Zusammenfassung
In der ‚Berliner Studie‘ erfolgte, ausgehend von ihrem Ziel einer Bestimmung und, wenn möglich, Quantifizierung relevanter Determinanten des Ausgangs arbeitsgerichtlicher Verfahren, bei der Erhebung keine Selektion nach der Art der Klagen.l) Da der Anteil von Kündigungsschutzsachen am Geschäftseingang der Arbeitsgerichte erheblich ist — fast jede zweite der in der Berliner Studie erhobenen Klagen (341 von 751) zielte auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung (45%) -, liefern die in der Berliner Studie ermittelten Daten eine Fülle von Hinweisen und Informationen für eine Analyse des betrieblichen Kündigungsgeschehens.
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Anmerkungen
Die Erhebung wurde in den Jahren 1979/80 an den Arbeitsgerichten Berlin und Darmstadt durchgeführt. Realisiert wurden neben einer standardisierten Aktenanalyse und Verhandlungsbeobachtung eine persönliche Befragung der Richter sowie eine schriftliche der weiteren Prozeßbeteiligten (Parteien, Rechtsvertreter, Verbandsvertreter).
Zum einen die Theorie und Empirie segmentierter Arbeitsmärkte, dazu beispielsweise Hermann Biehler, Wolfgang Brandes, Friedrich Buttlar, Knut Gerlach u. Peter Liepmann, Arbeitsmarktstrukturen und -prozesse, Tübingen: Mohr 1981 (= Schriften zur angewandten Wirtschaftsforschung 41) oder Hans Pfriem, Konkurrierende Arbeitsmarkttheorien, Frankfurt/New York: Campus, 1979 und zum anderen die Befunde über die Verrechtlichung von Arbeitsbeziehungen und arbeitsgerichtlichen Konflikten, hier sind zu nennen: Rainer Erd, Verrechtlichung industrieller Konflikte, Frankfurt/New York: Campus, 1979, und Erhard Blankenburg u. Siegfried Schönholz unter Mitarbeit von Ralf Rogowski, Zur Soziologie der Arbeitsgerichtsbarkeit, Neuwied/Darmstadt: Luchterhand, 1979 (= Demokratie und Rechtsstaat 47).
In sieben Fällen war der Ausgang nicht feststellbar.
Angesichts der Seltenheit dieser Konstellation ist bei einer Verallgemeinerung dieser Aussage Vorsicht geboten.
Josef Falke, Armin Höland, Barbara Rhode u. Gabriele Zimmermann, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, 1981 (= Forschungsberichte 47)
ebenda, S. 860
ebenda, Tabelle IV/4.
Vgl. dazu den Beitrag von Rottleuthner in diesem Band.
Der Anteil von Frauen an den sozialversicherungspflichtig Erwerbstätigen betrug am 31.12.1979 in Darmstadt 35% und in Berlin 42% (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit, 28, 1980:1428 ff., Übersicht I/112). Gewichtet mit dem jeweiligen Anteil an der Stichprobe ergibt sich eine zu erwartende mittlere Frauenquote von 40%.
Falke u.a., a.a.O. (Anm. 5), S.267–270.
Der Anteil von Ausländern an den sozialversicherungspflichtig Erwerbstätigen betrug am 31.1.21979 in Darmstadt 14% und in Berlin 12% (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit, 28, 1980:1428 ff; Übersicht 1/112).
ebenda, S.48 f (Tabelle 17). Die mitgeteilten Quoten beziehen sich auf das Jahr 1976.
Vgl. den Beitrag von Ellermann in diesem Band, der sich auf Entgelt und 110 Kündigungsklagen bezieht.
Ein gewerkschaftlicher Rechtssekretär teilte in einem Gespräch mit, daß Ausländer überdurchschnittlich oft gewerkschaftlich organisiert seien und somit einen relativ leichten Zugang an die Rechtsschutzstellen hätten, dort aber wegen sprachlicher Probleme (erst vor Gericht kommen vereidigte Dolmetscher zum Zuge) eine zum Teil nur oberflächliche Prüfung der Chancen der Klage erfolge, so daß vor Gericht Fälle kommen, deren negativer Ausgang (etwa wegen Fristablauf schon vorher hätte klar sein müssen; weiterhin sei unter ausländischen Arbeitnehmern die Auffassung weit verbreitet, bei jeder Kündigung sei eine Abfindung erstreitbar. Es kann zur Zeit nicht eingeschätzt werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang diese Aussagen repräsentativ sind.
In diesem Zusammenhang muß die bei Dohse vertretene These (a.a.O., Anm.12), Ausländer hätten generell größere Angst, ihr Recht vor Gericht einzuklagen, neu interpretiert bzw. gewichtet werden.
Ich gehe hier davon aus, daß die vor Gericht vorgetragenen Kündigungsgründe den ihnen vorgelagerten betrieblichen Konflikten entsprechen.
Falke u.a., a.a.O. (Anm. 5), 5.100.
)Vgl. hierzu auch den Beitrag von Zimmermann in diesem Band, speziell ihr Resume.
In Darmstadt existieren nur Buchstabenkammern und nicht - wie in Berlin - ‘Fachkammern’, so daß die Variable ’Branche’ nur sehr begrenzt zur Verfügung stand.
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Diekmann, J. (1983). Empirie betrieblicher Kündigungen und Arbeitsgerichtsbarkeit. In: Ellermann-Witt, R., Rottleuther, H., Russig, H. (eds) Kündigungspraxis, Kündigungsschutz und Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit. Beiträge zur sozialwissenschaftlichen Forschung, vol 45. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01695-3_6
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