Zusammenfassung
In einem Kaufvertrag sind — wie wir bereits festgestellt haben — die Pflichten des Verkäufers und des Käufers grundsätzlich symmetrisch verteilt: Ware und Liefer gegen Preis und Bezahlu. Dieses Kapitel behandelt die „Herzensangelegenheit“ eines jeden Verkäufers: bezahlt zu werden.
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Anmerkungen
Bar umfasst hier auch die Zahlung per Scheck oder Überweisung.
Praktisch leisten nur solche Unternehmen Vorkasse, die eigentlich insolvent sind, aber noch Geschäfte betreiben wollen; international handelnde Firmen fallen selten in diese Kategorie.
Wie bereits in Kapitel 4 besprochen.
Vgl. Arts. 58 und 59, Wiener Kaufübereinkomm
Art. 57, Wiener Kaufübereinkomm
Check (U.S.); cheque (Brit).
Vgl. § 288.1 BGB
Late Payment of Commercial Debt Regulations 2002.
Winter, Jeremy: Interest on Late Payment of Commercial Debts. (Legal Briefing) London: Baker and McKenzie, 2002. Rechtliche Kurzinformationen über viele Themen finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite von Baker and McKenzie unter http://www.bakernet.com.
Quelle: Banca Romana Pentru Dezvoltare.
Die Adressen der für Sie zuständigen örtlichen Vertretung finden Sie in jedem Telefonbuch oder im Internet: http://www.hermes.de, http://www.allgemeinekredit.de, http://www.gerling.de.
Einzelheiten zu Stichworten wie Protracted Default, Vorausdeckung, Anbietungsgrenzen, OnLine Prüfung etc. gehen zu sehr ins Detail, als dass sie hier behandelt werden können. Wenden Sie sich diesbezüglich direkt an einen der Kreditversicherer oder Industriemakler und lassen sich ein Angebot erstellen.
In einigen Rechtssystemen gibt es die Möglichkeit des „noting”: Dabei ist die Inkassobank beauftragt, in einem solchen Fall auf der Zahlungsanweisung des Käufers einen notariellen Vermerk anbringen zu lassen, der bestätigt, dass der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies erleichtert dem Verkäufer zumindest die Durchsetzung seiner Ansprüche in einem späteren Gerichtsverfahren. Einzelheiten dazu u. a. bei Schmitthoff, S.395 bis S.399.
Midland Bank Ltd. v. Eastcheap Dried Fruit Co. 1 Lloyds Rep. 359 (1962).
Eine Ausnahme bilden die handelsstarken USA, die ihre eigenen Richtlinien haben. Zwei Broschüren erleichtern das Verständnis und die Arbeit auf diesem so wichtigen Gebiet: The New ICC Standard Documentary Credit Forms (Publikation 516, 1993) und The New Guide to Documentary Operations (Publikation 515, 1994), beide nur in Englisch verfügbar.
In Bezug auf die Bank wird hier oft „firstclass” eingefügt. Diese Qualifikation sollte gemäß Art. 20a UPC nicht benutzt werden.
Arts. 3 und 4, UPC
Discount Records Ltd. v. Barclays Bank Ltd. 1 WLR 315 (1975).
Entscheidung zu Power Curber International Ltd. v. National Bank of Kuwait. 1 WLR 1223 (1981).
Equitable Trust Company of New York v. Dawson Partners Ltd. 26 L 1.L.R. 49 (1972).
Art. 34f, UPC
In den USA ist dies in § 2–325–3 UCC so festgelegt.
Art. 6 der UPC schreibt vor, dass ein Akkreditiv ohne Kennzeichnung automatisch als unwiderruflich angesehen wird. In allen früheren Versionen der UPC war das Gegenteil der Fall.
Es ist möglich, dass die Bank, die den Verkäufer von der Eröffnung des Akkreditivs unterrichtet, nicht diejenige ist, die schließlich zahlt. Sofern eine andere Bank mit der Zahlung beauftragt wird, nennt man diese „benannte Bank” (Eng nominated bank). Sofern ein Akkreditiv verkäuflich ist, wird jede Bank so genannt (Art. 10 (b)i UPC
Art. 9b UPC Man sollte allerdings wissen, dass die bestätigende Bank nicht verpflichtet ist, auch Veränderun auf dem Akkreditiv durch die eröffnende Bank mitzutragen, Art. 9d, UPC
Gern. Art. 9c UPC hat die beauftragte Bank keine Verpflichtung, ein Akkreditiv zu estätigen. Sie hat lediglich die Pflicht, die eröffnende Bank von der Ablehnung umgehend zu unterrichten.
Vgl. Art. 13b, UPC
Vgl. Art. 54, Wiener Kaufübereinkomm
Vgl. Arts. 61 und 64 I sowie Art. 74 ff., Wiener Kaufübereinkomm
Pinnells, Exporti S. 102–110.
Art. 39, UPC
Art. 5a, UPC
Art. 20bc, UPC
Art. 37b, UPC
Art. 31, UPC
Art. 34f ii, UPC
Art. 34f i, UPC
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© 2003 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Pinnells, J., Eversberg, A. (2003). Preis und Bezahlung. In: Internationale Kaufverträge optimal gestalten. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01197-2_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01197-2_6
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-01198-9
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