Zusammenfassung
Die empirische Untersuchung hat Verfahrensprobleme und Vollzugsdefizite aufgezeigt. Im folgenden Teil sollen die empirischen Ergebnisse zum Aufsichtsverhältnis, zur Operationalisierungsproblematik und zum Verfahrensablauf theoretisch interpretiert werden: Welche Rolle spielen das Rundfunkleitbild und das Verhalten der Implementationsträger für den realen Ablauf der Programmaufsicht?
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Referenzen
Auf die gesetzlich vorgesehe “Programmkontrolle” trifft nach genauerer Betrachtung der Begriffe — wie gezeigt wurde — eher der Begriff Aufsicht zu, denn es handelt sich bei. Aufsicht zum einen um ein juristisches Verfahren und zum anderen um eine professionelle Beobachtung. 126 In der Rechtsprechung wurde dem privaten Rundfunksystem eine geringe Aufsichtsintensität zugestanden. Der Pogrammauftrag der privaten Rundfunkveranstalter läßt sich derzeit, wenn überhaupt, nur in engem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen System umschreiben, denn die Erfüllung der “Grundversorgung” durch den öffentlichrechtlichen Rundfunk ist zugleich Bedingung und Voraussetzung für die Existenz des privaten Rundfunks. Die Übernahme der Zusatzfunktionen durch die privaten Rundfunkprogramme und die damit verbundene Absenkung der normativen Programmanforderungen gelten somit nur bei Erfüllung des Programmauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten.
In der Rechtsprechung wurde dem privaten Rundfunksystem eine geringe Aufsichtsintensität zugestanden. Der Pogrammauftrag der privaten Rundfunkveranstalter läßt sich derzeit, wenn überhaupt, nur in engem Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen System umschreiben, denn die Erfüllung der “Grundversorgung” durch den öffentlichrechtlichen Rundfunk ist zugleich Bedingung und Voraussetzung für die Existenz des privaten Rundfunks. Die Übernahme der Zusatzfunktionen durch die privaten Rundfunkprogramme und die damit verbundene Absenkung der normativen Programmanforderungen gelten somit nur bei Erfüllung des Programmauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten.
Der Rundfunkstaatsvertrag von 1987 schrieb für den Bereich Werbung die Erstellung einer gemeinsamen Richtlinie vor, nicht aber für den Bereich Jugendschutz.
Die Zensur fand ihre Rechtfertigung in der Logik des absolutistischen Staates, nach der die Macht einer höheren Gewalt übertragen wird, die entscheidet, was zur Erhaltung oder zur Störung des Friedens dient. Eine Meinungsbildungsförderung durch die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung sollte deshalb von seiten der Mächtigen unterdrückt und unter Aufsicht genommen werden. Zur Begründung der Zensur aus der Staatsräson siehe ausführlicher Willke (1983).
Siehe hierzu den Sammelband von Löffler “Selbstkontrolle von Presse, Funk- und Fernsehen” (1960). In diesem Band werden zwar verschiedene Aspekte des Zusammenhangs von Selbstkontrolle und Zensur zusammengeführt, die Aufsätze haben aber heute an Aktualität verloren. Ähnliches gilt im übrigen auch für den Band von Kienzle/ Mende über die Zensur in der Bundesrepublik Deutschland (1981).
In dieser Weise ähnelt die Arbeit der LMA in der Anfangsphase sehr stark der Arbeit eines Selbstkontrollorgans, da die Landesmedienanstalten von ihren Einflußmöglichkeiten nur selten Gebrauch machten.
Siehe dazu Wild (1970) und zu Erfahrungen mit den Presseombudsmännern in Österreich vor allem Oetzbrugger (1989).
Dies entsprechend dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG).
Dieses Gesetz regelt die Teilnahme von Kindern an öffentlichen Vorstellungen. Das GjS hingegen (“Gesetz über die Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften; früher auch “Schmutz- und Schundgesetz” genannt) bestimmt die Indizierung von Schriften und filmi-schen Materialien. Die Indizierung wird von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vorgenommen.
Gerade die frühere politische Filmkontrolle hat von Anfang an wegen einer Beteiligung von Staatsvertretern auch zu wissenschaftlichen Auseinandersetzungen Anlaß gegeben (vgl. Noltenius 1958). Bis 1970 herrschte noch eine deutliche politische Orientierung vor, die bis zu einem Herausschneiden von deutschen Firmennamen in ausländischen Kriegsfilmen reichte.
Zur Problematik der Abwägung von sog. “höheren Schutzgütern” siehe Herkströter (1992) und Schulz (1993).
Dies sind u.a. die ZAW-Vereinigung für Öffentlichkeitsarbeit und die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (vgl. Zentralausschuß der Werbewirtschaft, 1994).
Zu den Mitgliedern des Deutschen Werberates gehören vier Delegierte der werbungtreibenden, drei Delegierte der werbungdurchführenden Wirtschaft, zwei Delegierte der Werbeagenturen und ein Delegierter der Werbeberufe. Diese gehören auch dem Präsidium des ZAW an.
Zu Aufgaben, Arbeitsweise und Ergebnissen siehe Albrecht (1981).
Aus der Literatur über den Deutschen Presserat seien die Arbeiten von Rühl/ Saxer (1981), Weyl (1984), Mahrun (1987) und Wiedemann (1992) hervorgehoben.
Der sechsköpfige Vorstand, gewählt von der Mitgliederversammlung, bestellte zum Geschäftsführer Hans-Joachim Gottberg. Dieser war zu diesem Zeitpunkt noch ständiger Vertreter der Länder in der FSK.
Nach einer Untersuchung von Beier (Zeitraum von 1976 bis 1978) waren die eingegangenen Beschwerden nur teilweise erfolgreich, d.h. die betroffenen Werbemaßnahmen wurden nicht mehr geschaltet oder zumindest abgeändert (vgl. Beier 1979).
Zur geführten Debatte um die Einsetzung einer Journalistenkammer siehe auch Ory (1990).
Einige Landesmediengesetze sehen einen Programmbeirat zur Sicherung der Meinungsvielfalt vor. Der Programmbeirat von RTL zum Beispiel, der vom Geschäftsführer Thoma als “zusätzliche Absicherung der Meinungsvielfalt und Binnenpluralismus bei privaten Fernsehveranstaltern” (vgl. Funk-Korrespondenz, 12.2.1988, S. 9) bezeichnet wurde, bestand aus einem mit dreizehn Personen besetzten Beratungsgremium. In öffentliche Erscheinung trat dieser einmal, als es um die Debatte über die Ausstrahlung von Erotiksendungen ging (vgl. Funk-Korrespondenz, 20.10.1989, S. 9). Darüber hinaus sind keine Aktivitäten mehr bekannt geworden.
Es liegt als einzige aktuelle Studie eine Befragung über die Aufgaben, Funktionen und Probleme von Hörfunk-Programmbeiräten in Baden-Württemberg vor (vgl. Hippler 1992). Die Befragung der Programmbeiräte weist Unzufriedenheiten mit den zugewiesenen Kompetenzen auf.
Darin wird z.B. die Programmgesellschaft “Kanal 4” wegen der Ausstrahlung des Wallraff-Films “Ganz unten” als eine “linksradikale Rundfunkgesellschaft” bezeichnet und der WDR als von “stalinistischen Neomarxisten” beherrscht beschrieben (Über das “feine Geschäft” des Vereins siehe Martin Finkenberger im Journalist, Heft 6, S. 42).
Selbstdarstellung in der Serie “Lexikon der Medien-Institute” (vgl. Der Medienredakteur. 1.3.1994. S. 7).
Zum Thema Selbstkontrolle und Persönlichkeitsschutz sei neben dem Sammelband von Mestmäcker (1990) auch auf den Sitzungsbericht der “Ständigen Deputation des deutschen Juristentages” (1990) hingewiesen.
Einer siebenköpfigen Jury sollen Vorschläge von ehrenamtlichen Beobachtern zur weiteren Beratung vorgelegt werden. Außerdem ist die Verleihung eines Negativpreises und die Herausgabe eines medienkritischen Jahrbuches mit allen aufgegriffenen Fällen und “Schlechtachten” geplant. Die Initiative kündigte verschiedene Aktionen an (vgl. Das Parlament. 11.12.1992. S. 14).
Zur schwierigen Beurteilung von Programmqualität und zu möglichen Lösungsansätzen siehe Schatz/ Schulz (1992). Zum Instrument der Inhaltsanalyse in der Programmaufsicht siehe auch Hesse (1993).
Ein Folgenbewußtsein ist bisher nicht erkennbar. So zeigen die wenigen parlamentarischen Aktivitäten des Deutschen Bundestages zumindest ein geringes politisches Folgenbewußtsein und auch die Medien selbst thematisieren sich selbst höchst ungern und behandeln ihre eigenen Themen nur selektiv (vgl. Jarren 1994a).
Vgl. zu den Zielen des Diskurses im Bereich “Künstliche Intelligenz” Dierkes/ Marz (1992). Allgemein zu Leitbildern in modernen Gesellschaften siehe Marz (1990).
Siehe zu den Perspektiven reflexiven Rechts Teubner/ Willke (1984), Maus (1986) und Traxler/ Voruba (1987). Zum dualen Rundfunksystem und seinen Steuerungsperspektiven siehe Grothe/ Schulz (1994) sowie Rossen (1994).
Rights and permissions
Copyright information
© 1995 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Holgersson, S. (1995). Zusammenfassung und Schlußfolgerungen für die Ausgestaltung der Aufsichtsstruktur. In: Fernsehen ohne Kontrolle?. Studien zur Kommunikationswissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01158-3_6
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01158-3_6
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-531-12731-6
Online ISBN: 978-3-663-01158-3
eBook Packages: Springer Book Archive