Zusammenfassung
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag bildet Art. 78 der Verfassung des Landes Hessen (HV), dessen Abs. 1 und 3 den Aufgabenbereich des Gerichts festlegen und die Grundsätze für die Organisation des Wahlprüfungsgerichts enthalten, während Abs. 2 dieser Vorschrift in materiell-rechtlicher Hinsicht den Prüfungsrahmen für das Wahlprüfungsverfahren vorgibt. Nach Art. 78 Abs. 1 HV prüft „ein beim Landtage gebildetes Wahlprüfungsgericht“ die Gültigkeit der Wahlen und entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat. Nach Art. 78 Abs. 3 HV besteht das Wahlprüfungsgericht aus den beiden höchsten Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine Wahlperiode gewählten Abgeordneten, wobei das Nähere durch Gesetz geregelt wird (Art. 78 Abs. 4 HV). In Ausfüllung dieser Grundlagennorm regelt das Wahlprüfungsgesetz vom 5. August 1948 (GVB1. 1948 S. 93, ber. S. 137) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. Juli 1962 (GVB1. I 1962 S. 314) — WPrG — im einzelnen die Zusammensetzung und — wenn auch nicht abschließend — das Verfahren des Wahlprüfungsgerichts bei der Durchführung der ihm nach der Verfassung obliegenden Aufgaben. Danach besteht das Wahlprüfungsgericht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und drei gewählten Mitgliedern (§ 1 — Paragraphennummern ohne zusätzliche Angaben zur Norm sind solche des Wahlprüfungsgesetzes), wobei die zu wählenden Mitglieder vom Landtag aus dem Kreise der Abgeordneten im Wege der Verhältniswahl nach dem Listenwahlsystem für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden (§ 2 Abs. 1). Den Vorsitz im Wahlprüfungsgericht führt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, bei seiner Verhinderung der Präsident des Oberlandesgerichts. Sind beide verhindert, so führt der ständige Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs den Vorsitz (§ 4). Im übrigen werden der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs und der Präsident des Oberlandesgerichts jeweils durch den ständigen Vertreter im Amt vertreten, während bei Verhinderung oder Ausscheiden eines gewählten Mitglieds der auf der Liste folgende Abgeordnete an seine Stelle tritt (§ 3).
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Literatur
Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vorn 20.05. 1992, GVB1. I S. 170.
StAnz. 1983, 1069; 1984, 1180; 1992, 1569; vgl. ferner Zinn/Stein,Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Art. 78 Erläuterung 7 a unter Hinweis auf das Urteil des Wahlprüfungsgerichts vom 28. März 1951 StAnz. 1951, Beilage Nr. 11, 295/296.
Vgl. BVerfGE 4, 370, 373 f. sowie StAnz. 1984, 1180.
Ständige Rechtsprechung des Wahlprüfungsgerichts im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zuletzt ausführlich StAnz. 1992, 1572.
Hess. StGH, Beschluß vom 13. Januar 1993, StAnz. 1993, 438.
Vgl. etwa StAnz. 1988, 63 ff. und 1992, 1554 ff.
StAnz. 1992, 1561 sowie auch StAnz. 1951, Beilage Nr. 11, 295 ff.
Ständige Rechtsprechung des Wahlprüfungsgerichts; vgl. StAnz. 1971, 1337; 1983, 1066, 1067 sowie zuletzt StAnz. 1995, 4027.
Vgl. dazu StGH, Beschluß vom 5. August 1992 — P.St. 1132 —, StAnz. 1992, 2173 m.w.N.
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Friedrich, O. (1997). Die Wahlprüfung in der Rechtsprechung des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag. In: Eichel, H., Möller, K.P. (eds) 50 Jahre Verfassung des Landes Hessen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01677-9_12
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