Zusammenfassung
Wenn sich die Vertragsparteien über den Vertrag und seine Durchführung uneins sind, endet die Auseinandersetzung leider zu oft vor einem Zivil- oder Schiedsgericht. Solche Verfahren kommen in vielen Fällen dadurch zu Stande, dass eine Partei kein Interesse mehr an der Erfüllung ihrer Pflichten hat. Sie stellt z. B. fest, dass der Vertrag nicht (mehr) lukrativ für sie ist und versucht daher, diesem zu „entfliehen”, indem sie ihn als „nicht existent“ bezeichnet: kein Vertrag, keine Pflichten.
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Anmerkungen
Art. 4 Wiener Kaufübereinkommen.
Restatement, Abschnitt 2d § 1.
§ 1–201 (11), UCC.
Stamp Duty ist eine weit verbreitete Art von Vertragssteuer.
Die Wörter Vereinbarung (agreement) und Vertrag (contract) werden oft für das gleiche benutzt. Es ist wohl richtig zu definieren, dass ein Vertrag ein rechtliches Dokument ist, das gerichtlich einklagbare Rechte und Pflichten beinhaltet. Alle Verträge sind Vereinbarungen, jedoch nicht alle Vereinbarungen auch Verträge. Vereinbarung ist somit der Oberbegriff, Vertrag eine Spezies.
Dies ist keine formelle juristische Abfolge. Verstehen Sie es bitte als einen Weg, umfangreiche rechtliche Materie in einen verständlichen Rahmen zu bringen.
Deutsche Juristen sprechen von „übereinstimmender Willenserklärung”.
Schmitthoff, S. 184.
Zitiert von Murray, S. 737.
§ 2–302, UCC.
Collins v. Uniroyal. 64 NJ 260, 315 A.2d 16 (1974).
Manchmal im Englischen als quotation bezeichnet. Eine quotation ist genaugenommen nur eine Preisangabe.
Art. 15 Wiener Kaufübereinkommen. Ebenso entscheidet § 145 i.V.m. § 130 I BGB.
§ 145 BGB.
Entscheidungstenor in Adams v. Lindsell. 1 B&Aid 681 (1818).
Dies ist wichtig, wenn sich Widerruf und Annahme z. B. auf dem Postweg überschneiden.
Das das Vereinigte Königreich dem Vertrag beitritt ist durchaus möglich. Was hätte dies fir einen Effekt auf die Widerrufsregeln? Gern. Art. 16 (2) des Wiener Handelsabkommens ist ein als „unwiderruflich“ bezeichnetes Angebot auch in der Tat unwiderruflich: Da die Convention entgegenstehendes Englisches Recht verdrängen würde, würde das alte englische Prinzip nicht überleben. In Staaten jedoch, deren Rechtssystem auf dem englischen basiert, dürfte diese Regelung noch lange Bestand haben.
§ 2–205 UCC.
Das Wiener Kaufübereinkommen (Art. 16) folgt zwar auch der englischen Praxis, bietet allerdings so weitgehende Ausnahmen, dass es der deutschen Sicht der Dinge nahe kommt. Kein hilfreicher Kompromiss.
Vgl. Kapitel 4 für Einzelheiten.
Siehe unten, Test 4.
Entscheidungstenor in Gyurkey v. Babler. 103 Idaho 663, 651 P2d (1982). 23 Art. 19 Wiener Kaufübereinkommen.
Calamari, S. 99.
Eine Einrede ist eine bestimmte Art von Verteidigungsargument vor einem Gericht.
Section 7 des Model Business Corporation Act. Dieses Gesetz wurde von vielen Staaten der USA übernommen.
Z. B. Dun & Bradstreet, in Deutschland mit Schimmelpfeng assoziiert. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.dnb.com oder www.dbgermany.com.
Eine Liste derselben kann angefordert werden beim Deutschen Industrie und Handelstag, Postfach 14 46, Bonn oder aktuell der Website www.ahk.de entnommen werden.
„Nichtig” ist ein Vertrag automatisch von Gesetzes wegen (z. B. bei Verstoß gegen Strafrecht oder die guten Sitten, § 134 BGB). Zur „Unwirksamkeit” bedarf es dagegen einer entsprechenden Erklärung einer Vertragspartei.
Vgl. § 139 BGB.
Nach deutschem Recht bedarf ein Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung (vgl. § 518 1 BGB, beachte jedoch auch II). Insoweit ähnelt sich deutsches und englisches Denken.
Entscheidungstenor in Currie v. Misa. LR 10 Ex 153, 162 (1875).
Bradgate, S. 549.
Vgl. Calamari, S. 440–442.
§ i-107 UCC
§ 2–209.1 UCC
Art. 29 Wiener Kaufübereinkommen.
Die Fakten basieren auf einem nicht veröffentlichten deutschen Rechtsfall.
ASME, The American Society of Mechanical Engineers, vgl. www.asme.org.
Herzfeld und Hadley, S. 2.
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© 2003 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Pinnells, J., Eversberg, A. (2003). Vertrag oder kein Vertrag?. In: Internationale Kaufverträge optimal gestalten. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01197-2_3
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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