Skip to main content

Zwangseinweisung und Unterbringung in der Psychiatrie

  • Chapter
  • First Online:
  • 1881 Accesses

Zusammenfassung

Die Behandlung eines Patienten in der Psychiatrie ist grundsätzlich nur mit dessen Einverständnis möglich. Erteilt der Patient keine entsprechende Einwilligung, dann kommt eine Zwangseinweisung zum Zwecke der Unterbringung des Patienten nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Der Patient muss in diesem Fall aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert und unterbringungsbedürftig sein.

This is a preview of subscription content, log in via an institution.

Buying options

Chapter
USD   29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD   49.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as EPUB and PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Hardcover Book
USD   64.99
Price excludes VAT (USA)
  • Durable hardcover edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Learn about institutional subscriptions

Notes

  1. 1.

    Vgl. zur rechtlichen Stellung psychisch Kranker ausführlich Deutsch/Spickhoff, S. 519 ff.

  2. 2.

    Vgl. hierzu nachfolgendes Abschn. 11.1.1, S. 284 ff.

  3. 3.

    Dettmeyer, S. 367.

  4. 4.

    Dettmeyer, S. 367.

  5. 5.

    Vgl. hierzu nachfolgendes Abschn. 11.1.2, S. 286 f.

  6. 6.

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urt. v. 24.09.1992 – 48/1991/300/371; vgl. auch Deutsch/Spickhoff, S. 797 f., Rn. 1209.

  7. 7.

    Diese heißen in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetze (PsychKHG) und in den übrigen Bundesländern „Gesetz für psychisch Kranke bzw. psychische Krankheiten“ (PsychKG).

    Vgl. zu den weiteren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für eine zwangsweise Unterbringung die Auflistung in Dettmeyer, S. 369.

  8. 8.

    Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) in der Fassung vom 25.11.2014.

  9. 9.

    § 1 PsychKHG BaWü.

  10. 10.

    LT-Drucks. 15/5521, S. 46.

  11. 11.

    § 13 Abs. 3 PsychKHG BaWü.

  12. 12.

    Vgl. hierzu das nachfolgende Abschn. 11.2, S. 289 ff. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Patient aufgrund einer Psychose Gegenstände (z. B. leere Flaschen) aus dem Fenster im 2. OG wirft, was aufgrund der Fremdgefährdung jedenfalls vorläufig eine Zwangseinweisung rechtfertigt. Schlägt beispielsweise ein Alkoholiker in betrunkenem Zustand seine Partnerin, so liegen wegen der Fremdgefährdung auch in diesem Fall die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung vor. Gleiches gilt für den Fall, dass ein 20-jähriger Sohn aufgrund einer Psychose damit droht, seine Eltern umzubringen. Ein häufiges Problem sind auch Patienten mit Demenzerkrankung, etwa wenn diese die Herdplatte versehentlich anlassen und hieraus aufgrund der Brandgefahr eine Fremd- und Eigengefährdung droht. Eine Eigengefährdung des demenzkranken Patienten droht beispielsweise dann, wenn dieser im Winter mit kurzer Hose spazieren geht. Auch in diesen Fällen liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine (jedenfalls vorläufige) Zwangseinweisung vor, wenngleich für diese Krankheitsbilder besser eine entsprechend ausgestattete Pflegeeinrichtung und nicht eine Psychiatrie zur Verfügung stehen sollte.

  13. 13.

    § 14 Abs. 1 PsychKHG BaWü.

  14. 14.

    § 18 Abs. 1 S. 2 PsychKHG BaWü.

  15. 15.

    So zutreffend BGH, Urt. v. 04.07.1984 – 3 StR 96/84, Rn. 23: „Gerade derjenige, der die suizidale Situation so einrichtet, dass zwischen Selbstmordhandlung und Todeseintritt eine längere Latenzperiode liegt, in der das Hinzukommen Dritter ermöglicht wird, handelt oft nicht aus einem unerschütterlichen Todeswunsch, sondern in der unterschwelligen Hoffnung, dass sein verzweifelter Schrei nach menschlichem Beistand erhört wird.“

  16. 16.

    Siehe zur Einwilligungsfähigkeit des Patienten als Voraussetzung für eine wirksame Verweigerung der Behandlung oder Krankenhauseinweisung bereits Abschn. 8.1, S. 200 ff.

  17. 17.

    Ebenso Dettmeyer, S. 368.

  18. 18.

    Vgl. hierzu auch Abschn. 18.5, S. 414 ff.

  19. 19.

    BGH, Urt. v. 04.07.1984 – 3 StR 96/84. Vgl. zur ärztlichen Problematik der Behandlung von Selbstmordpatienten Ulsenheimer, S. 2094, Rn. 42 ff., sowie zur Abgrenzung des „Abwägungs-Suizids“ als medizinischer Notfall Killinger, S. 48, Rn. 88 ff.

  20. 20.

    Vgl. zur Definition des groben Behandlungsfehlers Abschn. 13.1.2, S. 311 f.

  21. 21.

    BGH, Urt. v. 02.12.1997 – 6 ZR 383/96, Rn. 13; ebenso BGH Urt. v. 19.06.2001 – VI ZR 286/00.

  22. 22.

    Vgl. zur Definition des groben Behandlungsfehlers und der damit verbundenen Beweislastumkehr zu Gunsten der Patientin und zu Lasten des Arztes auch Abschn. 14.2.3, S. 340 f.

  23. 23.

    BGH, Urt. v. 02.12.1997 – 6 ZR 383/96, Rn. 13.

  24. 24.

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 104 Abs. 2 GG.

  25. 25.

    Art. 104 Abs. 2 GG: „Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsent-ziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.“

  26. 26.

    BVerfG, Beschl. v. 26.07.2016 – 1 BvL 8/15.

  27. 27.

    § 1906 BGB regelt die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen. Der daraufhin im Juli 2017 neu eingeführte § 1906a BGB regelt davon gesondert die ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Für diese ist nun keine parallele Freiheitsentziehung gem. § 1906 BGB nötig. Zwingende Voraussetzung ist jedoch die stationäre Unterbringung des Patienten.

  28. 28.

    § 23c GVG. Örtlich ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Notwendigkeit für die Unterbringungsmaßnahme besteht. Befindet sich der Betroffene bereits in einer psychiatrischen Einrichtung, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, § 313 Abs. 3 FamFG.

  29. 29.

    Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG, § 28 Abs. 3 Satz 2 PolG BaWü.

  30. 30.

    § 319 Abs. 1 FamFG.

  31. 31.

    § 321 Abs. 1 FamFG. Der Sachverständige darf jedoch nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein, vgl. § 321 Abs. 1 S. 5 FamFG.

  32. 32.

    BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – XII ZB 383/10 unter Hinweis auf § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG.

  33. 33.

    Vgl. für BaWü § 30 PsychKHG. Zu den Kosten der Unterbringung gehören die Einlieferungskosten sowie alle mit der Krankenhausbehandlung verbundenen Kosten. Zu den Einlieferungskosten gehören z. B. auch die Kosten für ein ärztliches Zeugnis nach § 16 Abs. 2 PsychKHG. Die Kosten werden in der Regel von den Krankenkassen oder Sozialhilfeträgern übernommen. Der Betroffene selbst oder etwaige Unterhaltspflichtige werden nur ausnahmsweise belastet.

  34. 34.

    Vgl. für BaWü § 16 PsychKHG.

  35. 35.

    § 16 Abs. 4 PsychKHG BaWü.

  36. 36.

    Eine unbefugte Anordnung der zwangsweisen Verbringung birgt die Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen wegen Freiheitsberaubung und von Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen seitens des Patienten.

  37. 37.

    § 16 Abs. 2 PsychKHG BaWü. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr im Verzug.

  38. 38.

    Vgl. Zimmermann, S. 199, Rn. 3.

  39. 39.

    Vgl. Zimmermann, S. 199, Rn. 4; vgl. dazu die ärztliche Schweigepflicht Abschn. 18.6, S. 382 ff.

  40. 40.

    Von einem solchen ärztlichen Zeugnis ist ein gewöhnliches Einweisungsformular abzugrenzen. Dennoch muss das Zeugnis inhaltlich nicht den Zeugnissen des § 15 Abs. 2 PsychKHG BaWü entsprechen, erst recht handelt es sich nicht um ein Gutachten, vgl. Zimmermann, S. 199, Rn. 4.

  41. 41.

    Vgl. zum Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen Abschn. 1.4.2, S. 44 f.

  42. 42.

    Das am 24. Juli 2018 neu gefasste bayerische PsychKHG enthält in Art. 8 Abs. 2 eine solche Aufnahmepflicht. Diese gesetzliche Regelung ist in Baden-Württemberg bisher unterblieben.

  43. 43.

    § 16 Abs. 3 S. 1 PsychKHG BaWü. Obwohl im Gegensatz zu der Formulierung in § 15 Abs. 2 PsychKHG BaWÜ nicht von einem Facharzt die Rede ist, muss der Facharztstandard des Krankenhauses, in der Regel ein Zentrum für Psychiatrie, auch bei der Aufnahmeuntersuchung eingehalten werden, vgl. Zimmermann, S. 200, Rn. 10.

  44. 44.

    § 16 Abs. 3 PsychKHG BaWü.

  45. 45.

    Vgl. hierzu auch vorheriges Abschn. 11.1.4, S. 288 f.

  46. 46.

    Bei der Antwort des Patienten auf diese Frage ist allerdings Vorsicht geboten, weil seine Zustimmung im Einzelfall zweifelhaft sein kann. Insoweit ist rechtlich die Einwilligungsfähigkeit des Patienten streng von seiner Geschäftsfähigkeit und damit von der Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, zu unterscheiden, vgl. zur Einwilligungsfähigkeit Abschn. 8.1, S. 200 ff.

  47. 47.

    Vgl. für BaWü § 16 Abs. 4 und 5 PsychKHG.

  48. 48.

    Vgl. hierzu Abschn. 11.1.4, S. 288 ff.

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2020 Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature

About this chapter

Check for updates. Verify currency and authenticity via CrossMark

Cite this chapter

Bahner, B. (2020). Zwangseinweisung und Unterbringung in der Psychiatrie. In: Recht im Bereitschaftsdienst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-60617-9_11

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-60617-9_11

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-60616-2

  • Online ISBN: 978-3-662-60617-9

  • eBook Packages: Social Science and Law (German Language)

Publish with us

Policies and ethics