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§ 1 Zeitliche Eingrenzung. Methode

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Book cover Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

„Moderne Strafrechtsgeschichte“, die Materie, in welche dieses Buch einführen soll, lässt sich auch als „Zeitgeschichte des Strafrechts“ oder „Strafrechtliche Zeitgeschichte“ bezeichnen. Damit sind drei Themenbereiche angesprochen, die konzentrische Kreise bilden, nämlich, vom größten zum kleinsten Kreis fortschreitend:

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Notes

  1. 1.

    Allgemeine Literatur: Justizministerium NRW (Hrsg.), Perspektiven und Projekte (Juristische Zeitgeschichte NRW. 2). Düsseldorf 1994 (mit Beiträgen von Klaus Bästlein, Norbert Haase, Birte E. Keppler, Helmut Kramer, Klaus Marxen, Dieter Strempel, Hans-Ulrich Thamer, Thomas Vormbaum); Wolfgang Naucke, Protokollierende und summierende Strafrechtsgeschichte, a. a. O. S. 353 ff.; aus der Sicht der Kriminologie Müller-Dietz , Kriminologie und Zeitgeschichte, a. a. O.

  2. 2.

    Der Begriff „Juristische Zeitgeschichte“ ist, soweit ersichtlich, von Diethelm Klippel, Juristische Zeitgeschichte, a. a. O., geprägt worden; s. Diethelm Klippel, Juristische Zeitgeschichte. Die Bedeutung der Rechtsgeschichte für die Zivilrechtswissenschaft (Gießener rechtswissenschaftliche Abhandlungen. 4). Gießen 1985; in den juristischen und rechtshistorischen Sprachgebrauch übergegangen ist er vor allem auf Grund des Sammelbandes von Michael Stolleis , Juristische Zeitgeschichte, a. a. O. (mit Beiträgen von Diemut Majer, Joachim Rückert, Jan Schröder, Rainer Schröder, Reiner Schulze, Thomas Vormbaum, Gerhard Werle); der Befassung mit der juristischen Zeitgeschichte dienen ausdrücklich die vom Verf. herausgegebene Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte sowie die ebenfalls vom Verf. herausgegebenen Periodika Jahrbuch der juristischen Zeitgeschichte (seit 1999/2000) und Journal der juristischen Zeitgeschichte (seit 2007), ferner die vom Justizministerium NRW herausgegebene Schriftenreihe Juristische Zeitgeschichte NRW.

  3. 3.

    Ich vermeide die Formulierung „die dem Betrachter zeitlich besonders nahe sind“, denn schon die Frage, ob sich Zeitgeschichte überhaupt auf einen zeitlich begrenzten Abschnitt beschränken soll, wird – jedenfalls für die juristische Zeitgeschichte – nicht einhellig beantwortet. Zu der damit angesprochenen Auffassung von Sen n und Gschwend s. noch in diesem Paragraphen Abschn. III. Zum Folgenden ferner Koselleck , Stetigkeit und Wandel, a. a. O., S. 246 ff.; dort auch (S. 250 ff.) zur Geschichte von Wort und Begriff „Zeitgeschichte“.

  4. 4.

    Dazu Fuchs , Biographische Forschung; Vogel (Hrsg.), Methoden; Alheit/Hoernig, Biographisches Wissen; Peter/Schröder, Einführung, S. 55 ff. Zu weiteren Methodenfragen Metzler, Einführung. – Neben der „emanzipatorischen“ Dimension dieses Ansatzes schwingt auch eine bestimmte Auffassung über den Wert von historischen Quellen mit; Koselleck hat hinter den von Herodot bis Churchill unternommenen Versuchen, „gegenwärtige Geschichte“ zu schreiben, bei allen Unterschieden u. a. die gemeinsame Auffassung entdeckt: „Das falsche Zeugnis eines Zeitgenossen ist immer noch eine unmittelbarere Quelle [als spätere Kompilationen], auch wenn es später entlarvt wird“.

  5. 5.

    Zur Geschichte von Wort und Begriff „Epoche“ s. Blumenberg, Epochen des Epochenbegriffs, a. a. O. – Zur mehr symbolischen als praktischen Bedeutung der Erstürmung der Bastille am 14. Juli 1789 s. Lüsebrink/Reichart, Die „Bastille“, S. 49 ff. Nach Vierhaus , Aufklärung und Reformzeit, a. a. O., S. 289, „übertreibt [man] im allgemeinen die durch die Französische Revolution hervorgebrachten Wirkungen. Ungeheure Veränderungen vollzogen sich um 1800 auch in Deutschland“.

  6. 6.

    Zum folgenden Koselleck, Wie neu ist die Neuzeit?, a. a. O., S. 225 ff.; zur Reformation s. neben den folgenden Ausführungen auch Berndt Hamm, Abschied vom Epochendenken in der Reformationsforschung, in: Zeitschrift für Historische Forschung 39 (2012), S. 373–411.

  7. 7.

    S. dazu Ruggiero Romano/Alberto Tenenti, Die Grundlegung der modernen Welt. Spätmittelalter, Renaissance, Reformation. (Fischer-Weltgeschichte. 12). Frankfurt/M. 1967 (m. zahlr. Neuauflagen), S. 25 f. (Jacquerie), 26, 61 (florentiner Ciompi), 295 ff. (dt. Bauernkrieg).

  8. 8.

    Im selben Jahr erging für Aragon und Kastilien ein Edikt, das alle Juden vor die Wahl stellte, binnen vier Monaten auszuwandern oder sich taufen zu lassen; dazu Rother, Die iberische Halbinsel, a. a. O., S. 344 f.; der „moderne“ Aspekt dieser Aktion liegt darin, dass anschließend gegen jene „Conversos“ vorgegangen wurde, denen man die Aufrichtigkeit ihres Übertritts nicht glaubte. Ihren Nachkommen wurde mit Vorschriften über die „Reinheit des Blutes“ der Zugang zu zahlreichen Ämtern und Berufen versagt (a. a. O., S. 348).

  9. 9.

    Der Begriff „Neuzeit“ selbst taucht freilich erst im 19. Jahrhundert auf; dazu Koselleck, Neuzeit, S. 227.

  10. 10.

    So beispielsweise der Titel des 17. Bandes der 10. Auflage von Gebhards Handbuch der Deutschen Geschichte: Mommsen , Urkatastrophe. Diese Bezeichnung geht wohl – ohne Beschränkung auf Deutschland – zurück auf G.F. Kennan; s. Mommsen, a. a. O., S. 14 m. w. N.

  11. 11.

    Rothfels, VfZ 1 (1953), S. 1 ff.

  12. 12.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitgeschichte. (Zugriff: Juli 2019).

  13. 13.

    S. dazu zunächst nur den Hinweis in der Rezension von Vormbaum, GA 1994, S. 94.

  14. 14.

    Auf diese umstrittene Frage, die inzwischen überwiegend im Sinne der Kontinuität beantwortet wird, wird am gegebenen Ort noch eingegangen werden.

  15. 15.

    Dazu eingehend: Huber, Verfassungsgeschichte Bd. V, S. 388 ff.

  16. 16.

    1870: Reichsstrafgesetzbuch – 1877/1879: sog. Reichsjustizgesetze (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Konkursordnung, Rechtsanwaltsordnung) – 1896/1900: Bürgerliches Gesetzbuch – 1897: Überarbeitung des (noch vom Deutschen Bund erstellten, 1871 zum Reichsgesetz transformierten) Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, nunmehr „Handelsgesetzbuch“, ferner 1884 das Aktiengesetz und 1892 das GmbH-Gesetz.

  17. 17.

    Für Frankreich gilt, was die Auswirkung dieser Revolution angeht, Ähnliches wie für die Revolution von 1918 für Deutschland: Es finden ein (begrenzter) Austausch von Eliten und – in den Jahren kurz nach 1848 – Änderungen der Staatsform statt, aber keine entscheidenden gesellschaftlichen Umwälzungen.

  18. 18.

    Dazu zuletzt Bremm, Industrialisierung.

  19. 19.

    Zum Ganzen Bremm, a. a. O., S. 78 ff.

  20. 20.

    Nachweise in: Vormbaum, Sozialdemokratie, a. a. O., S. XLVI f.

  21. 21.

    Eb. Schmidt, SchwZStrR 1958, 341 ff.

  22. 22.

    Im Vorübergehen sei bemerkt, dass sich in dieser Zeit auch im Bereich von Literatur und Musik markante Einschnitte bemerkbar machen: Jedenfalls die deutsche Literatur erlebt seit der Mitte des 18. Jahrhunderts einen Qualitäts- und zugleich Modernisierungsschub; Schlaffer lässt mit dieser Zeit die „kurze Geschichte der deutschen Literatur“ überhaupt erst beginnen (Heinz Schlaffer, Die kurze Geschichte der deutschen Literatur. München, Wien 2002); zum Geniekult des „Sturm und Drang“, der „individuelles Selbstbewußtsein gegen die hierarchische, starre, beschränkte Welt der bürgerlichen und höfischen Anständigkeit“ formulierte und das Künstlertum zum „Ausdruck einer Individualität“ werden ließ, s. zuletzt Rüdiger Safranski , Goethe. Kunstwerk des Lebens. München 2013, S. 84 f.; grundlegend Jochen Schmidt, Die Geschichte des Genie-Gedankens in der deutschen Literatur, Philosophie und Politik 1750–1945. Band 1: Von der Aufklärung bis zum Idealismus. Darmstadt 1985; in der Musik vollzieht sich zu derselben Zeit mit dem Übergang vom Generalbasszeitalter über die Mannheimer Schule zur Wiener Klassik und zum hauptsächlich melodiebezogenen Hören eine tiefgreifende Verschiebung der Hörgewohnheiten (s. z. B. Herbert Rosendorfer, Don Ottavio erinnert sich. Unterhaltungen uber die richtige Musik. Kassel 1989, S. 205 f.).

  23. 23.

    Diese Eingrenzung deckt sich weitgehend mit dem, was zeitweise auch als Geschichte der „neuesten Zeit“ bezeichnet worden ist; dazu Koselleck, Neuzeit, S. 228, der den im Text aufgeführten Merkmalen noch die „exponentiellen Zeitkurven“ hinzufugt, die „einen beschleunigten Wandel bestätigen“: Weltbevölkerung, Verkehrsgeschwindigkeit, Nachrichtentechnik, Kunstepochen, wissenschaftlich technische Neuerungen erleben ständig verkürzte Steigerungs- und Modernisierungsschübe.

  24. 24.

    So Vierhaus, Aufklärung und Reformzeit, S. 288.

  25. 25.

    Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte. 5 Bände.

  26. 26.

    Dazu Hirsch , Versuchstheorie (dort im Text zu Fußn. 75).

  27. 27.

    Zur Kritik der extrem subjektiven Versuchstheorie und zu ihrem Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Strafrechtsdoktrin s. zuletzt Hirsch, a. a. O.

  28. 28.

    Nachweise b. Hirsch, Versuchstheorie, S. 65 f., 89; für Italien s. beispielsweise Art. 56 Abs. 2 des (aus der Zeit des Faschismus stammenden!) Codice penale (sog. Codice Rocco).

  29. 29.

    Die subjektive Versuchslehre wird mitunter als Konsequenz aus der personalen Unrechtslehre hingestellt. Wie Hirsch, Versuchstheorie, a. a. O., selber einer der Protagonisten dieser Unrechtslehre, zugleich aber scharfer Kritiker der subjektiven Versuchstheorie, nachweist, beruht diese Behauptung dogmatisch auf einem Missverständnis, welches personale Unrechtslehre und Subjektivierung generell gleichsetzt (a. a. O., S. 497). Hier werden zwei Betrachtungsebenen deutlich: Während für die Strafrechtsdogmatik und für die Dogmengeschichte die Ausführungen von Hirsch unbestreitbar richtig sind, wird man aus einer breiteren strafrechtsgeschichtlichen Sicht im hier beschriebenen Sinne fragen, wie sich dieses Missverständnis, dem, wie Hirsch nachweist, auch strafrechtsdogmatische „Größen“ erlegen sind (a. a. O., S. 495 zu Bockelmann, S. 496 zu Eb. Schmidt), in eine historische Entwicklungslinie einfügt. Hieraus ergeben sich spannende methodische Folgeprobleme für das Verhältnis von Strafrechtsdogmatik und moderner Strafrechtsgeschichte, denen aber hier nicht weiter nachgegangen werden kann.

  30. 30.

    Dazu Vormbaum , Lex Emminger, S. 134 ff.

  31. 31.

    Vgl. Vormbaum, Lex Emminger, S. 21 ff.

  32. 32.

    Allerdings unter wohlwollender Duldung sozialdemokratischer Kräfte, z. B. Gustav Radbruchs; vgl. Vormbaum, a. a. O.

  33. 33.

    Dazu Wehler, Aus der Geschichte lernen, a. a. O.

  34. 34.

    Dieses „Ableiten von Handlungsanleitungen für die Gegenwart“ darf nicht verwechselt werden mit dem Ableiten von Vorhersagen. Gerade die aus den Handlungsanleitungen entwickelten Handlungen wollen ja die Zukunft gestalten statt sich ihr fatalistisch hinzugeben. U. u. besteht die „Handlungsanleitung“ gerade darin, sich einem historischen „Trend“ entgegenzustellen. – Zu einigen Aspekten dieses Problemfeldes s. Danos, GuG 2004, 325 ff. – Vom „Lernen“ aus der Geschichte zu unterscheiden ist die Frage nach dem „Sinn“ der Geschichte; s. dazu den „Klassiker“ Lessing, Geschichte; sowie Koselleck, Merkur H. 577 (April 1987), 319 ff.

  35. 35.

    Bekanntlich haben erst die von den Astronauten aus großer Entfernung aufgenommenen Fotos uns die Erde in ihrer Gesamtheit, in ihrem „Zusammenhang“, sehen lassen.

  36. 36.

    Das Standardwerk der Wissenssoziologie ist: Berger/Luckmann, Gesellschaftliche Konstruktion; s. ferner die Sammlung wichtiger Beiträge zur Wissenssoziologie: Meja/Stehr Streit um die Wissenssoziologie.

  37. 37.

    S. jetzt aber doch Marxen, Überwindung, a. a. O. a. E. Ein Versuch, die Unterscheidung fruchtbar zu machen, findet sich in: Vormbaum, Judeneid.

  38. 38.

    Senn/Vormbaum, JJZG 6 (2004/2005), S. 224.

  39. 39.

    Senn/Gschwend: Rechtsgeschichte II – Juristische Zeitgeschichte. 2. Aufl. Zürich 2004.

  40. 40.

    Näher zur Auseinandersetzung mit dem Ansatz von Senn/Gschwend: Senn/Vormbaum, JJZG 6 (2004/2005), S. 219 ff. – Dass der Ansatz von Senn/Gschwend auch für das hier vertretene Verständnis hilfreiche Dienste leisten kann, lässt sich mit einem Satz von Koselleck (der seinerseits einen Begriff von Zeitgeschichte entwickelt, der dem der beiden erwähnten Autoren nahe kommt) verdeutlichen: „Zeitgeschichte, auf ihren Begriff gebracht, ist mehr als die Geschichte unserer Zeit. Erst wenn wir wissen, was sich jederzeit, wenn auch nicht immer auf einmal, wiederholen kann, können wir ausmessen, was an unserer Zeit wirklich neu ist. Vielleicht weniger als wir uns vorzustellen vermögen. Aber auf dies wenige kommt es dann an“; Koselleck, Stetigkeit und Wandel, a. a. O., S. 246 ff., 263.

  41. 41.

    Der Versuch, Ereignisse der Gegenwart auf ihre Bedeutung für die Nachwelt zu befragen, geht bis in die Anfänge der Geschichtsschreibung zurück (bekanntestes Beispiel: Tacitus’ „Annalen“). – Ein Versuch, das juristische Zeitgeschehen über einen Zeitraum von 5 Jahren anhand der Berichterstattung einer Tageszeitung zu dokumentieren, ist unternommen worden in: Heribert Prantl/Thomas Vormbaum (Hrsg.) , Juristisches Zeitgeschehen in der Süddeutschen Zeitung. 5 Bde. (für die Jahrgänge 2000–2004 der SZ). Berlin 2001–2005 (Juristische Zeitgeschichte. Abteilung 5, Bd. 9, 11, 13, 15, 17). Im vorliegenden Buch wird pragmatisch unter der Bezeichnung „Juristisches Zeitgeschehen“ die Entwicklung seit 1989 dargestellt. Diese Kategorisierung müsste freilich bereits in Folgeauflagen in Frage gestellt werden, sind doch im Jahre 2019 immerhin bereits drei Jahrzehnte seit dem politischen Einschnitt von 1989 (also eine mehr als doppelt so lange Zeit wie die gesamte Zeit der NS-Herrschaft) vergangen.

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Vormbaum, T. (2019). § 1 Zeitliche Eingrenzung. Methode. In: Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-59963-1_1

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