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Part of the book series: Beiträge zur sozialwissenschaftlichen Forschung ((BSF,volume 45))

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Zusammenfassung

Die ungleiche Verteilung von Lebenschancen in einer Gesellschaft ist ein Thema, das die Soziologie seit jeher interessiert hat. In neuerer Zeit hat etwa Ralf Dahrendorf — in Anlehnung an Max Weber — den Versuch gemacht, den Begriff der ‘Lebenschance’ als einen zentralen Begriff seines soziologischen Konzepts zu erläutern.l) Auch die empirische Rechtssoziologie in der Bundesrepublik Deutschland hat sich des Themas angenommen. Die ersten in breiteren Kreisen bekannt gewordenen Studien von Ralf Dahrendorf2) und Wolfgang Kaupen3) beschäftigten sich mit dem schichtspezifischen Zugang zu juristischen Berufen.4) Auch die Gerichte, die von ihrem Selbstverständnis her der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Grundgesetz) verpflichtet sind, konnten der Aufmerksamkeit der unter dieser Fragestellung antretenden rechtssoziologischen Forschung sicher sein. Wir verfügen heute über eine größere Zahl empirischer Studien, die sich mit Aspekten der Chancengleichheit vor Gerichten beschäftigen — allerdings stets mit der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit, die sich mit Straf- und Zivilsachen befaßt.5) Im Rahmen des Projekts Arbeitsgerichtsbarkeit an der Freien Universität Berlin haben wir diese Fragestellung auf die Arbeitsgerichtsbarkeit übertragen. Ich werde im folgenden Beitrag eine Zusammenfassung der von mir zu diesem Thema durchgeführten Untersuchungen geben.6)

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Anmerkungen

  1. Ralf Dahrendorf, Lebenschancen. Anläufe zur sozialen und politischen Theorie, Frankfurt a.M. 1979.

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  2. Ralf Dahrendorf, Bemerkungen zur sozialen Herkunft und Stellung der Richter an Oberlandesgerichten: Ein Beitrag zur Soziologie der deutschen Oberschicht, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 1960, 5.260–275; ders., Zur Soziologie der juristischen Berufe in Deutschland, in: Anwaltsblatt 1964, 5. 216–234.

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  3. Wolfgang Kaupen, Die Hüter von Recht und Ordnung, Neuwied, Berlin 1969.

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  4. Zur Kritik dieser Untersuchungen vgl. Elmar Lange/Niklas Luhmann, Juristen–Berufswahl und Karriere, in: Verwaltungsarchiv 1974, S. 113–162.

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  5. In jüngster Zeit z.B. Rolf Bender/Rolf Schumacher, Erfolgsbarrieren vor Gericht. Eine empirische Untersuchung zur Chancengleichheit im Zivilprozeß, Tübingen 1980.

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  6. Den an Details interessierten Leser verweise ich auf meine in der Fertigstellung begriffene Dissertation toit dem Titel ‘Arbeitnehmer vor Gericht - eine empirische Untersuchung zur Chancengleichheit im Arbeitsgerichtsverfahren’. In dieser Arbeit gebe ich eine ausführliche Darstellung mit detaillierteren Berechnungen und Erläuterungen.

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  7. Zur Anlage des Projekts vgl. Hubert Rottleuthner (Hg.), Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit 1982, Bd.l.

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  8. Die diesem Grundgedanken entsprechenden Überlegungen zum Zivilprozeß finden sich z.B. bei Rudolf Wassermann, Der Soziale Zivilprozeß, Neuwied/Darmstadt 1978, S. 89 f., 92–94. Der Gedanke, daß Unkenntnis, Unerfahrenheit und Unbeholfenheit sich für den Bürger gegenüber Behörden nachteilig auswirken, war auch Anlaß für den Gesetzgeber, eine Hinweis- und Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber den Beteiligten einzuführen (vgl. § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes).

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  9. S. dazu in diesem Band den Beitrag von Rottleuthner.

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  10. Zur Verteilung des Erfolgsmaßes bei Vergleichen und Urteilen siehe den Beitrag von Rottleuthner in diesem Band.

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  11. Darüber geben die einschlägigen Statistikbücher Auskunft z.B. Hermann Gaensslen/Werner Schubö, Einfache und komplexe statistische Analyse, München, Basel 1976 (2. Aufl.), S.84–92.

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  12. Diese Gewichtungen wurden mir von Lutz Brandt zur Verfügung gestellt, dem ich auch für die Bereitstellung des Programmpakets PSTAT danke, mit dem ich die folgenden Rechnungen durchgeführt habe.

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  13. Bert Snel, Observation in the Courtroom, in: The Netherlands Journal of Sociology 1978, 5.173–190.

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  14. Es ließen sich keine Unterschiede zwischen dem Erfolg bei Vertretung durch Rechtsanwälte und gewerkschaftliche Rechtssekretäre feststellen - diesem Zusammenhang wäre freilich in einer genaueren Untersuchung weiter nachzugehen.

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  15. Auf die zum Teil durchaus existierenden Beziehungen zwischen den sozialen Merkmalen der Arbeitnehmer vor Gericht und den von mir erfaßten Fähigkeiten gehe ich an dieser Stelle nicht ein, s. dazu Anm. 6.

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  16. Die Skalierung erfolgte entsprechend einer von Johann Handl im Rahmen des SPES-Forschungsprojektes entwickelten Schichtskala. Vgl.: Johann Handl, Sozioökonomischer Status und der Prozeß der Status-Zuweisung - Entwicklung und Anwendung einer Skala, in: Johann Handl/Karl-Ulrich Meyer/Walter Müller, Klassenlage und Sozialstruktur, Frankfurt a.M. 1977, 5.101–153; eine nähere Darstellung der einzelnen Merkmalsausprägungen dieser Skala enthält meine Dissertation (vgl. Anm. 6).

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  17. S. dazu auch in diesem Band den Beitrag von Josef Falke.

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  18. Frauen scheinen seltener vor das Arbeitsgericht zu gehen als Männer. Vgl. dazu Josef Falke/Armin Höland/Barbara Rhode/Gabriele Zimmermann unter Mitwirkung von Lutz Rohland (EDV), Kündigungspraxis und Kündigungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, 2 Bd., Bonn 1981, S.396 sowie Irmela Gorges, Probleme im Arbeitsleben und ihre Lösungsmöglichkeiten. Discussion paper des Internationalen Instituts für Management und Verwaltung am Wissenschaftszentrum Berlin IIM/dp 80–43, Berlin 1980, 5.110. Frauen sind außerdem zurückhaltender bei der Rechtsdurchsetzung als Männer und ziehen Formen der Schlichtung vor. Dies deutet sich an bei: Wolfgang Kaupen/Holger Volks/Raimund Werle, Compendium of Results of a Representative Survey among the German Population - Knowledge and Opinion of Law and legal Institutions, Köln 1970, S.15 f. sowie Rüdiger Lautmann, Negatives Rechtsbewußtsein - Eine Geschäftsdifferenzierung in der juristischen Handlungsfähigkeit, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 1981, 5.165208.

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  19. Eine feinere Unterscheidung nach Nationalität und Geschlecht der Kläger, die eine differenziertere Analyse einzelner Untergruppen erlaubt, nimmt Jörn Diekmann in seinem Beitrag zu diesem Band vor (dort Tabelle 2).

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  20. S. dazu im Detail a.a.O. (Anm.6).

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  21. Sollten solche Beziehungen vorliegen, machen sich rechtliche Faktoren störend auf die untersuchten Zusammenhänge bemerkbar. Gerade als Antwort auf derartige Probleme sind die statistischen Verfahren der Mehrvariablenanalyse entwickelt worden, die wir auch hier verwenden, man vergleiche etwa Hermann Gaensslen/Werner Schubö, a.a.O., S.84–86.

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  22. Theo Raseborn, Zur Krise der Rechtssoziologie in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1982, S.36–38. H.-Jörn Berger/Christoph Hommerich/Eugen Mencken/Theo Rasehorn/Raymund Werle, Rechtssoziologie und Rechtspraxis. Wolfgang Kaupens Beitrag zur Entwicklung der Rechtssoziologie, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 1982, 5.127–143.–Erhard Blankenburg, Die Praxisrelevanz einer Nicht-Disziplin: Der Fall der Rechtssoziologie, in: Soziale Welt, Sonderband 1, 1982, 5. 205–218.

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  23. Auf das Problem hat bereits Niklas Luhmann in seiner Rechtssoziologie hingewiesen; vgl. Niklas Luhmann, Rechtssoziologie, Bd. I, Reinbek bei Hamburg 1972, S.1–6. Man vergleiche auch die Äußerungen Däublers in diesem Band für die rechtliche Situation bei Kündigungen.

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Ellermann-Witt, R. (1983). Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern vor dem Arbeitsgericht?. In: Ellermann-Witt, R., Rottleuther, H., Russig, H. (eds) Kündigungspraxis, Kündigungsschutz und Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit. Beiträge zur sozialwissenschaftlichen Forschung, vol 45. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01695-3_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01695-3_8

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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