Skip to main content

Programmaufsicht aus historischer und rechtlicher Sicht

  • Chapter
Fernsehen ohne Kontrolle?

Part of the book series: Studien zur Kommunikationswissenschaft ((SZK))

  • 23 Accesses

Zusammenfassung

Im vorherigen Kapitel ging es um die theoretischen Probleme der Aufsicht über privaten Rundfunk. Das nun folgende Kapitel handelt von der praktischen Programmaufsichtstätigkeit. Die vorliegende Darstellung von Programmaufsichtstätigkeiten schließt sich an die im letzten Kapitel entwickelte These über die Voraussetzung eines Rundfunkleitbildes für die Durchführung der Rundfunkaufsicht an. Es werden anhand historischer Erfahrungen über die Programmaufsichtspraxis die Rundfunkleitbilder beschrieben, und es wird untersucht, inwieweit Rundfunkleitbilder Aufsichtskonzepte tatsächlich prägen. Diese gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung mit der Untersuchung des rechtlichen Rahmens einer Programmaufsicht über den privaten Rundfunk tragen dazu bei, die Probleme der Aufsichtspraxis deutlich zu machen.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Referenzen

  1. Verschiedene Herangehensweisen bei einer Darstellung der Fernsehgeschichte finden sich bei Hickethier. Mögliche unterschiedliche Zäsursetzungen sind nach der Unterscheidung von technischen, ökonomischen und systematisch-politischen, also gesamtgesellschaftlichen Faktoren sinnvoll (vgl. Hickethier 1991). Die häufigste Unterscheidung in bezug auf die Kontrollgeschichte ist allerdings die Einteilung nach “Staatsrundfunk” und “staatsfreiem” Rundfunk, der auch die hier vorliegende entspricht.

    Google Scholar 

  2. “Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten zu errichten oder zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu” (§1 des “Gesetzes betreffend das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches” vom 6.4.1892, in: Lerg 1980, S. 24).

    Google Scholar 

  3. Die Betreiber dieses ersten amerikanischen Privatradios sind ein Radiogeräteproduzent, ein Supermarktbesitzer, in dessen Supermarkt die Geräte verkauft werden sollen und ein Radiobegeisterter.

    Google Scholar 

  4. Erste Ausgabe der offiziellen Programmzeitschrift “Der deutsche Rundfunk” vom 1.10.1923 (Lerg 1980, S. 160).

    Google Scholar 

  5. Das Privatkapital für die Gründung dieser Gesellschaften stammt aus den verschiedensten Wirtschaftsbereichen. Interessant im Hinblick auf das Gesamtthema der Arbeit ist das Datum der Ausstrahlung der ersten Hörfunkwerbung: Der schlesische Sender in Breslau schaltet bereits im Juli 1924 die erste Rundfunkwerbung in seinem Programm.

    Google Scholar 

  6. Neben der rechtlich-organisatorischen Regelung der Sender- und Produktionsseite wird zugleich die Empfangsfreigabe reguliert. So muß der Rundfunkteilnehmer von der Post eine Empfangsgenehmigung erwerben, bevor er den Hörfunk überhaupt empfangen darf.

    Google Scholar 

  7. Zur Rundfunkpolitik im III. Reich siehe ausführlicher Diller (1980).

    Google Scholar 

  8. Siehe dazu ausführlicher unter Punkt 2 in diesem Kapitel.

    Google Scholar 

  9. Zu einer staatsvertraglichen Absicherung des Gemeinschaftsprogramms über die “Koordinierung des ersten Fernsehprogramms” kommt es dann im Jahre 1959. Ausführlicher dazu siehe Bausch (1980).

    Google Scholar 

  10. Teilweise abgedruckt in Roegele (Roegele 1965, S. 238).

    Google Scholar 

  11. Der “Arbeiter-Radio-Club” kommentiert die Zusammensetzung dieser Überwachungsausschüsse in zynischer Weise. In seinem Presseorgan heißt es über die entsandten Landesfinanzbeamten, daß diese “Herren Finanzbeamten gewiß in ihrem Fach recht verwendbar und tüchtig” (Lerg 1980, S. 375) seien, aber für politische Streitfragen ihnen die Sachkunde und das Verständnis abgehen dürften. Offensichtlich, so Lerg, wird von ihnen nicht sofort erkannt, daß sich das Reichsinnenministerium mit diesen “Herren Finanzbeamten” ganz bewußt eine Gegenkontrolle zur Finanzaufsicht von Seiten der RRG und der Reichspost zusicherte (ebd.).

    Google Scholar 

  12. Während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterliegt die Kontrolle des Rundfunks und der Presse dem Propagandaministerium. Mit der Aufsichtspraxis der Kontrollinstanzen im Weimarer Rundfunk und im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind die Tätigkeiten des Propagandaministeriums nicht vergleichbar. Auf eine vergleichende Untersuchung kann daher verzichtet werden.

    Google Scholar 

  13. Siehe dazu die Studie von Hoffmann (1990) über die Konflikte um die politischen Fernsehmagazine der ARD.

    Google Scholar 

  14. Erwähnt seien hier nur die bekannten ersten aufsichtsrechtlichen Fälle, bei denen durch Entscheidung des Rundfunkrates Sendungen abgesetzt oder Mißbilligungen ausgesprochen wurden: “Schwejk” vom SDR (1961), Sendungen “War ich kein Zeuge?” vom BR (1961) und “Panorama” vom NDR (1963). Auch eine vom Rundfunkrat eines Senders selbst in Auftrag gegebene musikalische Sendung wurde nicht ins Programm genommen, dann aber von einem anderen Sender innerhalb der ARD ausgestrahlt (1961) (vgl. Wilkens 1965). Dieser letztgenannte Fall weist auf die Unterschiedlichkeit der Arbeitsweisen und der Beurteilungen der Rundfunkräte auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk hin.

    Google Scholar 

  15. Vgl. statt vieler anderer Kabbert (1987, S. 143ff) und Plog (1981, S. 57ff).

    Google Scholar 

  16. Noch heute werden, ähnlich wie in der Weimarer Republik, die Sendegenehmigungen nur gegen Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse (z.B. Anerkennung von Richtlinien) in einer Art von Tausch vergeben.

    Google Scholar 

  17. Der Streit um die Einführung eines Bundesfernsehens erreichte seinen Höhepunkt im Juni 1960, nachdem der damalige Kanzler und sein Finanzminister Schäffer einen regelrechten Coup zur Einführung des “Deutschland Fernsehens” versuchten. Die Bundesregierung plante bei diesem die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft mit einem Anteil von 51% des Bundes und einem Geschäftsanteil von 49% für die Länder. Es war vorgesehen, daß die Gesellschaft als Auftraggeber für kommerzielle Anbieter arbeitet und die Bundesregierung im Aufsichtsrat mit 10 von 15 Mitgliedern vertreten ist. Adenauer und Finanzminister Schäffer unterzeichneten überraschend den Vertrag, ohne daß letzterer von den Ländern beauftragt worden war. Die Ministerpräsidenten der Länder waren jedoch nicht bereit, den finanziellen Anteil zu übernehmen. Daraufhin übertrug Schäffer die Kosten dem Bund, so daß die Bundesregierung bei Gelingen des Vorhabens sogar Alleingesellschafter des geplanten zweiten Fernsehens geworden wäre.

    Google Scholar 

  18. Nach Lerg ist die Anerkennung der zweiten Rundfunkordnung und die damit möglich gewordene Schaffung der Strukturen für einen Propagandarundfunk charakteristisch für das Selbstverständnis, mit dem sich die Rundfunkgesellschaften und Hoheitsträger arrangieren. Er erklärt diese Haltung mit der Demokratieverspätung der ersten Deutschen Republik und mit dem blinden Vertrauen in die kulturbewahrende Tradition staatlicher Verwaltungsorgane (vgl. Lerg 1980).

    Google Scholar 

  19. Eine Konkretisierung des Begriffs “duales System” steht noch aus. Nach Ansicht von Kleinsteuber gibt es z.B. kein “duales” System in der BRD, “sondern eine Übergangsphase vom öffentlich-rechtlichen Sendemonopol zu einer kommerziellen Hegemonie” (Kleinsteuber 1993, S. 10).

    Google Scholar 

  20. Zur Wandlung der deutschen Rundfunkordnung unter dem Einfluß der Kommerzialisierung siehe Kleinsteuber (1993). Allgemein zur Entwicklung und Bedeutung des Begriffs “Medienrecht” Paschke (1990) und Branahl (1992).

    Google Scholar 

  21. Zur Problematik von Kommunikations- und Medienfreiheit siehe Hoffmann-Riem (1994a).

    Google Scholar 

  22. Siehe zur Entwicklung des dualen Rundfunks in der Rechtsprechung Preuß-Neudorf (1989) und Sell (1992).

    Google Scholar 

  23. Zur rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Begriff “Grundversorgung” sei aus der Vielzahl der Literatur insbesondere auf Kull (1987), Goehrlich/ Berns (1989), Ricker (1989) und Ory (1992) verwiesen.

    Google Scholar 

  24. Der Begriff “Grundversorgung” entstammt der medienrechtlichen Diskussion der 1970er und 1980er Jahre und geht auf die Habilitationsschrift von Günter Herrmann zurück, in welcher dieser sich bereits 1975 mit dem Fernsehen und dem Hörfunk in der Verfassung der Bundesrepublik beschäftigte (vgl. Hermann 1975). Er schloß aus Art. 20 Abs. 1 des G eine Pflicht zur Grundversorgung mit Informationen für den Bereich Rundfunk. Gemäß dem Demokratie- und Sozialstaatsgebot erklärte er eine Grundversorgung mit Rundfunkprogrammen zur “sozialen Bedingung” und forderte eine “gleichmäßige Rundfunkversorgung” (Libertus 1991, S. 452). Siehe dazu auch den neueren Aufsatz von Hermanni über die Grundversorgung der öffentlich-rechtlichen Anstalten (1989).

    Google Scholar 

  25. Ergebnis des “Königsteiner Gesprächs” zwischen öffentlich-rechtlichen Anstalten und DGB im Jahre 1989.

    Google Scholar 

  26. In der öffentlichen Diskussion um die Gebührenordnung wird in diesem Zusammenhang auch die Frage nach der tatsächlichen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programms gestellt, und danach, ob die Funktion der Grundversorgung auch dann noch als gesichert gelten kann, wenn der Anteil der teilnehmenden Hörer und Seher insbesondere von politisch oder kulturell orientierten Sendungen verschwindend gering ist.

    Google Scholar 

  27. Zu den Programmgrundsätzen für den privaten Rundfunk siehe Lerche (1985), Bosmann (1989), Jach (1992) und zum Programmauftrag die Arbeit von Rahn (1991).

    Google Scholar 

  28. Hesse weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß solche Regelungen wegen der verfassungsrechtlichen Programmfreiheit des Veranstalters damit teilweise auch verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt sind (vgl. Hesse 1990).

    Google Scholar 

  29. Im §3 Abs. 1 werden die §§131 (Verbot von Gewaltdarstellungen) und 184 (Pornographieverbot) StGB sowie §6 Abs. 3 des GjS und das Verbot der Kriegsverherrlichung aus §1 Abs. 1 GjS zusammengefaßt und daran ein absolutes Sendeverbot geknüpft. Mit dem §3 Abs. 2 wird die Regelung des §6 JöSchG in das Rundfunkrecht übernommen und die FSK-Bewertungen für die Rundfunkveranstalter verbindlich gemacht. Da eine Zugangskontrolle wie im Kino nicht möglich ist, tritt an deren Stelle eine abgestufte Sendezeitbeschränkung, die ihre Schranken entsprechend auf “ab 22 Uhr” und “ab 23 Uhr” festlegt. Über den § 3 Abs. 3 wird der §1 GjS in das Rundfunkrecht transformiert, denn an die Stelle der Vertriebsbeschränkung tritt dabei eine Sendezeitbeschränkung und nochmalige Inhaltskontrolle, wenn Sendungen ausgestrahlt werden sollen, deren Inhalte von der BPS indiziert sind.

    Google Scholar 

  30. Zum Aufgabenverständnis der Landesmedienanstalten im Aufsichtsbereich Jugendschutz siehe Kleist (1988) und Platho (1991).

    Google Scholar 

  31. Zum Verhältnis von Werbung und Programm in Hörfunk und Fernsehen siehe Reidt (1990).

    Google Scholar 

  32. Zum Aufgabenverständnis im Aufsichtsbereich Werbung siehe Gebel (1988).

    Google Scholar 

  33. Die Aufzeichnungs- und Bewahrungsfrist von aufgezeichneten Sendungen beträgt in der Regel sechs Wochen und soll “die Programmbeobachtung und -kontrolle erleichtern” (Hesse 1990, S. 175).

    Google Scholar 

  34. Eine Problematisierung der geforderten Meinungsvielfalt im Verhältnis zur Runfunkfreiheit findet sich bei Schuster (1990) und Wallenberg (1992). Die gleiche Problematik in bezug auf die Jugendschutzbestimmungen behandeln Schulz (1993) und Herkströter (1992).

    Google Scholar 

  35. Dazu vertreten Rager / Rombach die Ansicht, daß die oft benutzte Formel der Ausgewogenheit ein Begriff ist, der vielleicht zu politischer Polemik taugt, nicht aber inhaltlicher Auseinandersetzung standhält. “Der Begriff täuscht vor, es gäbe die Möglichkeit, Argu ment und Gegenargument so darzustellen, daß ihre Ausgewogenheit empirisch überprüfbar wäre, also abwägbar” (Rager / Rombach 1980, S. 131). Siehe dazu auch die Aufsätze von Deetjen (1977) und Stock (1977), die die Frage der Meßbarkeit von Ausgewogenheit in den 1979er Jahren problematisieren.

    Google Scholar 

  36. Die Tatbestandsmerkmale im Jugendschutzbereich überschreiten die Grenze des Unerlaubten z.B. erst dort, “wo eine Verherrlichung oder Verharmlosung der Gewalttätigkeit anzunehmen ist. In Zweifelsfällen ist zugunsten der Berichterstattung zu entscheiden” (Hoffmann-Riem 1992, S. 95). Zur Problematik des Jugendmedienschutzes siehe z.B. Brockhorst-Reetz (1989), auch Bosselmann (1987).

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1995 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

About this chapter

Cite this chapter

Holgersson, S. (1995). Programmaufsicht aus historischer und rechtlicher Sicht. In: Fernsehen ohne Kontrolle?. Studien zur Kommunikationswissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01158-3_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01158-3_3

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-531-12731-6

  • Online ISBN: 978-3-663-01158-3

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics