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Vertrag oder kein Vertrag?

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Zusammenfassung

Wenn sich die Vertragsparteien über den Vertrag und seine Durchführung uneins sind, endet die Auseinandersetzung leider zu oft vor einem Zivil- oder Schiedsgericht. Solche Verfahren kommen in vielen Fällen dadurch zu Stande, dass eine Partei kein Interesse mehr an der Erfüllung ihrer Pflichten hat. Sie stellt z. B. fest, dass der Vertrag nicht (mehr) lukrativ für sie ist und versucht daher, diesem zu „entfliehen”, indem sie ihn als „nicht existent“ bezeichnet: kein Vertrag, keine Pflichten.

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Anmerkungen

  1. Art. 4 Wiener Kaufübereinkommen.

    Google Scholar 

  2. Restatement, Abschnitt 2d § 1.

    Google Scholar 

  3. § 1–201 (11), UCC.

    Google Scholar 

  4. Stamp Duty ist eine weit verbreitete Art von Vertragssteuer.

    Google Scholar 

  5. Die Wörter Vereinbarung (agreement) und Vertrag (contract) werden oft für das gleiche benutzt. Es ist wohl richtig zu definieren, dass ein Vertrag ein rechtliches Dokument ist, das gerichtlich einklagbare Rechte und Pflichten beinhaltet. Alle Verträge sind Vereinbarungen, jedoch nicht alle Vereinbarungen auch Verträge. Vereinbarung ist somit der Oberbegriff, Vertrag eine Spezies.

    Google Scholar 

  6. Dies ist keine formelle juristische Abfolge. Verstehen Sie es bitte als einen Weg, umfangreiche rechtliche Materie in einen verständlichen Rahmen zu bringen.

    Google Scholar 

  7. Deutsche Juristen sprechen von „übereinstimmender Willenserklärung”.

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  8. Schmitthoff, S. 184.

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  9. Zitiert von Murray, S. 737.

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  10. § 2–302, UCC.

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  11. Collins v. Uniroyal. 64 NJ 260, 315 A.2d 16 (1974).

    Google Scholar 

  12. Manchmal im Englischen als quotation bezeichnet. Eine quotation ist genaugenommen nur eine Preisangabe.

    Google Scholar 

  13. Art. 15 Wiener Kaufübereinkommen. Ebenso entscheidet § 145 i.V.m. § 130 I BGB.

    Google Scholar 

  14. § 145 BGB.

    Google Scholar 

  15. Entscheidungstenor in Adams v. Lindsell. 1 B&Aid 681 (1818).

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  16. Dies ist wichtig, wenn sich Widerruf und Annahme z. B. auf dem Postweg überschneiden.

    Google Scholar 

  17. Das das Vereinigte Königreich dem Vertrag beitritt ist durchaus möglich. Was hätte dies fir einen Effekt auf die Widerrufsregeln? Gern. Art. 16 (2) des Wiener Handelsabkommens ist ein als „unwiderruflich“ bezeichnetes Angebot auch in der Tat unwiderruflich: Da die Convention entgegenstehendes Englisches Recht verdrängen würde, würde das alte englische Prinzip nicht überleben. In Staaten jedoch, deren Rechtssystem auf dem englischen basiert, dürfte diese Regelung noch lange Bestand haben.

    Google Scholar 

  18. § 2–205 UCC.

    Google Scholar 

  19. Das Wiener Kaufübereinkommen (Art. 16) folgt zwar auch der englischen Praxis, bietet allerdings so weitgehende Ausnahmen, dass es der deutschen Sicht der Dinge nahe kommt. Kein hilfreicher Kompromiss.

    Google Scholar 

  20. Vgl. Kapitel 4 für Einzelheiten.

    Google Scholar 

  21. Siehe unten, Test 4.

    Google Scholar 

  22. Entscheidungstenor in Gyurkey v. Babler. 103 Idaho 663, 651 P2d (1982). 23 Art. 19 Wiener Kaufübereinkommen.

    Google Scholar 

  23. Calamari, S. 99.

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  24. Eine Einrede ist eine bestimmte Art von Verteidigungsargument vor einem Gericht.

    Google Scholar 

  25. Section 7 des Model Business Corporation Act. Dieses Gesetz wurde von vielen Staaten der USA übernommen.

    Google Scholar 

  26. Z. B. Dun & Bradstreet, in Deutschland mit Schimmelpfeng assoziiert. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.dnb.com oder www.dbgermany.com.

    Google Scholar 

  27. Eine Liste derselben kann angefordert werden beim Deutschen Industrie und Handelstag, Postfach 14 46, Bonn oder aktuell der Website www.ahk.de entnommen werden.

    Google Scholar 

  28. „Nichtig” ist ein Vertrag automatisch von Gesetzes wegen (z. B. bei Verstoß gegen Strafrecht oder die guten Sitten, § 134 BGB). Zur „Unwirksamkeit” bedarf es dagegen einer entsprechenden Erklärung einer Vertragspartei.

    Google Scholar 

  29. Vgl. § 139 BGB.

    Google Scholar 

  30. Nach deutschem Recht bedarf ein Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung (vgl. § 518 1 BGB, beachte jedoch auch II). Insoweit ähnelt sich deutsches und englisches Denken.

    Google Scholar 

  31. Entscheidungstenor in Currie v. Misa. LR 10 Ex 153, 162 (1875).

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  32. Bradgate, S. 549.

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  33. Vgl. Calamari, S. 440–442.

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  34. § i-107 UCC

    Google Scholar 

  35. § 2–209.1 UCC

    Google Scholar 

  36. Art. 29 Wiener Kaufübereinkommen.

    Google Scholar 

  37. Die Fakten basieren auf einem nicht veröffentlichten deutschen Rechtsfall.

    Google Scholar 

  38. ASME, The American Society of Mechanical Engineers, vgl. www.asme.org.

    Google Scholar 

  39. Herzfeld und Hadley, S. 2.

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© 2003 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

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Pinnells, J., Eversberg, A. (2003). Vertrag oder kein Vertrag?. In: Internationale Kaufverträge optimal gestalten. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01197-2_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01197-2_3

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-01198-9

  • Online ISBN: 978-3-663-01197-2

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