Zusammenfassung
In der Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle erfasst. Dabei sind die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten, die eine strenge Systematik vorgeben. Die einzelnen Aufzeichnungen sind innerhalb eines bestimmten organisatorischen Rahmens durchzuführen.
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Notes
- 1.
Hinsichtlich des Inhalts der Bilanz gilt für alle Gesellschaften, also auch Personengesellschaften, § 247 Abs. 1 HGB: In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
- 2.
In den folgenden Darstellungen werden Datumsangabe und Unterzeichnung vernachlässigt. Ebenso erfolgt keine Nummerierung der Bilanzpositionen.
- 3.
Abweichungen können sich unter anderem aufgrund von Buchungsfehlern oder nicht erfassten Wertveränderungen wie z. B. Diebstahl, Schwund, Verderb oder nicht gebuchten Belegen ergeben.
- 4.
Es können auch mehr als zwei Konten in einem Geschäftsvorfall angesprochen werden, s. dazu Abschn. 2.5.
- 5.
Üblich ist weiter die Trennung der Konten durch einen senkrechten Strich.
- 6.
Siehe dazu Abschn. 2.1.1 Inventur.
- 7.
In Anlehnung an Gabele und Mayer (2003), S. 77.
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Mumm, M. (2020). Das System der doppelten Buchführung. In: Einführung in das betriebliche Rechnungswesen. Springer Gabler, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-59750-7_2
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Publisher Name: Springer Gabler, Berlin, Heidelberg
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