Zusammenfassung
Historisch betrachtet ist die Idee des Datenschutzes nicht neu. Bereits am 24. Oktober 1995 ist die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr angenommen worden. Am 22. Juni 2011 veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission zum Thema „Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union“. Im Januar 2012 schlug die EU-Kommission eine umfassende Reform der EU-Datenschutzvorschriften von 1995 vor, um die Rechte des Einzelnen auf Wahrung der Privatsphäre im Internet zu stärken und die digitale Wirtschaft Europas anzukurbeln. Im März 2012 nahm sowohl der Europäische Datenschutzbeauftragte als auch die Art. 29-Arbeitsgruppe eine Stellungnahme zur vorgeschlagenen Datenschutzreform ab. Auf der Grundlage der Stellungnahmen wurden weitergehende Prinzipien des Datenschutzes eingebracht. Es wurden Gesichtspunkte wie „Rechenschaftspflicht“, „Einwilligung“ sowie „Meldung von Datenschutzverletzungen“ aufgenommen. Am 12. März 2014 verabschiedete das Europäische Parlament die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit 621 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen und 22 Enthaltungen. Nach weiteren Verhandlungen erfolgte am 25.Dezember 2015 eine Einigung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EU-Kommission über die DSGVO. Der Aktionsplan für die Umsetzung der DSGVO wurde im Februar 2016 veröffentlicht. Am 25. Mai 2018 entfaltete die DSGVO ihre unmittelbare Rechtswirkung im Raum der Europäischen Union. Ziel der Beteiligten war es, den Datenschutz mit einem noch höheren Schutzniveau auszustatten und umfangreiche Verpflichtungen bei der Verarbeitung zum Schutz personenbezogener Daten zu etablieren.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Notes
- 1.
Amtsblatt der Europäischen Union, L 119/ S. 1.
- 2.
Amtsblatt der Europäischen Union, L 119/ S. 2.
- 3.
Amtsblatt der Europäischen Union, L 119, S. 6.
- 4.
BVerfG, Urt. v. 29.05.1973 – 1 BvR 424/71.
- 5.
BT-Drucksache 18/11325, Seite 108.
- 6.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBL. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.08.2012 (BGBL. I S. 3295).
- 7.
LG Magdeburg, Urt. v. 18.01.2019 (36 O 48/18).
- 8.
Amtsblatt der Europäischen Union, L 119/ S. 8.
- 9.
Amtsblatt der Europäischen Union, L 119/S. 18.
- 10.
Amtsblatt der Europäischen Union, L 119/S. 18.
- 11.
www.ldi.nrw.de, letzter Zugriff 18.11.2019.
- 12.
Bis September 2019 galt gem. § 38 BDSG i. V. m. Art. 37 DSGVO, dass ein Datenschutzbeauftragter bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen schon ab einer Anzahl von 10 Mitarbeitern bestellt werden muss. Durch das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ (2. DSAnpUG-EU, BT-Drs. 380/19), wurde diese Anzahl auf 20 erhöht.
- 13.
LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2019 (2-03-O 315/17).
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 2020 Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature
About this chapter
Cite this chapter
Jorzig, A., Sarangi, F. (2020). Datenschutzgrundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz. In: Digitalisierung im Gesundheitswesen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-58306-7_7
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-58306-7_7
Published:
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-58305-0
Online ISBN: 978-3-662-58306-7
eBook Packages: Social Science and Law (German Language)