Zusammenfassung
Die seit einigen Jahren diskutierten Möglichkeiten zur Verbreiterung der Haftkapitalbasis bzw. zur Lösung der Grundsatz I-Probleme der Sparkassen lassen sich auf fünf verschiedene Denkmodelle zurückführen. Je nachdem, ob bei einer Verwirklichung der einzelnen Maßnahmen die Bindung der Institute an ihren Gewährträger erhalten bleibt oder nicht, lassen sich die Alternativen zunächst in zwei Gruppen einteilen, nämlich die Privatisierungsvorschläge und die Modelle, die von einer Beibehaltung der kommunalen Verankerung der Sparkassen ausgehen. Vor der Analyse der letztgenannten Alternativen ist daher zunächst zu fragen, wie die ihnen zugrundeliegende Prämisse der Erhaltungswürdigkeit der kommunalen Bindung zu beurteilen ist, inwiefern also auch eine völlige oder teilweise Privatisierung als Möglichkeit zur Lösung der Eigenkapital Probleme der Sparkassen in Betracht kommt.
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Literatur
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 4.
Vgl. zum folgenden o. V., Banken und Marktwirtschaft, a.a.O., S. 4 ff.; J.-G. Grunwald, M. Hartmann, S. Jokl, a.a.O., S. 22 f. u. o.V., Vorrang für Wettbewerb im Kreditgewerbe. “Deutsche Sparkassenzeitung” v. 21.9.1976, S. 3.
O.V., Banken und Marktwirtschaft, a.a.O., S. 6.
Vgl. hierzu auch O. Graf Lambsdorff, a.a.O., S. 50 ff.
Vgl. o.V., Banken und Marktwirtschaft, a.a.O., S. 6. Alternativ wird die Bildung eines bürgerschaftlichen Trägervereins vorgeschlagen, der die Kapitalien der Mitglieder treuhänderisch der Sparkasse als Hafteinlage zur Verfügung stellt; auch in diesem Fall jedoch dürfen die vom Trägerverein entsandten Repräsentanten nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates ausmachen. Vgl. ebenda, S. 7.
Vgl. § 8 Abs. 2 SpkG NW. Bei Sparkassen mit weniger als 250 Beschäftigten liegen die Verhältnisse insofern anders, als dem Verwaltungsrat lediglich zwei Dienstkräfte der Sparkasse, jedoch zwischen fünf und zehn Kommunal Vertreter angehören. Der Gewährträger hat also auch dann, wenn ein Drittel der Verwaltungsratssitze auf die privaten Kapitaleigner entfällt, die Möglichkeit, sich durch Entsendung von sieben oder mehr Vertretern in den Verwaltungsrat jederzeit die Mehrheit in diesem die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmenden Gremium zu sichern. Vgl. hierzu § 8 Abs. 1 SpkG NW. Allerdings dürfte dies ohne große praktische Bedeutung sein, wenn die Kommunal Vertreter bei Sparkassen mit 250 oder mehr Beschäftigten aufgrund ihrer Minorität im Verwaltungsrat eine Neuorientierung der Geschäftspolitik.nicht verhindern können: Die kleineren Sparkassen dürften in diesem Fall schon aus Wettbewerbsgründen gezwungen sein, sich den Verhältnissen bei den unter § 8 Abs. 2 SpkG NW fallenden Instituten anzupassen.
Insofern ist fraglich, ob eine Teil Privatisierung der Sparkassen in dieser Form überhaupt mit dem in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Selbstverwaltungsrecht und damit dem Letztentscheidungsrecht der Gemeinden vereinbar ist. Tn der Literatur findet sich z.T. die Ansicht, daß es genügt, wenn die Majorität solcher Personen in den Aufsichtsgre-mien der Sparkassen erhalten bleibt, die unmittelbar von den Kommunen gewählt werden. Zu diesen Personen aber zählen nicht nur der Vorsitzende des Verwaltungsrates und die neun weiteren sachkundigen Mitglieder, sondern auch die fünf dem Rat angehörenden Dienstkräfte der Sparkasse. Vgl. o.V., Private Beteiligung an öffentlich-rechtlichen Sparkassen. “ZfgK”, 30. Jg. (1977), S. 158 u. § 6 Abs. 1 SpkG NW. Z.T. wird jedoch auch die Ansicht vertreten, daß nicht nur eine völlige, sondern auch eine teilweise Privatisierung gegen den Willen der Kommunen verfassungsrechtlich nicht durchsetzbar sei. Vgl. D. Hartwig, a.a.O., S. 11.
Analog stellt der erwähnte F.D.P.-Arbeitskreis fest: “Das Rentabilitätsprinzip, das schon längst in die Geschäfte öffentlich-rechtlicher Institute eingeflossen ist, wird deshalb zu einer offenen Modifizierung des überkommenen, als gemeinnützig herausgestellten Prinzips führen müssen, Gewinn-erzielung sei nicht Hauptzweck einer Sparkasse”. O.V., Banken und Marktwirtschaft, a.a.O., S. 8.
Vgl. auch O. Fischer, Die Eigenkapitalausstattung der bundesdeutschen Banken, “Österreichisches Bankarchiv”, 26. Jg. (1978), S. 19 f.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Jahre 1976 10 v.H. des Reingewinns n.St. an den Gewährträger ausgeschüttet worden seien — tatsächlich dürfte der Ausschüttungssatz wesentlich niedriger gelegen haben -, ergibt sich für dieses Jahr bei einem Reingewinn n.St. von ca. 1,4 Mrd. DM und einem haftenden Eigenkapital von 11,4 Mrd. DM nur eine Verzinsung von etwa 1,2 v.H. Zu den Zahlenangaben vgl. Tab. 15 auf S. 166 dieser Arbeit.
Vgl. D. Hartwig, a.a.O., S. 11 u. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 4 f.
Vgl. D. Hartwig, a.a.O., S. 11.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 5.
Vgl. hierzu Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquete, a.a.O., S. 43.
Vgl. H. Geiger, Öffentliche Unternehmen als Grundlage Privatwirtschaftlicher Betätigung. “Sparkasse”, 94. Jg. (1977), S. 160.
Vgl. S. 14 ff. dieser Arbeit.1 Vgl. H. Geiger, Zukunftsmodelle für öffentlich-rechtliche Banken. “Börsen-Zeitung” v. 3.2.1977, S. 20.
Vgl. F. Grasmaier, Sparkassen diskutieren Zufuhr neuen Eigenkapitals. “Handelsblatt” v. 30.3.1977, S. 22.
Faktische Wettbewerbsfunktionen dürften den Sparkassen gegenwärtig insbesondere an den Standorten zukommen, an denen sie als einzige Konkurrenten eines anderen Kreditinstituts auftreten. So ist zu fragen, “wie die Kreditkonditionen insbesondere auf dem flachen Land aussähen, würden die Sparkassen statt mit ihrer gemeinnützig ausgerichteten Konditionenpolitik künftig nach dem Gewinnmaximierungsprinzip arbeiten”. Ebenda.
Vgl. H. H. v. Arnim, R. Borell, D. Lau, R. Weitz, Vermögensbildung aus öffentlichen Wirtschaftsvermögen. Ein Beitrag zur vermögenspolitischen Diskussion. Hrsg.: Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, o.O. 1972, S. 67.
Zu den Ausnahmen von dieser Regel vgl. S. 54 ff. dieser Arbeit.
Vgl. hierzu C. Köhler, Bankenaufsicht in der Gegenwart. “ZfgK”, 31. Jg. (1978), S. 21 u. S. 32 ff. dieser Arbeit.
Vgl. L. Schork, KWG-Kommentar 1976, a.a.O., Anm. 49 zu § 10 KWG.
Vgl. hierzu H.-J. Krümmel, Begrenzung des Kreditrisikos, a.a.O., S. 3 a, I. L. Bähre, Bankenaufsicht auf neuen Wegen? Vortrag auf einer Diskussionsveranstaltung der LZB Berlin, unveröff. Manuskript, o.O., o.J. (Februar 1976), S. 9, Dieselbe, Möglichkeiten und Grenzen der Bankenaufsicht. “Bank-Information”, H. 12, 1975, S. 2 u. G. Dürre, Kann das Aufsichtsamt Bankinsolvenzen verhindern? “Österreichisches Bankarchiv”, 22. Jg. (1974), S. 187 f.
Vgl. z.B. bei O. Graf Lambsdorff, a.a.O., S. 48
Entsprechend fordert z.B. Köhler, daß die den Sparkassen zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstat-tung zufließenden Mittel grundsätzlich für laufende Verluste haften müssen. Vgl. C. Köhler, a.a.O., S. 21.
So stellt die Präsidentin des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen fest: “Auch in dieser Grundsatzfrage sind wir… ohne eindeutige Antwort.… Formal-rechtlich haben wir für das Kreditwesen immer noch einen Ausnahmebereich von der Wettbewerbswirtschaft — ich erinnere an die mehrfachen, im Grunde mit der Aufrechterhaltung eines Schwebezustandes vorläufig beendeten Diskussionen zu § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Bei der Diskussion um die KWG-Novelle und um die Einlagensicherung ist andererseits überwiegend so argumentiert worden, als gebe es diesen Ausnahmebereich nicht bzw. nicht mehr”. I. L. Bähre, Bankenaufsicht auf neuen Wegen, a.a.O., S. 9 f.
Vgl. S. 33 f. dieser Arbeit.
Vgl. D. Schmidt, Das nachrangige Haftkapital, a.a.O., S. 84.
Vgl. hierzu S. 54 ff. dieser Arbeit.
Üblicherweise versteht man in der betriebswirtschaftlichen Literatur unter dem Leverage-Effekt die Hebelwirkung wachsender Verschuldung auf die Rentabilität. Vgl. z.B. D. Schneider, a.a.O., S. 446 u. E. Gutenberg, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Bd. III. Die Finanzen. 4. Aufl., Berlin, Heidelberg, New York 1970,
Dieser Begriff wird hier insofern modifiziert, als er die Hebelwirkung des gesamten zusätzlichen Kapitaleinsatzes auf die Rendite der Sparkassenrücklagen bezeichnet, unabhängig davon, ob die zugeführten Mittel im juristischen Sinne Eigen- oder Fremdkapital darstellen.
Dies ist, wie oben bereits ausführlich erörtert wurde, dann der Fall, wenn die mit dem zusätzlichen Kapitaleinsatz erzielbaren Gewinne den Sparkassen eine dem Wachstum ihres grundsatzabhängigen Aktivvolumens entsprechende Ausdehnung ihrer Haftkapitalbasis erlauben. Vgl. hierzu S. 154 ff. dieser Arbeit.
Unter der Quantifizierung von Gewährträgerhaftung und Anstaltslast soll hier nur die Anrechnung, nicht aber eine Begrenzung der kommunalen Haftung auf eine bestimmten Betrag verstanden werden. Die letztgenannte Begriffsauffassung findet ‘sich-.bei z.B. bei W. Benkhoff, a.a.O., S. 6. Eine Begrenzung von Ge-währträgerhaftung und Anstaltslast auf einen bestimm ten Höchstbetrag wäre gleichbedeutend mit der Einführung der praktischen Konkursfähigkeit der Sparkassen. Soll das kommunale Sparkassenwesen jedoch erhalten werden, müssen auch die spezifischen Wesensmerkmale dieser Institute gewahrt bleiben, die die Grundvoraussetzungen für eine dauerhafte Erfüllung des öffentlichen Auftrags darstellen. Zudem wäre eine einseitige, nur bei den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten vorgenommene Begrenzung der Anstaltslast praktisch nicht möglich, da sie nach einhelliger Auffassung von Verwaltungsrechtslehre und -praxis zum Wesen jeder öffentlich-rechtlichen Anstalt gehört. Vgl. Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquête, a.a.O., S. 50.
Daneben findet sich der Vorschlag, die Kommune solle in ihrem Haushalt für ihre Sparkasse eine Rücklage bilden, in deren Höhe die kommunale Haftung als Eigenkapital gem. § 10 KWG anerkannt werden könne. Vgl. J. Hoffmann, Gedanken über ein zeitgemäßes Kreditwesengesetz. “Sparkasse”, 75. Jg. (1958), S. 192 u.
**J. Hoffmann*Derselbe, Wettbewerb im Kreditwesen. “Sparkasse”, 73. Jg. (1956), S. 184. Auf eine nähere Analyse dieses Vorschlags kann jedoch hier verzichtet werden, da die Bildung einer solchen Rücklage, wie auch die Zuführung von Dotationskapital an die Sparkasse, in den kommunalen Vermögenshaushalt eingehen müßte, jedoch nicht zu einer Verstärkung des effektiven Haftkapitals der Sparkasse führen würde; die Rücklagenbildung weist daher gegenüber der Zuführung von Dotationskapital keine Vorteile, sondern vielmehr — insbesondere unter bankaufsichtlichen Aspekten — erhebliche Nachteile auf.
Vgl. z.B. J. v. Koppen, a.a.O., S. 102 u. M. Hartmann, a.a.O., S. 26.
Vgl. G. Stolzenburg, a.a.O., S. 66.
Vgl. J.-G. Grunwald, M. Hartmann, S. Jokl, a.a.O., S. 26.
Vgl. J. Welcker, a.a.O., S. 66.
Vgl. G. Stolzenburg, a.a.O., S. 66.
Vgl. W. Stützel, Bankpolitik, a.a.O., S. 68. Wegen des auf Art. 28 Abs. 2 GG basierenden Steuerfin-dungsrechts der Gemeinden, des jährlich neu festgelegten Finanzausgleichs zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und der durch das Gemeindefinanzreformgesetz ermöglichten Umlage bestimmter Steuern auf die Kommunen gilt dies auch für die Gemeinden.
Vgl. J.-G. Grunwald, M. Hartmann, S. Jokl, a.a.O., S. 26.
Analog kommt auch der DSGV zu dem Ergebnis, daß die genannten Vorschläge nicht zu brauchbaren Lösungen führen, “da aus bankaufsichtlfcher Sicht ein Mindestanteil der tatsächlich vorhandenen Eigenmittel gefordert werden müßte”. DSGV, Arbeitspapier des Arbeitskreises “Novellierung des KWG”. Unveröff. Manuskript, o.O., o.J. (1973), S. 11 u. derselbe, Jahresbericht 1976, a.a.O., S. 28. Vgl. hierzu auch L. Schork, KWG-Kommentar, 1976, a.a.O., Anm. 20 zu § 10 KWG.
Vgl. hierzu J. Hoffmann, Wettbewerb im Kreditwesen, a.a.O., S. 184, F. Grasmaier, a.a.O., S. 22 u. J.-G. Grunwald, M. Hartmann, S. Jokl, a.a.O., S. 26.
Vgl. DSGV, Arbeitspapier des Arbeitskreises “Novellierung des KWG”, a.a.O., S. 12. Der gleiche Effekt würde sich auch bei Verwirklichung eines von Kurze vertretenen Lösungsvorschlags ergeben: Der Ansatz geht vom Umfang der in Grundsatz I erfaßten, jedoch nicht mit ihren Anrechnungssätzen gewichteten Sparkassengeschäfte aus; auf dieses Aktivvolumen wird pauschal ein Liquidationsdisagio von 5 v.H. berechnet, das die Höhe der kommunalen Haftungsverpflichtungen und damit des anzusetzenden Eigenkapital Zuschlags bezeichnen soll. Vgl. Th. Kurze, a.a.O., S. 181 f. Das grundsatz-abhängige Aktivvolumen der Sparkassen und der Haftungszuschlag würden also im Zeitablauf stets gleichgerichtet variieren, da sie im wesentlichen auf derselben Bemessungsgrundlage basieren; Bremsfunktionen kämen dem Eigenkapital der Sparkassen folglich nicht mehr zu.
Vgl. L. Schork, KWG-Kommentar 1976, a.a.O., Anm. 38 zu § 10 KWG.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals der Sparkassen, a.a.O., S. 6 ff., J.-G. Grunwäld, M. Hartmann, S. Jokl, a.a.O., S. 26 u. R. Herlt, Liebesgrüße vom Rathaus. “Die Zeit” v. 5.11.1976, S. 26.
Vgl. o.V., Sparkassen-Gespräche über Eigenkapital. “Handelsblatt” v. 2.5.1977, S. 8; o.V., Sparkassen suchen mehr haftendes Kapital. “FAZ” v. 3.5.1977, S. 11 u. Th. Kurze, a.a.O., S. 183.
Vgl. auch DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals der Sparkassen, a.a.O., S. 8.
Vgl. Tab. 14 auf S. 162 dieser Arbeit.
Beträgt zu Beginn der Periode das Eigenkapital z.B. 2,1 DM und die Bilanzsumme 100 DM, so muß dem Bilanzumfang von 111,6 DM am Ende der Periode zur Erhaltung einer konstanten Eigenkapitalquote ein Haftkapital von ca. 2,34 DM gegenüberstehen. Bezieht man den erforderlichen Mindestgewinn n.St. von 0,24 DM auf die Durchschnittsbilanzsumme der Periode von 105,8 DM, so ergibt sich eine Reingewinnspanne von ca. 0,23 v.H. der DBS.
Vgl. Tab. 15 auf S. 166 dieser Arbeit.
Vgl. Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquete, a.a.O., S. 47 f.
Vgl. ebenda, S. 47 u. H. Schlierbach, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, a.a.O., S. 448.
Im Gesetzgebungsverfahren zum KWG von 1961 ist eine solche Forderung auch von der Sparkassenseite nicht aufgestellt worden. Vgl. L. Schork, KWG-Kommentar 1976, a.a.O., Anm. 38 zu § 10 KWG.
Der Gesetzgeber stellte sich beim Erlaß des KWG von 1961 auf den Standpunkt, daß die öffentlichrechtlichen Sparkassen gegenüber den Kreditinstituten des privaten Rechts aus dem KWG im Zusammenhang mit der Gewäbrträgerhaftung keine Wettbewerbsvorteile ziehen sollten. Die im KWG von 1934 noch vorgesehene Möglichkeit einer Berücksichtigung der Gewährträgerhaftung bei der Bestimmung des Haftkapitals wurde daher nicht in das neue KWG übernommen. Vgl. Reischauer/Klleinhans, Kreditwsengesetz. Loseblattkommentar für die Praxis nebst sonstigen bank- und sparkassenrechtlichen Aufsichtsgesetzen sowie ergänzenden Vorschriften, Bd. I, Kreditwesengesetz, o.O., o.J. (Stand Nov. 1975), Anm. 37 zu § 10 KWG.
Vgl. S. 54 f. dieser Arbeit.
Analog stellt die Wettbewerbsenquete fest, daß eine Nicht-Berücksichtigung des freien Vermögens bei der Bestimmung des haftenden Eigenkapitals der Privatbankiers eine erhebliche Benachteiligung dieser Institute darstellen würde. Vgl. Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquete, a.a.O., S. 69.
Zu den unterschiedlichen Haftungsqualitäten von Gewährträgerhaftung und Nachschußpflicht vgl. insbesondere N. M. Heinen a.a.O., S. 99 f.
Im gleichen Sinne ist offenbar auch Krümmel zu verstehen, der die Frage aufwirft, “ob es nicht Anschlußprobleme ohne Ende geben würde, wenn der Gesetzgeber den Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Haftungszusagen in einem so gravierenden Fall, wie es die Gewährträgerhaftung bei den Sparkassen ist, verlassen würde”. H.-J. Krümmel, Bankpolitische Normen, a.a.O., S. 13 f.
Bei den Kreditgenossenschaften erscheint die Prüfung der Realisierbarkeit des Haftsummenzuschlags entbehrlich, da sich die ggf. zu leistenden Nachschüsse aus einer Vielzahl relativ kleiner und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einbringlicher Teilbeträgen zusammensetzen. Bei anderen Formen von Haftungsverpflichtungen, z.B. also Patronatserklärungen, wäre eine laufende Beurteilung der tatsächlichen Haftungsfähigkeit des Gewährleistungskapitals jedoch unumgänglich. Vgl. z.B. o.V., Haftzuschlags-Analogie. “ZfgK”, 30. Jg. (1977), S. 790.
Vgl. D. Hartwig, a.a.O., S. 11 u. DSGV, Arbeitspapier des Arbeitskreises “Novellierung des KWG”, a.a.O., S. 12.
Vgl. ebenda, S. 13.
Unter den zusätzlichen Kreditaufnahmen sollen, analog zur Johns’sehen Terminologie, Schuldeinnahmen der Kommunen verstanden werden, die — wenngleich eine solche Zuordnung infolge des Gesamtdeckungsprinzips formal nicht zulässig ist — materiell für eine bestimmte Investition vorgenommen werden, nämlich für eine Zuführung von Dotationskapital an die Sparkasse. Entsprechend bezeichnen die vorhandenen Haushaltsmittel die ohne eine solche zusätzl iche Schuldeinnahme verfügbaren Schuld-, Ertrags-, Vorrats- und Tilgungseinnahmen der Gemeinden. Vgl. zu den einzelnen Begriffen R. Johns, Kameralistik. Grundlagen einer erwerbswirtschaftlichen Rechnung im Kamerastil. Wiesbaden 1951, S. 21 ff.
Vgl. L. Schork, KWG-Kommentar 1976, a.a.O., Anm. 40 zu § 10 KWG.
Vgl. ebenda u. I. L. Bähre, M. Schneider, a.a.O., S. 135. Nach § 10 Abs. 2 Ziff. 5 zählt bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die keine öffentlichen Sparkassen sind, neben den Rücklagen auch das Dotationskapital zum haftenden Eigenkapital.
Preisspielräume, die denen bei einer Anrechnung der Gewährträgerhaftung vergleichbar wären, würden sich den Sparkassen bei einer Realisierung dieses Modells nicht eröffnen, weil mit dem Dotationskapital keine “Seibstfinanzierungsprämie” verbunden ist, und weil aufgrund der noch zu diskutierenden kommunalen Finanznot nicht anzunehmen ist, daß die Sparkassen das zugeführte Dotationskapital zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen verbrauchen werden. Bei der Anrechnung der Gewährträgerhaftung wäre der letztgenannte Effekt schon deshalb wahrscheinlicher, weil die Sparkassen, sollten sie trotz des Haftungszuschlags wieder an grundsatzabhängige Wachstumsgrenzen stoßen, statt eines Zuschlags von 50 v.H. mit dem gleichen Recht auch eine höhere Anrechnung der prinzipiell unbegrenzten kommunalen Haftung verlangen könnten. Die von Kurze vertretene These, es sei nicht einzusehen, warum die Anrechnung der Gewährträgerhaftung ein gewichtiger Wettbewerbsvorteil sein solle, wenn die DotationskapitalZuführung aus Steuermitteln nicht als solcher gewertet wird, erscheint daher nicht haftbar. Vgl. hierzu Th. Kurze, a.a.O., S. 176.
Deutscher Bundestag, Wettbewerbenquete, a.a.O., S. 52.
Vgl. ebenda, S. 52.
Vgl. Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquete, a.a.O., s. 53.
Vgl. hierzu O. Fischer, Die Eigenkapitalausstattung der bundesdeutschen Banken, a.a.O., S. 18 u. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigen-kapitals, a.a.O., S. 10. Eine regelmäßige Zuführung von Dotationskapital kann allerdings nur dann zeitlich unbegrenzt vorgenommen werden, wenn der Ausschüttungssatz auf das Dotationskapital unter der Eigenkapitalrendite nach Steuern liegt, da andernfalls der gesamte Jahresgewinn irgendwann nicht mehr ausreicht, die Ausschüttung aufrechtzuerhalten. Bei einer Verwirklichung des Modells müßte daher durch eine entsprechende Regelung in den Sparkassengesetzen sichergestellt werden, daß die Verzinsung des Dotationskapitals stets in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Sparkassen steht Vgl. ebenda, S. 12.
Für den angegebenen Zeitraum ergeben sich nach den Tabellen 14 und 15 Zuwachsraten des Geschäftsvolumens und des Eigenkapitals von 11,56 bzw. 8,85 v.H.; vgl. S. 162 u. 166 dieser Arbeit. Für Ende 1977 ergibt sich nach dieser Rechnung ein Rücklagenbestand von 12.422 Mio. DM; zur Erhaltung einer konstanten Eigenkapitalquote wäre aber ein Eigenkapital von 12.731 Mio. DM und damit eine Kapitalzuführung von 309 Mio. DM erforderlich. Nach Zuführung dieses Betrages muß bei konstanter Wachstumsrate des selbstfinanzierten Eigenkapitals das eingeschossene Dotationskapital jährlich wie das Geschäftsvolumen um 11,56 v.H. zunehmen. Die erforderlichen KapitalZuführungen betragen damit 1978 345 Mio. DM, 1979 385 Mio. DM, 1980 430 Mio. DM und 1981 479 Mio. DM, insgesamt also 1,95 Mrd. DM.
Umrechnung der obigen Zahlen auf die insgesamt 649 Sparkassen per Ende 1976.
Vgl. S. 155 ff. dieser Arbeit.
So vertritt z.B. Rothe den Standpunkt, “daß die Erfüllung der Anstaltslast durch den Gewährträger, falls das erforderlich werden sollte, durch den zuständigen Regierungspräsidenten als Aufsichtsbehörde erzwungen werden kann”. K.-H. Rothe, a.a.O., S. 77. Die gegentei1 ige An-sicht findet sich z.B. in der Stel1ungsnahme der 58. Fraktionsvorsitzenden-Konferenz der F.D.P.. Vgl. hierzu H.-L. Überbeckmann, a.a.O., S. 38.
Vgl. ebenda u. o.V., Sparkassen und Gewährträgerhaftung. Entschließung des Präsidiums des Deutschen Städtetages. “Deutsche Sparkassenzeitung” v. 3.12.1976, S. 1.
Differenz aus Einnahmen und Ausgaben ohne besondere Finanzierungsvorgänge, d.h. auch ohne Kreditaufnahmen.
Vgl. R. Klein, E. Münstermann, Gemeindefinanzbericht 1978. “Der Städtetag”, 31. Jg. (1978), S. 3.
Zu bezweifeln ist auch die Realisierbarkeit des Vorschlags, das Dotationskapital in Form von Sacheinlagen zu gewähren, z.B. durch eine Übertragung der für Bedienstete der Kommunen bereitgestellten Wohnungsfürsorgedarlehen an die Sparkassen. Denn eine solche Maßnahme würde nicht nur zu einer Verminderung der Tilgungseinnahmen im Haushalt führen, sondern vermutlich auch auf Widerstände innerhalb der Verwaltung stoßen, weil die Darlehensnehmer durch einen solchen Schritt von Empfängern interner Arbeitgeberdarlehen praktisch zu Sparkassenschuldnern würden. Vgl. R. Klein, E. Münstermann, a.a.O., S. 188 ff.
Vgl. z.B. § 72 Abs. 2 GO NW.
Die Gesamtsumme der Ausgaben wird für 1978 auf 120,30 Mrd. DM geschätzt; Vgl. R. Klein, E. Münstermann, a.a.O., S. 15.
Vgl. Ziff. 3 der Verwaltungsverordnung zu § 72 GO NW.
Vgl. ebenda.
Vgl. W. Scheel, J. Steup, Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen. Kommentar zur neuen Gemeindehaushai tsverordnung. Köln 1973, S. 114. Eine kritische Analyse der wichtigsten Verfahren zur Bestimmung der gemeindlichen Verschuldungsgrenze findet sich bei E. A. ZollImann, R. Hagemann, Die Auswirkungen der Gemeindehaushaltsreform auf die finanziellen Beziehungen zwischen Sparkassen und Gemeinden. Ergebnisse eines Forschungsprojekts des Instituts für das Spar-, Giro- und Kreditwesen an der Universität Freiburg, o.O., o.J., S. 141 ff.
Vgl. W. Scheel, J. Steup, a.a.O., S. 115.
Vgl. hierzu Th. Kurze, a.a.O., S. 195 f.
Vgl. K. Assmann, a.a.O., S. 372 u. F. Grasmaier, a.a.O., S. 22. 3 Als eingezahlt gilt das Kapital nur dann, wenn dem Kreditinstitut haftende Vermögenswerte zufließen. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, wenn die Einzahlung aus Kreditmitteln vorgenommen wird, die das Institut selbst zur Verfügung stellt. Vgl. I. L. Bähre, M. Schneider, a.a.O., S. 130; entsprechend vergleicht Grasmaier den Lösungsweg mit einer Quantifizierung der Gewährträgerhaftung in Höhe des Darlehens. Vgl. F. Grasmaier, a.a.O., S. 22.
Vgl. K. Assmann, a.a.O., S. 372 u. F. Grasmaier, a.a.O., S. 22.
Vgl. G. Dürre, Aktuelle Probleme der Bankenaufsicht”! In: Niederschrift über die 47. Verbandsversammlung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes am 28./29. Mai 1973 im München, o.O., o.J., S. 18.
Vgl. § 16 GemHVO und hierzu W. Scheel, J. Steup, a.a.O., S. 302 ff.
Vgl. ebenda, S. 304.
Vgl. § 22 Abs. 4 GenG.
Vgl. Lang/Weidmüller, a.a.O., S. 183.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 13. Entsprechend stellt das Präsidium des Deutschen Städtetages fest, daß die Gewährträgerhaftung Verpflichtungen der Anstaltsträger gegenüber ihren Sparkassen beinhaltet, denen “nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die kommunale Finanznot begegnet werden kann”. O.V., Sparkassen und Gewährträgerhaftung, a.a.O., S. 1.
Die erste Sparkassenförderungsgesellschaft wurde 1974 in Bayern gegründet. Vgl. o.V., Prophylaxe für Sparkassen. Börsen-Zeitung” v. 22.8.1974, S. 3.
Vgl. Th. Kurze, a.a.O., S. 158 u. DSGV, Mitteilung Nr. 481/1972 v. 16.11.1972, S. 5.
Vgl. z.B. § 2 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassen-Förderungsgesei 1schaft.
Vgl. § 3 des Vertrages für eine Sparkasseneinlage mit Haftungsabrede, abgedruckt bei Th. Kurze, a.a.O., S. 240 f. (im folgenden als” HaftefnTagenvertrag bezeichnet).
Vgl. §§ 3 u. 4 Hafteinlagenvertrag.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 16.
Kann eine volle Verzinsung nicht erfolgen, so erhält die Förderungsgesellschaft — allerdings wieder unter der genannten Bedingung — ein Nachzahlungsrecht für die jeweils folgenden Geschäftsjahre. Vgl. § 2 Hafteinlagenvertrag.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 15 u. L. Schork, KWG-Kommentar 1976, a.a.O., Anm. 49 zu § 10 KWG.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 15.
Vgl. hierzu das Schreiben des BAK vom 19.4.1973 (Gesch-Nr. I 3–21–9/71), sinngemäß wiedergegeben bei Reisehauer/Kleinhans, a.a.O., Anm. 37 zu § 10 KWG.
Vgl. ebenda.
Vgl. H. Geiger, Neue Wege für die Eigenkapitalausstattung der Sparkassen. “Der Gemeindehaushalt”, 78. Jg. (1977), S. 194.
Vgl. Th. Kurze, a.a.O., S. 163.
Entsprechend haben die kommunalen Spitzenyerbände, wenngleich unter gewissen Vorbehalten, dem Hafteinlagenvertrag zugestimmt. Die dabei geäußerten Bedenken beziehen sich jedoch nicht auf die mögliche finanzielle Inanspruchnahme der Gemeinden, sondern auf die Befürchtung, daß sich die Bindung von Sparkassen und Gewährträgern lockern könne. Da die kommunalen Vertreter jedoch sowohl in den Gremien des jeweiligen Sparkassen- und Giroverbandes als auch im Verwaltungsrat der einzelnen Sparkassen maßgeblichen Einfluß besitzen, erscheinen derartige Bedenken unbegründet. Vgl. hierzu ebenda, S. 163 f.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 16.
Vgl. hierzu auch Th. Kurze, a.a.O., S. 163.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 16.
Vgl. § 2 Hafteinlagenvertrag.
DSGV, Mitteilung Nr. 481/1972, a.a.O., S. 4.
Vgl. ebenda, S. 3 u. Th. Kurze, a.a.O., S. 162.
Vgl. DSGV, Mitteilung Nr. 481/1972, a.a.O., S. 2 u. K. Assmann, a.a.O., S. 372.
Ein überblick über die Regelungen in den genannten Staaten findet sich bei D. Schmidt, Nachrangiges Haftkapital — die Regelungen im Ausland. “ZfgK”, 30. Jg. (1977), S. 1121 f. u. W. Hadding, U. H. Schneider, Nachrangiges Haftkapital bei Kreditinstituten in ausländischen Rechtsordnungen, eine rechtsvergleichende Untersuchung. “Sparkasse”, 94. Jg. (1977), S. 391 ff. Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß auch in Österreich die zur Novellierung des KWG vorgelegten Gesetzesentwürfe eine Anerkennung des nachrangigen Haftkapitals vorsehen.
Vgl. K. Fuchs, Zur Eigenkapitalfrage im österreichischen Sparkassensektor. “Sparkasse”, 94. Jg. (1977), S. 423.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 17 ff.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 21.
Vgl. ebenda, S. 19.
Entsprechend geht auch eine neuere Untersuchung von Hadding und Schneider davon aus, daß das nachrangige Haftkapital unabhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Situation des Kreditinstituts bedient werden muß. Vgl. W. Hadding, U. H. Schneider, Nachrangiges Haftkapital als haftendes Eigenkapital im Sinne von § 10 Abs. 2–5 KWG. H. 31 der Mitteilungen aus dem Bankseminar der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Bonn 1978, S. 25.
Vgl. D. Schmidt, Das nachrangige Haftkapital, a.a.O., S. 84 u. Schlegelberger/Geßler, HGB, Kommentar. Bd. 2, 4. Aufl., Berlin u. Frankfurt/M. 1963, S. 1429 u. 1439 f.
Vgl. D. Schmidt, Das nachrangige Haftkapital, a.a.O., S. 84.
Vgl. **D. Schmidt**Derselbe, Nachrangiges Haftkapital auch in der Bundesrepublik? “ZfgK”, 30. Jg. (1977), S. 1112.
Vgl. H. Geiger, Neue Wege für die Eigenkapitalaus-stattung der Sparkassen, a.a.O., S. 194 u. **D. Schmidt**Derselbe, Thesen zur bankpolitischen Diskussion. “Sparkasse”, 94. Jg. (1977), S. 10.
Vgl. L. Schork, KWG-Kommentar 1976, a.a.O., Anm. 50 zu § 10 KWG.
Vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 21.Nov.1968 (Gesch-Nr. 13–21–2/68), wiedergegeben bei L. Schork, KWG-Kommentar 1976, a.a.O., Kennz. 3205, S. 1 f.
Vgl. hierzu im einzelnen D. Schmidt, Das nachrangige Haftkapital, a.a.O., S. 80 f. u. W. Hadding, U. H. Schneider, Nachrangiges Haftkapital als haftendes Etgenkapital im Sinne von § 10 Abs. 2–5 KWG, a.a.O., S. 28 f.
Vgl. S. 187 dieser Arbeit.
Vgl. D. Schmidt, Das nachrangige Haftkapital, a.a.O., S. 84.
Vgl. H. Geiger, Neue Wege für die Eigenkapitalausstattung der Sparkassen, a.a.O., S. 194 u. W. Hadding, U. H. Schneider, Nachrangiges Haftkapital als haftendes Eigenkapital im Sinne von § 10 Abs. 2–5 KWG, a.a.O., S. 33.
Vgl. ebenda.
Die Sicherungsfonds sind von den einzelnen Spitzenverbänden freiwillig errichtet worden. Folglich steht es auch im Ermessen der Institutsgruppen, den Schutzumfang der Sicherungseinrichtungen zu bestimmen, jedenfalls dann, wenn er ausgeweitet wird. Vgl. ebenda, S. 40.
Vgl. Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquête, a.a.O., S. 50.
Vgl. S. 19 dieser Arbeit.
Vgl. z.B. Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquête, a.a.O., S. 47; W. Hadding, U. H.Schneider, Nachrangiges Haftkapital als haftendes Li gen kapital im Sinne von § 10 Abs. 2–5 KWG, a.a.O., S. 48 u. H. Schlierbach, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, a.a.O., S. 451; ähnlich auch H.-J. Wolff, Verwaltungsrecht II (Organfsations- und Dienstrecht). Dritte, durchges. u. erg. Aufl., München 1970, S. 322.
Vgl. W. Hadding, U. H. Schneider, Nachrangiges Haftkapital als haftenden im Sinne von § 10 Abs. 2–5 KWG, a.a.O., S. 48.
Vgl. ebenda, S. 44.
Vgl. Deutscher Bundestag, Wettbewerbsenquête, a.a.O., S. 50.
Vgl. H. Geiger, Neue Wege für die Eigenkapitalausstattung der Sparkassen, a.a.O., S. 195 u. DSGV. Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigen-kapitals, a.a.O., S. 19 f. Entsprechend sind auch in keiner der ausländischen Rechtsordnungen, die das nachrangige Haftkapital kennen, Mitwirkungsrechte der Kapitalgeber vorgesehen. Vgl. ebenda, S. 20 u. H. Geiger, Thesen zur bankpolitischen Dis-kusssion, a.a.O., S. 100.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 19.
Vgl. K. Assmann, a.a.O., S. 372.
Vgl. DSGV, Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals, a.a.O., S. 19.
Vgl. S. 165 ff. dieser Arbeit.
Vgl. S. 169 dieser Arbeit.
Vgl. D. Hartwig, a.a.O., S. 11.
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Holdijk, R. (1979). Möglichkeiten zur Lösung der Eigenkapitalprobleme der Sparkassen. In: Die Eigenkapitalprobleme der Deutschen Sparkassen. Schriftenreihe des Instituts für Kreditwesen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, vol 22. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-00228-4_4
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