Zusammenfassung
„Der Kultusminister erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der inneren Schulangelegenheiten, insbesondere ... 4. die Lehrplanrichtlinien und die sonstigen für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlichen Richtlinien.“1
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Anmerkungen
Schulverwaltungsgesetz S.-H., § 42 Abs. 5, i.d.F. vom 26. März 1971. Im Gesetzentwurf der Landesregierung eines Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 20.September 1977 heißt es dazu: „§ 110 Schulgestaltung (4) Im übrigen erläßt der Kultusminister die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Stundentafeln, Lehrpläne und die sonstigen Bestimmungen zur Gestaltung des Schulwesens.“
Rede Kultusminister Prof. Dr. W. Braun, Oktober 1975.
3 Vgl. dazu Zöllner, Chr., „Aus der Arbeit der Curriculumkommissionen — Schleswig-Holstein“, in „ Curriculumentwicklungen im Lernfeld Politik“ Schriften der Bundeszentrale für politische Bildung, H. 100, Bonn 1974.
„Anregungen — Richtwerte“, Informationen zur Schulpraxis H. 1. Kiel 1974.
„Lehrplanarbeit in Schleswig-Holstein 1977“, Informationen zur Schulpraxis, H. 3 (Juni 1977).
Ebda,vgl. dazu auch Klaus Prange in Die Schleswig-Holsteinische Schule, Nr. 11, Jg. 31, November 1977, S. 240ff., „Lehren und Lernen in der verwalteten Schule“; allerdings wurden Konzeption und Grundsätze sowie die Konsensfähigkeit der Lehrplanarbeit in Schleswig-Holstein mißverstanden.
Zuletzt Bekanntmachung vom 15. Anril 1977, NB1 . KM, Schi .-H. 1977, S. 145ff
Für die curriculare Arbeit aus dem Bereich der Politischen Bildung in Schleswig-Holstein wird hier exemplarisch die Situation in der gymnasialen Oberstufe behandelt; für die anderen Schulstufen ist eine konkrete Aussage z.Zt. noch nicht möglich. Für die berufliche Bildung liegt zum Schuljahr 77/78 ein Lehrplan „Gemeinschaftskunde“ vor (Berufsschule).
Der Lehrplan konnte bereits zu Beginn des Schuljahres 1976/77 Grundlage der Unterrichtsplanung für die 16 Pflichtstunden im Fach Gemeinschaftskunde in der Studienstufe sein; wirksam wurde er endgültig für jene Schüler, die mit Beginn des Schuljahres 1977/78 in das Vorsemester eintraten; er steht als Orientierungshilfe auch den Fachgymnasien zur Verfügung.
Veröffentlicht in Studien, Beiheftg8, hrsg. vom IPTS, Kiel 1974.
Dazu stellte E. Frister in Die Schule, Nr. 8, Jg. 8, August 1975, S. 167, u.a. fest: „In dieser Hinsicht hat das Land Schleswig-Holstein in der gegenwärtigen Lehrplandiskussion begrüßenswerte Ansätze gezeigt, von denen wir nur dringend hoffen können, daß sie Gestalt gewinnen, wenn es um die endgültige Formulierung der Richtlinien im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld geht.“
Die Verfasser des „Diskussionsentwurfes“ hatten während der Erörterungsphase des Erstentwurfes mehrfach Gelegenheit, ihre Konzeption darzustellen und zu begründen; vgl. Schwalm, E., „Bemerkungen zum Lehrplan Gemeinschaftskunde“, in Studien, Beiheft 4, Kiel 1973, S. 88–100.
Vgl. Kieler Nachrichten und Lübecker Nachrichten vom 16. Juli 1976 sowie Die Welt vom 2. September 1976.
„Beispielgebend ist das Land Schleswig–Holstein kürzlich mit einem neuen Lehrplan für Gemeinschaftskunde in der reformierten Oberstufe vorangegangen. Darin ist dem Fach Geschichte das Gewicht zugemessen worden, das für die Oberstufe der Gymnasien erforderlich ist, . . .“ Rede anläßlich des 31. Deutschen Historikertages in Mannheim am 22. September 1976.
„Politische Bildung im Unterricht“, Informationen zur Schulpraxis, H. 2, Kiel, August 1974; vgl. auch Kaltefleiter, W., „Alternative zur Indoktrination“, Die Welt, 6. Dezember 1973.h
„Politische Bildung im Unterricht“, S. 15 u. 7.
Grosser, D., u.a., Braun, W. u.a., (Hrsg.), Politische Bildung: Grundlagen und Zielprojektionen für den Unterricht an Schulen, Stuttgart 1976.
Ebda., S. 45.
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Zöllner, C.W. (1978). Schleswig-Holstein. In: Northemann, W. (eds) Politisch-gesellschaftlicher Unterricht in der Bundesrepublik. Schriften zur politischen Didaktik, vol 8. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01377-8_20
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