Zusammenfassung
Bis in die neunziger Jahre war Investor Relations (IR) ein mehr oder weniger rechtsfreier Raum. Für gefälschte Bilanzen und für unrichtige Darstellung der Verhältnisse in einigen anderen Unterlagen und in der Hauptversammlung war zwar schon immer der Staatsanwalt zuständig. Für falsche oder irreführende Angaben im Geschäftsbericht oder in einer Pressemitteilung wurde aber nicht gegenüber Anlegern gehaftet, ebenso wenig für den Inhalt einer Analystenpräsentation oder ein Presseinterview. Theoretisch war zwar schon immer eine Haftung aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften denkbar; diese wurde aber nie praktisch relevant. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insidernachrichten existierte nicht und Unternehmensinsider konnten sanktionslos ihren Informationsvorteil an der Börse durch Käufe und Verkäufe nutzen, denn es gab nur einen Ehrenkodex, der Insiderhandeln untersagte. Zu einer Verurteilung wegen strafbarer Börsenkursmanipulation kam es erst recht nie.
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© 2005 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Lorenz, M. (2005). Investor Relations wird immer mehr zum Juristenthema. In: Kirchhoff, K.R., Piwinger, M. (eds) Praxishandbuch Investor Relations. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01454-6_10
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