77/78, Rdnr. 152.
Allg. Meinung; SO PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 1 f zu § 1357 BGB; BARTEL, a.a.O., S. 34; ebenso schon MÜLLER-FREIENFELS, a.a.O., S. 412f.; vgl. auch KIPP, a.a.O., S. 39ff. Zu der Frage, ob zum Schutz gutgläubiger Dritter, die von einer bestehenden Ehe zwischen den in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner ausgehen, von einer analogen Anwendung des § 1357 BGB ausgegangen werden kann, s. unten bei Anm. 252ff. Zur Anwendbarkeit der ehe-und familienrechtlichen Vorschriften sowie des Zivilrechts allgemein auf eheähnliche Lebensgemeinschaften vgl. K. ROTH-STIELOW, Rechtsfragen des ehelosen Zusammenlebens von Mann und Frau, in: JR 1978, S. 233ff., sowie die ausführlichen Darstellungen von D. SCHWAB, Zivilrecht und nichteheliche Lebensgemeinschaft, in: G. LANDWEHR (Hrsg.), Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, Göttingen 1978, S. 61ff., und von F. KUNIGK, Die Lebensgemeinschaft. Rechtliche Gestaltung von ehelichem und eheähnlichem Zusammenleben, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1978, S. 95ff., der auch Musterverträge betreffend die Gestaltung dieser Lebensgemeinschaften erstellt hat.
Allg. Meinung; SO PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 1 f zu S 1357 BGB; BARTEL, a.a.O., S. 34. Zur Frage der analogen Anwendung des § 1357 BGB bei Verlobten zum Schutz gutgläubiger Dritter, die von einer bestehenden Ehe ausgehen, s. unten bei Anm. 252ff.
Vgl. dazu ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 1357 BGB (S. 168); G. SCHEFFLER, in: RGRK, Das Bürgerliche Gesetzbuch. Kommentar hrsg. von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern, 10./11. Aufl., IV. Bd., 1. Teil, Berlin 1960, Anm. 9 zu § 1357 BGB (im folgenden = RGRK/SCHEFFLER); H. LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5, Familienrecht, 10. Aufl., Stand: Januar 1971, Stuttgart/Berlin/ Köln/Mainz 1971, Rdnr. 7 zu § 1357 BGB (im folgenden = LANGE, in: SOERGEL/ SIEBERT).
Vgl. dazu H. HÜBNER, in: STAUDINGER, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, IV. Bd.: Familienrecht, Teil 1: §§ 1297–1362 BGB, §§ 1–80 EheG, 10./11. Aufl., Berlin 1975 (— SS 1353–1362 BGB: Stand 1964, 55 25–27 EheG: Stand 1974 —), Rdnr. 13 zu § 1357 BGB (im folgenden = STAUDINGER/ HÜBNER); BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 2 Zu § 1357 BGB; vgl. auch BRINCKNER, a.a.O., S. 71.
Zu der Voraussetzung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft vgl. schon die aus.
Gemäß § 1357 Abs. 2 BGB kann jeder Ehegatte „die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen.“
Daß die Schlüsselgewalt ruht, wenn die Ehegatten getrennt leben, ist allgemeine Meinung; vgl. dazu nur MÜNCHKoMM/WALKE, 1978, Rdnr. 41f. zu § 1357 BGB, sowie H. DöLLE, Familienrecht. Darstellung des Deutschen Familienrechts mit rechtsvergleichenden Hinweisen, Bd. I, Karlsruhe 1964, § 45 II 1. (S. 698f.).
der Formulierung „Absatz 1 gilt nicht“ in § 1357 Abs. 3 BGB und ihrer Bedeutung, daß die Schlüsselgewalt lediglich »ruht” und nicht etwa ausgeschlossen ist, weil Abs. 1 nicht anwendbar ist, s. BUDENBENDER, a.a.O., S. 669.
Vgl. dazu oben Anm. 41.
Vgl. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 99; MÜNCHKoMM/WALKE, 1978, Rdnr. 41f. zu § 1357 BGB; ERMAN/HECKELMANN, 1977, Rdnr. 2 zu § 1357 BGB.
MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 11 zu § 1357 BGB; A. WOLF, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: Familienrecht, München 1978, Rdnr. 22f. zu § 1567 BGB (im folgenden = MÜNCHKOMM/WOLF); RGRK/SCHEFFLER, Anm. 4 zu § 1357 BGB; STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 14 Zn 5 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/ SIEBERT, Rdnr. 10,11 zu § 1357 BGB.
So die überwiegende Meinung; vgl. MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 42 zu § 1357 BGB; SCHWAB, Familienrecht, S. 79, Rdnr. 155; E. AMBROCK, Ehe und Ehescheidung. Kommentar zu den Vorschriften des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, Berlin/ New York 1977, Anm. VI zu § 1357 BGB; K. ROTH-STIELOW, in: BASTIAN/ROTHSTIELOW/SCHMEIDUCH, 1. EheRG. Das neue Ehe-und Scheidungsrecht, Kommentar, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1978, Rdnr. 10 zu § 1357 BGB (im folgenden = ROTHSTIELOW, in: BASTIAN/ROTH-STIELOW/SCHMEIDUCH); J. GERNHUBER, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., München 1980, § 19 IV. 10. (S. 205), (im folgenden = GERNHUBER, Familienrecht).
BTDrucks. 7/650, S. 99.
BT-Drucks. 7/4361, S. 87, 28; BT-Drucks. 7/650, S. 261.
Vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 7/650, S. 261, sowie den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drudks. 7/4361, S. 28.
Die vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/650, S. 256ff.) vorgeschlagene Fassung des § 1567 BGB, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDrucks. 7/650, S. 287ff.) nicht widersprochen hatte und der der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zustimmte, ist am 1. Juli 1977 in Kraft getreten.
ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1357 BGB (S. 177).144 BÜDENBENDER, a.a.O., S. 669.
Zur Formulierung und Bedeutung des § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB s. D. SCHWAB, Das Recht der Ehescheidung nach dem 1. EheRG: Die Scheidungsgründe, in: FamRZ 1976, S. 491ff., 501f.; SCHWAB, der „die sprachliche Fassung der Vorschrift“ zu Recht als „mißglückt” bezeichnet und von einem „unlogischen Wortlaut“ spricht, führt aus (S. 501): „Die Ehegatten leben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB getrennt, wenn sie einen äußerlich zusammenhängenden Raumkomplex in der Weise bewohnen, daß er nicht mehr als gemeinschaftlicher räumlicher Lebensbereich erscheint.”
H. M.; so schon STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 16 zu § 1357 BGB; ebenso zum neuen Recht PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 2a zu S 1357 BGB; MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 42 zu § 1357 BGB; ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1357 BGB (S. 177); ROTH-STIELOW, in: BASTIAN/ROTH-STIELOW/SCHMEIDUCH, Rdnr. 10 zu § 1357 BGB; SCHWAB, Familienrecht, S. 79, Rdnr. 155; a. A. teilweise MÜNCHKoMM/WOLF, 1978, Rdnr. 19f. zu § 1567 BGB; teilweise einschränkend AMBROCK, a.a.O., Anm. III, VI zu § 1357 BGB.
Vgl. dazu SCHWAB, Familienrecht, S. 79, Rdnr. 155.
BT-Drudts. 7/650, S. 99. Zu der Möglichkeit der Beschränkung und Ausschließung der Schlüsselgewalt unter Geltung des § 1357 BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzess. STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 45ff. zu § 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 30ff. zu § 1357 BGB; vgl. auch BRINCKER, a.a.O., S. 133ff. Hinsichtlich der Kritik an dieser Regelung s. auch FAHR, a.a.O., S. 124ff. (— m. w. Hinw. —), sowie zum geltenden Recht auch BARTEL, a.a.O., S. 124ff.
Allg. Meinung; zum bisherigen Recht s. STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 45 zu § 1357 BGB; zum geltenden Recht S. SCHWAB, Familienrecht, S. 78, Rdnr. 154.
MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 36 zu § 1357 BGB; GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 11. (S. 207).
Vgl. dazu die Nachweise bei STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 45 zu § 1357 BGB.
Daß die Schlüsselgewalt auch beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn die Ehegatten getrennt leben, ist allg. Meinung; s. dazu nur GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 11. (S. 207).
Daß Dritten gegenüber der Ausschluß oder die Beschränkung der Schlüsselgewalt nur
§§ 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB, 1412 BGB. Vgl. dazu auch STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 46 zu § 1357 BGB.
Gem. § 1561 Abs. 2 Nr. 4 BGB genügt zur Eintragung der Antrag eines Ehegatten.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s. R. KRANZLEITER, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: Familienrecht, München 1978, Rdnr. 1 zu § 1558 BGB.
h § 1560 BGB ist der Eintragungsantrag in öffentlich beglaubigter Form zu stellen; dies erfordert, daß der Antrag schriftlich unter notarieller Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens oder notariell beurkundet gestellt wird.
Allg. Meinung; vgl. dazu nur ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 1357 BGB (S. 178). 155 HANSEN, a.a.O., S. 95.
Vgl. dazu im einzelnen ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 1357 BGB (S.178); MüxcHKoMM/ WACKE, 1978, Rdnr. 39 zu § 1357 BGB; GERNHUBER, Familienrecht, 5 19 IV. 11. (S. 207/208).161 Dazu s. BÜDENBENDER, a.a.O., S. 669; GERNHUBER, Geordnete Ehe, S. 198.
SO STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 53 zu § 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 37 zu § 1357 BGB; dagegen K. MÜLLER, Gesetzliche Vertretung ohne Vertretungsmacht, in: AcP 168 (1968), S. 113ff., 136ff., sowie MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 39 zu § 1357 BGB; vgl. dazu auch die Erwiderung von GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 11. (S. 206).
Allg. Meinung; vgl. nur GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 11. (S. 206); MüNcHKoMM/ WACKE, 1978, Rdnr. 38 m. Anm. 145 zu § 1357 BGB (— jew. m. N. —).
MÜNCHKOMM/WACKE, 1978, Rdnr. 38 zu § 1357 BGB. Vgl. dazu auch BARTEL, a.a.O., S. 126f.; PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 1 g zu § 1357 BGB sowie bereits schon K. V. UNZNER, in: PLANCK, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, IV. Bd., 1. Hälfte: Familierecht, 4. Aufl., Berlin/Leipzig 1928, Am. 17 zu § 1357 BGB (im folgenden = PLANCK/UNIER).
GERNHUBER, Familienrecht, § 18 III. 2. (S. 171).
GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 11. (S. 206/207).
Vgl. dazu BARTEL, a.a.O., S. 127, sowie die Nachweise hier in Anm. 163.
Vgl. dazu SCHWAB, Familienrecht, S. 79, Rdnr. 154.
Wir haben schon an anderer Stelle (— P. MIKAT, Schranken der Vertragsfreiheit im Ehe-güterrecht, in: Festschrift für W. FELGENTRÄGER, Göttingen 1969, S. 323ff., 350 —) ausgeführt, „daß das Güterrechtsregister ohne erhebliche Nachteile abgeschafft werden könnte“. GERNHUBER, Familienrecht, § 33 I. 1. (S. 449), ist durchaus Recht zu geben, wenn er meint: „Es (— scil.: das Güterrechtsregister —) ist ein weithin totes Register geblieben (Abschaffung wäre ohne großen Schaden möglich), das die Ehegatten (durch Verzicht auf Verlautbarung ihrer Rechtsverhältnisse) ebenso fast vollständig ignorieren wie der rechtsgeschäftliche Verkehr (der keinen Einblick nimmt).”
Vgl. dazu hier Anm. 163, 167.
Allg. Meinung; vgl. dazu nur BEITZKE, Familienrecht, § 12 V. 1. (S. 67) sowie SCHWAB, Familienrecht, S. 70/71, Rdnr. 137.
PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 3 b zu § 1357 BGB.
Zustimmend LUKE, Veränderungen im Familienrecht, S. 18f., der davon ausgeht, daß die Vornahme von Schlüsselgewaltgeschäften durch den Ehegatten, dem die Haushaltsführung nicht übertragen ist, eine Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Ehepartner darstellt (S. 19); vgl. auch R. KAPPIER, Familiäre Bedarfsdeckung im Spannungsfeld von Schlüsselgewalt und Güterstand, in: AcP 179 (1979), S. 245ff., S. 272f., die allerdings feststellt (S. 273), daß derartige Pflichtwidrigkeiten sanktionslos bleiben.
Vgl. dazu auch MÜNcHKoMM/WACKE, 1978, Rdnr. 29 m. Anm. 116 zu § 1357 BGB.
DIEDERICHSEN, Ehewirkungen, S. 221 (VI. a. E.).
Hervorhebung durch Verf.
WACKE, Allgemeine Ehewirkungen, S. 520; MÜNCHKOMM/WACKE, 1978, Rdnr. 1 zu § 1357 BGB; vgl. aber auch Rdnr. 29 (— allerdings m. Hinw. auf Rdnr. 1 —): „§ 1357 BGB ist nicht mehr Folgenorm zu § 1356 BGB“.
LUKE, Veränderungen im Familienrecht, S. 18.
Auf diesen Widerspruch weist auch KAPPIER, a.a.O., S. 272, ausdrücklich hin. 189 Vgl. zuvor bei Anm 176, 177.
Vgl. zuvor bei Anm. 178.
Vgl. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 71, 75, 97 und 98f. 188 Vgl. dazu oben Anm. 37.
Siehe dazu unten bei Anm. 323ff.
Vgl. dazu oben bei und in Anm. 41.
SO KÄPPLER, a.a.O., S. 272.
BT-Drucks. 7/650, S. 97.
In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen zu nennen, daß die Rechtsmacht des § 1357 BGB auch »außergewöhnliche Geschäfte“ umfaßt, »die keinen Aufschub dulden”, nicht dagegen »Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten“; vgl. dazu hier Anm. 42.
Bereits unter Geltung des Gleichberechtigungsgesetzes führte STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 12 zu § 1357 BGB, aus, „die Begründung der Rechte und Pflichten“ ergebe sich »aus der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst und der besonderen Regelung des § 1357 BGB”; zum Meinungsstand der Qualifizierung des Innenverhältnisses vgl. auch HANSEN, a.a.O., S. 35ff.; sowie FAHR, a.a.O., S. 18ff., 21ff. (— jew. m. w. Nachweisen —).
Allg. Meinung; vgl. nur GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 7. (S. 203), m. einzelnen Nachweisen.
MÜNCHKOMM/WALKE, 1978 und 1979, Rdnr. 34 zu § 1357 BGB; ders., Einzelprobleme der neugeregelten »Schlüsselgewalt“, in: FamRZ 1980, S. 13ff., 15 (im folgenden = WACKE, Einzelprobleme); KÄPPLER, a.a.O., S. 284f.; BEITZKE, Familienrecht, § 12 V. (vor 1.), S. 66; BAUR, a.a.O., S. 117f.; GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. B. (S. 203f.).
So von GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 130ff., 133; KÄPPLER, a.a.O., S. 247, 248, 252ff., 286f.; BAUR, a.a.O., S. 111; vgl. auch schon HOLZHAUER, a.a.O., S. 731, sowie auch BÜDENBENDER, a.a.O., S. 664; S. ferner auch die Nachweise bei WACKE, Streitfragen, S. 2586. Vgl. auch hier die Ausfühungen bei Anm. 278.
Vgl. dazu F. W. BoscH, Eherecht in Gefahr? Zur geplanten Änderung des Eherechts und Ehescheidungsrechts, in: FamRZ 1971, S. 57ff., 61 (im folgenden = BOSCH, Eherecht in Gefahr); ders., Neues deutsches Familienrecht 1976/1977. Kurze Hinweise, in: FamRZ 1976, S. 401ff., 403 mit Anm. 21 (im folgenden = BoscH, Neues Familienrecht) sowie ders., in einer Urteilsanmerkung, in: FamRZ 1975, S. 425 (im folgenden = BOSCH, Urteilsanmerkung); F. HOBELMANN, Ausdehnung der Schlüsselgewalt durch das I. Eherechts-Reformgesetz?, in: FamRZ 1971, 499f.; BÜDENBENDER, a.a.O., S. 663; GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 132.
Vgl. dazu P. MIKAT, Verfassungsrechtliche Aspekte der Neuordnung der „Schlüsselgewalt“ in § 1357 BGB, in: Festschrift für G. BEITZKE, Berlin/New York 1979, S. 293ff., 298f., im Zusammenhang mit der Frage, ob die jetzige Regelung des § 1357 BGB mit Art. 3 GG vereinbar ist (im folgenden = MIKAT, Verfassungsrechtliche Aspekte); vgl. in diesem Zusammenhang jetzt auch das unten hier bei Anm. 391, 422, angeführte Urteil des LANDGERICHTS (= LG) KOBLENZ VOM 19. 2. 1981.
Dem Gläubiger haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner, so daß er sowohl einen als auch beide Ehegatten in Anspruch nehmen kann. Da er jedoch die Beweislast für das Vorliegen eines Sdilüsselgewaltgeschäftes trägt, kann es sich für ihn als zweckmäßig erweisen, wenn er zunächst nur gegen einen der Ehegatten Klage erhebt. Zu der Frage, ob die Ehegatten in Passivprozessen einfache oder notwendige Streitgenossen sind, vgl. BAUR, a.a.O., S. 112ff.
Für eine Gesamtgläubigerschaft nach 5 428 BGB sprechen sich die hier in Anm. 194 Genannten aus, für eine Anwendung des § 432 BGB dagegen: PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 3 a) aa) zu § 1357 BGB; ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 1357 BGB (S. 175); BUDENBENDER, a.a.O., S. 667f.; LUKE, Veränderungen im Familienrecht, S. 20. Vgl. auch die ausführliche Darstellung von H. ROTH, Die Mitberechtigung der Ehegatten in Fällen des § 1357 BGB, in: FamRZ 1979, S. 361ff., sowie die Erwiderung darauf von WACKE, Einzelprobleme, S. 13ff.
der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob auch die Prozeßführung unter die Rechtsmacht des § 1357 BGB fällt, s. BAUR, a.a.O., S. 118, der dies bejaht; vgl. auch MÜNCHKOMM/WALKE, 1978 und 1979, Rdnr. 32 zu § 1357 BGB.
Vgl. §§ 429, 425 BGB; hiernach wirken einzelne Tatsachen, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit von Forderungen beeinträchtigen, „soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.“
Dessen Inhalt und Umfang geprägt ist vom Grundsatz der Gleichberechtigung und der Partnerschaft der Ehegatten; s. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 95.
WALKE, Einzelprobleme, S. 15.
Vgl. dazu im einzelnen die Beispiele und Nachweise von WACKE, Einzelprobleme, S. 15 sowie MüNCHKoMM/WALKE, 1978, Rdnr. 31 zu § 1357 BGB; s. auch die Beispiele bei SCHWAB, Familienrecht, S. 81/82, Rdnr. 160; vgl. ferner GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. B. (S. 204).
Dazu s. MüNCHKoMM/WALKE, 1978, Rdnr. 30 zu § 1357 BGB sowie SCHWAB, Familienrecht, S. 78, Rdnr. 153; vgl. auch STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 26 zu § 1357 BGB, sowie HANSEN, a.a.O., S. 62f.
Dazu s. die ausführliche Untersuchung von FAHR, a.a.O., S. 99ff., m. zahlreichen Einzelnachw., der auch die Entstehungsgeschichte des § 1357 BGB i. d. F. des Gleichberechtigungsgesetzes miteinbezieht.
SO STAUDINGER/HÜBNER, a.a.O., Rdnr. 29ff., 40 zu § 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/ SIEBERT, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1357 BGB; BRINCKER, a.a.O., S. 126ff.; HANSEN, a.a.O., S. 89ff.
Vgl. dazu insbesondere FAHR, a.a.O., S. 105ff., 112ff., sowie die Nachweise bei KAPPLER, a.a.O., S. 246/247 m. Anm. 6.
Darauf, daß der Wortlaut des Gesetzes keine zwingende Aussage hinsichtlich der dinglichen Rechtslage enthält und auch die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluß darüber geben, weisen KÄPPLER. a.a.O., S. 257, und WACKE, Streitfragen, S. 2591, zu Recht hin; ebenso BARTEL, a.a.O., S. 75, 76 (— bzgl. des Wortlauts des § 1357 BGB —).
Vgl. dazu WACKE, Streitfragen, S. 2591f., m. w. Nachweisen; s. dazu auch die ausführlichen Erörterungen von KÄPPLER, a.a.O., S. 256ff., m. zahlreichen Nachweisen zum bisherigen und heutigen Recht.
BARTEL, a.a.O., S. 75ff., 86f.
AMBROCK, a.a.O., Anm. IV. 1. zu § 1357 BGB (S. 48).
SCHWAB, Familienrecht, S. 82, Rdnr. 161.
LUKE, Veränderungen im Familienrecht, S. 20.
ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 19 zu § 1357 BGB (S. 175).
BÜDENBENDER, a.a.O., S. 667/668.
PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 3 a zu § 1357 BGB.
Dies folgt schon aus der systematischen Stellung der Norm im Bereich der allgemeinen Ehewirkungen; vgl. nur ROTH-STIELOW, in: BASTIAN/ROTH-STIELOW/SCHMEIDUCH, Rdnr. 11 zu § 1357 BGB.
WACKE, Streitfragen, S. 2591, spricht von einer „güterrechtsneutralen“ Auslegung. 215 WACKE, Streitfragen, S. 2591.
KAPPLER, a.a.O., S. 256ff., 258ff., 264ff., 268ff.
GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 9. (S. 204).
BAUR, a.a.O., S. 114f. m. Anm. 15 (a. E.).
Vgl. dazu WACKE, Streitfragen, S. 2591.
Dies wurde bereits nach bisherigem Recht angenommen (— vgl. dazu die Nachweise bei BÜDENBENDER, a.a.O., S.671 m. Anm. 71—) und gilt auch heute (—vgl. dazu die Nachweise bei KÄPPLER, a.a.O., S. 264 m. Anm. 62 —). Hinsichtlich des geltenden Rechts zweifelnd allerdings BÜDENBENDER, a.a.O., S. 671, der eine Überprüfung des Verhältnisses der §§ 1357, 1370 BGB als notwendig ansieht; BÜDENBENDER (— S. zuvor Anm. 215 —) geht allerdings auch von einer dinglichen Wirkung des § 1357 BGB aus.
Von der Surrogationsvorschrift des § 1370 BGB sei hier als spezieller Norm abgesehen; s. dazu auch zuvor Anm. 224.
Vgl. dazu auch GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 9. (S. 204f.), der ausführt: „Ein anderes ist die Frage, ob ein Ehegatte, der Eigentum nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechtes (einschließlich der Obereignung an den, den es angeht) oder kraft güterrechtlicher Surrogation (§ 1370) erwarb, verpflichtet ist, seinem mit ihm nicht in Gütergemeinschaft (für diese vgl. § 1416) lebenden Ehegatten Allein-oder doch Miteigentum zu bestimmtem Bruchteil zu verschaffen, wenn jener den Erwerb aus seinen Mitteln finanzierte.“
Vgl. dazu jetzt auch den Beschluß des OBERLANDESGERICHTS (= OLG) KÖLN Vom 20.9. 1979 — 14 UF 36/79 —, in: FamRZ 1980, S. 249f. Das OLG KÖLN geht davon aus, daß im Einzelfall auch ein PKW als Hausrat i. S. d. § 1361 a BGB anzusehen ist, so „wenn der Wagen nicht überwiegend für berufliche Zwecke eines Ehegatten, sondern gemeinsam für private Zwecke, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der Kinder, zu Wochenendfahrten usw. benutzt wird“ (es folgen einzelne Rspr.- und Literaturnachw.).
Bei Volljährigkeit eines Ehegatten kann auch ein Minderjähriger, soweit ihm Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit erteilt worden ist, die Ehe eingehen; vgl. § 1 Abs. 2 EheG.
Vgl. dazu STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 22 zu § 1357 BGB; S. auch BÜDENBENDER, a.a.O., S. 669ff. (— jew. m. w. Nachweisen —), sowie ferner die ausführliche Darstellung von S. ELSING, Probleme bei Schlüsselgewaltgeschäften minderjähriger Ehegatten, insbesondere in der Zwangsvollstreckung, in: JR 1978, S. 494ff.
Der Ehegatte muß beschränkt geschäftsfähig sein (§ 165 BGB); im Fall der Geschäftsunfähigkeit gilt § 105 BGB.
Vgl. §§ 107, 179 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Allg. Meinung; BÜDENBENDER, a.a.O., S. 669f.; ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1357 BGB (S. 169f.); WALKE, Einzelprobleme, S. 15f.; MüxcHKoMM/WALKE, 1978 und 1979, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB; ELSING, a.a.O., S. 494/495.
SO MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 9, 13 zu § 1357 BGB m. weit. Nachweisen, sowie auch ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1357 BGB (S. 170).
GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 4. (S. 199/200).
GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 4. (S. 199f.).
Zum bisherigen Recht vgl. STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 9ff. zu § 1357 BGB mit zahlreichen Einzelnachweisen; zum geltenden Recht s. die hier in Anm. 237–240 Genannten (— jew. m. weit. Nachweisen —).
BÜDENBENDER, a.a.O., S. 666, 670.
ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1357 BGB (S. 168).
MÜNcHKDNM/WALRE, 1978, Rdnr. 9 zu § 1357 BGB.
KÄPPLER, a.a.O., S. 270ff., 275.
ROTH-STIELOW, in: BASTIAN/ROTH-STIELOW/SCHMEIDUCH, Rdnr. 17 zu § 1357 BGB.
ELSING, a.a.O., S. 495 mit Anm. 14.
Zustimmend ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1357 BGB (S. 169f.).
KÄPPLER, a.a.O., S. 276f.
WACKE, Einzelprobleme, S. 16.
Zu der Frage, ob wegen der fehlenden Verpflichtung des minderjährigen Ehegatten § 139 BGB anwendbar ist, s. BÜDENBENDER, a.a.O., S. 670, sowie ELSING, a.a.O., S. 495f., die dies bejahen; dagegen WACKE, Einzelprobleme, S. 16, der lediglich dem Geschäftspartner ein Widerrufsrecht nach § 109 BGB zugesteht. Die Nichtanwendbarkeit von § 139 BGB hätte zur Folge, daß ein volljähriger Ehegatte gezwungen wäre, die Schlüsselgewalt seines minderjährigen Ehepartners von vornherein zu beschränken oder auszuschließen, um nicht aus den von diesem abgeschlossenen Rechtsgeschäften verpflichtet zu werden; vgl. in diesem Zusammenhang auch GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 4. (S. 199/200).
Zur dinglichen Rechtslage und den sich daraus ergebenden Problemen im Bereich der Zwangsvollstreckung vgl. ELSING, a.a.O., S. 497f.; s. auch hier bei Anm. 205ff.
Vgl. dazu DÖLLE, a.a.O., § 45 IV (S. 717f.); SCHWAB, Familienrecht, S. 78, Rdnr. 154. 242 STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 13 Zu § 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 7 zu § 1357 BGB; ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 1357 BGB (S. 168). Zum Schutz gutgläubiger Dritter vgl. unten bei Anm. 267ff.
Auflösung der Ehe erfolgt durch Tod eines Ehegatten, Wiederverheiratung eines Ehegatten nach Todeserklärung des anderen Ehegatten (§ 38 Abs. 2 EheG), Aufhebung der Ehe (§ 28ff. EheG), Ehescheidung (§§ 1564ff. BGB).
MÜNCHKOMM/WACKE, 1978, Rdnr. 12 zu § 1357 BGB; ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 1357 BGB (S. 168); STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB; RGRK/SCHEFFLER, Anm. 10 zu § 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 8 zu § 1357 BGB; DÖLLE, a.a.O., § 45 I 3. (S. 698); zum Schutz gutgläubiger Dritter s. unten bei Anm. 283ff. In dem Fall einer Nichtehe besteht keine Schlüsselgewalt, es fehlt an der Voraussetzung des Bestehens einer Ehe; s. dazu oben hier bei Anm. 126 sowie bei Anm. 252ff.
Zur Nichtehe (— im Gegensatz zur nichtigen, vernichtbaren, Ehe, die grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen hat, wie jede andere Ehe —) vgl. D. MÜLLER-GINDULLIS, in: Min.
H. M.; so ausdrücklich STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB m. weit. Nachw.; KAPPLER, a.a.O., S. 285f.
So ausdrücklich V. STÜCKRADT, Rechtswirkungen eheähnlicher Verhältnisse, Diss. Frankfurt a. Main 1964, S. 78ff., 79, sowie KAPPLER, a.a.O., S. 286.
WEIMAR, Der Wohnraummietvertrag unter dem Gesichtspunkt der Schlüsselgewalt der Ehegatten, in: ZMR 1977, S. 225f., 226; vgl. dazu auch WEIMAR, Zur Ausbildungsförderung: Das Vertretungsrecht beider Ehegatten, in: MDR 1977, S. 464ff., 466. 258 WACKE, Streitfragen, S. 2587.
Zur Frage, wann eine Gesetzeslücke vorliegt und wann diese im Wege der Analogie auszufüllen ist, s. K. LARENZ, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York, 1979, S. 354ff., 366ff.
Berechtigt insofern, als Zweifel daran bestehen, ob der Gesetzgeber diesbezüglich nicht „schweigen“ wollte; zum „beredten Schweigen” des Gesetzes s. LARENZ, a.a.O., S. 354.
So ausdrücklich die Einzelbegründung zu § 1357 BGB, BT-Drucks. 7/650, S. 98f.: „Nur die selbständige Befugnis, Geschäfte für den angemessenen Lebensbedarf der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, wird deshalb der Bedeutung der Aufgabe des haushaltsführenden Ehegatten gerecht. Neben diesen das Innenverhältnis
MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 1 zu § 1357 BGB.
Vgl. dazu auch GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 2. (S. 197).
Zu der Frage, ob § 1357 BGB Folgenormen des § 1356 BGB ist s. oben bei Anm. 175ff.
So MÜNCHKOMM/WACKE, 1978 u. 1979, Rdnr. 12 zu § 1357 BGB; KÄPPLER, a.a.O., S. 286; VOLHARD, a.a.O., S. 43ff., 45; MÜLLER-FREIENFELS, a.a.O., S. 412f.
Vgl. auch STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB sowie Rdnr. 8 zu § 27 EheG, wo auf den Grundsatz des venire contra factum proprium hingewiesen wird; ausführlich auch DÖLLE, a.a.O., § 24 III 1. (S. 296): Hinweis auf die allgemeinen Vorschriften über den Schutz des redlichen Rechtsverkehrs, sowie § 24 III 6.c (S. 301): »Es kann je nachdem eine stillschweigend oder durch schlüssige Handlung erteilte oder nur eine Anscheins-oder Duldungsvollmacht vorliegen“, und § 45 V 5. (S. 723): „Anscheinsschlüsselgewalt”.
WOLFF, in: ENNECCERUS/KIPP/WOLFF, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. IV: Familienrecht, 7. Bearbeitung, Marburg 1931, § 28 III. (im folgenden = WOLFF, in: ENNECCERUS/KIPP/WOLFF).
BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 2 zu § 1357 BGB. Von einer »stillschweigenden Vollmaditerteilung“ geht auch STÜCKRADT, a.a.O., S. 82ff., aus.
CANARIS, Die Vertrauenshaftung im Deutschen Privatrecht, Münchener Universitätsschriften, Reihe der Juristischen Fakultät, Bd. 16, München 1971, S. 84f.; s. auch S. 28ff., 29: „Einstandspflicht für die wissentliche Schaffung eines Scheintatbestandes“. Für eine Haftung nach dem allgemeinen Grundsatz des Rechtsscheins auch BRINCKER, a.a.O., S. 73f.
Vgl. dazu hier bei Anm. 249.
Zu den Auflösungsgründen s. hier Anm. 250.
SO Z. B. DÖLLE, a.a.O., § 45 V 2. (S. 722), und BRINCKER, a.a.O., S. 74f.
ERMAN/HECKELMANN, 1975, Rdnr. 22 zu § 1357 BGB; WOLFF, in: ENNECCERUS/KIPP/ WOLFF, 5 43 V. 1.; KIPP, a.a.O., S. 95ff.; DÖLLE, a.a.O., § 45 V 2. (S. 722); BRINCKER, a.a.O., S. 74f.; ebenso BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 2 Zu § 1357 BGB.
SO LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 7 zu § 1357 BGB mit Hinweis auf STAUDINGER/ HÜBNER, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB.
ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 7 zu 5 1357 BGB (S. 169).
Mit dem Schutz der Ehegatten setzt sich ROLLAND allerdings nicht auseinander, was um so näher gelegen hätte, als er von einer nach dem Wortlaut des Gesetzes ohnehin schon bestehenden Bevorrechtigung der Gläubiger ausgeht.
Vgl. dazu auch die Nachweise bei STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 14 (4. Abs.) zu § 1357 BGB; s. auch hier bei Anm. 290ff.
Daß ROLLAND meint, Schutzvorschriften zugunsten gutgläubiger Dritter seien generell nicht aufgenommen worden, ist nicht anzunehmen. Ein Schutz gutgläubiger Dritter ist sowohl in § 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalten als auch in § 26 EheG; vgl. dazu hier bei und in Anm. 154 sowie die Ausführungen hier bei Anm. 286f.
Zu den Auflösungsgründen s. hier Anm. 250.
Vgl. dazu gleich das im Text angeführte Beispiel.
Vgl. dazu auch die Ausführungen oben bei Anm. 195ff.
Darüber hinaus dürften in einem derartigen Fall auch die Zeitbestimmungen nicht ganz einfach sein; während der Zeitpunkt des Eintritts des Todes (— anders u. U. etwa bei einem Flugzeugabsturz —) noch relativ genau zu bestimmen sein wird, dürfte der Zeitpunkt des Kaufabschlusses nicht so einfach zu bestimmen sein.
Entsprechendes gilt bei den übrigen, hier in Anm. 250 genannten, Auflösungsgründen.
Vgl. dazu unten bei Anm. 289ff., 300ff., 316ff.
Dies wird allerdings nicht der Regelfall sein, da der Scheidung in den meisten Fällen ein Getrenntleben der Ehegatten vorangehen wird, und damit dann weitere Voraussetzung ist, daß der Geschäftspartner von dem Getrenntleben keine Kenntnis hatte und auch nicht haben mußte.
Vgl. dazu MÜNCHKoMM/MÜLLER-GINDULLIS, 1978, Rdnr. 1 zu § 23 EheG.
§ 23 EheG lautet: »Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.“
Vgl. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 182, sowie auch MÜNCHKOMM/MÜLLER-GINDULLIS, 1978, Rdnr. 1, 2, 5 zu § 26 EheG.
Der Schutz gutgläubiger Dritter war unter Geltung des § 1357 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes in § 27 EheG normiert. Durch die Neufassung des § 26 EheG in der Fassung des 1. EheRG bedarf es des Schutzes in § 27 EheG nicht mehr; dementsprechend normiert Art. 3 Ziff. 1 des 1. EheRG, daß § 27 EheG seine Wirksamkeit verliert; s. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 180. Zu der Formulierung „verlieren ihre Wirksamkeit“ s. BOSCH, Neues Familienrecht, S. 406f.
Ob darüber hinaus § 26 EheG neben dem Schutz des gutgläubigen Dritten auch einen Schutz der Ehegatten enthält, kann hier dahingestellt bleiben. § 27EheG in der Fassung
STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB, Rdnr. 5 zu § 27 EheG; K. WÜSTENBERG, in: RGRK, Das Bürgerliche Gesetzbuch. Kommentar hrsg. von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern, 10./11. Aufl., IV. Bd., 3. Teil, Berlin 1968, Anm. 13 zu § 27 EheG (im folgenden = RGRK/WÜSTENBERG); DÖLLE, a.a.O., § 24 III 1. (S. 296), § 24 III 6., 6.c (S. 300f.).
Vgl. dazu hier bei Anm. 133ff.
So bereits schon PLANCK/UNZNER, Anm. 8 zu § 1357 BGB; vgl. auch oben Anm. 274.
Urteil des OLG HAMBURG vom 26. Februar 1920, in: OLGE 41, S. 45ff., sowie Beschluß des OLG HAMM vom 28. August 1951, in: MDR 1951, S. 740f.
Vgl. dazu oben bei Anm. 149ff., 154.
SO STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 14 zu § 1357 BGB; RGRK/SCHEFFLER, Anm. 4 zu § 1357 BGB; ERMAN/HECKELMANN, 1975, Rdnr. 8 zu § 1357 BGB. Vgl. auch MÜLLER-FREIENFELS, a.a.O., S. 418, der ausführt, daß »das Güterrechtsregister nicht dazu da“ sei, „Auskunft über das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft zu geben”.
Demgegenüber nahm eine Mindermeinung zum Schutz gutgläubiger Dritter an, daß das Ruhen der Schlüsselgewalt in das Güterrechtsregister eingetragen werden könne; so schon HEINRICH LEHMANN, Deutsches Familienrecht, 2. Aufl., Berlin 1948, § 11 III; vgl. auch H. F. GAUL, in: SOERGEL/SIEBERT, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5, Familienrecht, 10. Aufl., Stand 1971, Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1971, Rdnr. 5 vor § 1558 BGB (im folgenden = GAUL, in: SOERGEL/SIEBERT).
Eine dritte Meinung lehnte zwar die Eintragung des Ruhens der Schlüsselgewalt in das Güterrechtsregister ab, nahm jedoch im Einzelfall einen Schutz gutgläubiger Dritter an; so DÖLLE, a.a.O., § 45 V 3. (S. 722f.) und § 45 II 1. a (S. 699), wo auf die Haftung kraft Rechtsschein hingewiesen wird; MÜLLER-FREIENFELS, a.a.O., S. 417f., und LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB, verweisen auf die Grundsätze der Anscheins-vollmacht. Vgl. auch KIPP, a.a.O., S. 96ff., 99 mit Anm. 12, und sich ihm anschließend BRINCKER, a.a.O., S. 79ff., 88.
SO STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 14 zu § 1357 BGB.
OLG HAMBURG, Urteil vom 26.2. 1920, in: OLGE 41, S. 45ff., 46f.
OLG HAMM, Beschluß vom 28. 8. 1951, in: MDR 1951, S. 740f., 741.
RGRK/SCHEFFLER, Anm. 18 zu § 1412 BGB.
ERMAN/HECKELMANN, 1975, Rdnr. 5 zu § 1412 BGB.
DÖLLE, a.a.O., § 46 III 2. (S. 730).
PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 2 a zu § 1357 BGB; ERMAN/HECKELMANN, 1977, Rdnr. 2 zu § 1357 BGB durch Verweisung auf die Kommentierung von 1975 (— Rdnr. 8 —); ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 1357 BGB (S. 177); GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 10. (S. 205), der ausdrücklich auch die Anwendung der Grundsätze der Anscheins-und Duldungsvollmacht ablehnt. Unklar insoweit BERGERFURTH, a.a.O., S. 63f., Rdnr. 95, wenn er ausführt: „Da die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht in das Güterrechts-register eingetragen werden kann, steht der Dritte insoweit ungeschützt da. Bestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Eheleute nicht zusammenleben, ist deshalb für den Geschäftspartner Vorsicht am Platze.“
LUKE, Veränderungen im Familienrecht, S. 21; ders., Ehewirkungen, S. 637.
Y MÜNCHKOMM/WALKE, 1978 und 1979, Rdnr. 45 zu § 1357 BGB; ders., Einzelprobleme, S. 16f.; zu Recht weist er hier auch (— S. 16f. mit Anm. 29 —) darauf hin: ,,... nicht das Faktum des Getrenntlebens soll verlautbart werden, sondern dessen Rechtsfolge, das Ruhen der Verpflichtungsmacht.“
MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 43 zu § 1357 BGB; ders., Einzelprobleme, S. 16. 304 MUNCHKOMM/WALKE, 1979, Rdnr. 43 zu § 1357 BGB; ders., Einzelprobleme, S. 16. 303 KAPPLER, a.a.O., S. 285.
LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 13 zu § 1357 BGB.
KNIEGES, a.a.O., S. 326 in Anm. 39.
Allg. Meinung; SO STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 15, 45 Zu § 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 13 Zu § 1357 BGB; ERMAN/HECKELMANN, 1975, Rdnr. 20 zu § 1357 BGB; DÖLLE, a.a.O., § 45 V 3. (S. 723); BUDENBENDER, a.a.O., S. 669.
Zwar sind die Fälle der Entziehung und die Fälle, in denen die Schlüsselgewalt ruht, insofern vergleichbar, als die Schlüsselgewalt durch einen Willensakt Einschränkungen erfährt, im Fall der Entziehung durch Willenserklärung gegenüber dem Ehepartner und/oder dem Registergericht, im Fall des Ruhens durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft auch nicht wiederherzustellen. Es wäre formalistisch, eine Vergleichbarkeit mit der Begründung abzulehnen, im Fall der Entziehung läge eine ausdrückliche Willenserklärung vor, im Fall des Ruhens aber eine tatsächliche Handlung und lediglich mittelbar nur eine diesbezügliche Willenserklärung. Denn derjenige, der die häusliche Gemeinschaft aufhebt mit dem Willen, sie auch nicht wiederherzustellen, lehnt auch (— würde er befragt oder wüßte er, daß er durch die Schlüsselgewalt seines Ehepartners weiterhin verpflichtet würde —) die Schlüsselgewalt seines Ehepartners ab. Die Fälle der Entziehung und die Fälle, in denen die Schlüsselgewalt ruht, sind jedoch hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht vergleichbar und deshalb auch nicht gleich zu behandeln. Während bei der Entziehung die Berechtigung erlischt, ruht sie im Fall des Getrenntlebens lediglich; während bei der Entziehung ein Ehegatte einseitig die Rechtsmacht des anderen Ehegatten zum Erlöschen bringt, ohne daß dies Auswirkungen auch auf die eigene Berechtigung hat, ruht die Schlüsselgewalt beider Ehegatten in jedem Fall des Getrenntlebens, also auch dann, wenn das Getrennt-leben einseitig herbeigeführt wird.
WACRE, Einzelprobleme, S. 16f.
Vgl. dazu hier bei Anm. 310f.
Eine entsprechende Anwendung des § 1357 Abs. 2 Satz 2 BGB in den Fällen des Getrenntlebens sollte u. E. auch wegen des ohnehin nur unzulänglichen Schutzes durch das Güterrechtsregister nicht in Betracht gezogen werden, und zwar weder de lege lata noch de lege ferenda; vgl. dazu hier Anm. 169.
AMTSGERICHT (= AG) WUPPERTAL, Urteil vom 21. 9. 1979 — 39 C 245/79, in: ZMR 1980, S. 239f.
Das AG WUPPERTAL nimmt zwar Bezug auf die Entscheidung des OLG HAMBURG vom 26. 2. 1920 (— vgl. dazu oben bei Anm. 295 —), die sich mit der Zulässigkeit der Eintragung des Ruhens der Schlüsselgewalt befaßt hat und die die h. M. für ihre Ablehnung der Zulässigkeit der Eintragung des Ruhens der Schlüsselgewalt noch heute in Bezug nimmt; diese Bezugnahme des AG WUPPERTAL erfolgt aber ausdrücklich nur als Begründung für die analoge Anwendung der §§ 169, 170, 173 BGB.
Das AG WUPPERTAL führt in den Entscheidungsgründen (S. 240) aus: »Die Bekl (— scil.: die Ehefrau —) vermag nicht mit Erfolg auf Abs 3 des § 1357 BGB zu verweisen, wenn sie vorträgt, sie habe sich Ende März 1978 von ihrem Ehemann getrennt, und sie habe die eheliche Wohnung in der J-Str zu diesem Zeitpunkt auch geräumt. Nachdem bei Begründung des Strom-und Gasversorgungsvertrages mit der Kl (— scil.: dem Versorgungsunternehmen —) die genossenschaftliche Solidarhaftung der Bekl gem § 1357 Abs 1 BGB gegeben war, konnte die Kl vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft ausgehen, bis sie von der Trennung der Bekl von ihrem Ehemann erfährt oder sie kennen muß, §§ 169, 170, 173 BGB anolog (OLG Hamburg in OLGE 41, 45, 47). Unstreitig hatte die Kl bei Beendigung des Versorgungsvertrages am 12. 7. 78 keine Kenntnis davon, daß die Bekl sich von ihrem Ehemann getrennt hatte.“
WEIMAR, in: ZMR 1980, S. 240f., 241 (— Anmerkung zum Urteil des AG WUPPERTAL —). 921 PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 2 a zu § 1357 BGB.
Vgl. dazu im einzelnen hier bei Anm. 295. Darüber hinaus irrt WEIMAR, a.a.O., S. 241, wenn er annimmt, daß es für die Frage, ob
Daß die Schlüsselgewalt nur Rechtsgeschäfte und nicht auch tatsächliche Handlungen betrifft, ist allg. Meinung; SO PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 2 b) aa) zu § 1357 BGB.
Vgl. dazu hier bei Anm. 40f. sowie auch die Ausführungen von WACKE, in: MüNcHKoMM/ WACKE, 1978, Rdnr. 5 zu § 1357 BGB, der (— begründet m. w. Nachweisen —) meint: „Preisgegeben werden mußte auch der nicht mehr zeitgemäße Begriff ‚häuslicher Wirkungskreis`; denn er war allzu geschlechtsspezifisch auf die Rolle der Hausfrau zugeschnitten und wurde von der Rspr. ohnehin in einer mit dem Wortsinn kaum noch zu vereinbarenden Weise ausgedehnt“ (— es folgt der Hinweis auf Arzt-und Krankenhausverträge —).
Siehe dazu hier die Ausführungen bei Anm. 34ff. sowie den Text der Einzelbegründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu § 1357 BGB (— BT-Drucks. 7/650, S. 98f. —) hier in Anm. 41 und 42.
Vgl. dazu hier bei Anm 52ff., 68ff.
BT-Drucks. 7/650.
Vgl. dazu hier die Ausführungen bei Anm. 43f., 65ff.
Vgl. dazu hier Anm. 56 und die Ausführungen bei Anm. 57.
Vgl. dazu hier bei Anm. 58 und 62.
Vgl. hier Anm. 42.
Vgl. dazu die Nachweise hier in Anm. 121.
Vgl. dazu insbesondere die unten bei Anm. 347ff. und 363 angeführten Entscheidungen des Landgerichts Aachen.
PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 2 b) bb) zu § 1357 BGB.
Vgl. dazu auch hier bei Anm. 120ff.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens wurde darauf hingewiesen, daß „einzige Grenze“ für die Rechtsmacht des § 1357 BGB „der ,angemessene` Lebensbedarf” sei; dieser „Begriff sei im Unterhaltsrecht gebräuchlich“; s. dazu hier Anm. 53.
Vgl. dazu die grundlegende Arbeit von FAHR, a.a.O., S. 23ff., sowie die Besprechung dazu von F. FABRICIUS, Die Zweckbindung des Wirtschaftsgeldes (§ 1360 a II 2 BGB) als Grundlage einer sozialrechtlichen Deutung des § 1357 BGB, in: FamRZ 1963, S. 112ff.
BARTEL, a.a.O., S. 34, spricht von „allen den jeweiligen Familienverhältnissen entsprechenden Geschäften“.
Siehe dazu PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 2 b) bb) Zu § 1357 BGB; vgl. auch ERMAN/ HECKELMANN, 1975, Rdnr. 9 zu § 1357 BGB sowie Rdnr. 3ff. (1977).
Vgl. dazu auch oben die Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren hier bei Anm. 34ff.
S 1360 a Abs. 1 BGB lautet: »Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.“
So schon STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 17 zu § 1357 BGB, der ausführt, daß maßgebend ist »der von den Eheleuten gewählte äußere Zuschnitt des Hauswesens“; vgl. auch MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 25 zu § 1357 BGB: »Auszugehen ist vom tatsächlichen Zuschnitt des Haushalts.”
Vgl. dazu ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 1357 BGB (S. 171) sowie BERGERFURTH, a.a.O., S. 65, Rdnr. 99.
So auch BARTEL, a.a.O., S. 54.
dazu auch BoscH, Neuordnung des Eherechts, S. 571 m. Anm. 29, S. 572 m. Anm. 45, der darauf hinweist, daß die Regelung des § 1357 BGB im 1. EheRG „insgesamt eine eminent starke Verschlechterung der Stellung der Ehefrau gegenüber bisher“ gebracht hat (— S. 572 m. Anm. 45 —).
SO ERMAN/HECKELMANN 1975, Rdnr. 12 zu § 1357 BGB; ebenso für die Regelung des § 1357 BGB i. d. F. des 1. EheRG PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 2 b) bb) zu § 1357 BGB, unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung.
Vgl. auch STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 21 zu § 1357 BGB, der die Anmietung, Verpachtung und Kündigung einer Wohnung grundsätzlich nicht als Anwendungsfälle des § 1357 BGB ansieht, ausnahmsweise aber, »bei längerer Abwesenheit des Mannes — so insbesondere in Kriegs-und Nachkriegszeiten —“, eine erweiterte Schlüsselgewalt annimmt (— Rdnr. 18, mit Hinweis auf die Rspr. —).
Vgl. dazu MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 18 zu § 1357 BGB; ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 1357 BGB (S. 173, 173/174); HENRICH, a.a.O., S. 49.
LG AACHEN, Urteil vom 6. Juni 1980 — 3 S 109/80; Tatbestand und Entscheidungsgründe sind auszugsweise abgedruckt in: FamRZ 1980, S. 996.
Vgl. dazu BT-Drucks. 7/650, S. 99 sowie hier Anm. 42.
PALANDT/DTEDERICHSEN, AAm. 2 b) bb) zu § 1357 BGB.
Vgl. oben Anm. 347.
Vgl. dazu gleich die Ausführungen hier im Text.
In den nicht veröffentlichten Entscheidungsgründen des AG JütIcH heißt es:
„Der Beklagte (— scil.: Ehemann —) ist auch nicht durch die Zeugin P. (— scil.: Ehefrau —) im Rahmen der Schlüsselgewalt gem. § 1357 BGB verpflichtet worden.
Diese Norm scheitert schon allein aus dem Grunde, weil in der Y-Straße keine neue eheliche Wohnung begründet wurde; es ist ja nicht so, daß die Familie P. (— scil.: Ehefrau und Ehemann —) von der X-Straße zur Y-Straße umgezogen ist; vielmehr ist Frau P. aus der ehelichen Wohnung in der X-Straße zur Y-Straße ausgezogen. Wie die Zeuginnen P. und L. bekundet haben, verblieb ein Teil der Wohnungseinrichtung in der ehemaligen gemeinschaftlichen Ehewohnung in der X-Straße. Es war insoweit also nur ein teilweiser Auszug der Zeugin P., welche die Voraussetzungen für eine Scheidung einleiten wollte. Ein Geschäft, welches darauf ausgerichtet ist, die Voraussetzungen für eine Scheidung, d. h. die Zerstörung der Familie einzuleiten, stellt aber kein ,Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie’ dar. Frau P. hat nicht für die Familie P. gehandelt, sondern um die Familie P. zu zerstören.“
Während das AG Pilo.’ allerdings nur für den Umzugsvertrag das Vorliegen eines Schlüsselgewaltgeschäftes verneint, trifft das LG AACHEN diese Feststellung auch für Verträge betreffend die Aufgabe und Anmietung einer Wohnung.
Das AG JÜLICH führt aus: „Unabhängig davon stellt aber auch die Inauftraggabe des Umzuges kein Geschäft im Sinne von § 1357, und zwar ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes dar. Dafür wäre nämlich erforderlich gewesen, daß die Beauftragung zur Durchführung des Umzuges ein Rechtsgeschäft ist, über dessen Abschluß vor seiner Eingehung eine Verständigung unter den Ehegatten als nicht notwendig angesehen wird und deshalb auch in der Regel keine vorherige Abstimmung stattfindet. Daß diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind ist offenbar.“
Das LG AACHEN, das zwar im Gegensatz zum AG JÜLICH nicht nur für einen Umzugsvertrag, sondern auch für die Anmietung und Kündigung einer Wohnung das Vorliegen eines Schlüsselgewaltgeschäftes verneint, hat im übrigen das AG JüttcH bestätigt; es führt (— insoweit nicht abgedruckt in: FamRZ 1980, S. 996 —) aus: „Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen die Kammer auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin in vollem Umfang folgt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Parteien ergibt sich lediglich noch Anlaß zu folgenden Ausführungen.“
Vgl. dazu hier bei Anm. 35ff., 175ff., 186, 259ff., 336ff. 357 Vgl. dazu hier oben bei Anm. 341ff.
Vgl. dazu jetzt auch die ausführliche Darstellung von J. ARNDT, Kreditgeschäfte und Schlüsselgewalt. Zur Zulässigkeit von Kreditgeschäften im Rahmen des § 1357 BGB, Diss. Göttingen 1979, S. 1ff.
Dazu WALKE, Allgemeine Ehewirkungen, S. 523, sowie MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 21 zu § 1357 BGB.
§ 2 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. 7. 1974 (— BGB1. I S. 1713 —), in Kraft getreten am 1. 1. 1975.
MIKAT, Verfassungsrechtliche Aspekte, S. 300ff.
MIKAT, Verfassungsrechtliche Aspekte, S. 302.
LG AACHEN, Urteil vom 18. April 1980 — 3 S 57/80; die Entscheidungsgründe sind abgedruckt in: FamRZ 1980, S. 566f., 567.
WITTE-WEGMANN, a.a.O., S. 749ff., 751f.
WACKE, Streitfragen, S. 2588ff., 2590f.
MÜNCHKOMM/WALKE, 1978 und 1979, Rdnr. 215. zu S 1357 BGB.
Vgl. dazu WACKE, Streitfragen, S. 2588f. (— betr. Abzahlungskäufe —), S. 2590f. (— betr. Bankkredite einschl. Hausfrauenkredite —). Vgl. dazu auch die zuvor hier bei Anm. 363 angeführte Entscheidung des LG AACHEN betr. die Aufnahme eines sog. Hausfrauenkredites.
Vgl. dazu auch jetzt die Differenzierungen bei ARNDT, a.a.O., S. 11ff., 18ff., der im einzelnen nachweist, daß Darlehensgeschäfte (Barkredite) aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Rechtsmacht des § 1357 BGB unterfallen sollen, der im übrigen aber (— zwar teilweise eingeschränkt —) die Zulässigkeit von Kreditgeschäften im Bereich des § 1357 BGB bejaht (S. 44ff., 79ff., 126ff.).
Vgl. dazu oben bei Anm. 345ff., 347ff.
So schon H.-W. WALDEYER, Schlüsselgewalt und Teilzahlungsgeschäft, in: NJW 1971, S. 20f., 21. Vgl. dazu auch WITTE-WEGMANN, a.a.O., S. 750, sowie WACKE, Streitfragen, S. 2588.
Vgl. dazu WACKE, Streitfragen, S. 2588.
Vgl. dazu die als Begründung für die Aufhebung des gesetzlichen Leitbildes der Hausfrauenehe angegebenen statistischen Angaben bei H.-J. VOGEL, Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe-und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (1. EheRG), in: FamRZ 1976, S. 481ff., 482; vgl. auch die in BT-Drucks. 7/650, S. 97 gegebene Begründung zur Aufhebung des Leitbildes der Hausfrauenehe: »Zwar entspricht die Trennung der Rolle des Verdienenden und der des Haushaltsführenden in der Ehe überwiegend noch der gesellschaftlichen Wirklichkeit, wobei gewöhnlich der Frau die Haushaltsführung zufällt. Diese Aufgabenteilung wird jedoch nicht mehr als allein möglich angesehen.“
WITTE-WEGMANN, a.a.O., S. 751.
WALKE, Streitfragen, S. 2588f., 2590.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das Gesetz selbst im Gegensatz zu ausländischen, Abzahlungskäufe direkt ansprechenden, Regelungen (— s. dazu hier bei Anm. 108 und 114 —), die bei den Beratungen zu § 1357 BGB mitherangezogen wurden (— s. dazu hier bei Anm. 74 —) keine Einschränkungen vorgesehen hat. Vgl. dazu auch WITTE-WEGMANN, a.a.O., S. 750, 751, sowie auch WACKE, Streitfragen, S. 2588 m. Anm. 49 und S. 2589 m. Anm. 64.
Hier sei auf eine Feststellung verwiesen, die wir zwar in erster Linie in bezug auf die Reform des Ehescheidungsrecht und auf die daraus resultierende Notwendigkeit der Kodifizierung eines gesetzlichen Leitbildes der Ehe machten, die aber auch hier gilt; s. P. MIKAT, Die Ehe im staatlichen Recht. Grundsätzliche Überlegungen zur Reform des Ehe-und Familienrechts, in: Stimmen der Zeit, Bd. 194 (April 1976), S. 225ff., 228: „Staatliches Ehe-und vor allem staatliches Ehescheidungsredit hat eine Leitbildfunktion
Vgl. dazu WACKE, Allgemeine Ehewirkungen, S. 523.
Dazu s. jetzt auch ARNDT, a.a.O., S. 12ff., 18ff., der allerdings „reine“ Darlehensgeschäfte aus Gründen der Rechtssicherheit von der Rechtsmacht des § 1357 BGB ausnimmt (S. 152).
Vgl. ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 1357 BGB (S. 173); LUKE, Veränderungen im Familienrecht, S. 21; s. ferner ARNDT, a.a.O., S. 140ff., der allerdings nicht die Höhe der Einzelrate als entscheidend ansieht, sondern den gesamten Teilzahlungspreis miteinbezieht. Vgl. auch H. KESSLER, in: RGRK, Das Bürgerliche Gesetzbuch. Kommentar hrsg. von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, 12. Aufl., II. Bd., 2. Teil, Berlin/New York 1978, Rdnr. 17 vor § 1 AbzG m. Hinw. auf die bisherige Rspr.
Zur Vertretung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ als gesellschaftsähnliches Gebilde im Rechtsverkehr durch beide Ehegatten s. G. BOEHMER, Aus der Arbeit des Ausschusses für eheliches Güterrecht, in: Jahrbuch der Akademie für Deutsches Recht 1939/40, S. 62ff., 76ff.; ders., Zur Entwicklung und Reform des deutschen Familien-und Erbrechts. Ausgewählte Schriften, Tübingen 1970, S. 186; MÜLLER-FREIENFELS, a.a.O., S. 391, 401; LUKE, Ehewirkungen, S. 636; STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 10 zu § 1357 BGB; BRINCKER, a.a.O., S. 30f.; BUDENSENDER, a.a.O., S. 666 (— jeweils m. weit. Nachweisen —).
Vgl. dazu im einzelnen LUKE, Veränderungen im Familienrecht, S. 21; a. A. BOSCH, Neuordnung des Eherechts, S. 572 in Anm. 45; ders., Familienrechtsreform, S. 744f. mit Hinweis auch auf die Regelungen in der Schweiz und in Frankreich.
Demgegenüber nimmt WACHE, Streitfragen, S. 2589/2590 m. Anm. 66, an, daß der Widerruf eines Ehegatten stets zugleich auch den Ehepartner bindet, dem Verkäufer stehe „analog §§ 109, 178 BGB ein Widerrufsrecht zur Beseitigung des ganzen Vertrages“ zu.
AG ALTENKIRCHEN, Urteil vom 25. September 1980 — 2 C 409/80; die Entscheidungsgründe sind teilweise abgedruckt in: MDR 1981, S. 229.
AG ESCHWEGE, Urteil vom 11. September 1979 — 2 C 274/79; Tatbestand und Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Urteils sind abgedruckt in: FamRZ 1980, S. 137f.
MÜNCHKOMMIWACKE, 1978, Rdnr. 24 zu § 1357 BGB; ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 1357 BGB (S. 174); BERGERFURTH, a.a.O., S. 67, Rdnr. 101, jew. m. w. Nachweisen. Vgl. auch die ausführliche Darstellung von E. STRUTZ, Haftung bei der ärztlichen Behandlung kranker Angehöriger, in: NJW 1972, S. 1110ff.
DÖRING, Schlüsselgewalt und Arzthonorar, in: FamRZ 1958, S. 358ff ; P HEESEN, Haftung der Ehefrau für das Arzthonorar, in: MDR 1948, S. 238f. (— jew. m. w. Nachweisen von Literatur und Rechtsprechung —).
E. ARNOLD, Zur Neuregelung der Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB in der Fassung des GleichberG), in: FamRZ 1958, S. 193ff., 194f.; G. BEITZKE, Wer schuldet das Arzthonorar für Behandlung einer Ehefrau?, in: MDU 1951, S. 262f. (— jew. m. w. Nachweisen —).
Vgl. dazu oben bei und in Anm. 372.
ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 16 ZU § 1357 BGB (S. 174); a. A. allerdings BÜDENBENDER, a.a.O., S. 672.
LG KOBLENZ, Urteil vom 19. Februar 1981 — 13 S 35/80; teilweise abgedruckt in: NJW 1981, S. 1324f.
OLG KÖLN, Beschluß von 29. Februar 1980 — 3 W 11/80; die Entscheidungsgründe sind teilweise abgedruckt in: VersR 1980, S. 1077f.
Vgl. dazu oben die Ausführungen bei Anm. 251ff.
Vgl. dazu oben die Ausführungen bei Anm. 323ff.
Siehe dazu auch oben Anm. 17.
Vgl. z. B. H. DÖLLE, Die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Familienrecht. Eine rechtspolitische Skizze auf rechtsvergleichender Grundlage, in: Festgabe für E. KAUFMANN, Um Recht und Gerechtigkeit, Stuttgart/Köln 1950, S. 19ff., 35. DÖLLE sprach sich bereits 1950 für eine beiden Ehegatten zustehende Schlüsselgewalt aus.
Vgl. die ausführlichen Nachweise bei HANSEN, a.a.O., S. lof.
H. LANGE, Schlüsselgewalt und Gleichberechtigung, in: Festgabe für B. KRAFT (Bamberger Abhandlungen und Forschungen, III. Bd.: Monumentum Bambergense), S. 96ff., 102f.; ebenso BOSCH, in: RpflegerFamR-SH, 1954, (A. Ehe und Familie in der Rechtsordnung ab 1. April 1953, S. 5ff.; B. Die Situation im Ehe-und Familienrecht, S. 12ff.), S. 26f.
Vgl. die Nachweise bei MüNcHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 2 m. Anm. 5 zu § 1357 BGB. 409 FAHR, a.a.O., S. 70ff., 81 (m. zahlreichen Nachw.).
Vgl. ERMAN/HECKELMANN, 1975, Rdnr. 4 (a. E.) zu § 1357 BGB; STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 7 zu § 1357 BGB.
Siehe dazu STAUDINGER/HÜBNER, Rdnr. 1 ZU § 1357 BGB. Vgl. auch BOEHMER, Gedanken zum Gleichberechtigungsgesetz, S. 32ff.
Zu dieser Entscheidung des Gesetzgebers s. WALKE, Allgemeine Ehewirkungen, S. 521, sowie auch KROPHOLLER, a.a.O., S. 16. Zu der Regelung des § 1357 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes S. BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 1ff. zu § 1357 BGB; STAUDINGER/ HÜBNER, Rdnr. 2ff. zu § 1357 BGB; LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 2ff. ZU § 1357 BGB.
Zu der Frage, ob § 1357 BGB Folgenorm zu § 1356 BGB ist, s. hier bei Anm. 175ff.
Vgl. ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 1356 BGB (S. 166); LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 2 zu § 1357 BGB. Zur näheren Ausgestaltung der sog. Hausfrauenehe s. BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 4ff. zu § 1356 BGB.
Vgl. dazu hier die Ausführungen bei und in Anm. 22f.
Vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 99, sowie auch hier bei und in Anm. 21ff.
SO BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 3 zu § 1356 BGB; vgl. auch KROPHOLLER, a.a.O., S 16. Vgl. auch hier Anm. 372.
Vgl. oben bei Anm. 21ff.
So MÜNCHKOMM/WALKE, 1978, Rdnr. 1 zu § 1357 BGB.
LANGE, in: SOERGEL/SIEBERT, Rdnr. 2 zu § 1357 BGB.
Als am Regelfall der sog. Hausfrauenehe ausgerichtete und in den Funktionen der Ehegatten begründete unterschiedliche Ausgestaltung hat die h. M. diese Regelung als verfassungskonform angesehen; vgl. dazu eingehend FAHR, a.a.O., S. 141ff.
Vgl. zu dieser Rechtsprechung die kritischen Anmerkungen bei G. DÜRIG, in: MAUNZ/ DÜRIG, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, Stand: Juni 1978, Rdnr. 310ff. zu Art. 3 Abs. 1 GG (im folgenden = DÜRIG, in: MAUNZ/DÜRIG.
Siehe hier bei Anm 171ff.
Vgl. dazu jetzt auch BARTEL, a.a.O., S. 130ff.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch WACKE, Streitfragen, S. 2586.
GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 132.
Vgl. BoscH, Eherecht in Gefahr, S. 61; ders., Neues Familienrecht, S. 403 m. Anm. 21; ders., Urteilsanmerkung, S. 425; BÜDENBENDER, a.a.O., S. 663; HOBELMANN, a.a.O., S. 499, 500; GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 132.
WACKE, Streitfragen, S. 2586 m. Anm. 10; WITTE-WEGMANN, a.a.O., S. 751; KISSEL, a.a.O., S. 52.
HOBELMANN, a.a.O., S. 499, spricht von der de facto erfolgenden Wiedereinführung des alten Nutzverwaltungsrechts des Ehemannes am Vermögen der Frau. Ebenso BÜDENBENDER, a.a.O., S. 663; ihm zustimmend ROTH-STIELOW, in: BASTIAN/ROTH-STIELOW/ SCHMEIDUCH, Rdnr. 2 zu § 1357 BGB.
Positiver als die bisherige Schlüsselgewalt bewerten die neue Regelung z. B. BEITZKE, Familienrecht, § 12 V. 2. (S. 67); WACKE, Allgemeine Ehewirkungen, S. 521, und ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 1357 BGB (S. 167).
Vgl. dazu oben bei Anm. 391.
Vgl. dazu hier die Ausführungen bei Anm. 40f.
Siehe hier die Ausführungen bei Anm. 323ff., 332ff., 336ff., 341ff.
Zu der Frage, ob § 1357 BGB Folgenorm zu § 1356 BGB ist, ob die Regelung des § 1357 BGB im Einzelfall, je nach Verteilung der Rollen, audi der eigenverantwortlichen Haushaltsführung dienen kann, s. oben bei Anm. 175ff. sowie bei und in Anm. 39. 428 Vgl. dazu oben die Ausführungen bei Anm. 336ff., 341ff.
Siehe dazu die Kritik von GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 130.
Vgl. auch HOLZHAUER, a.a.O., S. 731.
Beschluß des Ersten Senats des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS vom 17. 1. 1957 — 1 BvL 4/54, in: BVerfGE 6, S. 55ff., 76; vgl. auch MAUNZ, in: MAUNZ/DüRIG, Rdnr. 17 zu Art. 6 GG.
So G. STRUCK, § 1357 BGB (Schlüsselgewalt) verstößt gegen Art. 6 Grundgesetz, in: MDR 1975, S. 449ff. Zu der vielfach erhobenen Kritik, daß § 1357 BGB in der Fassung des 1. EheRG eine Übersicherung der Gläubiger darstelle, s. oben bei Anm. 195ff.
PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 1 d zu § 1357 BGB zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des § 1357 BGB n. F.; ebenso GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 133.
Vgl. STRUCK, a.a.O., S. 449.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen hier bei Anm. 171ff., 195ff., 259ff. sowie bei Anm. 371f.
Siehe dazu ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 17 u. 18 zu § 1357 BGB (S. 174/175); PALANDT/ DIEDERICHSEN, Anm. 3 a U. b Zu § 1357 BGB; MÜNCHKOMM/WALKE, 1978 und 1979, Rdnr. 29ff. zu § 1357 BGB.
Vgl. dazu STRUCK, a.a.O., S. 450.
Vgl. die Übersicht über die verschiedenen Fallkonstellationen von H. HEINRICHS, in: PALANDT, Bürgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl., München 1981, Anm. 4 zu § 173 BGB (im folgenden = PALANDT/HEINRICHS).
Siehe dazu oben bei Anm. 14f.
Siehe dazu BUDENSENDER, a.a.O., S. 666 m. weit. Nachw.
Vgl. dazu hier bei Anm. 38ff., 192ff., 336ff.
Siehe oben bei Anm 252ff.; vgl. auch WACKE, Streitfragen, S. 2586.
Als Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner, s. oben bei Anm. 20ff.
So auch WACKE, Streitfragen, S. 2586.
Zur Regelung des § 1362 BGB und zu der Frage des Verhältnisses dieser Norm zu § 1357 BGB s. auch oben die Ausführungen bei Anm. 205ff.
Zur Bedeutung der Regelung des § 1362 BGB im Bereich der Zwangsvollstreckung vgl. BAUR, a.a.O., S. 114ff.
Vgl. WACRE, Allgemeine Ehewirkungen, S. 521, 522.
Vgl. F. KLEIN, in: SCHMIDT-BLEISTREU/KLEIN, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Neuwied/Darmstadt 1977, Rdnr. 14 zu Art. 2 GG; DÜRIG, in: MAUNZ/DÜRIG, Rdnr. 53 zu Art. 2 GG; W. FIKENTSCHER, Schuldrecht, 6. Aufl., Berlin 1976, § 21 II. (S. 70).
GERNHUBER, Neues Familienrecht, S. 133.
Vgl. dazu auch oben die Ausführungen bei Anm. 195ff., 259ff., 278f.
PALANDT/DIEDERICHSEN, Anm. 1 d zu § 1357 BGB.
Siehe dazu auch BEITZKE, Familienrecht, § 12 V. vor 1. (S. 66).
Vgl. FIKENTSCHER, a.a.O., § 21 V. (S. 72f.).
GERNHUBER, Familienrecht, § 19 IV. 3. (S. 197f.); ROTH, a.a.O., S. 362 spricht von einer „Paschastellung“ der Gläubiger.
Vgl. oben Anm. 195.
Vgl. ROLLAND, a.a.O., Rdnr. 17 zu 5 1357 BGB (S. 174/175); MÜNCHKOMM/WACRE, 1978, Rdnr. 30f. zu § 1357 BGB.
Vgl. BREETZKE, in: KRÜGER/BREETZKE/NOWACK, Rdnr. 10 zu § 1357 BGB.
Siehe dazu FIKENTSCHER, a.a.O., § 59 I. 2 a (S. 324).
Siehe BÜDENBENDER, a.a.O., S. 667.
Vgl. FIKENTSCHER, a.a.O., § 39 IV. 1 (S. 173).
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Mikat, P. (1981). Rechtsprobleme der Schlüsselgewalt. In: Rechtsprobleme der Schlüsselgewalt. Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, vol 255. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01818-6_1
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