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Kapitel 2: Begriffliche Grundlagen

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Staatensouveränität und ius cogens

Part of the book series: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht ((BEITRÄGE,volume 287))

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Zusammenfassung

Bevor die eigentliche Untersuchung vorgenommen wird, soll in diesem Kapitel zunächst eine Begriffsklärung hinsichtlich dreier Begriffe vorgenommen werden, die für die vorliegende Arbeit von zentraler Bedeutung sind. Neben den Begriffen der Souveränität und des ius cogens betrifft dies vor allem den Begriff Legitimation, der gleich dem Begriff der Souveränität interdisziplinär Verwendung findet.

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Notes

  1. 1.

    Zur Gleichsetzung von droit imperatif und ius cogens siehe bereits French - Mexican Claims Commission, U.N.R.I.A.A. V, 466, 472 – Pablo Nájera (France) v. United Mexican States.

  2. 2.

    Orakhelashvili A., Peremptory Norms in International Law, 2006, 38. Vergleiche Abi-Saab G., Summary Record of the Discussion on the Concept of Jus Cogens in public international law, 85, 105, in: Conference on international law/Lagonissi (Greece)/April 3–8 1966, The concept of jus cogens in international law, Papers and proceedings, 1967.

  3. 3.

    Die Rückführung des ius cogens auf Ulpian findet sich bei Suy E., The concept of Jus Cogens in Public International Law, 17, 18, in: Conference on international law/Lagonissi (Greece)/April 3–8 1966, The concept of jus cogens in international law, Papers and proceedings, 1967. Vergleiche auch Abi-Saab G., Summary Record of the Discussion on the Concept of Jus Cogens in public international law, 85, 109, in: Conference on international law/Lagonissi (Greece)/April 3–8 1966, The concept of jus cogens in international law, Papers and proceedings, 1967; Barberis J. A., La liberté de traiter des Etats et le jus cogens, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 30 (1970), 19, 22; Favre A., Droit naturel et droit positif, Revista espanola de derecho internacional 21 (1968), 443; Heydte F. A. von der, Die Erscheiningsformen des zwischenstaatlichen Rechts: jus cogens und jus dispositivum im Völkerrecht, Zeitschrift für Völkerrecht 16 (1932), 461, 416; Alexidze L., Legal Nature of Jus Cogens in Contemporary International Law, Recueil des cours - Académie de droit international de La Haye, 1981, 218, 235; Hannikainen L., Peremptory Norms (Jus cogens) in International Law, 1988, 30; Byers M., Conceptualising the Relationship between Jus Cogens and Erga Omnes Rules, Nordic Journal of International Law, 1997, 211, 213; Kolb R., Théorie du ius cogens international, 1. Aufl. 2001, 192; Paulus A., Jus Cogens in a Time of Hegemony and Fragmentation – An Attempt at a Re-appraisal, Nordic Journal of International Law, 2005, 297, 300.

  4. 4.

    Statt vieler Orakhelashvili A., Peremptory Norms in International Law, 2006, 8; Jurt J., Zwingendes Völkerrecht, Ein Beitrag zur Lehre vom objektiven Völkerrecht, 1933, 16 f.; Verdross A., Jus Dispositivum and Jus Cogens in International law, American Journal of International Law, 1966, 56; Mosler H., Ius Cogens im Völkerrecht, 9, 28, in: Schweizer Vereinigung für internationales Recht, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, 1968; Mosler H., The International Society as a Legal Community, 1980, 19; Barberis J. A., La liberté de traiter des Etats et le jus cogens, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 1970, 19, 23; Münch F., Bemerkungen zum ius Cogens, 617, 618 ff., in: R. Bernhardt, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Völkerrecht als Rechtsordnung, Internationale Gerichtsbarkeit, Menschenrechte, Festschrift für Hermann Mosler, 1983; Rumpf H., Zur Lehre von den „zwingenden Völkerrechtsnormen“, 561, 564, in: G. Brunner/G. Schweisfurth/A. Uschakow/K. Westen, Sowjetsystem und Ostrecht, Festschrift für Boris Meissner zum 70. Geburtstag, 1985; Saladin P., Völkerrechtliches ius Cogens und schweizerisches Landesrecht, 67, 69, in: G. Jenny/W. Kälin, Die schweizerische Rechtsordnung in ihren internationalen Bezügen, Festgabe zum schweizerischen Juristentag, Dargeboten von der juristischen Abteilung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern, 1988; Heydte F. A. von der, Die Erscheiningsformen des zwischenstaatlichen Rechts: jus cogens und jus dispositivum im Völkerrecht, Zeitschrift für Völkerrecht, 1932, 461, 469; Allain J., The jus cogens Nature of non-refoulement, International Journal of Refugee Law, 2001, 533, 534. Vergleiche in der Praxis etwa U.S.Court of Appeals (9th Circuit), Federal Reporter, Second series (F.2d) 965, 699 f. – Siderman de Blake v. Republic of Argentina.

  5. 5.

    Tladi, Dire, Special Rapporteur, First report on jus cogens, 40 f.

  6. 6.

    Kalinowski G., Logique et philosophie du droit subjectif, Archives de philosophie du droit 9 (1964), 37, 37. In diesem Sinne auch U.S.Court of Appeals (9th Circuit), Federal Reporter, Second series (F.2d) 965, 699 f., Rn. 715 – Siderman de Blake v. Republic of Argentina.

  7. 7.

    Zum ius privatum siehe Kaser M./Knütel R., Römisches Privatrecht, Ein Studienbuch, 18. Aufl. 2005, 30.

  8. 8.

    Vermutlich aus diesem Gedanken der Rechtseinheit heraus entwickelte sich zudem unter Cicero die Vorstellung, dass das öffentliche Recht (ius publicum) die Gesamtheit der Rechtsordnung umfasse und damit das Privatrecht selbst mit einschließe. Auch dies ist eine Konzeption, die dem heutigen Rechtsverständnis bekannt ist. Siehe Kaser M./Knütel R., Römisches Privatrecht, 18. Aufl. 2005, 30.

  9. 9.

    Vergleiche aus dem deutschen Zivilprozessrecht des 19. Jahrhunderts Bülow O. v., Dispositives Civilprozeßrecht und die verbindliche Kraft der Rechtsordnung, Archiv für die civilistische Praxis N.F. 14/ A.F. 64 (1881), 1, 45, 71 ff.

  10. 10.

    Diegesten 2, 14, 38: „ius publicum privatorum pactis mutari non potest“. Nach Hausmaninger und Selb bedeutet ius publicum nicht öffentliches Recht „in unserem heutigen Sinne“ (gemeint ist wohl Staats- und Verwaltungsrecht), sondern sämtliche, für private zwingende Rechtsregeln. Die Autoren verstehen ius publicum/ius cogens als Gegensätze zum ius dispositivum. Siehe Hausmaninger H./Selb W., Römisches Privatrecht, 9. Aufl. 2001, 31. Dies ist mit Einschränkungen richtig, jedoch gab es zum einen auch für das ius publicum typische Materien wie etwa das Fiskalrecht (s.o.). Zum anderen entspricht es auch „unserem heutigen Sinne“, das öffentliche Recht weit als Gesamtheit aller öffentlichen Gesetze (inkl. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu verstehen. Ebenso wie in der Antike lässt sich auch heute ein zweiseitiger Gebrauch des Ausdrucks „öffentliches Recht“ nachweisen. Es gibt öffentliches Recht im engeren und im weiteren Sinne.

  11. 11.

    Radnitzky E., Dispositives Völkerrecht, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht 1 (1914), 656. Im nationalen Bereich erachtet Hermann Mosler das „öffentliche Recht“ als ius cogens. Siehe Mosler H., Ius Cogens im Völkerrecht, 9, 16, in: Schweizer Vereinigung für internationales Recht, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, 1968.

  12. 12.

    Knauff M., Konstitutionalisierung im inner- und überstaatlichen Recht – Konvergenz oder Divergenz?, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 2008, 453, 457.

  13. 13.

    Guggenheim P., Traité de droit international public, Avec mention de la pratique internat.et suisse. Avec la collab. de Dietrich Kappeler, 2. Aufl. 1967, 128; Gómez Robledo A., Le ius cogens international, Recueil des cours - Académie de droit international de La Haye, 1981, 13, 21; Alexidze L., Legal Nature of Jus Cogens in Contemporary International Law, Recueil des cours - Académie de droit international de La Haye, 1981, 218; Kolb R., Théorie du ius cogens international, 1. Aufl. 2001, 192 f.

  14. 14.

    Windscheid B., Lehrbuch des Pandektenrechts, 5. Aufl. 1879, 74. Siehe auch Windscheid B., Lehrbuch des Pandektenrechts, Achte Auflage, unter vergleichender Darstellung des deutschen bürgerlichen Rechts bearbeitet von Theodor Kipp (1900), 8. Aufl. 1900; Nachdruck von 1997, § 30.

  15. 15.

    Windscheid B., Lehrbuch des Pandektenrechts, 5. Aufl. 1879, 74.

  16. 16.

    Gómez Robledo A., Le ius cogens international, Recueil des cours – Académie de droit international de La Haye, 1981, 13, 21.

  17. 17.

    Teilweise wird noch im 20. Jahrhundert zwischen öffentlichem und privatem Recht einerseits und zwischen dispositivem und absolutem Recht andererseits unterschieden. Siehe dazu Radnitzky E., Dispositives Völkerrecht, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 1914, 656, 656. Diese rein formale Unterscheidung (ius cogens – ius permissivum) findet sich auch bei Glück, der hingegen als ius publicum allein dasjenige Recht erfasst, das inhaltlich mit Verwaltungsaufgaben betraut ist. Siehe dazu die Ausführungen von Glück C. F. v., Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld, Ein Commentar für meine Zuhörer, 1790, 90 ff. Damit ist ius publicum bei Glück wohl eine Kategorie des ius cogens, aber keineswegs durchweg synonym mit diesem verwendet.

  18. 18.

    Alexidze L., Legal Nature of Jus Cogens in Contemporary International Law, Recueil des cours – Académie de droit international de La Haye, 1981, 218, 235.

  19. 19.

    Savigny F. K. v., System des heutigen Römischen Rechts, 1840, 57 f. Zu dieser auf den ersten Blick verwundernden Dichotomie vgl. Kap. 4 und 6.

  20. 20.

    Anzilotti D., Lehrbuch des Völkerrechts, 3. Aufl. 1929, 71.

  21. 21.

    Radnitzky E., Dispositives Völkerrecht, Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 1914, 656.

  22. 22.

    Bülow O. v., Dispositives Civilprozeßrecht und die verbindliche Kraft der Rechtsordnung, Archiv für die civilistische Praxis, 1881, 1.

  23. 23.

    „Die Staaten, die einen bestimmten Rechtssatz geschaffen haben, können jederzeit übereinkommen, dass sie ihn nicht mehr beobachten und dass sie ihn durch einen anderen ersetzen wollen. In diesem Sinne würde man sagen können, dass alle Völkerrechtssätze dispositiv sind, nur dass diese unbegrenzte Befugnis, geltende Rechtsätze abzudingen und durch andere zu ersetzen, die Einwilligung aller Staaten, die an ihrer Schaffung mitgewirkt haben, voraussetzt und daher praktisch nur in betreff der Verträge zwischen zwei oder einer nur wenig größeren Anzahl von Staaten auswirken kann.“Anzilotti D., Lehrbuch des Völkerrechts, 3. Aufl. 1929, 72.

  24. 24.

    „[L]e caractère d‘une règle de droit à laquelle il n‘est pas libre aux Etats, membres de la Société des Nations, de déroger par des stipulations particulières, entre eux (jus cogens)“ Siehe French - Mexican Claims Commission, U.N.R.I.A.A. V, 466, 470 – Pablo Nájera (France) v. United Mexican States.

  25. 25.

    Zur Geschichte des Kodifikationsprozesses siehe auch Schweitzer M., Ius cogens im Völkerrecht, Archiv des Völkerrechts, 1971, 197, 210 ff.

  26. 26.

    Art. 53 WVK – Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens): „Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“

  27. 27.

    Zur Geschichte des ius necessarium ist auch das Werk von Pierre Grappin lesenswert, der den Begriff des ius necessarium allerdings sehr weit fasst. Siehe Grappin P., Valeur internationale des principes généraux du droit, Contribution à l‘etude de l‘article 38 alinéa 3, du Statut de la Cour permanente de Justice internationale, 1934, 175 ff.

  28. 28.

    Vergleiche Wolfrum R./Dahm G./Delbrück J., Völkerrecht: Bd I/1: Die Grundlagen. Die Völkerrechtssubjekte, 2. Aufl. 1989, 600. Zur umstrittenen, aber praktisch kaum relevanten Frage, inwieweit dieser „Grundnormbestand“ zum ius cogens gehört, siehe Kapitel 7, Kap. 8 unter 1.

  29. 29.

    Vergleiche dazu Abi-Saab G., Summary Record of the Discussion on the Concept of Jus Cogens in public international law, 85, 109, in: Conference on international law/Lagonissi (Greece)/April 3–8 1966, The concept of jus cogens in international law, Papers and proceedings, 1967.

  30. 30.

    Siehe dazu Kapitel 4 unter 7 d), 9 und Kapitel 5 unter 2. Siehe diesbezüglich vertiefend zum Mittelalter Nederman C. J., Community and Consent, The Secular Political Theory of Marsiglio of Padua‘s Defensor Pacis, 1995.

  31. 31.

    Spencer H., Justice: Being Part IV of the Principle of Ethics, 1891, 36 f.

  32. 32.

    Kaser M., „Ius publicum“ und „ius privatum“, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung 103 (1986), 1, 32.

  33. 33.

    Siehe dazu etwa Baldus Digesten 1.4.1. „Nota tamen quod hec auctoritas, ‚quicquid principi placet‘, debet intelligi scilicet ∗possibile∗ et ∗honestum‘, nam impossibilia princeps non potest. Illud autem est impossible, cuius contrarium est necessarium. Est autem necessarium ius divinum, item ius naturale… sic non potest tolli ius gentium, supra [D.I.I.I 1; Inst., 1.2, 1]. Et ideo si principi placet quod deo non placet, non habet legis vigorem.“ Zitiert nach Canning J., The Political Thought of Baldus de Ubaldis, 1987, 239.

  34. 34.

    Siehe Kap. 4 unter 3 ff. Einen anderen, verwandten Weg schlug der Begriff der Notwendigkeiten/Necessity in der Modallogik ein. Als Kategorie jenseits von richtig und falsch bezeichnet Notwendigkeit hier zwingend „notwendige“ Aussagen im Gegensatz zu „möglichen“ Aussagen. Eine zwingend „notwendige“ Aussage ist demnach: „Ein Quadrat ist immer auch ein Rechteck.“ Sie ist nicht nur deskriptiv richtig, sondern darüber hinaus logisch „notwendig“. Eine mögliche Aussage hingegen ist eine solche, die (in einer anderen Welt) denkbar ist, aber deskriptiv falsch. Etwa: Menschen haben von Natur aus pinke Haare. Zur Idee der „möglichen Welten“ und dem Begriff der Notwendigkeit im Rahmen der Modallogik unter Leibniz siehe etwa Griffin M. V., Leibniz, God and Necessity, 2012.

  35. 35.

    Vergleiche bereits Dennert J., Ursprung und Begriff der Souveränität, 1964, 66 f. Siehe auch Shepard M. A., Sovereignty at the Crossroads, A Study of Bodin, Political Science Quarterly 45 (1930), 580, 599 ff. Seiner Interpretation zufolge verpflichtet Bodin den Normadressaten solange zum Gehorsam, wie der Gehorsam nicht eindeutig unzumutbar wird und damit gegen das Naturrecht verstößt.

  36. 36.

    Wolff C., Jus Gentium Methodo Scientifica Pertractatum, Einleitung von Ottfried Nippold, 1749/1934, 22 ff.; Heffter A. W./Geffcken H., Das europäische Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen, 7. Aufl. 1882, 5 f.; Jellinek G., Die Lehre von den Staatenverbindungen, 1882, 33; Verdross A., On the Concept of International Law, American Journal of International Law 43 (1949), 435, 438; Fitzmaurice G. G., The Principles of International Law, Considered from the Standpoint of the Rule of Law, Recueil des cours - Académie de droit international de La Haye 92 (1957), 1, 39. Vergleiche auch den an das ius gentium necessarium angelehnten Terminus des internen Staatengemeinschaftsrechts von Verdross A., On the Concept of International Law, American Journal of International Law, 1949, 435, 438. Der Terminus des internen Staatengemeinschaftsrechts lässt sich unschwer auf Vattel und Grotius zurückführen. Vergleiche §§ 7 ff. in Vattel E. d., Le droit des gens ou principes de la loi naturelle (1758), Appliqués à la conduite et aux affaires des nations et des souverains, 1959, 19. Vattels Lehrmeister Christian Wolff sieht im ius gentium necessarium die Quelle des Völkerrechts, welche positiven Rechtssätzen erst ihre ethische Verbindlichkeit verleiht. Vergleiche Wolff C., Jus Gentium Methodo Scientifica Pertractatum, 1749/1934, § 12. Das ius necessarium führt Wolff, wie später auch Jellinek, auf die faktische Situation der Staatengemeinschaft zurück, die von den Staaten notwendigerweise als gegeben zu akzeptieren ist und das Gewissen bindet. Wolff C., Jus Gentium Methodo Scientifica Pertractatum, 1749/1934, § 4. Das ius voluntarium scheint hingegen dem römischen Zivilrecht nachempfunden zu sein, auf dem vorausgesetzten „ommnium consensus“ zu beruhen und sich in öffentliche und private Sätze zu gliedern. Siehe dazu Wolff C., Jus Gentium Methodo Scientifica Pertractatum, 1749/1934, § 22. Jedenfalls sind es die zwingenden Sätze des Völkerrechts (ius publicum unversalis), die nach Wolff die völkerrechtlichen Rechte der Staaten in der globalen Rechtsgemeinschaft begrenzen. Vergleiche beispielsweise Wolff C., Jus Gentium Methodo Scientifica Pertractatum, 1749/1934, § 32. Doch werden diese vorrechtlichen, zwingenden Sätze für alle Autoren erst durch den willentlichen Befehl zu positiv zwingenden Sätzen.

  37. 37.

    Heffter A. W./Geffcken H., Das europäische Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen, 7. Aufl. 1882, 182.

  38. 38.

    Bluntschli J. C./Loening E., Allgemeine Staatslehre, 1878, 59.

  39. 39.

    In einem Fall, in dem ein Arzt zur Lebensrettung der Mutter einen Schwangerschaftsabbruch vornahm, berief sich das Reichsgericht 1927 (RGSt 61,242) auf einen „übergesetzlichen“ Notstand. Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung war dem Arzt, obwohl er nicht als Angehöriger im Sinne des damaligen § 218 Strafgesetzbuch im Falle eines Strafgesetzbuchs strafbefreit war, der Gesetzesgehorsam (vernünftigerweise) unzumutbar. War die Normbefolgung aber nicht vernünftig, so war die Tat nach Ansicht des Reichsgerichts nicht rechtswidrig. Siehe zu diesem Fall etwa Schmidhäuser E., Einführung in das Strafrecht, 2. Aufl. 1984, 177 ff. Im englischen Recht musste sich der High Court bereits 1884 im Mignonette-Fall damit auseinandersetzen, inwieweit das Verbot des Mordes im Fall akuter Seenot noch gelten kann, wenn aus Sicht der Täter allein das Verspeisen des Kabinenjungen die restlichen Seeleute am Leben erhalten kann. Siehe High Court (Queens Bench Division, Q.B.D. 14, 273 f. – Regina v. Dudley and Stephens.

  40. 40.

    Permanent Court of International Justice, Publications of the Permanent Court of International JusticeSeries A./B. No. 63; Collection of Judgments, Orders and Advisory Opinions A.W. Sijthoff’s Publishing Company, Leyden, 1934., 113 – Oscar Chinn (U.K. v. Belg.).

  41. 41.

    Permanent Court of International Justice, Publications of the Permanent Court of International JusticeSeries A./B. No. 63; Collection of Judgments, Orders and Advisory Opinions A.W. Sijthoff’s Publishing Company, Leyden, 1934., 114 – Oscar Chinn (U.K. v. Belg.).

  42. 42.

    Siehe dazu bereits Triepel H., Völkerrecht und Landesrecht, 1899, 82 Siehe auch Schmidhäuser E., Einführung in das Strafrecht, 2. Aufl. 1984, 180.

  43. 43.

    Diese These wird in den Kapiteln 2, 3 und 4 begründet.

  44. 44.

    Fricker K. V., Noch einmal das Problem des Völkerrechts, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 34 (1878), 368, 377; Duguit L., Traité de droit constitutionnel, 2. Aufl. 1921, 577; Triepel H., Völkerrecht und Landesrecht, 1899; Jellinek G., Die Lehre von den Staatenverbindungen, 1882, 5; Kelsen H., Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts, 1. Aufl. 1920; Verdross A., Die Einheit des rechtlichen Weltbildes auf Grundlage der Völkerrechtsverfassung, 1923; Lauterpacht H., Private Sources and Analogies of International Law, 1927, 82; Bluntschli J. C./Loening E., Allgemeine Staatslehre, 1878, 60; Hälschner P.E., Zur wissenschaftlichen Begründung des Völkerrechts, Zeitschrift für volksthümliches Recht und nationale Gesetzgebung, 1844, 26, 55 f.; Schwarzenberger G., The Problem of International Public Policy, 191, 204 ff., in: G. W. Keeton/G. Schwarzenberger, Current legal problems, Vol. 18, 1965; Verdross A., Jus Dispositivum and Jus Cogens in International law, American Journal of International Law, 1966, 56, 61.

  45. 45.

    Siehe zum Begriff der Legitimation unten Kapitel 2 unter 2.

  46. 46.

    Wieacker F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 1952, 332.

  47. 47.

    Siehe zum Begriff der Legitimation aus der Literatur des 19. Jahrhunderts Brockhaus F., Das Legitimitätsprinzip: Eine staatsrechtliche Abhandlung, 1868. Kritisch dazu Fricker K. V., Friedrich Brockhaus, Das Legtitimitäts-Prinzip, Leipzig 1868, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 25 (1869), 181. Zu den Wurzeln des Legitimitätsbegriffs siehe auch Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, Die Weiterentwicklung von Begriffen der Staatslehre und des Staatsrechts im europäischen Mehrebenensystem, 2004, 181 ff.

  48. 48.

    Im Anschluss an Menzel wird in der deutschen Rechtswissenschaft oftmals zwischen Legitimität als Eigenschaft (von Herrschaft) und Legitimation oder Legitimierung als Vorgang zur Gewinnung dieser Eigenschaft unterschieden. Dazu Menzel H.-J., Legitimation staatlicher Herrschaft durch Partizipation Privater?, Dargestellt am Beispiel der Beteiligung von Gewerkschaften in Gremien der Wirtschaftsverwaltung, 1980, 17 ff. Zustimmend Czybulka D., Die Legitimation der öffentlichen Verwaltung, Unter Berücksichtigung ihrer Organisation sowie der Entstehungsgeschichte zum Grundgesetz, 1989, 57; Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 150 f. Andere stellten die Begriffe insofern gegenüber, als „statische“ Legitimität sich auf dem Rückweg befinde, hingegen prozessuale Legitimation an Bedeutung gewinne (so Czybulka). Nicht zu verwechseln sind hingegen Legitimität und Legalität. Legalität findet ihren Referenzpunkt im positiven Recht, während Legitimation über das bestehende Recht urteilt. Es verwundert kaum, dass der Begriff der Legitimation durch das moderne positivistische Denken aus der Mode kam.

  49. 49.

    In diesem Sinne auch Vöneky S., Recht, Moral und Ethik, 2010, 132.

  50. 50.

    Schliesky legt mit weiteren Nachweisen überzeugend dar, dass der Begriff im römischen Zivilrecht hinsichtlich der Erbsukzession und im öffentlichen Recht hinsichtlich der Herrschaftslegitimation genutzt wurde. Vergleiche dazu ausführlich Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 181 f.

  51. 51.

    De legibus I,17. Dazu auch unten Kapitel 3 unter 2 a).

  52. 52.

    Siehe auch Thomas M. Franck: „Legitimacy is a property of a rule – making institution which itself exerts a pull toward compliance on those addressed normatively because those addressed believe that the rule or institution has come into being and operates in accordance with generally accepted principles of right process.“ Zitiert nach Franck T. M., The power of Legitimacy among Nations, 1990, 24.

  53. 53.

    Vergleiche in diesem Sinne auch Ronald Dworkin: „Every conception (…) faces the same threshold problem. How can anything provide even that general form of justification for coercion in ordinary politics? What can ever give anyone the kind of authorized power over another that politics supposes governors have over the governed? Why does the fact that a majority elects a particular regime, for example, give that regime legitimate power over those who voted against it? This is the classical problem of the legitimacy of coercive power.“ Hervorhebung durch Dworkin R. W., Law‘s Empire, 1986, 491.

  54. 54.

    Vergleiche Viswanatha S. V., International Law in Ancient India, 1925, 48.

  55. 55.

    Zur Legitimation des Verwaltungsverfahrens durch Teilhabe Schmidt W., Organisierte Einwirkung auf die Verwaltung, 183, 210 ff., in: K. (R.) Vogel, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL), Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Bielefeld vom 2. bis 5. Oktober 1974, 1975. Exemplarisch aus dem Völkerrecht siehe Mosler H., Ius Cogens im Völkerrecht, 9, 16, in: Schweizer Vereinigung für internationales Recht, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, 1968. Aus der politischen Theorie siehe Dworkin R. W., Liberal Community, California Law Review 77 (1989), 479, 481 ff.; Beitz C. R., Political theory and International Relations, 1999, 1 ff.

  56. 56.

    Dazu unten Kapitel 4.

  57. 57.

    Dazu unten Kapitel 4. unter 1. a)

  58. 58.

    Bhaktivedanta Swami Prabhupāda A. C., Bhagavad-gītā as it is, Vollständige, revidierte Ausgabe, 1987, 251.

  59. 59.

    Vergleiche etwa Hourani A. H., Die Geschichte der arabischen Völker, 3. Aufl. 2001, 96 ff.

  60. 60.

    Siehe zum Fortbestehen solcher christlicher Legitimationsbemühungen, etwa in der irischen Verfassung von 1937 auch Moyn S., Christian Human Rights, 2015, 25 f. Laut der These von Moyn erlebte die christliche Begründung der Menschenrechte im Gewand der konservativen Politik nach dem Zweiten Weltkrieg eine kurzfristige Renaissance.

  61. 61.

    Landau P., Der Entstehungsort des Sachsenspiegels, Eike von Repow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik, Deutsches Textarchiv 61 (2005), 73. Skeptischer als Landau erachtet Kannowski zwar den Autor des Sachsenspiegels als Gelehrten, betont aber die Möglichkeit, dass der Sachsenspiegel primär auf lokalen, oralen Rechtstraditionen beruht, die von Eike von Repkow mit kanonischen Narrationen angereichert wurden. Siehe Kannowski B., Wieviel Gelehrtes Recht steckt im Sachsenspiegel und war Eike von Repgow ein Kanonist?, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung 99 (2013), 382. Unabhängig von der Frage, ob Eike von Repkow unmittelbar von kanonischen bzw. römischen Quellen „abgeschrieben“ hat, oder ob die Wiedergabe oralen sächsischen Rechts durch Eike aufgrund dessen Ausbildung kanonisch-römisch gefärbt wurde, lässt sich jedenfalls eine Vermengung lokaler Rechtstraditionen mit dem römisch-kanonischen Gedankengut festhalten. Daraus folgt somit anscheinend im Ergebnis weder, dass der Sachenspiegel „rein germanisches“ Recht wiedergibt, noch dass der Sachsenspiegel eine bloße „Kopie“ kanonischen bzw. römischen Rechts darstellt. Vielmehr scheint der Autor, jedenfalls legt das die Einleitung des Sachsenspiegels nahe, die geltenden Rechtstraditionen fixieren und systematisieren zu wollen – ein Bestreben, das im Lichte der allgemeineuropäischen Zunahme von Rechtsbüchern und Schriften ab dem 12. und 13. Jahrhundert auch nicht weiter überrascht.

  62. 62.

    Vergleiche den Prolog des Sachsenspiegels, etwa in der im Internet leicht einsehbaren Wolfenbütteler Handschrift Repkow, E. von, Wolfenbüttler Handschrift, 1220-1235/2014. Speziell zu Eike von Repkow/Repkow Fehr H., Die Staatsauffassung Eikes von Repgau, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung 37 (1916), 131, 162 ff. Allgemein mit weiterführenden Nachweisen aus der älteren Literatur Brunner O., Land und Herrschaft, Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südostdeutschlands im Mittelalter, 5. Aufl. 1965, 133 ff.

  63. 63.

    Das europäische Mittelalter wurde von einem „konservativen“ Bestreben beherrscht, die eigenen Aussagen durch antike oder biblische Autoritäten abzusichern. Nicht der Innovationskraft des menschlichen Geistes, sondern dem tradierten Wissen wurde die Legitimation zugeschrieben, das Existierende zu begründen. Dieses Selbstverständnis des Menschen aus der Geschichte heraus zeigt sich sowohl in dem Bemühen, Neuerungen als „Reformationen“ des Bestehenden zu kaschieren als auch in den Worten des mittelalterlichen Philosophen Wilhelm von Conches: „Wir erzählen die Alten nach und legen sie aus, aber wir erfinden nichts neues […]“ denn „die Alten waren um vieles besser als die Gegenwärtigen“. Siehe mit Nachweisen Gurevič A. J./Mohr H., Das Weltbild des mittelalterlichen Menschen, 5. Aufl. 1997, 128. Folgt man Gurevič, dann diente die Antike als Synonym für Größe, Autorität und Würde. Siehe Gurevič A. J./Mohr H., Das Weltbild des mittelalterlichen Menschen, 5. Aufl. 1997, 128. Dabei orientierte sich das Mittelalter mutmaßlich ebenfalls an den antiken Vorbildern, die ebenfalls im „Althergebrachten“ einen Quell der Legitimation erblickten.

  64. 64.

    Zur hier nicht behandelten „Zwei-Schwerter-Lehre“ empfiehlt sich die Lektüre von Walther H. G., Imperiales Königtum, Konziliarismus und Volkssouveränität, Studien zu den Grenzen des mittelalterlichen Souveränitätsgedankens, 1976, 47 f. Hinsichtlich der Wiedergabe der „Zwei Schwerter Lehre“ (vergleiche Lukas 22,38) im Sachsenspiegel vergleiche in der Wolffenbüttler Handschrift insbesondere das erste Buch Landrecht und die zugehörige Illustration (folio 4 recto). Die dort wiedergegebene Legende entspricht der „dualistischen“ Position, die dem Staat unabhängig von der Kirche eine Richtkompetenz zuspricht. Anders die „hierokratische“ Lesart, nach welcher der Papst dem Kaiser die Richtkompetenz verleiht.

  65. 65.

    Dazu auch Stolleis M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600- 1800, 1988, 64 f. Vergleiche (statt vieler) allgemein zu Westeuropa Goez W., Translatio Imperii, Ein Beitrag zur Geschichte des Geschichisdenkens und der politischen Theorien im Mittelalter und der Früben Neuzeit, 1954. Siehe zudem Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 191 f. Zur Bedeutung der translatio imperii mit Bezug auf Byzanz, Russland und die Ukraine siehe Schaeder H., Moskau: Das dritte Rom: Studien zur Geschichte der politischen Theorien in der slawischen Welt, Zugl. Hamburg, Univ. Diss. 1927, 2. Aufl. 1957. Zu Wladimir Putin und der Idee des „dritten Roms“ Kozyrev I., Moskau - das dritte Rom, Eine politische Theorie mit ihren Auswirkungen auf die Identität der Russen und die russische Politik, 1. Aufl. 2011.

  66. 66.

    Ausgehend von der biblischen Narration des Traums des babylonischen Königs Nebukadnezar (Buch Daniel Kap. 2, Vers 39 ff. Lutherbibel von 1912) sah sich das römische Imperium als viertes und letztes göttliches Reich vor der Apokalypse. Folglich musste die Scholastik im westeuropäischen Mittelalter den Niedergang des weströmischen Reiches und den Fall weiter Teile des oströmischen Reiches an die Turkmenen und Seldschuken in einen Übergang dieses vierten Weltreiches – freilich zu ihren Gunsten – umdeuten. Daher ist in westeuropäischer Narration die Würde des „goldenen Hauptes“ von Konstantin mittels der Kaiserkrönung Karl des Großen durch Papst Leo III (renovatio imperii) zu den Franken, Ottonen, Salier und Staufer übergegangen (translatio imperii). Das antike römische Reich wurde im Mittelalter in dynastischer Kontinuität zum spätrömischen Kaisertum begriffen, was vor allem unter den Ottonen durch Heiraten mit Ostrom zusätzlich abgesichert werden sollte. Dass eine Auflösung des Reiches aus Angst vor der Apokalypse unerwünscht war, machten sich die jeweiligen Kaiser in Ost und West dann auch zu Nutze. Ihre Stellung als Richter und Inhaber irdischer Macht (temporalia) war nach ihrer Selbstdarstellung das Bollwerk gegen den Weltuntergang. Sie waren nach ihrer Auffassung Gottes höchste Diener auf Erden bis zum Jüngsten Gericht. Vergleiche umfassend zu Westeuropa Goez W., Translatio Imperii, 1954; Gierke O. von, Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien, Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Rechtssystematik, 1902, 123 f. In Osteuropa verstand sich, in Tradition zur Gründung Konstantinopels durch den römisch-christlichen Kaiser Konstantin, Byzanz als neues Rom (roma secunda) – ein Anspruch, der nach dem Fall Konstantinopels von Moskau (drittes Rom) aufgegriffen wurde und noch heute teils im russischen Selbstverständnis in Erscheinung tritt. Siehe Kozyrev I., Moskau - das dritte Rom, 1. Aufl. 2011.

  67. 67.

    Struve T., Die Entwicklung der organologischen Staatsauffassung im Mittelalter, 1978, 89.

  68. 68.

    Dazu Kapitel 4 unter 1.

  69. 69.

    Dazu im christlichen Kontext ausführlich Kapitel 4 unter 1 bis 5. Eine weitere oftmals anzutreffende Legitimationsform ist die sogenannte „dynastische Legitimität“, nach der aus der Erbfolge ein Herrschaftsrecht abgeleitet wurde. Siehe dazu Schmitt C., Verfassungslehre, 3. unveränderte Auflage (Unveränderter Neudruck), 1957, 90. Ein bekanntes Zeugnis solcher dynastischer Legitimation ist die lex salica, auf die auch im 21. Jahrhundert manche Königshäuser noch ihre Erbfolge stützen. Zur lex salica in der franz. Literatur des 15. und 16. Jahrhunderts siehe Dennert J., Ursprung und Begriff der Souveränität, 1964, 16 ff.

  70. 70.

    Zu Talleyrand mit umfangreichen Nachweisen siehe Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 217 ff.

  71. 71.

    Brockhaus F., Das Legitimitätsprinzip: Eine staatsrechtliche Abhandlung, 1868, 3.

  72. 72.

    Zur Begründung der Soziologie siehe etwa Petit A., Comte, Auguste (1798–1857), Auguste Comte et les positivismes, 125, 125, in: P. Raynaud/S. Rials, Dictionnaire de philosophie politique, 3. Aufl. 2008.

  73. 73.

    Siehe auch Kapitel 6 unter 2.

  74. 74.

    Vöneky S., Recht, Moral und Ethik, 2010, 134.

  75. 75.

    Im Sinne der positivistischen Wissenschaften ist etwa für Weber allein das Deskriptiv-Empirische der Erkenntnisgegenstand seiner Forschung. Insofern halte ich es für zweifelhaft Weber dahingehend zu kritisieren, dass er auf „normative“ Elemente der Bewertung in seinem Legitimitätsbegriff verzichtet. So aber: Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 154. Zutreffend Vöneky S., Recht, Moral und Ethik, 2010, 132.

  76. 76.

    Siehe auch Vöneky S., Recht, Moral und Ethik, 2010, 133; Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 154 ff. Weber definiert Herrschaft in diesem Sinne als „die Chance für spezifische (oder: für alle) Befehle bei einer angebbaren Gruppe von Menschen Gehorsam zu finden.“ Weber M., Wirtschaft und Gesellschaft, 1922, 122. Danach ist eine Ordnung „legitim“, wenn die Mehrheit der Gesellschaft den Befehlen auch ohne extrinsische Motivation (Zwang; Gewalt; Sanktionen) aus eigenem „Interesse“ heraus gehorsam ist. Das Eigeninteresse des Normadressaten begründet dabei für Weber unabhängig von der Herrschaftsform den Grundstein des Gehorsams. Siehe Weber M., Wirtschaft und Gesellschaft, 1922, 122. Dabei unterscheidet er zwischen der unpersönlichen, legalen Herrschaft, der gewohnheits- bzw. traditionsbezogenen Herrschaft und der charismatischen Herrschaft aufgrund persönlicher Gefolgsamkeit und zeigt damit drei Kategorien auf, die in der Lebenswirklichkeit Motivation für den Befehlsgehorsam darstellen können. Weber M., Wirtschaft und Gesellschaft, 1922, 124. Auch in den heutigen Politikwissenschaften wird Legitimität insofern als „Grad der Anerkennung politischer Herrschaft verstanden. Siehe Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 152. Interessanterweise ist der Majoritätsbeschluss damit in seiner tatsächlichen Existenz Gegenstand der Soziologie, während er von der Rechtstheorie funktional als Fiktion vorausgesetzt wird, um die Eigenoperativität des Rechts „positivistisch“ zu begründen.

  77. 77.

    Luhmann versteht Legitimation deskriptiv und unabhängig von der Frage nach der „Richtigkeit“ einer Entscheidung und entwickelt das webersche Verständnis von Herrschaft als konsensualer Akzeptanz weiter. Da nicht jede Norm von allen gekannt und gebilligt werde, sei Legitimation „eine generalisierte Bereitschaft, inhaltlich noch unbestimmte Entscheidungen innerhalb gewisser Toleranzgrenzen hinzunehmen.“ Siehe Luhmann N., Legitimation durch Verfahren, 9. Aufl. 1969/2013, 28. Hinsichtlich des Einzelnen ist für ihn zur Annahme von Legitimität ausreichend, dass Normadressaten aus welchen Gründen auch immer die Entscheidung aufgrund eines entsprechenden sozialen Klimas als selbstverständliche Prämisse ihres eigenen Verhaltens übernehmen und ihre Erwartungen entsprechend umlernen. Siehe Luhmann N., Legitimation durch Verfahren, 9. Aufl. 1969/2013, 33. Daran fehlt es, wenn der Adressat Widerstand leistet, bei seinen alten enttäuschten Erwartungen verharrt und damit die allgemeine Akzeptanz der majoritären Entscheidungsprämisse in Frage stellt Luhmann N., Legitimation durch Verfahren, 9. Aufl. 1969/2013, 34. Ein solches Umlernen wird dabei nach Luhmann am besten durch einen faktischen Kommunikationsprozess im Sinne einer faktischen Teilhabe des Einzelnen ermöglicht. Dazu mit weiteren Nachweisen: Vöneky S., Recht, Moral und Ethik, 2010, 134.

  78. 78.

    Vöneky S., Recht, Moral und Ethik, 2010, 134.

  79. 79.

    Statt vieler Austin J., The Province of Jurisprudence Determined, 1832, 250. Nach Austin muss eine jede Norm formal vom Befehl des Souveräns (verstanden als Gesetzgebungsköprerschaft in Form einer Gruppe oder Einzelperson) abgeleitet werden, um wirksam zu sein. Der Souverän als Gesetzgebungskörperschaft ist für ihn im zentralisierten Staat die einzige notwendige Quelle für die Annahme von Rechtsgeltung. Dieser Gesetzgebungsköprer kann seine Normen mit „Zwang“ durchsetzen, indem er extrinsische Motivation zum Gehorsam durch Sanktionsandrohung schafft oder eben das Normgebot mittels seiner geschaffenen Vollstreckungsinstitutionen gegen den Willen des individuellen Adressaten vollstreckt. Gleichwohl ist der Souverän selbst ein juristisches Konstrukt, das durch die „habitual obedience“, also den Gehorsam und die Übereinkunft der Normadressaten, geschaffen wird. Siehe zur ähnlichen Konstruktion von Bodin und Hobbes insofern Kapitel 5. Auch für Willoughby und Tripel sind das menschliche Wollen und die menschliche Akzeptanz einer Entscheidung die elementare Vorraussetzung eines jeden Rechtssatzes Willoughby W. W., An Examination of the Nature of the State, A Study in Political Philosophy, 1896, 175,176; Triepel H., Völkerrecht und Landesrecht, 1899, 28 ff. Zu Hume, Bentham und Kelsen vgl. Kapitel 5 und 6. Siehe auch Seidl-Hohenveldern I., Lexikon des Rechts, 3. Aufl. 2001, 175,176; Triepel H., Völkerrecht und Landesrecht, 1899, 28 ff.; Schmitt C., Verfassungslehre, 1957, 87,235. Dazu auch Kelsen H., Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts, 1. Aufl. 1920, 100.

  80. 80.

    Vgl. auch Luhmann: „Die Schwierigkeiten, in die ein sich selbst begründender Rechtspositivismus als Theorie gerät sind (…) jedoch offensichtlich.“ Luhmann N., Legitimation durch Verfahren, 9. Aufl. 1969/2013, 12.

  81. 81.

    Trendelenburg F. A., Naturrecht auf dem Grunde der Ethik, 2. Aufl. 1868.

  82. 82.

    Rawls J., A Theory of Justice, Revised Edition, 1971/1999; Rawls J., The Law of Peoples: With „The Idea of Public Reason Revisited“, 3. Aufl. 2001; Habermas J., Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus, 1. Aufl. 1973/2008; Dworkin R. W., Liberal Community, California Law Review, 1989, 479. Siehe dazu Vöneky S., Recht, Moral und Ethik, 2010, 135 f.

  83. 83.

    Lisska A. J., Natural Law, 622, 624, in: J. Marenbon, Oxford Handbooks, The Oxford Handbook of Medieval Philosophy, 2012.

  84. 84.

    Siehe grundlegend zur sogenannten „Radbruchschen Formel“: Radbruch G., Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, 1946, 211. Zur Bedeutung Radbruchs auch Sandkühler H. J., Menschenwürde und Menschenrechte, Über die Verletzbarkeit und den Schutz der Menschen, 1. Aufl. 2015, 155 ff.

  85. 85.

    Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 106/53, BVerfGE 3, 225, 232 – Gleichberechtigung; Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 557/62, BVerfGE 23, 98, 106 – Ausbürgerung I

  86. 86.

    Tladi, Dire, Special Rapporteur, First report on jus cogens, 37.

  87. 87.

    Allott P., Reconstituting Humanity - New International Law, European Journal of International Law, 1992, 219, 249.

  88. 88.

    Erstmalig lässt sich die Verwendung des Wortes souverän, das aus dem lat. „super“ und „superus“ abgeleitet wurde, laut Quaritsch um 1130 nachweisen Quaritsch H., Souveränität, Entstehung u. Entwicklung d. Begriffs in Frankreich u. Deutschland vom 13. Jh. bis 1806, 1986, 13. Anderer Ansicht (13. Jahrhundert) wohl Grimm D., Souveränität, Herkunft und Zukunft eines Schlüsselbegriffs, 1. Aufl. 2009, 16. Lesenswert auch Dennert J., Ursprung und Begriff der Souveränität, 1964, 101 ff.

  89. 89.

    Quaritsch H., Souveränität, 1986, 16.

  90. 90.

    Zur Verknüpfung von Souveränität und Jurisdiktionsgewalt siehe Kapitel 4 unter 7 a).

  91. 91.

    Quaritsch H., Souveränität, 1986, 13 f.

  92. 92.

    Quaritsch H., Souveränität, 1986, 13 f.

  93. 93.

    Quaritsch H., Souveränität, 1986, 13 f.

  94. 94.

    Dazu aus der Literaturwissenschaft Schanz V., Politische und literarische Souveränität im frühneuzeitlichen Frankreich, Bodin, La Boétie, Montaigne, 2013, 38 f.

  95. 95.

    Siehe dazu Kapitel 5 unter 1.

  96. 96.

    Quaritsch H., Souveränität, 1986, 54 ff.

  97. 97.

    Quaritsch H., Souveränität, 1986, 51; Dennert J., Ursprung und Begriff der Souveränität, 1964, 72 f. Insoweit auch zustimmend mit zahlreichen Nachweisen aus dem deutschen Schrifttum Schliesky U., Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt, 2004, 69 ff.

  98. 98.

    So Besson S., Sovereignty, International Law and Democracy, European Journal of International Law, 2011, 373. Erstmalig erwähnt wurde der Begriff, soweit ersichtlich, im Fall United States v. Curtiss-Wright Export Corporation des U.S. Supreme Courts. In dem Fall stellt das Gericht fest, dass die external sovereignty von der britischen Krone auf die US-amerikanische Bundesregierung übergegangen sei. Siehe U.S. Supreme Court, U.S. Reports 299, 304 f., 316 – United States v. Curtiss-Wright Export Corporation. Verdross/Simma verstehen external sovereignty weiter als hier vertreten als umfassende Unabhängigkeit gegenüber jeder anderen MachtVerdross A., Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, 29. Vergleiche auch Schwarzenberger G., The fundamental principles of international law, Recueil des cours - Académie de droit international de La Haye 87 (1955), 191, 216.

  99. 99.

    Siehe dazu Krasner S. D., Sovereignty, Organized hypocrisy, 1999, 4.

  100. 100.

    Historische Beispiele finden sich bei Oppenheim L./Jennings R. Y./Watts A., Oppenheim‘s International Law, 9. Aufl. 1992, 565 ff. Ausgehend vom alten Konzept Bodins gibt es eine kaum noch zu überblickende Anzahl an Souveränitätskonzepten. Vergleiche beispielsweise die Übersicht von Besson S., Sovereignty, International Law and Democracy, European Journal of International Law, 2011, 373.

  101. 101.

    Inwieweit die Annahme einer vermeintlichen Paradoxie tatsächlich zu überzeugen vermag, wird in Kapitel 6 diskutiert.

  102. 102.

    Jones R. A., The Soviet concept of „limited sovereignty“ from Lenin to Gorbachev, The Brezhnev Doctrine, 1990. Mit der Breschnew-Doktrin versuchte die damalige Sowjetunion nachträglich ihren Einmarsch in die damalige Tschecheslowakei am 21. August 1968 ebenso zu rechtfertigen wie ihren späteren Einmarsch in Afghanistan. Der Doktrin zufolge war der Aufbau eines real existierenden Sozialismus nicht allein innere Angelegenheit der Ostblockstaaten, sondern allgemeine Angelegenheit der sozialistischen Staatengemeinschaft als solcher. Wurde dieser durch Abkehr eines Landes vom Sozialismus gefährdet, so sei aufgrund der gemeinschaftlichen Angelegenheit (des Sozialismus) die sozialistische Staatengemeinschaft und mithin die Sowjetunion zur Intenvention berechtigt. Die Breschnew-Doktrin wurde teilweise selbst von den sozialistischen Staaten, insbesondere von der Volksrepublik China, zurückgewiesen und erlangte keinerlei völkergewohnheitsrechtliche Geltung.

  103. 103.

    Vergleiche dazu Kapitel 7 unter 5. und Kapitel 9 unter 2.

  104. 104.

    Luhmann N., Legitimation durch Verfahren, 9. Aufl. 1969/2013, 31; Ago R., Der Begriff des positiven Rechts in der Völkerrechtstheorie, Archiv des Völkerrechts 6 (1957), 257, 266.

  105. 105.

    Ago R., Der Begriff des positiven Rechts in der Völkerrechtstheorie, Archiv des Völkerrechts, 1957, 257, 266.

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Sommerfeld, M.P. (2019). Kapitel 2: Begriffliche Grundlagen. In: Staatensouveränität und ius cogens. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 287. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-59629-6_2

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