Zusammenfassung
Nach der herkömmlichen Definition der Rechtsprechung liegt ein Versicherungsgeschäft im aufsichtsrechtlichen Sinne vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen versprochen werden. Dabei wird das übernommene Risiko auf eine Vielzahl von durch die gleiche Gefahr bedrohten Personen verteilt, und der Risikoübernahme liegt eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde (s. BGH VersR 1964, 497, 498; vgl. PVR Rn. 683 ff.). Wie schon vor der VVG-Reform 2008 hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, eine – ohnehin schwierige – Definition für das Versicherungsverhältnis zu kodifizieren. Als Grund hierfür wird angeführt, dass bei einer Legaldefinition die Gefahr bestünde, zukünftige noch nicht absehbare Entwicklungen auf dem Markt der Versicherungsprodukte ungewollt vom Geltungsbereich des VVG auszuschließen (vgl. Regierungsbegründung zum VVG, BT-Drs. 16/3945 [im Folgenden: RegBegr.], S. 141). Das Gesetz beschreibt in § 1 VVG lediglich die wechselseitigen Hauptleistungen. Hierbei handelt es sich jedoch weder um eine Legaldefinition noch um eine Anspruchsgrundlage, sondern im Wesentlichen um eine Klarstellung, für welche vertraglichen Schuldverhältnisse das VVG zur Anwendung gelangt. Von praktischer Bedeutung ist eine Definition des Versicherungsvertrages – durch den ein privates Versicherungsverhältnis begründet wird – meist ohnehin nur für die Abgrenzung der Versicherung zu anderen Vertragstypen im Aufsichtsrecht.
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Armbrüster, C. (2019). Allgemeiner Teil des VVG. In: Examinatorium Privatversicherungsrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-58654-9_1
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