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§ 2 Strafrecht am Beginn der Rechtsepoche

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Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

Wenn gegen Ende des 18. Jahrhunderts die maßgebenden Elemente der gegenwärtigen Rechtsepoche ihre Ausbildung erfahren haben, so müssen in jener Zeit entscheidende Änderungen in diesem Bereich gegenüber der vorhergehenden Rechtsepoche festzustellen sein. Dies ist anhand der Strafrechtslehre und der Strafgesetzgebung zu prüfen.

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Notes

  1. 1.

    Schon mit dem Hinweis auf eine „Sattelzeit“ meine ich deutlich gemacht zu haben, dass das Suchen nach einer Epochengrenze nicht als Suche nach einer „Wasserscheide“ zu verstehen ist (so interpretiert diese Suche v. Mayenburg, Verfolgung, a. a. O., S. 348, der darauf hinweist, dass auch Theoretiker und Gesetzgeber des frühen 19. Jahrhunderts, z. B. Feuerbach, noch „tief im ius commune wurzeln“. Dies trifft zweifellos in manchen Punkten zu. Dass auch die Sattelzeit selbst nicht schlagartig einsetzt, zeigen die beiden folgenden Unterabschnitte.

  2. 2.

    Textauszug b. Vormbaum, StrD, S. 26 (mit Literaturhinweisen im Anhang).

  3. 3.

    Zu Grotius s. allgemein Senn /Gschwend, S. 246 ff.; Textauszug aus seinem Werk „De iure belli ac pacis“ b. Vormbaum, StrD, S. 13 (m. Literaturhinweisen im Anhang).

  4. 4.

    Eb. Schmidt, Einführung, § 144. Mit diesen beiden Charakterisierungen sind selbstverständlich nur die zentralen Deutungsbegriffe der beiden Ansätze benannt.

  5. 5.

    Textauszüge aus ihren Werken „De jure naturae et gentium“ (1672), „Institutiones Jurisprudentiae Divinae“ (1688) und „Grundsätze des Natur- und Völckerrechts“ (1754) b. Vormbaum, StrD, S. 50 ff., 67 ff., 104 ff. (m. Literaturhinweisen im Anhang); s. auch Rüping/Jerouschek, S. 78 ff.; zu Pufendorf eingehend Senn/Gschwend, S. 257 ff., zu Thomasius ebd. S. 266 ff.

  6. 6.

    Beccaria, Von den Verbrechen (1764). S. 45. Textauszug in: Vormbaum, StrD, S. 119 ff. (mit Literaturhinweisen im Anhang).

  7. 7.

    Textauszüge von allen Genannten b. Vormbaum, StrD, S. 267, 223, 205 (mit Literaturhinweisen im Anhang); Textauszug von Klein siehe auch: Vormbaum, MdtStrD, S. 69 ff. (mit Literaturhinweisen im Anhang); zu Stübel s. Eisenhart, ADB 36 (1893), S. 623 f.; Asholt, NDB 25 (2013), 623.

  8. 8.

    Zum ihm Cattaneo, Grolman; s. auch Ders. Strafgesetzgebung S. 285 ff.

  9. 9.

    Grolman, Zwangsrecht zur Prävention, a. a. O.; Textauszug b. Vormbaum, MdtStrD, S. 61 ff. [„Prävention“ bedeutete im damaligen Sprachgebrauch „Spezialprävention“]; dazu Radbruch, Feuerbach, S. 44 ff.

  10. 10.

    Zu dessen Strafrechtslehre s. Eb. Schmidt, Montesqieu, a. a. O.; Jung, JuS 1999, 216 ff.; Cattaneo, Montesquieu.

  11. 11.

    Textauszüge von allen Genannten b. Vormbaum, StrD, S. 90, 136, 114, (mit Literaturhinweisen im Anhang).

  12. 12.

    Textauszug aus seinem Hauptwerk Scienza della legislazione b. Vormbaum, StrD, S. 179 ff. (mit Literaturhinweisen im Anhang); s. ferner Becchi/Seelmann, Filangieri; darin S. 45 ff.: Filangieri und die Proportionalität von Straftat und Strafe.

  13. 13.

    Moccia, GA 1979, 201 ff.

  14. 14.

    Zu allen Genannten Fischl, Einfluß; zu Beccaria: Naucke, Modernisierung, a. a. O.; Ders., Einführung Beccaria, a. a. O.; Küper, JuS 1968, 547 ff.; Deimling, Beccaria; ferner die Beiträge im Tagungsband von Picotti. An den Wurzeln, sowie die italienischen Beiträge anlässlich des 250. Jahrestages des Erscheinens des Buches Dei delitti e delle pene von Seminara, Donini, Larizza, Amodio, D. Negri und Garlati, in deutscher Übersetzung in: Jahrbuch JZG 16 (2015).

  15. 15.

    Zu ihm: Cattaneo, Beccaria und Sonnenfels: Die Abschaffung der Folter im theresianischen Zeitalter, in: Ders., Aufklärung und Strafrecht, S. 49 ff.; zur Bedeutung von Sonnenfels für die Abschaffung der Folter in den habsburgischen Besitzungen s. auch Dezza, JJZG 9 (2007/2008), Fußn. 11; Malarino, Kommentar I, a. a. O., insb. Fußn. 84.

  16. 16.

    Eb. Schmidt, Einführung, § 203; zahlreiche weitere Vertreter der strafrechtlichen Aufklärung werden behandelt bei Fischl, a. a. O. (wie Fußn. 13), S. 25 ff.

  17. 17.

    Dazu Wimmer, JZ 1975, 631 ff.

  18. 18.

    Wächtershäuser, Kindesmord; Czelk, Frauenbewegung.

  19. 19.

    Zum folgenden Küper, Richteridee, S. 39 ff.; Ogorek, Richterkönig, S. 37 ff.; Massimo Nobili, Die freie richterliche Überzeugungsbildung. Baden-Baden 2001; Dezza, Strafprozeß.

  20. 20.

    Eingehend Schreiber, Gesetz und Richter, S. 46 ff.; für eine Beachtung der teilweise unterschiedlichen Entwicklungen der aus der Gesetzesbindung folgenden vier Ableitungen (Gewohnheitsrechtsverbot, Rückwirkungsverbot, Analogieverbot, Unbestimmtheitsverbot) Krey, Keine Strafe ohne Gesetz, S. 1 f.

  21. 21.

    Zum Verhältnis von Aufklärung und Gesetz s. Pifferi, Tiberio Deciani, a. a. O.

  22. 22.

    Zur Kritik an der Folter, die schon in voraufklärerischer Zeit einsetzte, s. mit Nachw. Kesper-Biermann, Foltervorwurf, a. a. O.

  23. 23.

    Mumme, E.F. Klein, S. 28; Thäle , Verdachtsstrafe, S. 24 ff.; Ignor, Geschichte, S. 62 ff. m. umfangreichen Quellennachweisen in Fußn. 112; eingehend zur Abschaffung der Folter: Schmoeckel , Humanität und Staatsräson; Evans, Rituale, S. 147 ff.

  24. 24.

    Dies mochte in Fällen, in denen jeder vernünftige Beobachter den Täter aufgrund der sachlichen Beweise ohnehin für überführt hielt, noch zweckrational, wenn auch nicht humanitär, nachvollziehbar sein. Über diese offenkundigen Fälle war die Praxis indessen oft hinausgegangen, vor allem bei den Hexenprozessen; Jerouschek , Carolina, a. a. O., S. 79 ff., 90; Ignor, Geschichte, S. 101 ff. Es bleibt freilich die Frage, ob jenseits der prozessualen Zusammenhänge das Insistieren der Praxis des gemeinen Strafrechts auf dem Geständnis (auch) durch christliche Vorstellungen von Beichte und Bußfertigkeit bedingt war; eingehend dazu Ignor, Geschichte, S. 62–73.

  25. 25.

    Verri, Betrachtungen, a. a. O., S. 49 ff.; Beccaria, Von den Verbrechen, S. 33; s. auch den Hinweis bei Mumme, Klein, S. 29.

  26. 26.

    Ausführlich: Naucke, Einführung Beccaria, a. a. O.; Ders., Modernisierung, a. a. O.; Vormbaum, Judeneid, S. 266 ff.; Koch , Entwicklung, a. a. O., S. 56 ff.

  27. 27.

    Rüping/Jerouschek, 4. Aufl., S. 61; s. auch 5. Aufl., S. 82.

  28. 28.

    Verri, Betrachtungen über die Folter, S. 49.

  29. 29.

    Beccaria, Von den Verbrechen, S. 48. Die folgenden Ausführungen sind eine Zusammenfassung von Vormbaum, Beccaria. – Zur parallelen Diskussion um das Humanitätsargument in Beccarias Ablehnung der Folter s. Ambos, ZStW 2010, 504 ff. (kritisch); a. A. Muñoz Conde , Jahrbuch JZG 18, 2017, 279 ff., der Beccarias Argumentation gegen die Folter vom (ansonsten akzeptierten) Vorwurf mangelnder Humanität ausnimmt.

  30. 30.

    Interessant ist ein Vergleich der Argumentation Beccarias mit derjenigen des Strafrechtlers Luigi Cremani (1748–1838) , die, von der Bejahung der Todesstrafe ausgehend, durch deren Anwendungsbeschränkung zu nahezu gleichen Ergebnissen gelangt wie Beccaria; näher Vormbaum, JoJZG 4 (2010), S. 99 ff. Auszug mit den einschlägigen Passagen aus Cremanis Buch De iure criminali libri tres/Drei Bücher über das Criminalrecht, in: Dezza /Seminara /Vormbaum, Strafrechtsdenker, S. 35 ff.

  31. 31.

    Naucke, Beccaria, S. 25.

  32. 32.

    Zu Prozess und Hinrichtung des Chevalier de La Barre in Abbeville (1766), die durch Voltaires Schrift „Bericht über den Tod des Chevalier de La Barre“ in ganz Europa bekannt wurden, s. ausführlich Gallo, Im Namen des Königs.

  33. 33.

    So Voltaire in seinem Commentaire sur le livre des délits et des peines (1766), b. Vormbaum, StrD, S. 136 f.

  34. 34.

    Sellert/Rüping ,Bd. I , S. 372: Die Todesstrafe sei ökonomischer als die Errichtung von Zuchthäusern (Michaelis); sie schrecke wirksamer ab (Friedrich II. von Preußen, ähnlich Ernst Ferdinand Klein: „Die Meuchel-Mörder gehören überdieses noch unter diejenigen Menschen, gegen welche sich der Staat nicht leicht anders als durch den Tod sicher stellen kann“, dazu Mumme, Klein, S. 18 f.).

  35. 35.

    Zu ihr zuletzt Jerouschek, Carolina; früher: Radbruch, Einführung Carolina, a. a. O.; Landau /Schroeder, Strafrecht, Srafprozess und Rezeption; Schroeder, Carolina; zu den partikularrechtlichen Criminalordnungen des 18. Jahrhunderts s. Ignor, Geschichte, S. 129 ff.

  36. 36.

    Unter Beifall eines Teils der Lehre; dazu eingehend Küper, Richteridee, S. 39 ff. (zu Carl Ferdinand Hommel , Christian Thomasius , Christian Gottfried Gmelin ).

  37. 37.

    Zu dessen Schöpfer W.X.A. Frhr. v. Kreittmayr s. Bauer /Schlosser (Hrsg.). W.X.A. v. K., darin Schlosser, Der Gesetzgeber K. und die Aufklärung in Kurbayern (S. 3 ff.); Heydenreuter, K. und die Strafrechtsreform unter Kurfürst Max III. Joseph (S. 37 ff.). K. hat 1768 zu den von ihm gestalteten Gesetzbüchern über Zivil-, Verfahrens- und Strafrecht auch einen Kommentar verfasst: W.X.A. Kreittmayr, Compendium Codicis Bavarici. Reprint der Ausgabe von 1768. Hrsg. und eingeleitet von Richard Bauer und Hans Schlosser. München 1990 (zum Codex Criminalis S. 519–572).

  38. 38.

    Der Text der „Leopoldina“ ist seit kurzem erstmals seit der Zeit ihrer Entstehung wieder in einer deutschen Übersetzung greifbar: Schlosser, „Leopoldina“. Zur Bedeutung der Leopoldina s. Rüping, Das Leopoldinische Strafgesetzbuch, a. a. O.; ferner in der Einleitung von Schlosser, a. a. O.; dort auch weitere Nachweise.

  39. 39.

    Zur Übertragung der habsburgischen Strafgesetzgebung der vor- und nachnapoleonischen Zeit auf die italienischen Besitzungen s. die Beiträge in: Dezza/Garlati, Habsburgische Strafgesetzgebung.

  40. 40.

    Küper, Richteridee, S. 64 ff.; s. auch Naucke., Hauptdaten, a. a. O. – Ein weiterer Grund für die Normenfülle dieses Titels ist die Einbeziehung zahlreicher kriminalprophylaktischer Polizeivorschriften.

  41. 41.

    Art. CX; dazu Rüping, Leopoldina, a. a. O.

  42. 42.

    Dazu Dezza, Die aussichtslose Versöhnung, a. a. O.

  43. 43.

    Dazu Vormbaum, Strafrecht und Strafprozeß, a. a. O., m. Nachw. Strukturell sind Verdachtsstrafe und Lügenstrafe aus der gemeinrechtlichen poena extraordinaria hervorgegangen, als deren Sonderfälle sie begriffen werden können; vgl. dazu und zu den Auffassungen über die Verdachtsstrafe in der Rechtslehre Thäle, Verdachtsstrafe; Mumme, E.F. Klein, S. 32 ff.; Balogh, Verdachtsstrafe; Zopfs, Ungehorsamsstrafen, a. a. O. Ein enger Zusammenhang bestand zwischen der poena extraordinaria und der seit dem 17. Jahrhundert (wieder)aufkommenden und im 18. und beginnenden 19. Jahrhundert die Vorherrschaft erringenden Arbeitsstrafe („opus publicum“); dazu eingehend Schlosser, Arbeitsstrafe, a. a. O.

  44. 44.

    Diese Einsicht darf nicht zu einer Abkehr von den Idealen der Aufklärung führen; vielmehr muss eine Kritik der Mängel der Aufklärungsphilosophie ihrerseits eine aufklärerische sein. Ich habe dies exemplarisch darzulegen versucht in Vormbaum, Judeneid, S. 266 ff.; Vormbaum, Kant e la critica illuministica del illuminismo, in: Mario A. Cattaneo (Hrsg.), Kant e la filosofia del diritto. Neapel 2005, S. 37 ff.

  45. 45.

    Naucke, Hauptdaten a. a. O., S. 52; zu ähnlichen Einsichten Foucaults s. noch § 3 IV.

  46. 46.

    Auszüge aus Texten beider Denker b. Vormbaum, MdtStrD, S. 36 ff. und 82 ff. (mit Literaturhinweisen im Anhang).

  47. 47.

    Aus der unüberschaubaren Literatur: Naucke, Kant und Feuerbach; Tafani, JahrbuchJZG 2004/2005, 261 ff.; wieder abgedruckt in: JoJZG 1 (2007), 16 ff.; Byrd/Hruschka , JZ 2007, 957 ff.; Steinberg, Sittliche Strafwürdigkeit, a. a. O.

  48. 48.

    Naucke, Kant und Feuerbach, S. 28.

  49. 49.

    Kant, Metaphysik der Sitten. Rechtslehre, hier zitiert nach Vormbaum, MdtStrD, S. 36 ff., 40; s. auch Mario A. Cattaneo, Menschenwürde und ewiger Friede. Kants Kritik der Politik. Berlin 2004, S. 32 ff., 37.

  50. 50.

    Montesquieu, De l’esprit des Lois/Vom Geist der Gesetze. Buch 12, 4. Kapitel, abgedruckt b. Vormbaum, StrD, S. 100 f.; allerdings ordnet M. das Talionsrecht an anderer Stelle den despotischen Staaten zu (a. a. O., Buch 6, 19. Kapitel, S. 99); auch betrifft der zitierte Satz eher die Strafart als das Strafmaß.

  51. 51.

    Dies wird neuerdings bestritten von Tafani, JJZG 6 (2004/2005) 261 ff. und JoJZG 1 (2007), 16 ff., die meint, dass die sog. absolute Theorie bei Kant nur das Strafmaß, nicht aber die Strafbegründung betreffe; s. dazu die Diskussionsbeiträge von Pawlik (JoJZG 2007, 26), Rother (JoJZG 2007, 27 f.), Cattaneo (JoJZG 2007, 59 f.); explizit widersprechend auch Byrd/Hruschka, JZ 2007, 957 ff.

  52. 52.

    Tafani, JoJZG 1 (2007), 16 ff., 25; s. auch Naucke, Kant und Feuerbach, S. 34 f.

  53. 53.

    Kant, Metaphysik. b. Vormbaum, MdtStrD, S. 43; s. dazu Senn/Gschwend, S. 277 f.: „Das Reaktionsmodell Kants überzeugt, weil es logisch stringent erscheint. Doch in seiner kategorischen Konsequenz und seiner ausdrücklichen Ablehnung der Wahrnehmung der sozialen Bedingungen und der Täteroptik stößt es an eine Grenze. Höchst problematisch werden Kants Aussagen in Verbindung mit dem Argument ‚Blutschuld‘, wie es in der theokratischen Straftheorie des 17. Jahrhunderts noch geläufig war. Damit wird seine Begründung irrational“. Ob – wie Senn/Gschwend, S. 278 meinen –, Kant das alttestamentarische Talionsprinzip verkannt hat, „das Limitierung“, nicht kategorische Forderung der Strafe bedeute, erscheint mir zweifelhaft; bei der Todesstrafe als der schwersten Strafe kann es sich freilich nur in einer Richtung auswirken; bei allen anderen Strafen gilt es in beide Richtungen; eben dies ist seine rechtsstaatliche Funktion. Die Pflicht zum Strafen leitet Kant nicht aus dem Talionsprinzip, sondern aus dem Charakter des Strafgesetzes als kategorischer Imperativ ab.

  54. 54.

    Kipper, Feuerbach; Radbruch, Feuerbach; zu Einzelheiten der Feuerbachschen Strafrechtslehre s. Grünhut, Feuerbach. Wichtige Beiträge aus der Sicht der neueren Forschung und Strafrechtstheorie enthalten der von Gröschner/Haney herausgegebene Tagungsband sowie der Tagungsband von Koch/Kubiciel/Löhnig/Pawlik ,Feuerbachs Strafgesetzbuch; s. ferner Naucke, Feuerbachs Lehre, a. a. O., S. 101 ff., der die Hauptschwäche der Feuerbachschen Strafrechtslehre darin erblickt, „dass die Verzahnung von wirksamer, zur Entgrenzung des Strafrechts neigender Zweckmäßigkeit und kantischer absoluter Gerechtigkeit nicht gelungen ist”; noch dezidierter Ders., Quaderni Fiorentini 2007, 323 ff.; ausführliche Rekonstruktion der Feuerbachschen Straftheorie b. Greco, Lebendiges und Totes; weitere Hinweise zu Leben und Werk b. Vormbaum, MdtStrD, S. 362.

  55. 55.

    Feuerbach, Kritik Kleinschrod (1804).

  56. 56.

    Wie schon 1740 König Friedrich II. von Preußen ordnete auch der bayerische König Maximilian Joseph an, die Verordnung über die Beseitigung der Folter nicht öffentlich bekannt zu machen. Einer Überlieferung nach soll er geäußert haben: „Möge es Feuerbach verantworten, wenn nun die Verbrecher der Strafe entgehen“, Radbruch , Feuerbach, S. 75.

  57. 57.

    Kipper, Feuerbach, S. 170.

  58. 58.

    Feuerbach, Revision. 2 Bde (1799/1800); Ders., Lehrbuch (zuerst 1801).

  59. 59.

    Dazu Peters, Kaspar Hauser; s. auch Ziemann/Eidam, ZStW 2014, 931 ff.

  60. 60.

    Hilgendorf, Feuerbach, a. a. O. S. 149 ff., 150, hält diesen Satz für „nicht falsch, aber doch sehr unvollständig“ und verweist auf die Einflüsse der politischen Aufklärungsphilosophie Frankreichs, die letztlich stärker gewesen seien als derjenige Kants. Dies mag zutreffen (wenngleich sich über solche Quantifizierungen stets streiten lässt). Mir ging (und geht) es bei dem von Hilgendorf kritisierten Satz um den erklärten theoretischen Ausgangspunkt Feuerbachs (wenn man so will: um die causa efficiens), was nicht ausschließt, dass andere Faktoren einflussreicher (vielleicht sogar die causa finalis) waren. Das Feuerbach letztlich nicht als „Kantianer“ bezeichnet werden kann, geht m. E. aus den folgenden Ausführungen hervor. (Auf die Nähe zur Strafrechtslehre der Aufklärung weise ich i. Ü. weiter unten ausdrücklich hin).

  61. 61.

    Lehrbuch § 8; Textauszug b. Vormbaum, MdtStrD, S. 82 ff.

  62. 62.

    Sprachlich korrekt wäre „psychischer“ Zwang. Feuerbach spricht jedoch von psychologischem Zwang; deshalb soll diese Bezeichnung hier beibehalten werden. Korrekt ist wiederum die Bezeichnung seiner Lehre als „psychologische Zwangstheorie“.

  63. 63.

    Vgl. Naucke, S. 44 ff.

  64. 64.

    Diese Aussage ist gewiss nicht weit von derjenigen entfernt, wonach die Strafe die Autorität des Gesetzes stärken soll; ob sie mit ihr identisch ist (so Naucke, Quaderni Fiorentini 2007, 331, 337 (wie Fußn. 53), erscheint mir nicht ausgemacht.

  65. 65.

    Feuerbach, Über die Strafe als Sicherungsmittel vor künftigen Beleidigungen des Verbrechers (1800), Textauszug b. Vormbaum, MdtStrD, S. 82 ff.

  66. 66.

    Cattaneo, Strafgesetzgebung, S. 305 ff.; Ders., Grolman, passim; Günther Kräupl, Die strikte Tatstrafe, der Täter und das Opfer in der Werkbiographie P.J.A. Feuerbachs, in: Gröschner/Haney, S. 78 ff.

  67. 67.

    Das freilich zugleich vom Staat den (auch strafrechtlichen) Schutz seiner Eigentumsinteressen gegenüber der Unterschicht begehrte; dies ist einer der Faktoren, der erklärt, warum das Strafrecht des liberalen Zeitalters durchaus nicht immer ein mildes Strafrecht war.

  68. 68.

    Feuerbach, Über die Strafe als Sicherungsmittel (wie Fußn. 65), in: Vormbaum, MdtStrD, S. 82 ff.

  69. 69.

    S. z. B. Welzel, Über den substantiellen Begriff des Strafrechts (1944); Auszug in: Vormbaum, MdtStrD, S. 291 ff.

  70. 70.

    Feuerbach, Lehrbuch, § 18, Anmerkung.

  71. 71.

    Ebd.

  72. 72.

    Beccaria, S. 51.

  73. 73.

    Ausführlich und mit negativem Ergebnis: Naucke, Kant und Feuerbach, S. 52 ff.

  74. 74.

    Zu ihnen Cattaneo, S. 262 ff.; zu Ludwig Harscher von Almendingen (1766–1827) s. Ders., Jahrbuch JZG 2004/2005, 285 ff.; zu Johann Christian Daniel Salchow (1782-1829) s. Zopfs, GA 2017, 230 ff.

  75. 75.

    Zu den Einflussen Montesquieus auf die italienische Strafrechtslehre des 18. Jahrhunderts (Cremani, Renazzi u. a.) s. Dezza, Anklageprozeß und Inquisitionsprozeß in der Rechtslehre des 18. Jahrhunderts, in: Ders., Strafrecht, S. 7 ff.

  76. 76.

    Auszug mit den auf das Strafrecht bezüglichen Bestimmungen b. Vormbaum, MdtStrD, S. 5 ff. mit Literaturhinweisen S. 356.

  77. 77.

    Damit ist, genau genommen, auch ein Ansatz für die Begrenzung des Polizeistrafrechts gewonnen.

  78. 78.

    Zitiert nach Vormbaum, MdtStrD, S. 18; zum Text Humboldts s. Schaffstein, Humboldts Schrift. a. a. O.; Herzog, Hommage an Wilhelm von Humboldt.

  79. 79.

    Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 32.

  80. 80.

    Heine, Gefängnisreform, a. a. O. – Heines Zeitgenosse und Freund Karl Marx hat es ähnlich ausgedrückt: „Deutschlands revolutionäre Vergangenheit ist […] theoretisch, es ist die Reformation. Wie damals der Mönch, so ist es jetzt der Philosoph, in dessen Hirn die Revolution beginnt“: Marx, Kritik, a. a. O., S. 385.

  81. 81.

    Den allgemeinen Fragen, die sich damit aufdrängen, kann hier nicht weiter nachgegangen werden. Angedeutet sei nur, dass nationale Eigenschaften – ein Begriff, der freilich nur mit Vorsicht verwendet werden sollte – meistens aus derselben Wurzel, die ihre (vermeintlichen oder wirklichen) Stärken hervorbringt, auch ihre problematischen Eigenschaften empfangen: hier die bis in die letzten Konsequenzen durchgehaltene methodische und begriffliche Denkdisziplin der deutschen idealistischen Philosophie, dort die dem Unsinn Methode verleihende Konsequenz einer Rassentheorie und der daraus resultierende, systematisch-methodisch betriebene Massenmord des Holocaust. Freilich bedürfen diese Überlegungen noch der Vertiefung und Differenzierung.

  82. 82.

    Zahlreiche Fundstellen für Kants Verteidigung der Rechtsmetaphysik gegenüber einer bloß empirischen Rechtslehre b. Cattaneo, Menschenwürde und ewiger Friede, S. 32 ff.; Naucke/Harzer, Rechtsphilosophie, S. 77: „Kants Metaphysik des Rechts ist der Versuch, ein bloß metaphysisch gestütztes Recht zu kontrollieren“.

  83. 83.

    Symptomatisch die bis heute anhaltende Diskussion um die Legalität und Legitimität des Ermächtigungsgesetzes von 1933. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat mit Art. 79 Abs. 3 versucht, einen solchen Mindestbestand zu formulieren und zu garantieren.

  84. 84.

    Zu untersuchen wäre, ob die verbreitete Theoriefeindlichkeit der deutschen Justizpraktiker, mit der jeder Referendar in seiner praktischen Ausbildung konfrontiert wird, eine Komplementärerscheinung der im Text erwähnten Entwicklung ist.

  85. 85.

    Müller, Generalprävention, S. 30.

  86. 86.

    So aber wohl Amelung, Rechtsgüterschutz, S. 33.

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Vormbaum, T. (2019). § 2 Strafrecht am Beginn der Rechtsepoche. In: Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-59963-1_2

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