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Zusammenfassung

Exportgeschäfte sind längst nicht mehr die alleinige Angelegenheit von großen Konzernen. Die Notwendigkeit, eine schwankende Nachfrage im Inland auszugleichen, aber auch die Chance, zusätzliche Märkte und Geschäfte im Ausland zu entdecken, haben den Mittelstand in den letzten Jahren dazu bewegt, sich vom ehemals heimischen Lieferanten zum internationalen Exporteur zu entwickeln.

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Anmerkungen

  1. Teilweise auch „Zivilrecht” genannt.

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  2. Das Strafrecht ist damit ebenfalls Teil des öffentlichen Rechts.

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  3. Näheres weiter unten in Kapitel 5.

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  4. FIDIC Conditions of Contract for Plant and Design-Build, 1999 § 13.7. In dieser Form gilt die Klausel nur in einem Vertrag, in dem ein Ingenieur vorgesehen ist.

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  5. Vgl. Anderson, S. 17.

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  6. Vgl. Pyong-Choon, S. 19 und S. 30.

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  7. Wichtige Vertragspartner Deutschlands mit einem Rechtssystem, das vollständig oder größtenteils auf case law basiert, sind: England, USA, Australien, Neuseeland, Kanada, Indien, Pakistan, Bangladesch, Malaysia, Singapur, das englischsprachige Afrika und viele Staaten in der Karibik.

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  8. So ist der Contract Act von 1875 weiterhin gültiges pakistanisches Recht. Der Sale of Goods Act von 1930 hat nur einige Regelungen in Bezug auf Kaufverträge geändert. Näheres finden Sie unter www.vakinol.com/saarclaw/pakistan.

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  9. Vgl. Bradgate, S. 142. Auch der neue Sale and Supply of Goods Act 1994 (in Kraft seit 1995) kann mehr oder weniger in der gleichen Art beschrieben werden.

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  10. Vgl. § 123 BGB.

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  11. Vgl. Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, § 123 BGB.

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  12. Englisches Recht findet in England, Wales und Nordirland Anwendung. Schottland hat ein eigenes Rechtssystem. Daher gibt es kein britisches Recht.

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  13. Als eine Ausnahme zum Rest des Buches haben wir auf eine Übersetzung dieser Klausel verzichtet. Sie hätte dadurch ihre besondere Ausdruckskraft verloren.

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  14. Erstaunlicherweise hat diese Klausel heutzutage weltweit Einzug in fast jede Force Majeure Klausel gefunden. Ein Beweis für den Einfluss angloamerikanischen Rechtsdenkens.

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  15. Für die Errichtung einer Kompressoranlage in New Jersey wird z. B. das Recht des Staates New Jersey gewählt.

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  16. Das Privatrecht im BGB ist z. B. sog. materielles Recht, das Prozessrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) z. B. sog. formelles Recht (auch Verfahrensrecht genannt).

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  17. Oft wird bei der Wahl Schweizer Rechts vergessen, dass die Schweiz ein Bundesstaat mit drei verschiedenen Kulturen (deutsch, französisch, italienisch) ist. Für deutsche Firmen bietet sich daher die Wahl des deutschen Schweizer Rechts an, wie es z. B. im Kanton Zürich angewandt wird.

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  18. § 13.3 ICC Rules of Conciliation and Arbitration. Paris: ICC, 1988.

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  19. EGAbkommen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980, kurz EVA. Dieses Abkommen ist in das EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) aufgenommen worden. Ergänzt wird es durch das EGAbkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.08.1968, kurz EuGVU.

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  20. Vgl. Schmitthoff, S. 76.

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  21. Genauer die Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods (1964) und die Convention relating to a Uniform Law on the Formation of Contracts for the International Sale of Goods (1964).

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  22. Zum 2. Mai 2002 haben folgende Staaten das Abkommen ratifiziert: Ägypten, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Burundi, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Irak, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kroatien, Kuba, Kyrgyzstan, Latvien, Lesotho, Litauen, Luxemburg, Mauretanien, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Neuguinea, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Peru, Polen, Rumänien, Russland, Saint Vincent, Sambia, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Syrien, Tschechische Republik, Uganda, Ukraine, Ungarn, USA, Uruguay, Usbekistan, Venezuela. Von diesen haben Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden nur den Teil 1 der Konvention ratifiziert. In Ghana und Venezuela wurde die Konvention niemals in Kraft gesetzt. Die Situation von Staaten, die nach Unterzeichnung zerbrochen sind und deren Einzelstaaten nicht noch einmal ratifiziert haben, ist unklar; zumindest gelten sie als Nachfolgestaaten völkerrechtlich auch als Unterzeichner (Quelle: UNCITRAL, Wien).

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  23. Art. 1 Wiener Kaufübereinkommen.

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  24. Die umfassende Kommentierung dazu ist derzeit bei Bianca and Bonell zu finden. Für eine deutsche Kommentierung schlagen Sie bei Witz, Salger, Lorenz, Internationales Kaufrecht (CISG) nach.

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  25. Vgl. Bianca and Bonell, S. 56.

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  26. UNCITRAL sammelt und veröffentlicht diese Gerichtsentscheidungen in einer Sammlung mit dem Namen CLOUT. Dabei ist festzustellen, dass deren Anzahl sehr gering ist: zwischen 1991 und 2001 lediglich 393 Fälle weltweit. Einen aktuellen Überblick erhalten Sie unter: www.uncitral. org/english/clout/abstract.

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© 2003 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

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Pinnells, J., Eversberg, A. (2003). Vertrag und Recht. In: Internationale Kaufverträge optimal gestalten. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01197-2_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01197-2_1

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-01198-9

  • Online ISBN: 978-3-663-01197-2

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