Zusammenfassung
Im letzten Abschnitt haben wir darzustellen versucht, wie mit Hilfe eines Kriminalitätsbewußtseins die Konsensbildung der Bevölkerung als eine Legitimationsgrundlage der Herrschaft unterstützt werden kann. Der Legitimitätsglaube muß sich jedoch nicht nur auf die jeweiligen Inhalte des Reglements bzw. auf die Richtigkeit der komplexen Abhängigkeitsverhältnisse erstrecken, sondern muß eigens auch die Handhabung der legalen Gewalt, die ihrerseits den Konsens erzwingen bzw. den Dissens unterdrücken kann, umfassen. Obwohl der Zwangsapparat für jede Form von Herrschaft unentbehrlich ist, kann nun im Bereich der legalen Herrschaft die Zwangsanwendung nur als Durchsetzung von Normkonformität gerechtfertigt werden. Damit fällt den Gruppen und Personen, die vermeintlich oder tatsächlich von der Norm abweichen, die Rolle zu, gerechtfertigte Gewaltausübung auszulösen, damit aber auch Gewaltausübung in dieser Form zu rechtfertigen und — pars pro toto — legale Herrschaft überhaupt zu rechtfertigen. Anders ausgedrückt: nach den Grundsätzen legaler Herrschaft wäre Gewaltausübung illegitim, gäbe es nicht normabweichendes Verhalten (Baratta, Smaus, 1975).
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Smaus, G. (1985). Problembewußtsein Kriminalität und Legitimierung des Strafrechts. In: Das Strafrecht und die Kriminalität in der Alltagssprache der deutschen Bevölkerung. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 59. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01691-5_6
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