Zusammenfassung
Kap. 7 setzt sich mit unterstützenden Inputfaktoren der Leistungserbringung auseinander: Hierzu zählen die personellen Resourcen in Hinblick auf Menge und Qualifikation (Abschn. 7.2), die Infrastruktur und die Arbeitsumgebung. Zunehmende Bedeutung hat zuletzt stetig das Bewusstsein (Abschn. 7.3) sowie das betriebliche Wissen (Abschn. 7.1.6) gewonnen. Zudem sind in Kap. 7 Dokumentationsanforderungen (Abschn. 7.5) definiert.
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Notes
- 1.
Auch wenn über diese Langfristplanung (Budget- oder Jahresplanung) eine periodisch wiederkehrende Bedarfsermittlung sichergestellt ist, sollte die Bereitstellung von Ressourcen zusätzlich im Rahmen des Management-Reviews thematisiert und dokumentiert werden (z. B. Kapazitätsanpassungen oder wichtige Neuanschaffungen, vgl. Abschn. 9.3.2 b).
- 2.
z. B. Feuerlöscheinrichtungen, Erste Hilfe Koffer, Augenspülflaschen.
- 3.
vgl. ISO 9004 Abschn. 6.5.
- 4.
Viele moderne Maschinen sind selbstwartend. Hier ist es ausreichend, nur jene Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen zu dokumentieren, die jenseits der maschinellen Selbstwartung durchgeführt werden (siehe hierzu auch Abschn. 8.5.1.1).
- 5.
Beispielsweise sollte das Öffnen von zip- oder exe-Files sowie MS-Office-Dateien mit Makros aus Emails grundsätzlich untersagt sein – auch bei vermeintlich sicheren Absendern. Der Autor kann über einen Kunden berichten, bei dem sich ein Trojaner eingenistet hatte, weil ein Einkaufsmitarbeiter den als „Rechnung“ titulierten zip-Anhang eines tatsächlichen Lieferanten öffnete. Dabei war das Netzwerk des Zulieferers gehackt, die Email fremdgesteuert. Der Trojaner wurde im vorliegenden Fall sehr schnell gefunden. Dennoch mussten alle Systeme für 36 Stunden stillgelegt werden, um den Verbreitungsgrad des Trojaners zu überprüfen. In dieser Zeit stand die Produktion still.
- 6.
Auch der Jahreskalender mit nackten Schönheiten kann heutzutage in Produktionsbereichen während eines Zertifizierungsaudits Anlass zur Diskussion bieten, insbesondere dann, wenn in dem Betriebsteil Frauen arbeiten oder dort mit Kundenverkehr gerechnet werden muss.
- 7.
Nicht alle kalibrierungsfähigen Prüfmittel werden für Qualitätsprüfungen am Kundenprodukt genutzt, so z. B. solche die in der Vor-Entwicklung oder in der Ausbildung eingesetzt werden. Bei diesem Prüfmittel reicht dann ggf. eine geringere Genauigkeit, so dass Kalibrierungen nicht erforderlich sind. Um eine Verwechselungsgefahr mit Messmitteln für Qualitätsprüfungen zu vermeiden, sind diese Prüfmittel mit einem deutlich sichtbaren Aufkleber zu versehen, aus dem hervorgeht, dass das Messmittel nicht für Qualitätsprüfungen eingesetzt werden darf.
- 8.
Art und Intervall ergeben sich aus der bei der Anschaffung mitgelieferten Prüfmitteldokumentation (Herstellerhandbuch o. ä.). In Einzelfällen können Vorgaben auch durch den Kunden oder die Luftaufsichtsbehörde festgelegt werden.
- 9.
Hinweis: Dies ist ein oft abgefragter Prüfpunkt in Zertifizierungsaudits.
- 10.
Diese Betriebe müssen für die entsprechende Kalibrierung qualifiziert sein. Im Rahmen der Lieferantenauswahl sollte dabei auf eine angemessene Qualifikation des Subcontractors geachtet werden, z. B. durch dessen Zertifizierung nach ISO/IEC 17025. Explizit vorgeschrieben ist die Nutzung eines akkreditierten Prüflabors jedoch nicht.
- 11.
Stellenbeschreibungen sollten bei Stellenantritt durch den Stelleninhaber unterschrieben werden. Seitens der Norm ist dies zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch ist dies ein handfester Nachweis, dass dem Mitarbeiter seine Qualifikationsanforderungen, sein Zuständigkeitsbereich und der Berechtigungsumfang bekannt sind. Die unterschriebene Stellenbeschreibung ist dann in der Personalakte abzulegen.
- 12.
- 13.
Vgl. IAQG (2016), S. 12.
- 14.
vgl. hier zum Teil auch Abschn. 7.5.3.2 b).
- 15.
vgl. EN 9130:2000. Es handelt sich hierbei um einen Entwurf, der nie zu einer finalen Veröffentlichung führte.
- 16.
Dies kann z. B. im Rahmen einer per Mail angekündigten Dokumentenrevision erfolgen. Eine solche Nachricht könnte mit einem entsprechenden Standardsatz enden („Bitte vernichten Sie Ausdrucke der bisherigen Version“). Zudem weisen viele Betriebe in der Fußzeile ihrer Dokumente grundsätzlich daraufhin, dass gedruckte Dokumente nicht der Revision unterliegen und nach deren Gebrauch zu vernichten sind.
- 17.
Dies aber setzt dann natürlich voraus, dass immer auch ein Backup der letzten Komplettsicherung vorliegt.
Literatur
Deutsches Institut für Normung e. V.: DIN EN 9130:2000 Luft- und Raumfahrt – Qualitätsmanagementsysteme – Aufbewahrung von Aufzeichnungen (Entwurf). DIN EN 9130:2000-09. Berlin (2000)
Deutsches Institut für Normung e. V.: DIN EN 9100:2018 – Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen an Organisationen der Luftfahrt, Raumfahrt und Verteidigung. Berlin (2018)
European Aviation Safety Agency – EASA: Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Commission Regulation (EC) No 2042/2003. Decision No. 2003/19/RM of the Executive Director of the Agency (2003a)
European Aviation Safety Agency – EASA: Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Part 21. Decision of the Executive Director of the Agency NO. 2003/1/RM (2003b)
International Aerospace Quality Group (IAQG 9100 Team): 9100 Revision 2016 – Changes presentation clause-by-clause. May 2016 (2016)
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Hinsch, M. (2020). Unterstützung. In: Qualitätsmanagement in der Luftfahrtindustrie. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-61747-2_7
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