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§ 12 Fallbearbeitung

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Strafrecht Allgemeiner Teil

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Notes

  1. 1.

    S. dazu Freund, JuS 1997, 235 ff., 331 ff.; sich anschließend Helmert, Der Straftatbegriff in Europa, 2011, S. 278.

  2. 2.

    Personales Verhaltensunrecht schließt die bisherigen „Schuld“-Aspekte ein.

  3. 3.

    Bei Bejahung der Voraussetzungen kann über das Verhalten ein grundsätzliches Missbilligungsurteil gefällt werden; es kann deshalb nur ein grundsätzliches Missbilligungsurteil sein, weil es mit dem Vorbehalt des Eingreifens von Rechtfertigungsgründen bzw. des Eingreifens von Gründen, die einem (hinreichend) schuldhaften Verhalten entgegenstehen, zu versehen ist.

  4. 4.

    Bisherige „objektive und individuelle Fahrlässigkeit“ bzw. „missbilligte Gefahrenschaffung“ und „missbilligte Nichtabwendung von Gefahren“.

  5. 5.

    Bisher so genannte „Garantenverantwortlichkeit/-stellung“ beim begehungsgleichen Unterlassen; beim Begehen fehlt bisher (zu Unrecht) die entsprechende Kategorie; vgl. Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 68 ff.

  6. 6.

    Beim Fehlen von Rechtfertigungsgründen wird das grundsätzliche Missbilligungsurteil vorläufig aufrechterhalten mit dem Vorbehalt des Eingreifens von Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründen.

  7. 7.

    Beim Fehlen derartiger Gründe kann ein endgültiges Missbilligungsurteil über das Verhalten gefällt werden. Zusammen mit der Bejahung der Voraussetzungen zu 1. und 2. liegt das für jede Bestrafung notwendige personale Verhaltensunrecht vor.

  8. 8.

    Bisher sog. „(hypothetischer) Kausal- und (objektiver) Zurechnungszusammenhang“ zwischen Verhalten und Erfolg.

  9. 9.

    Bei Bejahung dieser Voraussetzungen liegt grundsätzlich vorsätzliches Verhaltensunrecht vor; grundsätzlich deshalb, weil das Fehlen von Vorsatzunrecht noch mit Blick auf die irrige Annahme von rechtfertigenden Umständen in Betracht zu ziehen ist.

  10. 10.

    Das einschlägige Sachproblem wird bisher unter dem Stichwort des „Erlaubnistatbestandsirrtums“ diskutiert.

  11. 11.

    Bisher sog. „subjektiver Zurechnungszusammenhang“ zwischen Vorsatztat und Erfolg. – Die jeweiligen Zusatz-Erfordernisse beim Vorsatzdelikt zeigen, dass das Unrecht des Fahrlässigkeitsdelikts in der Vorsatztat (als Minus) enthalten ist. Diese Einsicht hat wichtige theoretische und praktische Konsequenzen; vgl. dazu etwa BGHSt 17, 210; BGH(GS)St 39, 100, 104.

  12. 12.

    Die Prüfung des fahrlässigen Fehlverhaltens kann auch unmittelbar an die Kausalitätsprüfung angeschlossen oder mit der Prüfung der Handlung verbunden werden. Zu beachten ist dann nur, dass bei der späteren Prüfung der „Zurechnung“ auf diese Fahrlässigkeitsprüfung Bezug zu nehmen und nur noch die Realisierung der missbilligterweise geschaffenen Schädigungsmöglichkeit festzustellen ist. Die Prüfung der tatbestandsrelevanten missbilligten Schaffung der Schädigungsmöglichkeit, die sich später realisiert, gehört bereits zum Prüfungsumfang des entsprechend fahrlässigen Fehlverhaltens.

  13. 13.

    Für die mögliche Prüfung des fahrlässigen Fehlverhaltens an früherer Stelle gilt das für das fahrlässige Begehungserfolgsdelikt in (§ 12) Fn. 12 Gesagte sinngemäß.

  14. 14.

    Beim Vorsatzdelikt kann der Tatbestand auch folgendermaßen unterteilt werden:

    1. Tatbestandsmäßiges Verhalten und Erfolgssachverhalt

    a) Handlung

    b) Erfolg

    c) Kausalität

    d) Zurechnung

    aa) Tatbestandsspezifisch missbilligte Risikoschaffung

    = missbilligte Schaffung einer entsprechenden Schädigungsmöglichkeit (Kriterien: Erkennbarkeit, Vermeidbarkeit und rechtliches Vermeiden-Müssen) – bei gegebener Sonderverantwortlichkeit

    bb) Realisierung des geschaffenen missbilligten Risikos im konkreten erfolgsverursachenden Geschehen

    = Realisierung der missbilligterweise geschaffenen Schädigungsmöglichkeit

    2. Tatbestandsvorsatz (in Bezug auf das Verhalten und die Erfolgsherbeiführung).

  15. 15.

    Für die mögliche Unterteilung des Tatbestands gilt das für das vorsätzliche Begehungserfolgsdelikt in (§ 12) Fn. 14 Gesagte sinngemäß.

  16. 16.

    I. d. S. auch die „Allgemeinen Hinweise der Marburger Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur Fallbearbeitung“.

  17. 17.

    Sachlich handelt es sich hier um eine noch unvollständige Prüfung der Anforderungen an eine Bestrafung wegen Vorsatztat. Es fehlt der Aspekt der irrigerweise vorgestellten rechtfertigenden Sachlage (vermeidbarer Erlaubnistatbestandsirrtum). Die vollständige Vorsatzdefinition findet sich oben § 7 Rn. 117; vgl. auch § 7 Rn. 158.

  18. 18.

    Zu diesem – umstrittenen – Erfordernis des Angriffs vgl. oben § 3 Rn. 102 f.

  19. 19.

    Diese Fallbearbeitung wurde veröffentlicht von Freund/Malouschek, MLR 2008, 66 ff.

  20. 20.

    §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.

  21. 21.

    Zum Straftaterfordernis der grundsätzlichen rechtlichen Verhaltensmissbilligung s. etwa Freund/Rostalski, Strafrecht Allgemeiner Teil (AT), 3. Aufl. 2019, § 2 Rn. 9 ff.; grundlegend dazu Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs (Tatbestandsmäßiges Verhalten), 1988, S. 33 ff., 69 ff. et passim; weiterführend Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, 1992, S. 51 ff.; ders., in: Münchener Kommentar zum StGB (MünchKommStGB), Band 1, 3. Aufl. 2017, Vor § 13 Rn. 130, 133 ff.

  22. 22.

    Zur entsprechenden – erfolgsbezogenen – Definition s. etwa BGHSt 25, 277, 277 f.; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 29. Aufl. 2018, § 223 Rn. 4 m. w. N.; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht Besonderer Teil, Band 1 (BT/1), 42. Aufl. 2018, Rn. 278; Otto, Grundkurs Strafrecht – Allgemeine Strafrechtslehre (AT), 7. Aufl. 2004, § 15 Rn. 2.

  23. 23.

    Zur entsprechenden – wiederum erfolgsbezogenen – Definition s. etwa BGHSt 36, 1, 6; Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Aufl. 2019, § 223 Rn. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl29, § 223 Rn. 5 m. w. N.

  24. 24.

    Zu diesem Erfordernis des vollendeten Erfolgsdelikts näher etwa Freund/Rostalski, AT, § 2 Rn. 54 ff.; sachlich übereinstimmend etwa auch Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar (Schönke/Schröder), 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 156; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil (AT), 48. Aufl. 2018, Rn. 1126.

  25. 25.

    Zu dieser Definition vorsätzlichen Verhaltens s. Freund, FS Küper, 2007, S. 63, 82; sachlich übereinstimmend etwa BGHSt 19, 295, 298; 31, 264, 286 f. (Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts ist wie ein den Vorsatz ausschließender Tatumstandsirrtum nach § 16 I zu bewerten); Wessels/Beulke/Satzger, AT48, Rn. 316.

  26. 26.

    Dieses spezielle Erfordernis der Bestrafung wegen vorsätzlichen vollendeten Delikts wird oft nicht hinreichend deutlich vom Erfordernis vorsätzlichen Handelns i.e.S. unterschieden, ist aber in der Sache allgemein anerkannt; s. dazu etwa Freund/Rostalski, AT, § 2 Rn. 90 f., § 7 Rn. 124 ff.

  27. 27.

    Für eine vergleichbare Konstellation sachlich übereinstimmend BGH NStZ 1998, 294, 295 (ohne den Rekurs auf eine „mittelbare Täterschaft“).

  28. 28.

    Zur weitgehenden Einigkeit in der Sache trotz unterschiedlicher Umschreibungen Frisch, GS Karlheinz Meyer, 1990, S. 533, 545 ff.

  29. 29.

    Schon mangels Wahl eines zur Angriffsabwehr geeigneten Mittels kann das Verhalten des H nicht durch Notwehr gegenüber einem Angriff des R gerechtfertigt sein. – Aufgrund des Versuchs von H, die Folgen seines Tuns wenigstens abzumildern, könnte an eine analoge Anwendung der Vorschriften zur tätigen Reue, respektive des Rücktritts vom Versuch zugunsten des H gedacht werden. Diese scheitert jedoch an der Tatsache, dass hier – anders als bei gewissen, nur formell vollendeten Vorbereitungs- oder Gefährdungsdelikten – bereits die materielle Vollendung seiner Tat durch die nicht mehr „zurücknehmbare“ Tötung eingetreten ist.

  30. 30.

    Freund/Rostalski, AT, § 5 Rn. 44 f.; Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil (AT), 5. Aufl. 2005, § 17 Rn. 16 f.; zur Vorhersehbarkeit und zur Vermeidbarkeit als Voraussetzungen fahrlässigen Verhaltens s. a. Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder30, § 15 Rn. 123 ff. sowie Rn. 127 (zum normativen Erfordernis des Vermeidenmüssens). – Ein Vorschlag für eine gesetzliche Regelung der Definition fahrlässigen Verhaltens findet sich bei Freund, FS Küper, 2007, S. 63, 78 bzw. bei Freund/Rostalski, AT, § 5 Rn. 91 ff.

  31. 31.

    Vgl. zu solchen Fällen abnormer Opferkonstitution Freund/Rostalski, AT, § 7 Rn. 146 f.; Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 405 ff.; Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2016, Rn. 249; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner Teil (AT), 5. Aufl. 1996, § 28 IV 6 (S. 289).

  32. 32.

    Für eine Missbilligung in entsprechenden Fällen nur unter engeren Voraussetzungen etwa Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten, S. 405 ff.

  33. 33.

    Grundlegend i. S. einer Risikoerhöhungslehre Roxin, ZStW 74 (1962), 411 ff.; s. a. dens., Strafrecht Allgemeiner Teil, Band 1 (AT I), 4. Aufl. 2006, § 11 Rn. 76 ff.; ergänzend z. B. Dehne-Niemann, GA 2012, 89 ff.; Hoyer, in: SK StGB9, Anh. zu § 16 Rn. 72 ff.

  34. 34.

    Jedenfalls dürften viele Vertreter einer Risikoerhöhungslehre zu dieser Einschätzung gelangen. Indessen ist eine solche ex post-Gefahrsteigerung keineswegs unproblematisch, wenn man den Hinweis im Sachverhalt zutreffend als rein statistische Aussage versteht, die für den konkreten Einzelfall nicht das Notwendige besagt; näher zu dieser Problematik Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 128 ff. mit Fn. 269.

  35. 35.

    Freund/Rostalski, AT, § 2 Rn. 59, § 5 Rn. 84; Freund, Erfolgsdelikt und Unterlassen, S. 128 ff.; Wessels/Beulke/Satzger, AT48, Rn. 307; sachlich übereinstimmend etwa a. BGHSt 11, 1, 7.

  36. 36.

    Eisele, in: Schönke/Schröder30, § 239 Rn. 6.

  37. 37.

    Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 235.

  38. 38.

    Sachlich übereinstimmend etwa Haller/Conzen, Das Strafverfahren, 4. Aufl. 2006, Rn. 936.

  39. 39.

    S. dazu etwa Hellmann, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Rn. 267.

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Freund, G., Rostalski, F. (2019). § 12 Fallbearbeitung. In: Strafrecht Allgemeiner Teil. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-59030-0_12

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