Zusammenfassung
Ein erkrankter Patient hat Erwartungen an den Arzt. Vor allem wünscht er sich, dass dieser ihn idealerweise wieder „ganz gesund“ macht. In diesem Ziel sind sich Patientin und Arzt einig. Mit dieser Erwartungshaltung gehen Arzt und Patient aufeinander zu, und mit dieser Erwartungshypothek ist dann auch die Beziehung zwischen Arzt und Patient belastet. Was schuldet der Arzt dem Patienten aber – unabhängig von diesen Erwartungen – rechtlich gesehen, wenn er mit diesem einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) abschließt? Es ist gerade nicht das „wieder gesund machen“. Rechtlich geschuldet wird nicht das Erreichen eines vereinbarten gemeinsamen Ziels bzw. Ergebnisses, sondern ausschließlich der Weg zu diesem Ziel.
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Schlesiger, C., Braun, A. (2019). „Was ist mit meiner Stimme los?“ Böses Erwachen nach der Operation. In: "Wo fehlt´s uns denn heute?" Wie Patienten und Ärzte besser miteinander umgehen können. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-59141-3_4
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