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Entfaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens

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Freiheit und Kommunikation
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Zusammenfassung

In Kap. 4 werden konkrete Konsequenzen des adaptierten verfassungsrechtlichen Verständnisses hin zu einer konsequent subjektzentrierten Lesart der Kommunikationsfreiheiten weiter entwickelt und entfaltet. Es wird untersucht, wie die die wichtigen Akteure, Instrumente und Verfahren der Informationsproduktion, -distribution und -konsumtion adressierende spezifische verfassungsrechtliche Dogmatik entsprechend der zuvor in Kap. 3 niedergelegten strukturprägenden Vorgaben im Detail anzupassen ist. Die nämlichen Konsequenzen für den Gesetzgeber und die Gerichte werden aufgezeigt.

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Notes

  1. 1.

    Natürlich erfolgen auch innerhalb der Parteien, Verbände und des Staates als weitere wesentliche Akteure des öffentlichen Diskurses Filter-, Verdichtungs- und Syntheseprozesse. Diese sollen aber hier nicht weiter betrachtet werden, zumal diese bei weitem nicht so gewichtig sind wie jene des massenmedialen Diskurses. Hierzu im Überblick Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 37-43.

  2. 2.

    In diese Richtung könnte auch Ladeur, Der Staat 54 (2015), 97, 105 verstanden werden, wenn er mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts meint, diese sei „zu stark auf die Erscheinungsformen der ‚Gesellschaft der (Medien-)Organisationen‘ eingestellt und findet darin ihre Grenzen“.

  3. 3.

    Etwa BVerfGE 12, 205, 260 – 1. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 35, 202, 222 – Lebach; Mailänder, Konzentrationskontrolle zur Sicherung von Meinungsfreiheit im privaten Rundfunk. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtslage in Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien, Spanien, Österreich sowie den Niederlanden und im europäischen Recht 2000, 39; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudr. der 20. A. 1999, Rn. 394.

  4. 4.

    BVerfGE 20, 162, 174 – Spiegel; BVerfGE 50, 234, 239 – Gerichtspresse; BVerfGE 52, 283, 296 – Tendenzbetrieb.

  5. 5.

    Publizität und Kontrolle: BVerfGE 20, 162, 174 f. – Spiegel; BVerfGE 54, 208, 220 – Böll; Integration: BVerfGE 27, 71, 82 – Leipziger Volkszeitung; BVerfGE 97, 228, 257 – Kurzberichterstattung; Responsivität: BVerfGE 44, 125, 139 f. – Öffentlichkeitsarbeit; BVerfGE 85, 264, 285 – Parteienfinanzierung II; BVerfGE 91, 276, 285 – Parteienbegriff II; BVerfGE 107, 339, 361 – NPD-Verbotsverfahren.

  6. 6.

    Kloepfer, Öffentliche Meinung, Massenmedien, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2005, Bd. 3, § 42 Rn. 24.

  7. 7.

    [Herv. d. Verf.] BVerfGE 35, 202, 222 – Lebach; siehe auch BVerfGE 73, 118, 152 – 4. Rundfunkentscheidung.

  8. 8.

    Grundlegend hierzu BVerfGE 20, 162, 174 f. – Spiegel; für weitere Nachweise siehe Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 437; siehe auch Wolf, Medienfreiheit und Medienunternehmen 1985, 374 f.

  9. 9.

    So jedoch Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 189 ff. m. w. N.; siehe auch Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 229 m. w. N., der eine rundfunkrechtliche Ausgestaltung nur bei extremen Konzentrationen auf dem Pressemarkt für zulässig erachtet.

  10. 10.

    BVerfGE 66, 116, 133 – Springer/Wallraff: „Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können; sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen; sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz … “ [Herv. d. Verf.]; siehe auch Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 437.

  11. 11.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 443. So sehr man dieser soeben dargestellten Sicht in der (hier nicht noch einmal zu wiederholenden) verfassungsrechtlichen Metadebatte über die grundgesetzlichen Vorgaben für die Organisation des klassischen Pressewesens, aufgespannt zwischen den Polen gesellschaftlicher Selbstorganisation und einer staatlich organisierten medialen Öffentlichkeit [anstatt anderer vgl. für eine Übersicht Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 189 ff.], auch zustimmen mag, umso deutlicher muss man sich vor Augen führen, dass in dieser Metadebatte unabhängig von der individuellen Position bis heute die Informationsproduktions- und -distributionsbedingungen der Industrial Information Economy dominieren.

  12. 12.

    Vgl. oben 2.3.

  13. 13.

    BVerfGE 87, 181, 197 – 7. Rundfunkentscheidung: „Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist.“ Vgl. auch oben 3.3.7.1.

  14. 14.

    BVerfGE 57, 295, 320 – 3. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 73, 118, 152 f. – 4. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 95, 220, 236 – Aufzeichnungspflicht; BVerfGE 97, 228, 266 ff. – Kurzberichterstattung; BVerfG, NVwZ 2014, 867, 868 – Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

  15. 15.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 253.

  16. 16.

    Hierzu ausführlich bereits oben 3.3.3.

  17. 17.

    Ausführlich hierzu bereits oben 2.3.

  18. 18.

    Hierzu Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 235 m. w. N.

  19. 19.

    Bspw. § 25 Abs. 1 WDR-G.

  20. 20.

    Die Finanzierung durch Gebühren ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 273.

  21. 21.

    Eingehend dazu bereits oben 2.3.

  22. 22.

    Hierzu oben 3.3.7.4.2.

  23. 23.

    Hierzu bereits oben 3.3.7.

  24. 24.

    Hierzu 2.4.; eingehend zum Vergleich der Organisationsmodelle einer nach der überkommenen Logik der Industrial Information Economy strukturierten netzbasierten Informationsproduktion und -distribution und alternativer Modelle unter 2.4.2.2.

  25. 25.

    Vgl. zur sog. crossmedialen Strategie bspw. Vogelsberg, in: Altendorfer/Hilmer (Hrsg.), Medienmanagement 2006, 359 ff.; Jakubetz, Crossmedia, 2. A. 2011; Hohlfeld (Hrsg.), Crossmedia – Wer bleibt auf der Strecke? Beiträge aus Wissenschaft und Praxis 2010; Kluth/Schulz, Konvergenz und regulatorische Folgen. Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, abrufbar unter: http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049.

  26. 26.

    Hierzu oben 2.4.2.2.

  27. 27.

    Siehe speziell zur Peer-Production oben 2.5.7.

  28. 28.

    Ausführlich hierzu oben 2.4.3.

  29. 29.

    Hierzu oben 3.3.7.4.2.

  30. 30.

    Äußerst holzschnittartig formuliert, erlaubt es die Networked Information Economy, „Überschusskapazitäten“ an Zeit, die nicht für den Lebensunterhalt benötigt werden, mittels nichtmaterieller Anreize zur Informationsproduktion und -distribution abzurufen.

  31. 31.

    Klar ist, dass Grundrechte keinen Bestandsschutz gegen eine Veränderung der Präferenzen der Mediennutzer gewährleisten. Vgl. Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 52 ff.; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 475.

  32. 32.

    Hierzu bereits oben 2.3.

  33. 33.

    Eingehend zu den Charakteristika von „Universalgeräten“ oben 2.5.4.1.2, zur verfassungsrechtlichen Bewertung des Handelns der Hersteller von bzw. Verfügungsberechtigter über solche Universalgeräte unten 4.5.6.

  34. 34.

    Eingehend zu den Steuerungsmöglichkeiten von Infrastrukturanbietern oben 2.5.4.1.1; zur verfassungsrechtlichen Bewertung ihres Handelns unten 4.5.4.

  35. 35.

    Eingehend zu den Steuerungsmöglichkeiten von Geräte- und Softwareherstellern oben 2.5.4.1.2 und 2.5.4.1.3; zur verfassungsrechtlichen Bewertung ihres Handelns unten 4.5.6.

  36. 36.

    Eingehend zu den Steuerungsmöglichkeiten von Host-Providern oben 2.5.5.1.2; zur verfassungsrechtlichen Bewertung ihres Handelns unten 4.5.2.

  37. 37.

    Eingehend zu den Steuerungsmöglichkeiten von Suchmaschinen oben 2.5.5.3; zur verfassungsrechtlichen Bewertung deren Handelns unten 4.5.3.

  38. 38.

    Zur Ausdehnung des Immaterialgüterschutzes im digitalen Bereich siehe beispielhaft oben 2.5.4.2. Vgl. auch § 50 UrhG, der zur „Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, [...] die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ [Herv. d. Verf.] für zulässig erklärt. Zwar können sich auch Onlinemedien hierauf berufen [Dreier, in: Dreier/Schulze/Specht (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar, § 50 Rn. 5], wenn auch nur eingeschränkt [BGH, GRUR 2012, 1062 – Elektronischer Programmführer]. Doch noch ungeklärt ist bisher, ob und in welchem Umfang sich auch aus nichtmateriellen Motiven handelnde Einzelne ohne weiteres hierauf berufen können.

  39. 39.

    Eine relevante Größe ist insbesondere die Zeit, die notwendig ist, um Rechte an vorhandenen Informationen zu klären, die als Anknüpfungspunkte zur Informationsproduktion und -distribution genutzt werden sollen.

  40. 40.

    BVerfGE 57, 295, 323 – 3. Rundfunkentscheidung; im Kontext des klassischen Rundfunks und mit der Konsequenz eines staatlich zu „orchestrierenden Kommunikationsprozesses“; welche im Kontext der Teilhabe des Einzelnen am (netzbasierten) öffentlichen Diskurs freilich nicht trägt. Hier geht es um Gewährleistung des realen Potenzials.

  41. 41.

    [Herv. d. Verf.] Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 474; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 251. Der Bestand einzelner Presseerzeugnisse bzw. -verleger soll freilich nicht geschützt sein.

  42. 42.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 266. Es scheint in der Literatur die einhellige Meinung zu sein, dass im Rahmen der Meinungsfreiheit Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten von der Freiheit nur insoweit mitgeschützt sind, als „sie der Grundrechtsträger aus eigenen Kräften oder aus eigenen Mitteln bestreitet“ [vgl. statt anderer Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 37]. Das ist insoweit überzeugend, als damit die Leistungsdimension innerhalb der Meinungsäußerungsfreiheit angesprochen wird. Blickt man allerdings auf die objektiv-rechtliche Dimension, so ist auch hier seitens des Staates darauf hinzuwirken, dass der Einzelne prinzipiell in der Lage ist, seine Meinung frei zu äußern. Insoweit dafür immer stärker Hilfsmittel zur Voraussetzung werden, muss der Staat gewährleisten, dass die „wirtschaftlichen Gegebenheiten“ derart sind, dass Einzelne sich chancengleich äußern können.

  43. 43.

    Hierzu bereits oben 2.5.

  44. 44.

    Zur Arbeitsteilung oben 2.4.2.2.1.

  45. 45.

    Konstantes Beobachten heißt, dass ausreichend Informationen für eine Bewertung des Maßes der Offenheit der Prozesse vorhanden sein müssen. Wenn die Gesellschaft diese nicht aus sich heraus zur Verfügung stellen kann, ist ein entsprechender gesellschaftlicher Erkenntnisgewinn staatlich zu fördern und ggf. durch Erkenntnisse staatlicher Stellen zu ergänzen.

  46. 46.

    Hierzu bereits oben 2.5.

  47. 47.

    Die Transparenz der Bedingungen, die ein Privater für die Kommunikation des Einzelnen setzt, kann einmal durch den wirtschaftlichen Wettbewerb hervorgebracht werden. Sollte dies fehlgehen, werden staatliche Schutzpflichten desto eher aktiviert, je stärker der Einzelne auf das von dem Privaten bereitgestellte Instrument zur effektiven, chancengleichen Massenkommunikation angewiesen ist.

  48. 48.

    Hierzu näher unten 4.5.2.2 und 4.5.6.4.2.

  49. 49.

    Hierzu näher unten 4.5.2.2.2, 4.5.3.3, 4.5.4.2, und 4.5.6.4.

  50. 50.

    Kübler, Medien, Menschenrechte und Demokratie. Das Recht der Massenkommunikation 2008, 109; Trute, Freiheit von Presse und Film, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Grundrechte in Deutschland – Einzelgrundrechte I 2012, Bd. 4, § 104 Rn. 13.

  51. 51.

    Kübler, Medien, Menschenrechte und Demokratie. Das Recht der Massenkommunikation 2008, 204; Donges, Rundfunkpolitik zwischen Sollen, Wollen und Können. Eine theoretische und komparative Analyse der politischen Steuerung des Rundfunks 2002, 274.

  52. 52.

    BVerfGE 77, 346, 354 – Presse-Grosso, bestätigt u. a. in BVerfG, NVwZ 2007, 1306, 1306 – Straßenverkauf von Sonntagszeitungen als erlaubnispflichtige Sondernutzung; siehe auch schon BVerfGE 25, 256, 268 – Blinkfüer; a. A. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 140.

  53. 53.

    Häufig auch als „publizistische Tätigkeit“ bezeichnet.

  54. 54.

    Statt anderer Schulz, CR 2008, 470, 470 f.

  55. 55.

    Es ist umstritten, ob grundlegende Überlegungen im Presse-Grosso-Beschluss über die Pressefreiheit hinaus Geltung beanspruchen können sollen. Vorliegend wird davon ausgegangen, da diese nicht medienspezifisch sind, da sie dem trägerlosen Schutzgut der öffentlichen Willensbildung zugeordnet werden und nicht erkennen lassen, warum aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts etwas grundlegend anderes für andere Medien gelten sollte.

  56. 56.

    Schulz, CR 2008, 470, 471.

  57. 57.

    Nicht damit gemeint ist, dass ein Anspruch auf die Verschaffung eines „Publikums“ bzw. eines „Wirkerfolges“ als Folge der Äußerung besteht.

  58. 58.

    BVerfGE 25, 256, 268 – Blinkfüer: „Zum Schutz des Instituts der freien Presse muss aber die Unabhängigkeit von Presseorganen gegenüber Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen mit unangemessenen Mitteln auf Gestaltung und Verbreitung von Presseerzeugnissen gesichert werden. Das Ziel der Pressefreiheit, die Bildung einer freien öffentlichen Meinung zu erleichtern und zu gewährleisten, erfordert deshalb den Schutz der Presse gegenüber Versuchen, den Wettbewerb der Meinungen durch wirtschaftliche Druckmittel auszuschalten.“ [Herv. d. Verf.]; vgl. auch Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 63.

  59. 59.

    BVerfGE 25, 256, 267 f. – Blinkfüer.

  60. 60.

    BVerfGE 91, 125, 134 – Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I.

  61. 61.

    Ausschnitte werden formuliert u. a. in BVerfG, NJW 2007, 1117, 1118 – Cicero in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen Rundfunk und Informant; zur Verbreitung BVerfGE 73, 118, 196 ff. – 4. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 83, 238, 322 ff. – 6. Rundfunkentscheidung. Für inhaltsferne Hilfstätigkeiten fehlt es bisher jedoch an einem mit der Entscheidung BVerfGE 77, 346 – Presse-Grosso vergleichbaren Judikat – dazu sogleich unten –, das abstrakt den durch das Grundrecht vermittelten Schutz des Produktions- und Distributionsprozesses beschreibt.

  62. 62.

    Schulz, CR 2008, 470, 471 m. w. N.; vgl. auch Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 63, 107, der Presse- und Rundfunkfreiheit im Prinzip gleich behandeln möchte. Siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth (Hrsg.), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, Art. 5 Rn. 51.

  63. 63.

    BVerfGE 91, 125, 134 f. – Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I.

  64. 64.

    Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 107.

  65. 65.

    Die Ausgestaltung der Rundfunkverbreitungsfreiheit ist dabei geprägt von der Schutzpflicht zur Verhinderung von „vorherrschender Meinungsmacht“ und der Sicherstellung „gleichgewichtiger Vielfalt“ sowie der überkommenen Sicht einer spezifischen Sozialpflichtigkeit derjenigen Privaten, die über Übertragungskapazitäten im Rahmen ihrer Wirtschaftsfreiheit verfügen, auf die andere zur Wahrnehmung ihrer Freiheiten angewiesen sind [Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 744; Gummer, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, § 52b RStV Rn. 4 ff.]. Die Vorschriften in den §§ 52 ff. RStV unterscheiden u. a. zwischen drei Kapazitätsbelegungsbereichen [ausführlich ibid., Rn. 15 ff.]: In einem ersten ist etwa ein Kabelnetzbetreiber zum Transport bestimmter Grundversorgungsprogramme, bspw. der ARD und des ZDF, verpflichtet (§ 52b Abs. 1 Nr. 1 RStV). In einem zweiten Bereich muss der Betreiber allgemein formulierten Vielfaltvorgaben genügen und dabei die Interessen der Rezipienten in seine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Belegung des Kabels einbeziehen (§ 52b Abs. 1 Nr. 2 RStV). In einem dritten Bereich (§ 52b Abs. 1 Nr. 3 RStV) ist er frei von rundfunkrechtlichen Bindungen, muss aber freilich die sonstigen gesetzlichen Vorgaben beachten.

  66. 66.

    Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 37, der – wenn er damit auf die Frage einer Leistungsdimension innerhalb der Kommunikationsfreiheiten abzielt – zu Recht betont, dass diese Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten von der Freiheit nur insoweit mitgeschützt sind, als „sie der Grundrechtsträger aus eigenen Kräften oder aus eigenen Mitteln bestreitet“. Allerdings kann etwas anderes aus dem Sozialstaatsprinzip folgen. Vgl. Baer, Blätter für deutsche und internationale Politik 2011, 96 f.

  67. 67.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 149 f.

  68. 68.

    Hierzu BVerwG, NJW 1986, 949 – Verbot politischer Vermerke auf der Aufschriftseite von Postsendungen sowie BVerwG, NJW 1999, 805 – Verbot politischer und religiöser Werbung an Taxen, in denen das BVerwG jeweils den Schutzbereich der Meinungsfreiheit für eröffnet, den Eingriff aber aus der grundlegenden Erwägung heraus, dass niemand zu einer Identifikation mit einer fremden Meinung – auch nicht dem Anschein nach – gezwungen werden könnte, als gerechtfertigt ansah. Das ist im Kern auch die in BVerfGE 7, 230 – Plakat an Hauswand anzutreffende Logik.

  69. 69.

    BVerfGE 57, 295, 319 – 3. Rundfunkentscheidung: „Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozess verfassungsrechtlich zu schützen. Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er die Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander bedingen und stützen … “; BVerfGE 97, 391, 398 f. – Mißbrauchsbezichtigung: „In der Kundgabe persönlicher Auffassungen oder Mitteilungen erschöpft sich der Sinn von Äußerungen indes nicht. Sie richten sich vielmehr an andere und sind in der Regel dazu bestimmt, meinungsbildend oder handlungsmotivierend auf sie einzuwirken. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt daher Äußerungen nicht nur in ihrer Verbreitungsdimension, sondern auch in ihrer Wirkungsdimension. Zur Meinungsfreiheit gehört das Recht des sich Äußernden, für seine Äußerung diejenigen Formen und Umstände zu wählen, die ihr eine möglichst große Wirkung sichern. […] Schließlich bleibt die Wirkung einer Äußerung nicht auf die Aufnahme und Verarbeitung bei Dritten beschränkt. So wie sie selbst regelmäßig an vorangegangene Kommunikationen anknüpft, löst sie ihrerseits weitere Kommunikationen aus. In dem Bestreben, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu gewährleisten, beschränkt sich Art. 5 Abs. 1 GG daher nicht auf den Schutz der einzelnen Äußerung, sondern sichert auch die Voraussetzungen für die Herstellung und Aufrechterhaltung des Kommunikationsprozesses, in den jede Äußerung eingebettet ist.“

  70. 70.

    Freilich besteht kein Anspruch auf Verschaffung eines Publikums bzw. auf den Erfolg des Versuchs der geistigen Beeinflussung durch die getätigte Äußerung. Die Aussage muss jedoch als solche wirken können. Vgl. Wendt, in: Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Rn. 17 und 19.

  71. 71.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 69.

  72. 72.

    Gegebenenfalls – wenn es die eigene Meinung des Verlegers ist – kann die Meinungs- der Pressefreiheit vorgehen. Erstere schützt auch die Übermittlung an den Empfänger; auch an ein unabgeschlossenes Massenpublikum. Vgl. Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 149. Geht es um die Übermittlung einer Meinung Dritter, soll die Pressefreiheit, mittelbar auch die Meinungsfreiheit, einschlägig sein. Vgl. BVerfGE 102, 347, 359 – Schockwerbung I; ausführlich Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 32.

  73. 73.

    Siehe oben Fn. 55.

  74. 74.

    Einen rein funktionalen Zusammenhang zur Presse genügen lassen wollen etwa Wendt, in: Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Rn. 33; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 427; vgl. auch Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 63.

  75. 75.

    BVerfGE 77, 346, 354 – Presse-Grosso.

  76. 76.

    Hierzu bereits oben 3.3.7.2.

  77. 77.

    Dies gilt unabhängig von der Organisationslogik der netzbasierten Produktions- und Distributionsprozesse, die auch heute weiterhin derjenigen der Industrial Information Economy folgen können oder aber sich von dieser Logik abwenden und autonomieschonender ausgestaltet sein können.

  78. 78.

    Beispiele für relevante kommunikative Handlungen sind vielfältig: Da ist der Einzelne, der einen Beitrag vermittels seines Laptops oder Smartphones und der aus einer App-Plattform-bezogenen und auf seinem Kommunikationsgerät installierten Software auf einem von einem Dritten betriebenen Blog verfasst und veröffentlicht. Zu denken ist auch an denjenigen, der einen Eintrag auf Wikipedia kommentiert oder redigiert, der ein Bild eines Dritten auf Facebook „likt“ und damit seine Kontakte darauf aufmerksam macht. Zu denken wäre auch an das Nutzen eines Filehosting- bzw. Cloud-Storage-Dienstes wie Dropbox, in der Informationen für andere zur späteren Nutzung hinterlegt werden. Ein Einzelner kann mit Textverarbeitungssoftware wie Microsoft Word, die durch einen Browser anstatt stationär auf der Festplatte des Nutzers zur Verfügung gestellt wird, einen später zu veröffentlichenden Beitrag erstellen. Für all diese Produktionsschritte greift der Einzelne regelmäßig auf technische Infrastruktur, Geräte oder Software zurück, die zu einem großen Teil von Dritten bereitgestellt und/oder vorkonfiguriert werden. Gleiches gilt für die Distribution seines Diskursbeitrags: Er ist hier angewiesen auf die drahtlosen oder kabelgebundenen Netzwerke der Internet-Access-Provider. Diese Nutzung kann wiederum gegen Entgelt, in einem Austauschverhältnis etwa für Nutzerdaten, auf Gegenseitigkeitsbasis oder gar kostenfrei, wenn bspw. „überschüssige“ Ressourcen wie Serverspeicherplatz, Rechenkapazitäten oder Internetzugänge der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, erfolgen.

  79. 79.

    Einen derartigen Versuch unternimmt aber Volkmann, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 59 RStV Rn. 16, der meint, „die Tätigkeit des Access-Providers [ist] nicht typischerweise auf kommunikative Inhalte bezogen und weist damit keinen engen organisatorischen und funktionalen Pressebezug auf“. A. A. Schulz, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 59 RStV Rn. 9; so auch Dietlein/Heinemann, K&R 2004, 418, 421 f.; Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 112 ff. Ausführlich zu Internet-Access-Providern unten 4.5.4. Auch sehr nah an der Presse-Grosso-Rechtsprechung orientiert sich Blankenagel, in: Nolte/Poscher/Wolter (Hrsg.), Die Verfassung als Aufgabe von Wissenschaft, Praxis und Öffentlichkeit. Freundesgabe für Bernhard Schlink zum 70. Geburtstag 2014, 397, 404 f., der mit dem Argument der kommunikativen Bedeutung von Suchmaschinen die Erfordernisse einer engen organisatorischen Bindung an die Presse aufgeben möchte. Er verweist zudem darauf, dass Suchmaschinen inhaltsbezogen seien, da sie als Lotse fungieren, „einen Pressequerschnitt nachweisen“ und damit den Pluralismus „gewährleisten“ würden. Ausführlich zu Suchmaschinen unten 4.5.3.

  80. 80.

    Hierzu bereits ausführlich oben 2.4.3.1.2.

  81. 81.

    Hierzu oben 3.3.7.4.2.

  82. 82.

    Sicherlich ließe sich ein vergleichbarer Schutz auch im Rahmen der hier sog. „Lehre von der Kommunikationsverfassung“ erreichen, wenn etwa nämliche Modifikationen am „subjektlosen“ Schutzgut der öffentlichen Willensbildung vorgenommen werden würden. Mangels eines strikten Bezugs des Schutzgutes der öffentlichen Willensbildung zum konkreten kommunikativen Verhalten des Einzelnen und den damit einhergehenden diskretionären Elementen in dessen Bestimmung ist ein solches Ergebnis – wie bereits an anderer Stelle erläutert – allerdings alles andere als vorgezeichnet. Vgl. oben 3.3.7.3.

  83. 83.

    Hierzu oben 3.3.7.4.2.

  84. 84.

    Siehe 2.5.7. Ob das Bild des Kollektivs zur Beschreibung der Struktur des überwiegend durch Koexistenz sich kommunikativ selbstverwirklichenden Einzelnen geprägten Kommunikationsraums taugt, ist fraglich. So aber Ingold, Der Staat 53 (2014), 193, 193, siehe auch Kersten, Rechtswissenschaft 2012, 249. Möchte man zudem noch an ein solches Kollektiv Grundrechtsberechtigungen anknüpfen [vgl. Ingold, Der Staat 53 (2014), 193, 217 ff., hieran anschließend ders., Der Staat 56 (2017), 491, 514], mag man hierin eine neuerliche „Keimzelle einer weiteren Entindividualisierung“ der Kommunikationsfreiheiten erblicken. Vgl. Gärditz, Der Staat 54 (2015), 113, 132.

  85. 85.

    Vgl. oben 2.5.

  86. 86.

    Sie werden daher in dieser Arbeit auch nur am Rande angesprochen.

  87. 87.

    Vgl. oben 2.5.

  88. 88.

    Kloepfer, Informationsrecht 2002, § 3, Rn. 13.

  89. 89.

    Vgl. unten 4.5.6.

  90. 90.

    Vgl. unten 4.5.2.

  91. 91.

    Vgl. unten 4.5.4.

  92. 92.

    Vgl. unten 4.5.3.

  93. 93.

    Vgl. Fn. 89 bis 92.

  94. 94.

    BVerfGE 77, 346 – Presse-Grosso.

  95. 95.

    Vgl. insbesondere 4.5.4.2.2.4.

  96. 96.

    Davon zu trennen ist die Konstellation, in der der Hilfstätige selbst zugleich als Kommunikator in Erscheinung tritt und sich aus diesem Grunde auf die Kommunikationsfreiheiten berufen kann.

  97. 97.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 478.

  98. 98.

    Vor diesem Hintergrund sind Forderungen nach einem Eingriff in den Wettbewerb, etwa durch Subventionierung herkömmlicher meinungsbildender Presse, vor allem Periodika [vgl. ibid., Rn. 481], kritisch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Organisationsmöglichkeiten der Massenkommunikation zu überprüfen.

  99. 99.

    Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 52 ff.; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 475.

  100. 100.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 476.

  101. 101.

    Hierzu oben 3.3.; freilich sind es im klassischen massenmedialen Diskurs im Wesentlichen Presse und Rundfunk, die Bedingungen für das Informationsumfeld anderer setzen können, ohne dass der Einzelne dieser Situation ernsthaft ausweichen könnte.

  102. 102.

    Die Bedeutung der Selbstbestimmung in der Wahl der Information betonend Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 278.

  103. 103.

    Kloepfer, Informationsrecht 2002, § 3 Rn. 1 bringt dies auf die griffige Formel der Freiheit der Rezipienten und Anbieter als notwendige Bedingung einer offenen Gesellschaft.

  104. 104.

    BVerfGE 27, 71, 81 – Leipziger Volkszeitung; siehe auch BVerfGE 97, 228, 255 f. – Kurzberichterstattung: „Sämtliche Fernsehveranstalter sollen in die Lage versetzt werden, eigenständig zumindest nachrichtenförmig über Ereignisse und Veranstaltungen im Sinn von § 3a WDR-G/LRundfG zu berichten. Damit werden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die im Fernsehen übermittelten Informationen nicht aus einer einzigen Quelle stammen, sondern unterschiedlicher Herkunft sind, und damit in Bezug auf ein und denselben Gegenstand verschiedene Blickwinkel, Wahrnehmungen und Deutungen zur Geltung kommen können. Dabei handelt es sich um Gemeinwohlgründe von erheblichem Gewicht. Die Gewährleistung freier Informationstätigkeit und freien Informationszugangs bildet ein wesentliches Anliegen des Grundgesetzes.“

  105. 105.

    BVerfGE 103, 44, 60 f. – Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II.

  106. 106.

    Kübler, Medien, Menschenrechte und Demokratie. Das Recht der Massenkommunikation 2008, 392.

  107. 107.

    Jeweils aus objektiv-rechtlicher Perspektive: Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 171 ff. m. w. N.; siehe auch Kloepfer, Informationsrecht 2002, § 3, Rn. 104 ff.; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 313. Eine in diesem Zusammenhang heftig diskutierte, jedoch anders liegende Frage ist die nach einem verfassungsunmittelbaren subjektiv-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat auf Auskunft. Soweit hier nicht überkommenen Teilnehmern am öffentlichen Diskurs, etwa dem klassischen Presse- und Rundfunkwesen, Sonderrechte eingeräumt werden sollen, kann dieses Problem hier offengelassen werden, da dieses unabhängig vom Medium zu beantworten wäre. Siehe Starck, AfP 1978, 171; Starck, in: Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rn. 77 ff.; Pernice, Verfassungs- und europarechtliche Aspekte der Transparenz staatlichen Handelns, in: Dix u. a. (Hrsg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht Jahrbuch 2013 2014, S. 17 ff.

  108. 108.

    Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 65.

  109. 109.

    Siehe etwa Rossi, Informationszugangsfreiheit und Verfassungsrecht: zu den Wechselwirkungen zwischen Informationsfreiheitsgrenzen und der Verfassungsordnung in Deutschland 2004, 94 ff.; zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Informationsfreiheitsgesetze siehe für den Bund: Wirtz/Brink, NVwZ 2015, 1166; Schoch, Einleitung, in: Informationsfreiheitsgesetz - Kommentar Rn. 59 ff. und für die Länder: ibid., Rn. 199 ff. Siehe auch Partsch, Die Freiheit des Zugangs zu Verwaltungsinformationen. Akteneinsichtsrecht in Deutschland, Europa und den USA 2002; Raue, JZ 2013, 280, 281; Bullinger/Stanley, GRUR-Prax 2015, 395.

  110. 110.

    Hierbei kann die Quelle sowohl ein reales Ereignis selbst sein als sich auch aus anderen Medien zusammensetzen. Während das klassische Presse- und Rundfunkwesen auf beide Arten von Quellen gleichermaßen zurückgriff, zogen Einzelne in ihrer Rolle als Publikum im Wesentlichen die von den klassischen Massenmedien hergestellten Produkte als Informationsquellen heran. Vgl. Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 277. Eine Differenzierung hinsichtlich der Art der Information – etwa hinsichtlich der vermeintlichen Bedeutung für den öffentlichen Diskurs – findet nicht statt. Vgl. BVerfGE 90, 27, 32 – Parabolantenne I.

  111. 111.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 272.

  112. 112.

    Vgl. BVerfGE 50, 234 – Gerichtspresse; zur Rundfunkfreiheit, die insoweit hier der Pressefreiheit entspricht vgl. Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 735 f.

  113. 113.

    Zur Problematik der Gerichtsöffentlichkeit und dem Web 2.0 vgl. Kujath, Der Laienjournalismus im Internet als Teil der Medienöffentlichkeit im Strafverfahren: neue Herausforderungen durch die Entwicklung des Web 2.0 2011, insb. 97 ff.

  114. 114.

    BVerfGE 103, 44, 59 f. – Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II.

  115. 115.

    In neuerer Rechtsprechung etwa BVerfG, NJW 2001, 507 – Presserechtlicher Schutz von „Bekennerschreiben”: „Die auf diese Weise bevorzugte Stellung der Presse und ihrer Angehörigen ist ihnen um ihrer Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt. Es handelt sich nicht um persönliche Privilegien; Befreiungen von allgemein geltenden Rechtsnormen müssen nach Art und Reichweite stets von der Sache her sich rechtfertigen lassen“. Siehe auch BVerfG, NJW 2002, 592 – Zeugnisverweigerung durch Zeitungsredakteur; gleichlaufend im Bereich der Rundfunkfreiheit vgl. Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 735 f.

  116. 116.

    Dem Grunde nach besteht ein Auskunftsanspruch der Presse, allerdings nur, soweit dieser durch den Gesetzgeber ausgestaltet wurde: BVerwGE 70, 310 – Kein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Rundfunk; während die vorgenannte Entscheidung die Frage nach einem unmittelbaren Auskunftsanspruch nach Art. 5 GG Abs. 1 Satz 2 GG im Falle des Unterschreitens eines „Minimalstandards“ seitens des Gesetzgebers offenließ, bejahte dies BVerwG, NVwZ 2013, 1006, 1009 – Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesnachrichtendienst; erneut offengelassen BVerfG, EuGRZ 2015, 629 – Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden.

  117. 117.

    Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 64 ff.; Bullinger/Stanley, GRUR-Prax 2015, 395 ff.; zu den Unterschieden und Gemeinsamkeiten siehe Schnabel, NVwZ 2012, 854.

  118. 118.

    BGHSt 18, 182, 187 – Zur Auslegung des Begriffs der Pressefreiheit: „Im Übrigen wäre zu sagen, dass nicht, wie es oft unscharf heißt, ‚die Presse‘, sondern nur eine durch ein bestimmtes Presseorgan zur Öffentlichkeit sprechende Person berechtigte Interessen wahrnehmen kann, indem sie für die Allgemeinheit wichtige Dinge mitteilt und erörtert. Diese Befugnis beruht auf dem Recht jedes Bürgers, an der politischen Willensbildung tätigen Anteil zu nehmen. Es macht deshalb für die Frage der Rechtfertigung nach § 193 StGB grundsätzlich keinen Unterschied, ob die sich äußernde Person damit zugleich eine Berufstätigkeit als Journalist ausübt oder nicht. Ebenso wenig kann die Tatsache der gedruckten Verbreitung für sich genommen ein Mehr an Rechten vermitteln. Die Äußerung in einem Presseorgan, das – seinem Wesen und Zuschnitt nach – der Bildung einer öffentlichen Meinung dienen und Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben will, kann vielmehr nur ein gewichtiges Anzeichen dafür sein, dass der sich Äußernde öffentliche Interessen im Auge hat. Ob er damit auch berechtigte Interessen wahrnimmt, ist jedoch unabhängig von dem benutzten Verbreitungsmittel nach den für alle geltenden gleichen Grundsätzen zu entscheiden.“ [Herv. d. Verf.].

  119. 119.

    Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 70; offengelassen wird hier, ob Presseprivilegien auch für Blogger gelten BVerfG, BeckRS 2015, 52608 – Durchsuchung bei Blogger.

  120. 120.

    BVerfGE 20, 162, 176 – Spiegel.

  121. 121.

    Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 70.

  122. 122.

    BVerwG, NJW 2014, 1126, 1127 f. – Anspruch auf Zugang zu Archivgut des BND; BVerwG, NVwZ 2013, 1006, 1008 f. – Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesnachrichtendienst; siehe für eine kritische Würdigung des ganzen gesetzgeberischen Konstrukts Rumyantsev, ZUM 2008, 33; siehe auch Coelln, in: Geis/Winkler/Bickenbach (Hrsg.), Von der Kultur der Verfassung: Festschrift für Friedhelm Hufen zum 70. Geburtstag 2015, 432.

  123. 123.

    Lent, LKV 2015, 145, 146.

  124. 124.

    Ibid.; Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 55 RStV Rn. 15 ff.; kritisch zur Periodizität ibid., Rn. 18.

  125. 125.

    OVG Greifswald, BeckRS 2013, 49418 – Presse- bzw. medienrechtlicher Auskunftsanspruch.

  126. 126.

    Ibid.

  127. 127.

    Siehe unten Fn. 130.

  128. 128.

    Hierzu ausführlich oben 2.4.3.

  129. 129.

    Siehe oben 2.4.4.2.

  130. 130.

    So die Definition von „journalistisch-redaktionell“ in der Rechtsprechung: vgl. etwa VG Schwerin, BeckRS 2015, 48173 – Presse- bzw. medienrechtlicher Auskunftsanspruch; OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2014, 55177 – Presse- bzw. medienrechtlicher Auskunftsanspruch; zur Verfolgung (auch) wirtschaftlicher Zielsetzungen durch das Angebot vgl. OVG Bautzen, BeckRS 2015, 50904 – Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten; VGH Mannheim, BeckRS 2014, 49810 – Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten.

  131. 131.

    Hierzu oben 3.3.7.

  132. 132.

    Flechsig, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 9a RStV Rn. 1.

  133. 133.

    Hierzu oben 2.4.3.1.2 und 2.5.6.

  134. 134.

    Siehe oben Fn. 130.

  135. 135.

    Ein Verweis auf eine mögliche „starke zeitliche Belastung der Behörden“ [vgl. Held, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV Rn. 39] erscheint auch nicht geeignet, den massenmedialen Diskurs in die Hände einer verschwindend kleinen Anzahl von Akteuren zu legen. Einerseits stünde dies im Konflikt mit dem dieser Arbeit zugrunde gelegten Verständnis der Kommunikationsfreiheiten als auch mit dem Grundsatz kommunikativer Chancengleichheit. Zum anderen wäre die behauptete Belastung der Behörden nachzuweisen. Angesichts der sowieso bestehenden Auskunftsansprüche aus den verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen ist wohl kaum mit einer Mehrbelastung zu rechnen.

  136. 136.

    Hierzu oben 2.4.3.1.2 und 2.5.6.

  137. 137.

    Hierzu bereits oben 3.3 und 3.5. Siehe auch BGHSt 18, 182, 187 – Zur Auslegung des Begriffs der Pressefreiheit: „Im Übrigen wäre zu sagen, dass nicht, wie es oft unscharf heißt, ‚die Presse‘, sondern nur eine durch ein bestimmtes Presseorgan zur Öffentlichkeit sprechende Person berechtigte Interessen wahrnehmen kann, indem sie für die Allgemeinheit wichtige Dinge mitteilt und erörtert. Diese Befugnis beruht auf dem Recht jedes Bürgers, an der politischen Willensbildung tätigen Anteil zu nehmen.“

  138. 138.

    Z. B. VG Greifswald, Beschluss v. 17.12.2012, Az.: 2 B 1626/12, Rn. 56, bestätigt durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 08.03.2013, Az.: 2 M 2/13.

  139. 139.

    Vgl. § 54 Abs. 2 RStV, § 56 RStV.

  140. 140.

    Etwa zur Gegendarstellung Schulz, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 56 RStV Rn. 1. Wie stark das Verständnis der Norm von Vorstellungen eines in der Logik der Industrial Information Economy organisierten, auf gleichgewichtige Vielfalt ausgerichteten Diskurses verhaftet ist, zeigt Held, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV Rn. 15 f., der Folgendes ausführt: „Durch journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote wird in besonderem Maße Öffentlichkeit für die behandelten Inhalte hergestellt. Auswahl, Gewichtung und Darstellung richten sich danach, welche Inhalte für eine Vielzahl von Rezipienten Relevanz aufweisen, was wiederum dazu führt, dass die gesellschaftliche Erwartung an den Einzelnen besteht, dass er von diesen Inhalten Kenntnis erlangt. Es existieren eigene Berufsrollen – wie die des Journalisten –, spezielle Organisationseinheiten (Redaktionen) und besondere journalistische Regeln, die die Kriterien, die zur Bestimmung von Relevanz herangezogen werden, und berufsethische Grundsätze umfassen.“ [Herv. i. Org.]. Andere Organisationsformen des massenmedialen Diskurses werden von ihm nicht thematisiert.

  141. 141.

    Hierzu bereits oben 2.3.

  142. 142.

    Hierzu bereits oben 2.4.

  143. 143.

    Ausführlich hierzu Korte, Das Recht auf Gegendarstellung im Wandel der Medien 2002.

  144. 144.

    Hierzu oben 2.3.2.; vgl. auch Schulz, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 56 RStV Rn. 1, der auf die Wahrung der „Waffengleichheit“ verweist.

  145. 145.

    Zur Bedeutung im öffentlichen Diskurs bereits oben 3.5.3., vgl. auch ibid., Rn. 7 f. m. w. N. zur Doppelverankerung.

  146. 146.

    Soweit die nach der Logik der Industrial Information Economy organisierten Angebote klassischer Massenmedien, die in das Internet „verlängert“ werden, keine dominierende Rolle erlangen, bestehen regelmäßig Möglichkeiten zur Gegenrede durch alternative Angebote.

  147. 147.

    Hierzu oben 3.5.3.

  148. 148.

    So aber Held, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV Rn. 48.

  149. 149.

    Soweit in den Vorschriften die Pflichten für Kommunikatoren, etwa Gegendarstellungs- oder Sorgfaltspflichten, an eine „journalistisch-redaktionelle“ Arbeitsweise gebunden werden, ist daran zu erinnern, dass mit der Auferlegung jener Pflichten häufig den Defiziten für die kommunikative Selbstbestimmung und Chancengleichheit des Einzelnen in einem allein klassisch massenmedial geführten Diskurs und dessen Organisation der Informationsproduktion entgegengewirkt werden soll. Mithin sollten auch solche Pflichten heute nur den Akteuren auferlegt werden, die in ihrer Arbeitsweise und Organisation der Informationsproduktion und -distribution der klassischen Massenmedien entsprechen und eine ähnliche „Gefahrgeneigtheit“ für die größtmögliche Entfaltung kommunikativer Selbstbestimmung und Chancengleichheit im massenmedialen Diskurs mit sich bringen. Damit sind solche Kommunikatoren gemeint, die die Informationsproduktion und -distribution nach der Logik der Industrial Information Economy organisieren; insbesondere also die (sich auch in das Internet ausdehnenden) klassischen Massenmedien. Soweit mit dem konkreten Normzweck vereinbar, sind Rechte, die durch den Gesetzgeber an ein „journalistisch-redaktionelles“ Angebot gebunden wurden, auf alle, die am öffentlichen Diskurs teilhaben, zu erstrecken; unabhängig von ihrer konkreten Organisationsstruktur.

  150. 150.

    Hierzu oben 3.3.3.

  151. 151.

    Hierzu oben 2.4 und 3.3.7.

  152. 152.

    Vgl. etwa §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

  153. 153.

    Auch diese genießen Verfassungsrang, vgl. BVerfGE 77, 65, 76 – Beschlagnahme von Filmmaterial; BVerfGE 80, 367, 375 – Tagebuch; BVerfGE 19, 342, 347 – Wencker; BVerfGE 32, 373, 381 – Ärztliche Schweigepflicht.

  154. 154.

    Für ein Zeugnisverweigerungsrecht darüber hinaus direkt aus der Verfassung BVerfG, NJW 1969, 1019, 1020 – Zeugnisverweigerungsrecht direkt aus der Verfassung.

  155. 155.

    § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO verweist auf die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen.

  156. 156.

    Senge, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 53 Rn. 27.

  157. 157.

    BVerfGE 20, 162, 176 – Spiegel; siehe auch BVerfG, NJW 2007, 1117, 1118 – Cicero. Mittlerweile geht der Zweck der Norm über das bloße Verhältnis zwischen Informant und Presse hinaus und schützt auch das „Redaktionsgeheimnis“. Vgl. Senge, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 53 Rn. 27.

  158. 158.

    BVerfGE 20, 162, 176 – Spiegel; siehe auch Ernst, CR 2013, 318, 320.

  159. 159.

    Senge, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 53 Rn. 30 meint – allerdings wenig überzeugend –, dass „privat eingerichtete ‚home-pages‘“ das Kriterium einer „redaktionellen“ Bearbeitung – also das Treffen einer Auswahl – nicht erfüllen könnten.

  160. 160.

    Huber, in: Graf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, § 53 StPO Rn. 27; siehe auch Senge, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 53 Rn. 31.

  161. 161.

    Hierzu oben 2.4.

  162. 162.

    H. M. vgl. Huber, in: Graf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar StPO mit RiStBV und MiStra, § 53 StPO Rn. 27.

  163. 163.

    Wohl ähnlich Kall, Internetfreiheit im deutschen und europäischen Verfassungsrecht. Die Gebotenheit einer Neufassung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Lichte von Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK 2011, 62.

  164. 164.

    Vgl. 3.5.

  165. 165.

    LG Duisburg, MMR 2013, 334 – kein Zeugnisverweigerungsrecht eines Journalisten für Daten von Forennutzern; in die gleiche Richtung tendierend LG Augsburg, BeckRS 2013, 06588 – Kein Zeugnisverweigerungsrecht eines Forenbetreibers.

  166. 166.

    LG Duisburg, MMR 2013, 334 – kein Zeugnisverweigerungsrecht eines Journalisten für Daten von Forennutzern.

  167. 167.

    Vgl. auch. Ernst, CR 2013, 318, 323.

  168. 168.

    Hierzu oben 2.4.3.1.2 und 2.5.6.

  169. 169.

    Zur möglichen Strafbarkeit eines Whistleblowers vgl. Gercke, ZUM 2011, 609, 616 ff.

  170. 170.

    Hierzu ausführlich 2.4.3.1; siehe auch 2.4.4.2.

  171. 171.

    A. A. Ernst, CR 2013, 318, 323, der meint: „Wo nicht gelesen und nicht geschrieben wird, ist kein Raum für § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO“.

  172. 172.

    Freilich kann vor Veröffentlichung auf der Plattform aus straf- und haftungsrechtlichen Gründen eine Überprüfung der durch die Quelle zur Verfügung gestellten Information geboten sein. Das liegt aber in der Verantwortungs- und Risikosphäre des Kommunizierenden.

  173. 173.

    Für die klassische Presse gilt § 41 BDSG, ausgestaltet in Art. 9 Datenschutz-RL; § 18a LPresseG, MV, § 10 LPresseG SH, § 5 Abs. 1 LPresseG Bremen, § 12 LPresseG NRW. Für den Rundfunk gilt § 47 i. V. m § 57 RStV, für Telemedienangebote durch die klassische Presse haben die Länder die datenschutzrechtliche Privilegierung in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV vorgesehen, für die Telemedienangebote der privaten wie öffentlichen Rundfunkveranstalter wird in § 57 Abs. 1 Satz 2 RStV auf die entsprechenden Landesgesetze verwiesen; vgl. § 61 LRundfG MV, § 56 Abs. 2 Landesmediengesetz Bremen, Art. 20 Abs. 2 BayMedienG, § 17 ZDF-Staatsvertrag, § 42 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag, § 49 Abs. 1 WDR-G, § 37 LDSG BW; § 31 BlnDSG; § 36 BremDSG, § 37 HDSG; § 28 Abs. 1 ThürDSG.

  174. 174.

    Vgl. etwa Mann/Smid, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, Presserecht im Internet und "elektronische Presse".

  175. 175.

    Nach dem Verständnis der herrschenden Meinung wäre die entsprechende Regelung eine Ausgestaltung der auf das Schutzgut der öffentlichen Willensbildung bezogenen grundrechtlichen Schutzpflichten im Rahmen der Kommunikationsfreiheiten. Vgl. auch Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus (Hrsg.), BDSG, § 41 Rn. 4.

  176. 176.

    Auch mit der im Jahre 2018 in Kraft tretenden neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) [vgl. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) L 199/1, abrufbar unter: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/wp-content/uploads/2016/05/CELEX_32016R0679_DE_TXT.pdf] wäre eine entsprechende Regelung durch die Mitgliedstaaten zu treffen. In Art. 85 Abs. 2 DSGVO werden die Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten verpflichtet, für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken Ausnahmen von den datenschutzrechtlichen Pflichten der DSGVO vorzunehmen, „if they are necessary to reconcile the right to the protection of personal data with the freedom of expression and information“. Interessant zu beobachten sein wird die Rechtsprechungstätigkeit des EuGH, der „im Anwendungsbereich des Unionsrechts“ geneigt sein könnte, sich stärker zum „Meinungsfreiheitsgericht“ zu entwickeln. Allgemein zur neuen EU-Rechtslage Albrecht, CR 2016, 88.

  177. 177.

    Vgl. oben Fn. 173.

  178. 178.

    Kritisch hierzu etwa Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 41 BDSG Rn. 3.

  179. 179.

    So Held, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV Rn. 38 ff. m. w. N.

  180. 180.

    In Bezug auf den insoweit vergleichbaren § 41 Abs. 1 BDSG wird vorgetragen, dass dieser nicht das Tor für ein allgemeines Meinungsprivileg im Internet eröffnen wolle. Vgl. BVerwG, CR 2016, 154, 154; siehe auch Dix, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, § 41 Rn. 11; Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, 2. A. 2015, 224 m. w. N.

  181. 181.

    Hinsichtlich des überkommenen Normzwecks von § 41 BDSG und ähnlichen Vorschriften siehe Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 41 BDSG Rn. 1.

  182. 182.

    Hierzu ausführlich bereits oben 2.4.4.2.

  183. 183.

    Hierzu oben 3.3.7.

  184. 184.

    Greve/Schärdel, MMR 2008, 644, 648. Im Ergebnis auch so Plog, CR 2007, 668, 669.

  185. 185.

    Siehe oben 4.3.2.2.

  186. 186.

    So wohl auch Greve/Schärdel, MMR 2008, 644, 648, die darauf verweisen, dass das Medienprivileg „im Wesentlichen schützend die Ausübung von Kommunikationsrechten flankiert“.

  187. 187.

    Ibid.

  188. 188.

    Ibid.; a. A. Dix, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, § 41 Rn. 11, der aber bei Bewertungsportalen, die Meinungen sammeln und in Datenbankform recherchierbar machen, anerkennt, dass die Bestimmungen des BDSG im Lichte des Art. 5 GG auszulegen sind. Siehe ebenso BGH, MMR 2009, 608, 609 f. – spickmich.de; BVerwG, CR 2016, 154, 154; Kaiser, NVwZ 2009, 1474.

  189. 189.

    So zumindest die Rechtsprechung in BGH, MMR 2009, 608, 609 f. – spickmich.de: „Maßgebend ist, dass die Daten ‚ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke‘ bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt. Erst wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden.“

  190. 190.

    Held, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 54 RStV Rn. 58 m. w. N.; so nun auch ausdrücklich auf der Grundlage des Unionsrechts EuGH, GRUR 2014, 895, 901 (Rn. 85) – Google Spain.

  191. 191.

    Allerdings gilt – was das durch die Rechtsprechung mit Blick auf das Medienprivileg gefundene Ergebnis in etwas milderem Licht erscheinen lässt –, dass, soweit Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, deren Erhebung, Speicherung und Verwendung grundsätzlich zulässig ist, es sei denn die Betroffeneninteressen überwiegen [vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG; siehe auch Gersdorf, in: Hill/Schliesky (Hrsg.), Die Vermessung des virtuellen Raums. E-Volution des Rechts- und Verwaltungssystems III 2012, 163, 172]. Was die in 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung und das zur Umsetzung zu erlassende Recht anbelangt, so ist zu hoffen, dass an die Entscheidung zugunsten des Vorrangs der Informationsfreiheit angeknüpft wird. Allerdings verpflichtet Art. 80 Abs. 1 DSGVO die Mitgliedstaaten lediglich dazu, dass diese „shall by law reconcile the right to the protection of personal data pursuant to this Regulation with the right to freedom of expression and information, including the processing of personal data for journalistic purposes and the purposes of academic, artistic or literary expression.“

  192. 192.

    Greve/Schärdel, MMR 2008, 644, 648; a. A. Dix, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, § 41 Rn. 11; BGH, MMR 2009, 608, 609 f. – spickmich.de; BVerwG, CR 2016, 154, 154, siehe auch Kaiser, NVwZ 2009, 1474.

  193. 193.

    Zum Vorfeld- und Umfeldschutz vgl. oben 3.3.7.4.2 sowie 4.2.3.3. Auch nach herrschender Meinung schloss die Informationsfreiheit die vom Einzelnen genutzten Hilfsmittel in ihren Schutzbereich ein, vgl. BVerfGE 90, 27, 32 – Parabolantenne I. Die „Möglichkeit zur Kenntniserlangung“ ist seit jeher Teil des Schutzes der Meinungs- also auch Presse- und Rundfunkfreiheit, vgl. anstatt anderer Gersdorf, in: Hill/Schliesky (Hrsg.), Die Vermessung des virtuellen Raums. E-Volution des Rechts- und Verwaltungssystems III 2012, 163, 174 m. w. N.

  194. 194.

    Zur Frage, inwieweit Suchmaschinenbetreiber sich selbst auf die Kommunikationsfreiheiten berufen können vgl. unten 4.5.3.3.1.

  195. 195.

    Zu einer völlig anderen Abwägung – sicherlich auf der Grundlage eines anderen Grundrechtekanons – kommt freilich der Europäische Gerichtshof in Google Spain. Der EuGH räumte in erstaunlicher Untergewichtung der Interessen der sich aus öffentlichen Quellen Informierenden als auch völliger Ausblendung der Interessen der Kommunizierenden dem Persönlichkeitsrecht des von der Datenerhebung und -verwendung Betroffenen grundsätzlich Vorrang ein, es sei denn dieser sei eine „Person des öffentlichen Lebens“. Vgl. EuGH, GRUR 2014, 895, 901 (Rn. 81) – Google Spain: „Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.“ [Herv. i. Org.] Mit dem im Ergebnis vom EuGH kreierten Recht auf Löschung von Suchergebnissen geht eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die kommunikative Selbstbestimmung des Einzelnen im netzgestützten Diskurs einher. Ein Löschungsbegehren wird meist in einem bipolaren Interessenverhältnis zwischen Suchmaschinenbetreiber und Betroffenem verhandelt und entschieden werden. Soweit der Streit nicht zu einem Gericht gelangt, das die darüber hinausgehenden Interessen der Informationssuchenden als auch des Kommunikators in seine Abwägungen einzubeziehen vermag, ist deren Berücksichtigung nicht gesichert. In einer solchen Konstellation kann u. U. ein Einschreiten des Gesetzgebers in Aktualisierungen der aus den Kommunikationsfreiheiten fließenden Schutzpflichten angezeigt sein. Vgl. Freialdenhoven/Heinzke, GRUR-Prax 2015, 119, 119 f.

  196. 196.

    Diese einfachen Rechte sind freilich auf die Verfassung zurückzuführen, wie etwa auf die Pressefreiheit, vgl. BVerfGE 66, 116, 135 – Springer/Wallraff: „Was demgegenüber ‚Eingriffe‘ gesellschaftlicher Kräfte oder Privater betrifft, so kann Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als subjektivem Recht keine der Staatsgerichtetheit entsprechende ‚Dritt-Gerichtetheit‘ zukommen. Die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit gehört jedoch zu den Bedingungen einer freien Presse, die nicht nur durch den Staat, sondern auch durch gesellschaftliche Kräfte oder Private beeinträchtigt werden können. Insoweit ist sie Bestandteil der Garantie der Eigenständigkeit der Presse als objektives Prinzip, das Auslegung und Anwendung der maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt.“

  197. 197.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 297.

  198. 198.

    Umso bedeutender ist in diesem Kontext die mittelbare Drittwirkung des Grundrechts. Vgl. ibid.,

  199. 199.

    BVerfGE 97, 228 – Kurzberichterstattung.

  200. 200.

    Ibid., 257; ebenso eine gesetzgeberische Pflicht bejahend Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 180 ff. m. w. N.

  201. 201.

    BVerfGE 97, 228, 257 f. – Kurzberichterstattung; siehe für weitere Nachweise der diesbezüglichen Diskussion in der Literatur Michel/Brinkmann, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RStV Rn. 37 ff.

  202. 202.

    Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 182, Fn. 1081. Freilich ist das einfache Recht dann auch noch im Lichte der Vorbeugung gegen Informationsmonopole auszulegen. So auch Kühling, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 90.

  203. 203.

    BVerfGE 97, 228, 263 – Kurzberichterstattung; siehe mittlerweile zur europarechtlichen Entwicklung eines grundsätzlich kostenfreien Rechts auf Kurzberichterstattung Art. 15 Abs. 6 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (AVMD-RL), ABl. L 95; EU-verfassungskonform unter Hinweis auf Art. 11 EU GRCh, vgl. EuGH, ZUM 2013, 202 – Sky Österreich.

  204. 204.

    Kühling, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 68.

  205. 205.

    Hierzu oben 3.3.3.

  206. 206.

    Heute ist das Kurzberichterstattungsrecht in § 5 RStV normiert und beschränkt auf „Fernsehveranstalter“. Zur Diskussion um eine Erweiterung auf den Rundfunk siehe Michel/Brinkmann, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RStV Rn. 7 ff.

  207. 207.

    Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 202; daran ändert sich auch nichts, wenn die von immer mehr in das Netz abwandernden klassischen Massenmedien eingerichteten „Onlinearchive“ der von ihnen publizierten Informationen in den Blick genommen werden. Auch wenn damit für den Einzelnen Informationen leichter zugänglich werden, da er sich den Weg in eine Bibliothek erspart, so stehen diese Archive schlussendlich in der Verfügungsmacht des Publizierenden. Die meisten rechtswissenschaftlichen Beiträge zur Debatte beziehen sich freilich auf die in Onlinearchiven liegenden Gefahren insbesondere für das Persönlichkeitsrecht, weniger auf die Chance für einen vielfältigen öffentlichen Diskurs. Vgl. Libertus, MMR 2007, 143; Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102; Caspar, NVwZ 2010, 1451; Kaufmann, MMR 2010, 520; Schumacher, K&R 2014, 381; siehe auch Söder, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, § 823 BGB Rn. 233 ff. sowie BVerfGE 35, 202 – Lebach; BVerfG, NJW 2000, 1859 – Lebach II.

  208. 208.

    Hierzu bereits oben 2.5.4.2.

  209. 209.

    Zur Verfügungsmacht des Host-Providers später noch ausführlicher unten 4.5.2.2.

  210. 210.

    Siehe oben 4.3.5.1.1; vgl. auch Fink, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, Verfassungsrecht Rn. 15.

  211. 211.

    Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 112.

  212. 212.

    Zum Umfang mit dem Vorfeld- und Umfeldschutz gegen Behinderungen der kommunikativen Selbstbestimmung durch Plattformbetreiber siehe ausführlich unten 4.5.2.2. Ohne auf den netzbezogenen Diskurs einzugehen ganz allgemein so auch ibid.

  213. 213.

    Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 205 unter Verweis auf Steinhauer, K&R 2009, 688. Siehe auch Teil 2.2 zu „Medienwerke in unkörperlicher Form“ in Deutsche Nationalbibliothek, Sammelrichtlinien, abrufbar unter: http://d-nb.info/1051940788/34.

  214. 214.

    Internet Archive (2016), abrufbar unter: https://archive.org; Siehe auch Rauber/Liegmann, in: Neuroth/Oßwald/Scheffel/Strathmann/Jehn (Hrsg.), nestor Handbuch. Eine kleine Enzyklopädie der digitalen Langzeitarchivierung, 2. A. 2009, 478.

  215. 215.

    Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 112.

  216. 216.

    Hierzu bereits ausführlich oben 2.5.6.

  217. 217.

    Die einmal kommunizierten Regeln dürften zur Sicherung der kommunikativen Selbstbestimmung nachträglich jedoch nicht völlig arbiträr geändert werden. Zur Frage einer möglichen Selbstbindung bei privaten Verfügungsberechtigten vgl. unten 4.5.2.2.1.

  218. 218.

    Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 58.

  219. 219.

    BVerfGE 97, 228, 258 – Kurzberichterstattung; siehe auch BVerfGE 21, 271, 278 f. – Südkurier.

  220. 220.

    BVerfGE 20, 162, 176 – Spiegel; BVerfGE 66, 116, 133 – Springer/Wallraff; ausführlich Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 406 ff., siehe auch Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 70.

  221. 221.

    BVerfGE 21, 271, 278 f. – Südkurier: „Dabei ist es selbstverständlich, dass die Schriftleitung unter den ihr zugegangenen Nachrichten eine gewisse Auswahl treffen muss zwischen ihr wichtig, also zur Verbreitung geeignet erscheinenden und weniger wichtigen oder unwichtigen, die sie von der Verbreitung ausschließt.“ Siehe auch BVerfGE 60, 234, 239 f. – Kredithaie; BVerfGE 95, 28, 35 – Werkszeitungen; BVerfGE 101, 361, 389 – Caroline von Monaco II. Grundsätzlich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Inhalten Dritter: ausführlich Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 420 ff.

  222. 222.

    BVerfGE 52, 283, 297 – Tendenzbetrieb; siehe auch Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 21.

  223. 223.

    Zur Logik öffentlicher Kommunikation unter den Bedingungen der Industrial Information Economy oben 2.3.3.

  224. 224.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 308; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 460.

  225. 225.

    Vgl. oben 2.3.

  226. 226.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 735a.

  227. 227.

    BVerfGE 57, 295, 325 f. – 3. Rundfunkentscheidung: „Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Bei ‚binnenpluralistischer‘ Struktur der Veranstalter gilt diese Anforderung für das Gesamtprogramm jedes einzelnen Veranstalters. Bei einem ‚außenpluralistischen‘ Modell obliegt den einzelnen Veranstaltern keine Ausgewogenheit; doch bleiben sie zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information und einem Mindestmaß an gegenseitiger Achtung verpflichtet. Daneben sind alle Veranstalter an die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gebunden. Namentlich für den Jugendschutz wird in den Rundfunkgesetzen Sorge zu tragen sein.“ [Herv. d. Verf.]. Für die Anforderungen an den privaten Rundfunk vgl. Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 857 ff.

  228. 228.

    BVerfGE 87, 181, 197 – 7. Rundfunkentscheidung: „Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit allerdings nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist.“

  229. 229.

    BVerfGE 12, 205, 262 f. – 1. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 31, 314, 326 – 2. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 57, 295, 325 f. – 3. Rundfunkentscheidung.

  230. 230.

    Hierzu bereits oben 3.3.3.

  231. 231.

    Hierzu näher Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 819 ff.

  232. 232.

    Kontrolliert wird die Einhaltung durch ein den „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ hinreichend Einwirkungsmöglichkeiten sicherndes Aufsichtsorgan – etwa der Rundfunkrat in der ARD bzw. Fernsehrat im ZDF. Zur Zusammensetzung zuletzt wieder BVerfG, NVwZ 2014, 867 – Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten; für weitere Nachweise siehe Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 768 ff.

  233. 233.

    BVerfGE 95, 220, 234 – Aufzeichnungspflicht.

  234. 234.

    Hierzu bereits ausführlich oben 2.4.3.1.2.

  235. 235.

    Zu alledem ausführlich bereits oben 2.4.3.1.2.

  236. 236.

    Im netzbasierten öffentlichen Diskurs können sich die Arbeitsschritte der „Filterung, Verdichtung und Synthese“ und der der „Veröffentlichung“ umkehren. Während im klassischen massenmedialen Diskurs erst gefiltert und verdichtet und dann veröffentlicht wird, erfolgt im netzbasierten Diskurs eine Auswahl aus bereits veröffentlichen Informationen.

  237. 237.

    Ausführlicher zu den technischen Hintergründen der Filter-, Verdichtungs- und Synthesemechanismen des netzbasierten öffentlichen Diskurses oben unter 2.4.4.1.2.

  238. 238.

    Die Diskursteilnehmer müssen auch nicht länger anderen hinsichtlich deren Aussagen vertrauen; ein Link macht diese validierbar. Das den klassischen massenmedialen öffentlichen Diskurs prägende Vertrauensprinzip hinsichtlich der Integrität der Recherche und Berichterstattung professioneller Journalisten wird zugunsten des Prinzips der Selbstvalidierung relativiert.

  239. 239.

    Hinzu kommt, dass Links die über das Netz verstreuten Diskussionsbeiträge zusammenhalten.

  240. 240.

    Vgl. oben 2.5.6.1.

  241. 241.

    Vgl. oben 2.5.6 sowie 2.5.5.1.1.2.

  242. 242.

    Vgl. oben 2.5.6.2.

  243. 243.

    BVerfG, NJW 2011, 1205, 1206 – AnyDVD; siehe auch BVerfG, MMR 2007, 576, 577 – Kopierschutzumgehung.

  244. 244.

    Der in Rede stehende Verlag war im Wesentlichen nach der Logik der Industrial Information Economy organisiert und unterschied sich im Grunde nur insoweit von einem klassischen Presseverlag, als dass der redaktionelle Beitrag nicht als Druck-Erzeugnisse, sondern auf der Website www.heise.de veröffentlicht wurde.

  245. 245.

    BVerfG, NJW 2011, 1205, 1206 – AnyDVD.

  246. 246.

    Ibid.; zustimmend Grabenwarter, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Klein/Scholz (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Rn. 94.

  247. 247.

    [Herv. d. Verf.] BGH, NJW 2011, 2436, 2438 f. – AnyDVD; zum Fußnotenvergleich siehe auch schon BGH, GRUR 2003, 958, 962 – Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56, 58 – Session-ID.

  248. 248.

    Siehe oben 2.4.2.1.2 und 2.4.3.1.2.

  249. 249.

    BGH, NJW 2011, 2436, 2439 – AnyDVD mit Verweis auf EuGH, BeckRS 2001, 31031657, Rn. 39 – Connolly/Kommission und BVerfG, MMR 2007, 576 – Kopierschutzumgehung; insoweit in Fortsetzung von BGH, GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten.

  250. 250.

    Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, GRUR 2016, 209, 211 – Implantat-Akupunktur, wo der BGH Werbeauftritte von Beiträgen von Online-Medien abgrenzt, die „zur Erläuterung redaktioneller Beiträge elektronische Verweise setzen, die allein der Information und Meinungsbildung ihrer Nutzer dienen sollen“. Dieser Differenzierung wohnt der in dieser Arbeit kritisierte [vgl. oben 3.4.] Versuch inne, Beiträge, die wertvoll für die Meinungsbildung sind, und solche, die es nicht sind, zu unterscheiden. Ohne eine Differenzierung Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 1004 BGB Rn. 48. Vgl. auch Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 75, der Links „bei Verweis auf Meinungen“ von der Meinungsfreiheit geschützt sehen möchte. Genauso Schulz, in: Paschke/Berlit/Meyer (Hrsg.), Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, Meinungs- und Informationsfreiheit Rn. 24. Eine derartige Einordnung lässt aber nicht ausreichend Raum für die fundamentalen Funktionen des linking – insbesondere das selbstbestimmte Filtern und Verdichten – im netzbasierten öffentlichen Diskurs.

  251. 251.

    Hierzu bereits oben 2.4.3.1.2.

  252. 252.

    BVerfG, NJW 2011, 1205, 1206 – AnyDVD.

  253. 253.

    Die Haftung für das Setzen von Links ist höchst umstritten, vgl. Mann/Smid, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, Presserecht im Internet und "elektronische Presse" Rn. 69.

  254. 254.

    Allg. zur Haftung für das Setzen von Links Hoeren, Skript Internetrecht, Münster (2015), 457 ff. m. w. N.

  255. 255.

    BGH, GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten: „Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im ‚World Wide Web‘ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.“ Dass auch ein Interesse am Verbreiten von Inhalten bestehen kann, von deren Rechtswidrigkeit der Linksetzer positive Kenntnis hat, wurde bestätigt in BGH, NJW 2011, 2436, 2439 – AnyDVD. Siehe darüber hinaus zur Haftung für Links BGH, GRUR 2003, 958 – Paperboy sowie EuGH, MMR 2014, 260 – Nils Svensson u. a./Retriever Sverige AB.

  256. 256.

    Vgl. etwa. BGH, GRUR 2012, 74, 77 – Coaching-Newsletter.

  257. 257.

    BGH, GRUR 2016, 209, 211.

  258. 258.

    Vgl. oben 2.5.4.1.

  259. 259.

    Siehe zu diesem Problem bei Host-Providern 4.5.3., bei Suchmaschinen 4.5.3.4. und bei Internet-Access-Providern 4.5.4.3.

  260. 260.

    Vgl. auch oben 4.2.3.3, insb. 4.2.3.3.1.2.2 sowie Fn. 190.

  261. 261.

    Vgl. oben 2.5.4.1.

  262. 262.

    Die in diesem Abschnitt verwendeten Begrifflichkeiten sind, soweit nicht anders angegeben, in ihrem Inhalt nicht identisch mit denen des TMG.

  263. 263.

    Vgl. hierzu Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986, 991.

  264. 264.

    Hierzu bereits oben 2.4.2.1.2.

  265. 265.

    Hierzu bereits oben 2.4.3.

  266. 266.

    Hierzu bereits oben 2.5.5.1.2.

  267. 267.

    Vgl. unten 4.5.3.

  268. 268.

    Der Schutzbereich des Eigentums umfasst auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte erfolgt, vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.2009, Az.: 2 BvR 693/09. Plattformbetreibern steht wegen ihres Eigentums an der Server-Hardware, auf denen die Beiträge der Nutzer abgespeichert sind, oder wegen aus diesem Eigentum abgeleiteten Befugnissen ein virtuelles Hausrecht zu. Aufgrund dessen dürfen Dritte grundsätzlich von der Plattform ausgeschlossen oder durch AGB zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden, siehe hierzu OLG Köln, MMR 2001, 52 – virtuelles Hausrecht; LG München I, Urteil v. 25.10.2006, Az.: 30 O 11973/05.

  269. 269.

    Facebook Ireland Limited, Erklärung der Rechte und Pflichten, abrufbar unter: https://www.facebook.com/legal/terms.

  270. 270.

    Facebook Ireland Limited, Gemeinschaftsstandards, abrufbar unter: https://www.facebook.com/communitystandards/.

  271. 271.

    Facebook Ireland Limited, Erklärung der Rechte und Pflichten, abrufbar unter: https://www.facebook.com/legal/terms, Punkte 3.6, 3.7, 3.9.

  272. 272.

    Facebook Ireland Limited, Gemeinschaftsstandards, abrufbar unter: https://www.facebook.com/communitystandards/.

  273. 273.

    Ibid.

  274. 274.

    Ibid.

  275. 275.

    Facebook Ireland Limited, Erklärung der Rechte und Pflichten, abrufbar unter: https://www.facebook.com/legal/terms, Punkt 5.2.

  276. 276.

    Ibid., Punkt 5.5.

  277. 277.

    Ibid., Punkt 14.

  278. 278.

    Ibid., Punkt 5.4.

  279. 279.

    MacKinnon/Hickok/Bar/Lim, Fostering Freedom Online. The Role of Internet Intermediaries, abrufbar unter: http://unesdoc.unesco.org/images/0023/002311/231162e.pdf, 162 ff.; anekdotisch Rosen, The Delete Squad. Google, Twitter, Facebook and the new global battle over the future of free speech, The New Republic (2013), abrufbar unter: http://www.newrepublic.com/article/113045/free-speech-internet-silicon-valley-making-rules.

  280. 280.

    Im Vergleich zur EMRK Benedek/Kettemann, Freedom of Expression and the Internet 2013, 100 f.

  281. 281.

    Diese Art von offen formulierten Bedingungen ermöglicht es den Unternehmen auch, auf staatliche „Bitten“ einzugehen. Vgl, unten 4.5.2.5.

  282. 282.

    oDesk, Abuse Standards 6.2 – Operation Manual, abrufbar unter: http://de.scribd.com/doc/81877124/Abuse-Standards-6-2-Operation-Manual#scribd.

  283. 283.

    York, Policing Content in the Quasi-Public Sphere, abrufbar unter: https://opennet.net/sites/opennet.net/files/PolicingContent.pdf, 8; Benedek/Kettemann, Freedom of Expression and the Internet 2013, 100. Entscheidungen sind auch keineswegs stabil: Empirische Studien zeigen, dass Plattformbetreiber ihre ursprünglichen Entscheidungen für oder gegen ein Löschen unter dem Druck öffentlicher Proteste revidieren. Vgl. MacKinnon/Hickok/Bar/Lim, Fostering Freedom Online. The Role of Internet Intermediaries, abrufbar unter: http://unesdoc.unesco.org/images/0023/002311/231162e.pdf, 151.

  284. 284.

    York, Policing Content in the Quasi-Public Sphere, abrufbar unter: https://opennet.net/sites/opennet.net/files/PolicingContent.pdf, 10.

  285. 285.

    Der Einzelne kann die Offenheit seiner Mitteilungen individuell steuern: von einer reinen Individualkommunikation über unterschiedlich weit reichenden Gruppenöffentlichkeiten bis hin zur massenmedialen Öffentlichkeit.

  286. 286.

    Hierzu im Einzelnen bereits oben 2.4.2.1.2.

  287. 287.

    Absolute Grenzen – im Sinne des Unterschreitens des Untermaßverbotes –, die zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden aufgrund von kommunikationsfreiheitlichen Schutzpflichten zwingen würden [hierzu allgemein oben 3.3.7.4.3.], sind durch ein von Dritten nicht vorhersehbares Löschen von Inhalten und einen Ausschluss von der Plattformbenutzung gegenwärtig wohl noch nicht unterschritten. Insbesondere bleibt die Meinungsbildungsfreiheit – das forum intenum – unberührt. Allenfalls die Freiheit der (massenmedialen) Äußerung [allgemein hierzu Tiedemann, Menschenwürde als Rechtsbegriff. Eine philosophische Klärung 2007, 351 ff.] könnte betroffen sein. Allerdings ist ein gesetzgeberisches Unterlassen hier wohl erst dann unzumutbar und damit grundrechtswidrig, wenn dem Einzelnen grundsätzlich die freie Themen- und Äußerungsfreiheit im netzbasierten Diskurs abgesprochen wird [Schliesky/Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Schutzpflichten und Drittwirkung im Internet. Das Grundgesetz im digitalen Zeitalter 2014, 141 ff.], was beim Löschen von Inhalten auf Plattformen und Sperren von Nutzerkonten – selbst auf solch omnipräsenten wie Facebook – unter den gegenwärtig herrschenden Kommunikationsbedingungen nicht der Fall sein dürfte. Das sich aus dem demokratischen Prinzip ergebende gesetzgeberische Ausgestaltungsniveau ist gegenwärtig ebenfalls nicht unterschritten: Ein solches Unterschreiten wäre jedenfalls anzunehmen bei einem Ausschluss des Einzelnen a priori von einer aktiven Rolle als Kommunikator im massenmedialen Diskurs, aber auch schon bei einer unzumutbaren Verzerrung der kommunikativen Chancengleichheit im Volkswillensbildungsprozess. Ist die Schwelle der Unzumutbarkeit unter den kommunikativen Bedingungen der Networked Information Economy und deren Potenzial für die aktive Teilnahme des Einzelnen am massenmedialen Diskurs auch deutlich niedriger anzusetzen als unter den Kommunikationsbedingungen der klassischen Massenmedien, so ergeben sich gegenwärtig hieraus noch keine unmittelbaren Notwendigkeiten zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden zur Gestaltung des Verhältnisses von Plattformbetreiber, Kommunikator und Sichinformierenden.

  288. 288.

    Hierzu Ladeur, MMR 2001, 787; Kohl, Die Haftung der Betreiber von Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht 2007, 198 ff.; Maume, MMR 2007, 620; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet. Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte 2009, 194 ff.; Schwenke, K&R 2012, 305; Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 1004 BGB Rn. 2 m. w. N.; seinen Ausgang nahm die Diskussion mit der Entscheidung des LG Bonn, MMR 2000, 109 – virtuelles Hausrecht; OLG Köln, MMR 2001, 52 – virtuelles Hausrecht; in der jüngeren Rechtsprechung: kein virtuelles Hausrecht OLG Frankfurt, ZUM-RD 2009, 644 – Kein "virtuelles Hausrecht", dafür: BSG, MMR 2013, 675 – Virtuelles Hausrecht.

  289. 289.

    So auch Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Verwaltungsrechtssache Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ./. Facebook Inc., Az.: 8 B 61/12; Beschluss v. 14. Februar 2013 (2013), abrufbar unter: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/facebook/Facebook-Inc-vs-ULD-Beschluss.pdf im Zusammenhang mit einer datenschutzrechtlichen Anordnung an Facebook wegen Kontosperrung aufgrund eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen (fehlende Verwendung eines Klarnamens seitens des Nutzers). Mangels Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts nicht auf die grundrechtliche Dimension eingehend OVG Schleswig, ZD-Aktuell 2013, 03549 – Klarnamen; siehe auch Caspar, ZRP 2015, 233; Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 13 TMG Rn. 21 ff.

  290. 290.

    Schliesky/Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Schutzpflichten und Drittwirkung im Internet. Das Grundgesetz im digitalen Zeitalter 2014, 121 ff., die mit Blick auf die Kommunikation des Einzelnen darauf verweisen, dass im World Wide Web lediglich sog. „nur-materiell öffentliche Räume“ bestehen; im Gegensatz zur „analogen“ Welt, wo formell und/oder materiell öffentliche Räume zur Kommunikation vorzufinden sind. Ein Ausweichen in die alte „analoge Welt“ als Alternative sei heute jedoch nicht mehr zuzumuten.

  291. 291.

    Siehe oben 2.3.2.

  292. 292.

    So im Ansatz auch Ladeur, MMR 2001, 787, 791.

  293. 293.

    Ein Ausweichen auf andere Plattformen brächte hier nichts, da alle Plattformen gleichermaßen mit dieser Unsicherheit belastet wären.

  294. 294.

    Schon früh auf dieses Problem hinweisend Ladeur, ZUM 2004, 1, 12.

  295. 295.

    Zum „chilling effect“ in der Rechtsprechung des BVerfG Kühling, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 128; Grimm, NJW 1995, 1697, 1703; kritisch aus prinzipieller Sicht zu dieser Rechtsprechung, da „eher gesellschaftsfunktional-objektivierend, generalisierend und damit […] entindividualisierend“ Gärditz, Der Staat 54 (2015), 113, 124.

  296. 296.

    Vgl. oben 2.3.3.

  297. 297.

    Vgl. allgemein zu einer solchen Tendenz Staben, Der Abschreckungseffekt auf die Grundrechtsausübung: Strukturen eines verfassungsrechtlichen Arguments 2016, 165, 168.

  298. 298.

    In diesem Abschnitt am Ende.

  299. 299.

    So auch Ladeur, in: Eifert/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovation und rechtliche Regulierung 2002, 339, 341.

  300. 300.

    Anders wohl BVerfG, NJW 2015, 2485 – Bierdosen-Flashmob – Die Gewährung des Zutritts zu einem Privatgrundstück – hier eine Shopping Mall – kann nicht unter gleichzeitigem Ausschluss der Vornahme kommunikativer Handlungen – im konkreten Fall Demonstrationen – vorgenommen werden. Kritisch hierzu Smets, NVwZ 2016, 35, 37.

  301. 301.

    Zur eigentumsähnlichen Verfügungsmacht Maume, MMR 2007, 620, 623 f.

  302. 302.

    Entsprechendes muss gelten, wenn man einen Vertragsschluss zwischen Plattformbetreiber und Nutzer annehmen möchte.

  303. 303.

    Freilich kann der Plattformbetreiber die „Governance“ der Plattform auch an die Nutzer delegieren. Unter den Bedingungen der Networked Information Economy sind Organisationsformen möglich geworden, mittels derer auch komplexere Informationsproduktions- und -distributionsprozesse autonomieschonend gesteuert werden können. Steuerungsimpulse, die zu einem Löschen von Inhalten oder dem Ausschluss von Nutzern führen mögen, können durch Ad-hoc-Meritokratien, „rough consensus“ oder „non-determinative voting“ zustande kommen. Gemeinsam ist all diesen Steuerungselementen, dass sie mehr variable, nondeterminative Koordination als Kontrolle und heteronome Bestimmung sind. Hierzu näher oben 2.5.7. Im Zusammenhang mit diesen autonom herausgebildeten Governance-Strukturen stellt sich die Frage, inwieweit diese (auch) vom Plattformbetreiber gegen einzelne Nutzer durchgesetzt werden können sollen. Aus der Perspektive der kommunikativen Selbstbestimmung scheint dagegen wenig einzuwenden zu sein, solange diese „Vollstreckung von nutzergenerierten Benutzungsregeln“ es nicht einer Gruppe von Nutzern erlaubt, das Kommunikationsumfeld der anderen heteronom zu steuern. Siehe in diesen Zusammenhang LG Bonn, MMR 2000, 109 – virtuelles Hausrecht, das bereits das Phänomen erkannte, dass u. U. nicht nur ein binäres, sondern ein multipolares Grundrechtsverhältnis auf Plattformen zu adressieren ist. Siehe auch Ladeur, MMR 2001, 787.

  304. 304.

    Ladeur, MMR 2001, 787, 791.

  305. 305.

    Vgl. zum Bereich der klassischen Presse, jeweils m. w. N. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 63 ff., 144; Stern, Die Freiheit der Medien, in: Stern (Hrsg.), Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland 2006, Bd. IV/1, § 109 II.2. f.); Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 420 ff., 459 ff. Eine andere Frage ist dann, welchem Grundrecht die Tätigkeit des Plattformbetreibers konkret zu unterstellen ist. Diese Arbeit geht von einem einheitlichen Schutzbereich aus, sodass sich diese Frage hier nicht stellt. Vgl. oben 3.3.7.4.4.2. Gersdorf möchte Presse- und Rundfunkfreiheit anhand des Mediums abgrenzen: Die öffentliche Verbreitung eines Lesemediums unterstehe der Presse- und die Verbreitung eines audiovisuellen Mediums der Rundfunkfreiheit Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 627 m. w. N. „Soziale Netzwerke“ prinzipiell den Medienfreiheiten und dann auch noch der Pressefreiheit unterstellen zu wollen – so ibid., 630, wohl Facebook im Hinterkopf – scheint dem Spektrum sozialer Netzwerke nicht gerecht zu werden.

  306. 306.

    In diese Richtung und unter Verweis auf die Diskussion, ob Kabelnetzbetreiber sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen könnten Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 629; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts: nationaler und europäischer Regulierungsrahmen 2003, Rn. 128 ff. m. w. N.

  307. 307.

    Nicht entscheidend ist dabei, ob sich der Plattformbetreiber im Sinne des Haftungsrechts bestimmte Inhalte zu eigen macht. Die Kommunikationsfreiheiten schützen auch die Mitteilung von Äußerungen Dritter. Vgl. BVerfGE 102, 347 – Schockwerbung I; BVerfG, NJW 2004, 590 – Zurechnung einer in der Presse verbreiteten Schmähkritik; BVerfG, NJW-RR 2009, 470 – Sorgfaltspflichten bei der Veröffentlichung von Auszügen in Pressespiegeln. Zum Haftungsrecht vgl. Söder, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, § 823 BGB Rn. 1 ff.

  308. 308.

    Es ist, hieran sei noch einmal erinnert, eine Gesamtbetrachtung der Plattform geboten.

  309. 309.

    Zu dem Kriterium der „Auswahl“ BVerfG, NJW-RR 2009, 470, 470 – Sorgfaltspflichten bei der Veröffentlichung von Auszügen in Pressespiegeln; aufgrund eines „nicht oder nur vergleichsweise schwach“ ausgeprägten Inhaltsbezugs.

  310. 310.

    A. A. Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 630, der „soziale Netzwerke“ regelmäßig dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterstellen möchte.

  311. 311.

    Schulz/Dreyer/Hagemeier, Machtverschiebung in der öffentlichen Kommunikation, abrufbar unter: http://library.fes.de/pdf-files/akademie/08342.pdf, 14-16.

  312. 312.

    Hierzu Paal, GRUR 2013, 873, 880 m. w. N.

  313. 313.

    York, Policing Content in the Quasi-Public Sphere, abrufbar unter: https://opennet.net/sites/opennet.net/files/PolicingContent.pdf.

  314. 314.

    Zu den Werkzeugen näher oben 2.4.2.1.2.

  315. 315.

    Der Begriff ist hier in einem medienrechtlichen Sinne, nicht in einem kartellrechtlichen gemeint. Für die Feststellung der Möglichkeiten zur heteronomen Steuerung des kommunikativen Verhaltens einer Vielzahl Einzelner fehlt es bisher an ausgereiften Konzepten. Für erste Überlegungen in diese Richtung vgl. Broemel, MMR 2013, 83; Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, Auf dem Weg zu einer medienübergreifenden Vielfaltssicherung, abrufbar unter: http://www.kek-online.de/information/publikationen/medienkonzentrationsberichte/vierter-konzentrationsbericht-2010.html?L=0; Schulz/Held, Die Zukunft der Kontrolle der Meinungsmacht. Gutachten 2006.

  316. 316.

    So auch Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Die digitale Dimension der Grundrechte: das Grundgesetz im digitalen Zeitalter 2015, 117 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Monopolvereinen.

  317. 317.

    Kluth/Schulz, Konvergenz und regulatorische Folgen. Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, abrufbar unter: http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049, 104.

  318. 318.

    Ein Fortgang kann aus den unterschiedlichsten Motiven heraus erfolgen. Nutzungsbedingungen könnten bspw. geändert werden, die der Kommunikator für die Zukunft nicht akzeptieren möchte oder er wird wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen von der Plattform ausgeschlossen. Nicht gemeint sind hier solche Inhalte, die mit gesetzlichen Regeln in Konflikt geraten und regelmäßig auch von den Nutzungsbedingungen erfasst werden.

  319. 319.

    Groetker, Das Bürger-Internet: Neutralität Ist Nicht Genug (The Citizensʼ Internet: The Many Threats to Neutrality), abrufbar unter: http://poseidon01.ssrn.com/delivery.php?ID=203111070087069013010098107096070075015044057006032032065030125076013064081004026028002059037127043063028106068108104112092027103023040033028126111094088114016069095003079014023115023000107113075005110029010101071020105102003075084001107001118096013125&EXT=pdf, 28.

  320. 320.

    Vgl. Art. 8 Abs. 1 GRCh, Art. 16 Abs. 1 AEUV.

  321. 321.

    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) L 199/1, abrufbar unter: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/wp-content/uploads/2016/05/CELEX_32016R0679_DE_TXT.pdf; kritisch hierzu Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Informationsrecht und Berufsrecht zur öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zum Regelungsumfeld für Plattformen, Online-Vermittler, Daten, Cloud Computing und die partizipative Wirtschaft, abrufbar unter: http://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-63-2015-vorschlaege-zum-regelungsumfeld-fuer-online-plattformen, 8.

  322. 322.

    Soweit die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Konsequenzen einer Kontodeaktivierung bzw. -sperrung, dem Kommunizierenden nicht bekannt waren, da der Plattformbetreiber sie nicht hinreichend transparent gemacht hat, kann der Plattformbetreiber nach der hier vertretenen Auffassung seinerseits die Inhalte des Nutzers jedenfalls weder löschen noch das Nutzerkonto sperren. Siehe oben 4.5.2.2.1.

  323. 323.

    Aus der Perspektive des Sichinformierenden fordert die aus der Informationsfreiheit fließende objektiv-rechtliche Schutzpflicht vom Staat, den Einzelnen gegen eine Verstopfung oder Vernichtung von Informationsquellen durch Private zu bewahren. Unklar ist jedoch, wann diese Pflicht sich aktualisiert. Hierzu bereits oben 4.3.5.2. Vgl. hinsichtlich des Umfangs der Pflicht mit Blick auf den Rundfunk Müller, Konzentrationskontrolle zur Sicherung der Informationsfreiheit 2004, 101, 116 ff., der an das Wettbewerbsrecht anknüpfen möchte.

  324. 324.

    Vgl. etwa AG Hamburg-Altona, MMR 2015, 15537 – Bezeichnung „homophob“ als zulässige Meinungsäußerung, das Facebook als Host-Provider klassifiziert.

  325. 325.

    Vgl. etwa BGH, GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag.

  326. 326.

    Hamburg, ZUM 2012, 596 – GEMA/YouTube. Urteil bestätigt durch OLG Hamburg, ZUM-RD 2015, 83 – Youtube/Gema-Fall z. Z. anhängig beim BGH, Az.: I ZR 156/15; vgl. auch Nolte/Wimmers, GRUR 2014, Beilage 1, 58, 64.

  327. 327.

    Vgl. etwa BGH, NJW 2013, 784 – Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 – RapidShare.

  328. 328.

    Nachfolgend geht es um fremde Inhalte i. S. v. § 10 TMG. Das Haftungsprivileg von Host-Providern kann beschränkt werden, indem durch Dritte eingestellte Inhalte dem Host-Provider als eigene zugerechnet werden. St. Rspr. seit BGH, ZUM 2004, 831, 834 – Internet-Versteigerung; vgl. insbesondere BGH, GRUR 2009, 616, Rn. 20 ff. – Marions-Kochbuch.de; siehe auch Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 1004 BGB Rn. 10. Inwieweit die vom BGH entwickelte Rechtsfigur des „Zueigenmachens“ unionsrechtskonform ist, wird kontrovers diskutiert. Vgl. Schapiro, ZUM 2014, 201, 206 m. w. N. Aufgrund der Tatsache, dass mit der „richterrechtlichen Transformation“ fremder in „eigene“ Inhalte das Haftungsrisiko für den Plattformbetreiber erheblich steigt (vgl. § 7 Abs. 1 TMG), sei dieser motiviert, einen jeglichen nur potenziell haftungsrechtlich problematischen Beitrag auf seiner Plattform zu löschen. Zuzugeben ist zwar, dass auf den Plattformen zunehmend eigene neben fremden Inhalten zu finden sind. Aber gerade hier tut eine genaue Differenzierung not, um nicht den mit der Haftungsprivilegierung der Host-Provider einhergehenden Schutz der kommunikativen Selbstbestimmung des Einzelnen im netzbasierten öffentlichen Diskurs unverhältnismäßig zu belasten. Problematisch erscheint insoweit die Entscheidung des EGMR in EGMR, GRUR Int. 2014, 507 – Delfi AS/Estland bestätigt in EGMR, GRUR Int. 2016, 81 – Delfi AS/Estland. Kritisch allgemein hierzu Schapiro, ZUM 2014, 201. Strengere Maßstäbe anlegend als der EGMR BGH, MMR 2015, 726 – Hotelbewertungsportal; hierzu wiederum kritisch Schilling, GRUR-Prax 2015, 313.

  329. 329.

    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elek-tronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/NOT/?uri=CELEX:32000L0031.

  330. 330.

    Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Informationsgesellschafts-RL), ABl. L 167, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1455183442308&uri=CELEX:32001L0029.

  331. 331.

    Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungs-RL), ABl. L 157, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0048&qid=1455183641063&from=EN.

  332. 332.

    Insb. EuGH, GRUR 2012, 265, 268 (Rn. 50 ff.) – Scarlet Extended/SABAM, allerdings hier für einen Internet-Access-Provider: „Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung [– der Implementierung eines Filtersystems zum Schutz vor künftigen Verletzungen des Urheber-rechts –] nicht auf den betroffenen Provider beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und Art. 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. […] Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, sodass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein oder von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet eingestellt worden sein.“ [Herv. d. Verf.]; siehe für einen Host- Provider EuGH, GRUR 2012, 382, Rn. 48 ff. – SABAM/Netlog.

  333. 333.

    BGH, GRUR 2013, 1030, Rn. 62 – RapidShare; BGH, NJW 2013, 784, 787 (Rn. 45) – Alone in the Dark; kritisch hierzu Gersdorf, BayVBl. 2015, 625, 629 f.

  334. 334.

    Hierzu Nolte/Wimmers, GRUR 2014, Beilage 1, 58, 64 ff.; siehe auch Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 1004 BGB Rn. 35 ff.; Gabriel/Albrecht, ZUM 2010, 392.

  335. 335.

    BGH, GRUR 2013, 1030, Rn. 62 – RapidShare; im Ergebnis auch in diese Richtung, wohl aber differenzierender vom Ansatz her BeckRS 2015, 14370, Rn. 352 ff. – GEMA/You Tube.

  336. 336.

    Hierzu bereits oben 2.4.3.1.2.

  337. 337.

    Zum Verständnis des BVerfG vgl. oben 3.3.3.

  338. 338.

    Vgl. oben zu dem dieser Arbeit zugrunde liegenden Verständnis der Kommunikationsfreiheiten 3.3.7.

  339. 339.

    Vgl. sogleich im Anschluss und unten 4.5.2.3.3.

  340. 340.

    So der BGH, GRUR 2012, 311, 313 (Rn. 25) – Blog-Eintrag: „Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich.“ [Herv. d. Verf.].

  341. 341.

    Hierzu nur Peifer, JZ 2013, 853.

  342. 342.

    Nolte/Wimmers, GRUR 2014, Beilage 1, 58, 63, 65. Ein Host-Provider kann etwa entsprechende Nutzungsbedingungen für die Plattform derart formulieren, dass er sich größere Wertungsspielräume einräumt. Siehe auch die Diskussionen um das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG), BGBl. I 2017, 3352 ff.

  343. 343.

    Ohly, ZUM 2015, 308, 309.

  344. 344.

    In diese Richtung argumentierend Nolte/Wimmers, GRUR 2014, Beilage 1, 58, 63.

  345. 345.

    BGBl. I 2017, 3352 ff. Das NetzDG verpflichtet bestimmte Host-Provider, ein Beschwerdeverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Dritte mutmaßlich rechtswidrige Inhalte anzeigen können. Bei „offensichtlich rechtswidrigen Inhalten“ muss der Host-Provider innerhalb von 24 Stunden, bei nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen löschen bzw. den Zugang sperren. Bei Zuwiderhandlungen wird der Host-Provider mit enorm hohen Bußgeldern bedroht. Vgl. Deutscher Bundestag (2017), Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) etc., Drucksache 18/13013. Zur Verfassungswidrigkeit des NetzDG Nolte, Hate-Speech, Fake-News, das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ und Vielfaltsicherung durch Suchmaschinen, ZUM 2017, 552 ff., siehe auch Steinbach, JZ 2017, 653 ff., Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 1721 ff.

  346. 346.

    Wohl durchaus einer solchen Idee zugeneigt Ladeur/Gostomzyk, NJW 2012, 710, 715; Peifer, JZ 2013, 853, 863; kritisch Nolte/Wimmers, GRUR 2014, Beilage 1, 58, 66.

  347. 347.

    Losgelöst vom konkreten Fall Peifer, JZ 2013, 853, 856: „Im Grundsatz werden Konflikte noch weitgehend nach dem Instrumentarium gelöst, das sich im Zeitalter der institutionalisierten Massenkommunikationsmittel gebildet hat.“

  348. 348.

    BGH, GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag.

  349. 349.

    Ibid.

  350. 350.

    Erwähnenswert ist, dass der BGH zwar nicht die grundrechtlichen Positionen des Kommunikators explizit adressiert, aber in seinem Obiter Dictum eine Art „Mediationsprogramm“ beschreibt, das den Host-Provider verpflichten möchte, vor Löschung „regelmäßig“ noch einmal dem Kommunikator „Gehör“ zu gewähren. Ibid., 313 (Rn. 27).

  351. 351.

    [Herv. d. Verf.] Ibid., 313 (Rn. 25); siehe zur Abgrenzung der Presse- von der Meinungsfreiheit Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 97; vgl. für eine zivilgerichtliche Entscheidung, in der zumindest das multipolare Grundrechtsverhältnis in den Blick gerät , BeckRS 2015, 14370, Rn. 352 – GEMA/You Tube; allgemein zum Ausgleich von Kommunikationsfreiheiten und Persönlichkeitsrecht vgl. Lenski, Personenbezogene Massenkommunikation als verfassungsrechtliches Problem. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Konflikt mit Medien, Kunst und Wissenschaft 2007.

  352. 352.

    Vgl. hierzu BVerfG, NJW-RR 2009, 470, 470 f. – Sorgfaltspflichten bei der Veröffentlichung von Auszügen in Pressespiegeln.

  353. 353.

    BVerfGE 102, 347, 359 – Schockwerbung I: „Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst den gesamten Inhalt eines Presseorgans, darunter auch Werbeanzeigen. Soweit Meinungsäußerungen Dritter, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, in einem Presseorgan veröffentlicht werden, schließt die Pressefreiheit diesen Schutz mit ein: Einem Presseorgan darf die Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung nicht verboten werden, wenn dem Meinungsträger selbst ihre Äußerung und Verbreitung zu gestatten ist. In diesem Umfang kann sich das Presseunternehmen auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit Dritter in einer gerichtlichen Auseinandersetzung berufen. Das gilt auch in einem Zivilrechtsstreit über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Der – hier in den Schutz der Pressefreiheit eingebettete – Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat.“ [Herv. d. Verf.]; vgl. auch BVerfGE 107, 275, 280 – Schockwerbung II.

  354. 354.

    Zur Auswahlentscheidung der Presse wohl wie hier Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 422.

  355. 355.

    Vielleicht wäre eine Eröffnung des Schutzbereichs der Kommunikationsfreiheiten unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den inhaltsfernen Hilfstätigkeiten der Presse am ehesten sachgemäß. Zur Rechtsprechung vgl. oben 4.2.3.3.2.

  356. 356.

    Des Weiteren steht zu erwarten, dass Plattformbetreiber sich gegen die Beschränkungen von Werbemöglichkeiten um den user-generated content herum wehren würden. Das wäre eigentlich der treffende Vergleich zur „Schockwerbung II“-Entscheidung, BVerfGE 107, 275 – Schockwerbung II.

  357. 357.

    Sicherlich begibt sich der Kommunikator freiwillig auf die Plattform, wobei alle Plattformbetreiber demselben Haftungsregime unterliegen, sodass der Kommunikator die geschilderten Konsequenzen durch ein Ausweichen auf andere Plattformen nicht vermeiden kann. Ob der Betrieb eines eigenen Servers unter prinzipieller Umgehung von Host-Providern eine Alternative darstellt, kann bezweifelt werden.

  358. 358.

    Der BGH geht – zu Recht – von Folgendem aus BGH, MMR 2009, 608, Rn. 38 – spickmich.de: „Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten ggü. dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden.“ Ausführlich zu dieser Entscheidung Kaiser, NVwZ 2009, 1474; siehe hierzu auch Wilkat, Bewertungsportale im Internet 2013, 97 ff. Zur Rechtsdurchsetzung von Persönlichkeitsrechten bei Anonymität der Nutzer einer Plattform vgl. Lauber-Rönsberg, MMR 2014, 10.

  359. 359.

    In diese Richtung argumentierend auch Nolte/Wimmers, GRUR 2014, Beilage 1, 58, 66; dagegen für eine Verschärfung der Haftung der Host-Provider, ohne sich allerdings dezidiert mit den grundrechtlichen Positionen der Kommunizierenden und Informationssuchenden auseinanderzusetzen Czychowski/Nordemann, GRUR 2013, 986, 995 f.

  360. 360.

    Die deutsche Störerhaftung kennt gegenwärtig keine „Haftungshierarchie“; es geht ihr nicht um eine letztgültige Verantwortung, sondern um eine Ausweitung des Rechtsgüterschutzes durch eine Verbreiterung der Schuldnergruppe. Vgl. Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet. Störerhaftung für nutzergenerierte Inhalte 2009, 48 f.

  361. 361.

    Hierzu unten 4.5.3.

  362. 362.

    Hierzu bereits oben 2.5.5.3.1.

  363. 363.

    Facebook Ireland Limited, Wie wird entschieden, welche Meldungen im News Feed angezeigt werden? (2016), abrufbar unter: https://www.facebook.com/help/166738576721085.

  364. 364.

    Vgl. die Studie von Bakshy/Messing/Adamic, Science 2015, 1130, die feststellt: „Finally, we conclusively establish that on average in the context of Facebook, individual choices […] more than algorithms […] limit exposure to attitude-challenging content. […] Regardless, our work suggests that the power to expose oneself to perspectives from the other side in social media lies first and foremost with individuals.“ Eine andere Wahrnehmung auf die Dinge versucht uns die klassische Presse zu vermitteln Pariser, Vorgefiltertes Netz. Wie Facebooks nette Welt uns entmündigt, Spiegel-Online (2012), abrufbar unter: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/vorgefiltertes-netz-wie-facebooks-nette-welt-uns-entmuendigt-a-814046.html. Freilich bedarf es einer konstanten Beobachtung durch die zum vorbeugenden Grundrechtsschutz berufenen staatlichen Stellen, da der Einzelne dies individuell kaum leisten kann.

  365. 365.

    In der Demokratietheorie ist umstritten, welchen normativen Wert das fremden Überzeugungen und Auffassungen Ausgesetztsein auf den Einzelnen hat.

  366. 366.

    Ausführlich hierzu unten 4.5.3.

  367. 367.

    MacKinnon/Hickok/Bar/Lim, Fostering Freedom Online. The Role of Internet Intermediaries, abrufbar unter: http://unesdoc.unesco.org/images/0023/002311/231162e.pdf, 143.

  368. 368.

    Maas sagte: „Klar ist: Wenn Facebook Beschwerden über rassistische und fremdenfeindliche Einträge, die gegen Strafgesetze verstoßen, erhält, dann muss das Unternehmen reagieren und solche Posts schnell und verlässlich löschen.“ Dabei verkennt der Minister jedoch das Problem, dass eher selten „klar“ ist, ob ein bestimmter Inhalt tatsächlich gegen Strafgesetze verstößt. Es entsteht der Eindruck, dass hier Entscheidungen zeitlich und materiell auf die Host-Provider (vor-)verlagert werden sollen, ohne dass die Strafbarkeit durch die „berufenen Entscheider“ – die Strafverfolgungs- und Justizbehörden – festgestellt worden wäre. Bemerkenswert ist die im Zusammenhang mit dieser Debatte getätigte Einlassung des EU-Kommissars Oettinger: „Wir müssen nun überlegen, ob einige [Haftungs-]Vorschriften auf neue Dienste und Plattformen im Internet ausgeweitet werden können.“ Vgl. Redaktion Fachdienst Strafrecht, FD-StrafR 2015, 372248.

  369. 369.

    MacKinnon/Hickok/Bar/Lim, Fostering Freedom Online. The Role of Internet Intermediaries, abrufbar unter: http://unesdoc.unesco.org/images/0023/002311/231162e.pdf, 135, 137 ff.; vgl. auch Europäische Union (2016), Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, EU-Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet, 31.5.2016.

  370. 370.

    BVerfGE 57, 295, 323 – 3. Rundfunkentscheidung.

  371. 371.

    Dabei wird nur ein kleiner Teil des gesamten Internets durch Suchmaschinen überhaupt ausgeleuchtet. Die Suche im World Wide Web und die reale Erfassung des gesamten World Wide Web durch Suchmaschinen stellen sich immer noch als eine technische Herausforderung dar. Vgl. Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 831.

  372. 372.

    Ibid., 829.

  373. 373.

    Benkler, The wealth of networks: how social production transforms markets and freedom 2006, 157.

  374. 374.

    Hierzu oben 3.3.7.4.2. Grundsätzlich darf der Staat deren Nutzung nicht untersagen oder einschränken. Er muss vielmehr sicherzustellen, dass der Einzelne sich diverser Suchmaschinen im Rahmen der Teilhabe am netzbasieren öffentlichen Diskurs möglichst ungehindert bedienen kann.

  375. 375.

    Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird der erstgenannte, der freiheitsfördernde Aspekt viel zu selten angesprochen. Stattdessen überwiegen Sichtweisen, die Suchmaschinen allein als Gefahr für den öffentlichen Willensbildungsprozess beschreiben. Etwa Danckert/Mayer, MMR 2010, 219; Kreile/Thalhofer, ZUM 2014, 629. Differenzierter Hartl, Suchmaschinen, Algorithmen und Meinungsmacht. Eine verfassungs- und einfachrechtliche Betrachtung 2017.

  376. 376.

    Kuhlen, Informationsethik. Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen 2004, 164.

  377. 377.

    Niedermair, Recherchieren und Dokumentieren. Der richtige Umgang mit Literatur im Studium 2010, 104 f.

  378. 378.

    Kuhlen, Informationsethik. Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen 2004, 172 f.

  379. 379.

    Niedermair, Mitteilungen der VÖB 2014, 109, 113, 123.

  380. 380.

    Soweit bspw. ein Suchmaschinenbetreiber auch Inhalteanbieter ist, könnte er versucht sein, eigene Inhalte abweichend von der gemessenen Linkstruktur im Internet im Rahmen der Suche zu privilegieren. Vgl. Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 832. Zudem wäre es denkbar, Dritten – in der Regel gegen Entgelt – eine gesteigerte Sichtbarkeit durch eine Listung unter den vorderen Suchergebnissen zu verschaffen. Ausführlich oben 2.5.5.3.1.

  381. 381.

    Siehe oben 2.5.5.3.2 und 2.5.5.3.3.

  382. 382.

    U. U. kann sich der Suchmaschinenbetreiber auch auf die Kommunikationsfreiheiten berufen, sofern er einen eigenen kommunikativen Beitrag leistet. Teilweise wird auch vorgetragen, dass Suchmaschinenbetreiber in jedem Fall an den Gewährleistungen der Kommunikationsfreiheiten partizipieren würden, da Suchergebnisse als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren seien [so etwa Milstein/Lippold, NVwZ 2013, 182; so auch BGH, ZUM 2013, 550, 522 – Suchergänzungsvorschläge in Internetsuchmaschine zur Autocomplete-Funktion von Suchmaschinen]. Andere meinen, Suchmaschinen seien Rundfunk im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG [So etwa Schulz, CR 2008, 470; wohl auch in diese Richtung argumentierend Gersdorf, in: Hill/Schliesky (Hrsg.), Die Vermessung des virtuellen Raums. E-Volution des Rechts- und Verwaltungssystems III 2012, 163, 167; dezidiert auch Kreile/Thalhofer, ZUM 2014, 629; Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 840 f., die weniger den Schutz, sondern mehr die im Rahmen der Rundfunkfreiheit großzügig bemessenen „Ausgestaltungsmöglichkeiten“ in den Blick nehmen; dagegen Kühling/Gauß, ZUM 2007, 886]. Manche möchten den Suchmaschinenbetreibern den Schutz einer ungeschriebenen „Kommunikationsfreiheit“ [Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 98 ff.] oder einer sog. „Internetdienstefreiheit“ [Holznagel, AfP 2011, 532] angedeihen lassen.

  383. 383.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 329.

  384. 384.

    Allgemein hierzu oben 3.3.7.

  385. 385.

    Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 835.

  386. 386.

    Benkler, The wealth of networks: how social production transforms markets and freedom 2006, 76, 157, 291.

  387. 387.

    Hierzu 2.4.3 sowie 2.4.4.1.1 und 2.4.4.1.2.

  388. 388.

    Siehe hierzu oben 3.3.5.

  389. 389.

    Hierzu oben 2.3.3.

  390. 390.

    So aber Blankenagel, in: Nolte/Poscher/Wolter (Hrsg.), Die Verfassung als Aufgabe von Wissenschaft, Praxis und Öffentlichkeit. Freundesgabe für Bernhard Schlink zum 70. Geburtstag 2014, 397, 401 mit dem Verweis auf das am klassisch massenmedial betriebenen öffentlichen Diskurs und der „gleichgewichtigen Vielfalt“ orientierten Schrifttum. Auch Kreile/Thalhofer, ZUM 2014, 629, 637, die am liebsten einen „Vielfaltsbeirat“ eingerichtet sehen möchten. Zurückhaltender Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 845 f., die ein „eigenes“ Vielfaltsicherungsrecht für Suchmaschinen etablieren möchten, jedoch ebenfalls „plural zusammengesetzte Gremien zur Wahrung der Vielfalt“ nicht ausschließen. Eine liberalere Grundhaltung zur Regulierung vertreten Kühling/Gauß, ZUM 2007.

  391. 391.

    Die Bedenken gegenüber einer Dogmatik, die die Rundfunkfreiheit zu einer dienenden Freiheit machen möchte, wurden bereits an anderer Stelle dargelegt. Siehe oben 3.3 und 3.4.

  392. 392.

    Siehe oben 3.3.

  393. 393.

    Vgl. Kreile/Thalhofer, ZUM 2014, 629, 637; auch Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 845 f.

  394. 394.

    So in diesem Zusammenhang auch die Einschätzung des Bundeskartellamts, WuW 2016, 38 – Kein Marktmachtmissbrauch von Google gegenüber Presseverlagen – jedoch mit einem anderen Ergebnis: „Aus der Sicht der Beschlussabteilung kann eine weitreichende Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung der ‚organischen‘ Suchergebnisse bzw. zur Nutzung eines diskriminierungsfreien Suchalgorithmus kaum angenommen werden. Wie jedes andere Unternehmen auch [...] ist eine Suchmaschine grundsätzlich, in den Grenzen des Kartellrechts, bei der Gestaltung ihres Produktes frei. [...] Der Suchmaschine muss ein erheblicher Spielraum bei der Zusammenstellung, Reihung und Präsentation ihrer Suchergebnisse zukommen. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass kartellrechtlich ungerechtfertigte Eingriffe einer Suchmaschine in ihre Suchergebnisse nicht denkbar sind. Kartellrechtlich problematisch könnten aus Sicht der Beschlussabteilung bei der Zusammenstellung, Reihung und Präsentation der rein „organischen“ Suchergebnisse insbesondere solche Eingriffe sein, die sich [...] nicht mehr der Relevanz zuordnen lassen, sondern anderen Motiven folgen.“ (Leitsatz der LSK-Redaktion).

  395. 395.

    Siehe für eine vergleichbare Problematik bei Host-Providern oben 4.5.2.2.1.

  396. 396.

    Eingehend Stark/Magin, in: Stark/Dörr/Aufenanger (Hrsg.), Die Googleisierung der Informationssuche 2014, 20, 35 ff.

  397. 397.

    Ibid., 34 f.

  398. 398.

    Dörr/Schuster, in: Stark/Dörr/Aufenanger (Hrsg.), Die Googleisierung der Informationssuche 2014, 262, 298.

  399. 399.

    Wohl in diese Richtung Kube, Neue Medien – Internet, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2006, Bd. 4, § 91 Rn. 29 m. w. N.

  400. 400.

    Danckert/Mayer, MMR 2010, 219.

  401. 401.

    Vgl. Kreile/Thalhofer, ZUM 2014, 629; Paal, AfP 2011; Paal, Rechtsstudie zu Suchmaschinen, Marktmacht und Meinungsbildung, abrufbar unter: http://www.i-comp.org/wp-content/uploads/2013/07/PAAL-Suchmaschinen-Marktmacht-und-Meinungsbildung-2012-final.pdf; eine Übersicht über die den einzelnen Vorschlägen zugrunde liegenden Ordnungsmodelle vermittelt Karavas, Digitale Grundrechte. Elemente einer Verfassung des Informationsflusses im Internet 2007, 36 ff.

  402. 402.

    Vgl. auch den Ansatz von Schulz, CR 2008, 470, 476, der die Suchmaschinen der von ihm als ein dienendes Grundrecht verstandenen Rundfunkfreiheit unterstellen möchte. Aus dem damit verbundenen Ausgestaltungsauftrag ergäbe sich die Festschreibung von Regeln zur „Selektionstransparenz“. Eine solche Lösung macht Suchmaschinen zu einer Funktion der öffentlichen Willensbildung und schützt sie auch nur insoweit. Dabei verliert man aus den Augen, dass Suchmaschinen nicht einem Abstraktum der öffentlichen Willensbildung, sondern dem Einzelnen in der Ausübung seiner kommunikativen Selbstbestimmung als technisches Hilfsinstrument dienen. Soweit sie lediglich Suchergebnisse anhand der gemessenen Linkstruktur präsentieren, nehmen sie insoweit am grundrechtlichen Vorfeld- und Umfeldschutz des Kommunizierenden oder Informationssuchenden teil als selbständiger, inhaltsferner Erbringer von notwendigen Hilfsleistungen. Insoweit sie anhand arbiträr gewählter Kriterien „manipulierte“ Suchergebnisse präsentieren, sind sie selbst als Kommunikatoren geschützt.

  403. 403.

    Darüber hinaus bestehende gesetzliche Regelungen in den Bereichen des Medienkonzentrationsrechts (§§ 25 ff. RStV) und der Plattformregulierung (§§ 52 ff. RStV) sind im Kern fernseh- bzw. technikbezogen; das allgemeine Wettbewerbsrecht zielt nicht primär auf kommunikative Selbstbestimmung ab. All jene Vorschriften geben gegenwärtig keine Antwort auf die geschilderten Herausforderungen für die Erhaltung eines möglichst weitgehend selbstbestimmten Informationsumfeldes für den Einzelnen im Zusammenhang mit Suchmaschinen. Vgl. Dörr/Natt, ZUM 2014, 829, 841 ff.; Dörr/Schuster, in: Stark/Dörr/Aufenanger (Hrsg.), Die Googleisierung der Informationssuche 2014, 262, 301 ff. Vgl. Paal, GRUR Int. 2015, 997 für einen Blick auf Suchmaschinen aus kartellrechtlicher Sicht.

  404. 404.

    Zu diesen Paal, Rechtsstudie zu Suchmaschinen, Marktmacht und Meinungsbildung, abrufbar unter: http://www.i-comp.org/wp-content/uploads/2013/07/PAAL-Suchmaschinen-Marktmacht-und-Meinungsbildung-2012-final.pdf, 55.

  405. 405.

    Soweit die Suche allein auf der Basis der Linkstruktur erfolgt, ist das Angebot dieser Dienstleistung durch die unternehmerischen Freiheiten der Art. 2, 12 und 14 GG geschützt. Ein eigener kommunikativer Beitrag ist hierin nicht zu erblicken, da die Suchmaschine lediglich die vorhandene, durch die Beiträge Dritter entstandene Linkstruktur im Netz misst und wiedergibt. Anders kann es sich jedoch hinsichtlich der von Suchmaschinenbetreibern „manipulierten“ Suchergebnisse verhalten. Hier nimmt der Suchmaschinenbetreiber eine eigene Auswahlentscheidung vor, die – soweit diese aus den Gesamtumständen seines Auftretens geschlossen werden kann – den Schutz der Kommunikationsfreiheiten genießt.

  406. 406.

    So aber Dörr/Schuster, in: Stark/Dörr/Aufenanger (Hrsg.), Die Googleisierung der Informationssuche 2014, 262, 312.

  407. 407.

    Siehe für eine kartellrechtliche Perspektive Ott, MMR 2006, 195.

  408. 408.

    Dörr/Schuster, in: Stark/Dörr/Aufenanger (Hrsg.), Die Googleisierung der Informationssuche 2014, 262, 314 f.

  409. 409.

    Meckel, Vielfalt im digitalen Medienensemble. Medienpolitische Herausforderungen und Ansätze (2012), 4, 27, abrufbar unter: http://i-comp.org/wp-content/uploads/2013/07/Vielfalt_im_digitalen_Medienensemble_Meckel_September_2012_final.pdf.

  410. 410.

    Vgl. oben 2.5.5.3.2.

  411. 411.

    Vgl. oben 2.5.5.3.3.

  412. 412.

    Vgl. oben 2.5.6.2.

  413. 413.

    Vgl. oben 4.5.2.3.

  414. 414.

    Eingehend Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, § 1004 BGB Rn. 49 ff.

  415. 415.

    Vgl. Hoeren, Skript Internetrecht, Münster (2015), 461 ff.

  416. 416.

    Es genügt nach der hier vertretenen Ansicht gerade nicht, dass dem öffentlichen Diskurs trotz overblocking noch eine „gleichgewichtige Vielfalt“ an Quellen erhalten bleibt; es geht um die Sicherung der real vorhandenen Vielfalt für den Sichinformierenden. Auch aus Sicht des Kommunikators, dessen rechtmäßig bereitgehaltene Inhalte von einem overblocking betroffen sind, wäre die Belastung seiner kommunikativen Selbstbestimmung bedenklich. Vgl. oben 4.5.2.3.

  417. 417.

    Dem Suchmaschinenbetreiber wird seitens der Rechtsprechung eine umfassende juristische Beurteilung abverlangt, vgl. etwa MMR 2015, 850 – Verweise auf unwahre Äußerungen. Vgl. auch BGH, ZUM 2013, 550, 552 – Suchergänzungsvorschläge in Internetsuchmaschine, wo der BGH die (Suchergänzungs-)Vorschläge des Suchmaschinenanbieters bei der sog. Autocomplete-Funktion von Google – recht pauschal und nur unter Würdigung der grundrechtlichen Positionen des Suchmaschinenbetreibers und der von den Vorschlägen in ihren Persönlichkeitsrechten Betroffenen – als „eigene“ Inhalte qualifiziert, was nach § 7 Abs. 1 TMG zur Haftung nach den allgemeinen Gesetzen, mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB führen würde. Tatsächlich wurde Google nicht als Täter, sondern „nur“ als Störer belangt.

  418. 418.

    Vgl. auch den Ansatz von Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 93 ff., der die absolute Grenze im Sinne einer Schranken-Schranke in der objektiv-rechtlichen Dimension des Zensurverbotes des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG sieht. Dieses erlegt dem Staat den Schutzauftrag auf, „zensurähnliche Kommunikationskontrollen durch Private“ zu unterbinden. Ibid., Rn. 95 weist zu Recht darauf hin, dass durch eine in der h. M. favorisierte Beschränkung des Zensurverbotes des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG auf eine Vorzensur im Bereich internetbasierter Kommunikation Schutzlücken auftreten könnten. Ein einmaliges Abrufen einer Information im Internet von irgendwoher ließe den Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG praktisch ins Leere laufen.

  419. 419.

    Der Freiheit des Kommunikators, also desjenigen, dessen veröffentlichte Informationen durch ein Delisting potenziell betroffen wäre, kommt etwa bei der Entscheidung des BGH zu den Vorschaubildern kein Gewicht zu: „Weder die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Für eine allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG ist grundsätzlich kein Raum.“ BGH, GRUR 2010, 628, 630 (Rn. 27) – Vorschaubilder I; vgl. auch MMR 2011, 685, 686 – 3 U 67/11 (Snippets) spricht lediglich die Informationsfreiheit an. Verfehlt wäre es ebenfalls, würde man per se einer grundrechtlichen Position – wie der EuGH in seinem Google-Spain-Urteil – einen Vorrang einräumen wollen. Siehe oben 4.3.4.2.

  420. 420.

    Näher oben 4.5.2.3.1.

  421. 421.

    Nolte/Wimmers, GRUR 2014, Beilage 1, 58, 67.

  422. 422.

    Fuest, Google entscheidet im Zweifel für die Löschung, WeltN24 (2014), abrufbar unter: http://www.welt.de/130099329.

  423. 423.

    Zur vergleichbaren Situation des Host-Providers oben 4.5.2.3.2. Das heißt aber nicht, dass dem Suchmaschinenbetreiber nicht eine eigenständige Rolle als Kommunikator zukommt, insoweit er die nach der gemessenen Linkstruktur gereihten Suchergebnisse nach eigenen Vorstellungen „manipuliert“, mithin eine eigene Auswahl trifft und damit nach außen erkennbar einen eigenen kommunikativen Beitrag leisten möchte.

  424. 424.

    Vgl. oben Fn. 360.

  425. 425.

    Vgl. oben 4.5.2.3.

  426. 426.

    Die nachfolgenden Ausführungen sind exemplarisch auf die Internet-Access-Provider ausgerichtet, die eine Verbindung zum „Endnutzer“ herstellen. Internet-Service-Provider bezeichnen Netzbetreiber in „tieferen“ Ebenen des Internets und werden in der Folge nicht weiter behandelt, können aber ähnliche Bedingungen für die selbstbestimmte und chancengleiche Kommunikation des Einzelnen setzen.

  427. 427.

    Netzwerkmanagementmaßnahmen werden hier weiterhin so verstanden wie in der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 310, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2120. Vorbehaltlich abweichender Kennzeichnungen umfassen sie in dieser Arbeit sowohl technische Maßnahmen zur Sicherung der Rechtmäßigkeit von Inhalten, der Netzintegrität oder zur Verhinderung von Netzüberlastung als auch die Einrichtung von sog. Spezialdiensten, was eine Unterteilung der Übertragung in verschiedene Distributionsklassen voraussetzt.

  428. 428.

    Vgl. oben 2.5.4.1.1.1 und 2.5.5.1.1.1.

  429. 429.

    Im Einzelnen Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 14 ff., der „Deep Packet Inspection“ (DPI) als Überbegriff wählt und dann in Maßnahmen zur Netzwerksicherheit, zum Netzwerkmanagement und zur Inhaltsfilterung differenziert.

  430. 430.

    In Deutschland unter dem Begriff der „Internetsperren“ bzw. „Sperrverfügung“ bereits ausgiebig diskutiert: Mankowski, MMR 2002, 227; vgl. auch Durner, ZUM 2010, 833; Kahl, SächsVBl. 2010, 180; Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1; Spindler, GRUR 2014, 826; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105.

  431. 431.

    Häufig werden geschwindigkeits- und qualitätsbezogene Maßnahmen auch unter dem Terminus „Quality of Service“ (QoS) diskutiert.

  432. 432.

    Hierzu bereits oben 2.5.4.1.3.3.

  433. 433.

    Wu, Journal of Telecommunications and High Technology Law 2003, 141; Schlauri, Network Neutrality: Netzneutralität als neues Regulierungsprinzip des Telekommunikationsrechts 2010; Gersdorf, AfP 2011, 209, 215; Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neu-tralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 21 f.; Werkmeister/Hermstrüwer, CR 2015, 570, 570; Spies/Ufer, MMR 2015, 91.

  434. 434.

    Hierzu unten 4.5.4.2.2.4.

  435. 435.

    BVerfGE 93, 266, 289 – Soldaten sind Mörder; BVerfGE 128, 226, 264 – 1 BvR 699/06 (Fraport); siehe auch Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes 2016, 61.

  436. 436.

    Hierzu bereits oben 2.2.

  437. 437.

    BVerfGE 77, 346 – Presse-Grosso.

  438. 438.

    Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 32-34.

  439. 439.

    BVerfGE 128, 226, 264 – 1 BvR 699/06 (Fraport).

  440. 440.

    Kloepfer, AfP 2010, 120, 126; Gersdorf, AfP 2012, 336, 340; Paschke, AfP 2012, 431, 437.

  441. 441.

    Im aktuellen Presse-Grosso sind gewisse Quersubventionen für kleinere Verleger inhärent. Vgl. Paschke, AfP 2012, 431, 434 f. mit einer durchaus kritischen Würdigung der Realitäten. Ausführlich zur Neuordnung Schult, Zur Neuordnung des Presse-Grosso – Eine kartell- und verfassungsrechtliche Untersuchung 2017.

  442. 442.

    Kloepfer/Kutzschbach, AfP 1999, 1, 3.

  443. 443.

    Näher Kloepfer, AfP 2010, 120, 124 ff.

  444. 444.

    Für regulatorische Modelle vergleiche etwa Paschke, AfP 2012, 431, 438; Kloepfer, AfP 2010, 120, 126. Der Gesetzgeber legalisierte die wettbewerbsbeschränkenden Strukturen des Presse-Grosso unter bestimmten Voraussetzungen in § 30 Abs. 2a GWB.

  445. 445.

    Angesichts des „Frequenzüberflusses“ im Bereich des Rundfunks und einer presseähnlichen Vielfalt kritisch hinsichtlich des immer noch herrschenden Verständnisses etwa Bullinger, Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 3. A. 2009, Bd. 7, § 163 Rn. 148-150.

  446. 446.

    Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 256.

  447. 447.

    Diese dienende Funktion des Netzes ist aufgrund einer Ausdifferenzierung der Nutzungsarten über den Rundfunk hinaus zunehmend abgeschwächt. Vgl. Huber, in: Gundel/Heermann/Leible (Hrsg.), Konvergenz der Medien – Konvergenz des Rechts? 2009, 67, 75.

  448. 448.

    BVerfGE 12, 205, 227 – 1. Rundfunkentscheidung; siehe auch Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 744; Degenhart, in: Kloepfer (Hrsg.), Netzneutralität in der Informationsgesellschaft 2011, 67, 68.

  449. 449.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 744; Gummer, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar – Informations- und Medienrecht, § 52b RStV Rn. 4 ff.

  450. 450.

    Neben einer Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden auch finanzschwache regionale und lokale Rundfunkanbieter privilegiert, vgl. § 52b Abs. 1 Satz. 1 lit. c) RStV, was dem Minderheitenschutz geschuldet ist. Vgl. Gersdorf, AfP 2011, 209, 214 m. w. N.

  451. 451.

    Vgl. oben 3.3.7.1.

  452. 452.

    BVerfGE 57, 295, 327 – 3. Rundfunkentscheidung: „Die Frage, wem eine der knappen Möglichkeiten zur Programmveranstaltung zugutekommen soll, darf daher nicht dem Zufall oder dem freien Spiel der Kräfte anheimgegeben werden. Es genügt auch nicht, die Entscheidung dem ungebundenen Ermessen der Exekutive zu überlassen. Dies wäre mit dem Vorbehalt des Gesetzes unvereinbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen bestimmen, unter denen der Zugang zu eröffnen oder zu versagen ist, und er muss ein rechtsstaatliches Verfahren bereitstellen, in dem hierüber zu entscheiden ist. Der Aufgabe der Gleichbehandlung lässt sich ohne größere Schwierigkeiten im Rahmen eines Systems gerecht werden, dass eine Verteilung von Sendezeiten, notfalls eine anteilige Kürzung ermöglicht. Reicht das nicht aus oder hat sich der Gesetzgeber für ein System entschieden, in dem nur Lizenzen für Vollprogramme an jeweils einen Veranstalter vergeben werden, hat er Auswahlgrundsätze festzulegen, welche eine gleiche Chance der Bewerber gewährleisten; der Realisierungsgrad der Chancen muss durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt werden.“ [Herv. d. Verf.]. Vgl. auch BVerfGE 73, 118, 191 f. – 4. Rundfunkentscheidung; BVerfGE 83, 238, 320 – 6. Rundfunkentscheidung.

  453. 453.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 748a; Zentara, Medienordnung und Öffentlicher Diskurs. Die Pflicht des Staates zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit des Öffentlichen Diskurses 2009, 201 f.; vgl. BVerfGE 73, 118, 191 f. – 4. Rundfunkentscheidung: „[…] nach wie vor [sind] knappe terrestrische Frequenzen nur an solche Bewerber zu vergeben, die an einem langfristigen Engagement im Rundfunkbereich interessiert und hierzu auch fähig sind.“; siehe auch BVerfGE 83, 238, 320 – 6. Rundfunkentscheidung.

  454. 454.

    Eingehend hierzu oben 3.3.7.

  455. 455.

    Vgl. hierzu auch oben 3.3.7.4.5.

  456. 456.

    Hierzu oben 3.3.7.4.2.

  457. 457.

    Hierzu oben 3.3.7.4.5.

  458. 458.

    Ludwigs, NVwZ 2008, 954, 957 f. m. w. N.; Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes 2016, 137 ff.

  459. 459.

    Art. 87f Abs. 1 GG sind keine konkreten Aussagen zur Ausgestaltung einmal vorhandener Infrastrukturen für den Datentransport und damit zur „Netzneutralität“ zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift hat der Bund für eine flächendeckend angemessene und ausreichende telekommunikative Infrastruktur zu sorgen [Vgl. Holznagel/Schumacher, in: Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck'scher TKG-Kommentar, Einleitung; C. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Rn. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 170 Abs. 1 AEUV]. Unabhängig von der Frage nach dem materialen Gehalt von Kompetenznormen im Allgemeinen [hierzu Kirchhof, in: Ipsen (Hrsg.), Europa im Wandel, Festschrift für Hans-Werner Rengeling zum 70. Geburtstag 2008, 567] und des Art. 87f Abs. 1 GG mit Blick auf das Internet für kommunikative Zwecke im Besonderen [näher Möstl, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 87f. Rn. 31, 62 ff.; Holznagel/Schumacher, in: Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck'scher TKG-Kommentar, Einleitung; C. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Rn. 15; Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 58 ff.], kann jedenfalls aus der objektiv-rechtlichen Dimension der Kommunikationsfreiheiten auch ein Auftrag an den Staat abgeleitet werden, eine Grundversorgung für jedermann mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Telekommunikationsinfrastruktur zur Erlangung des Zugangs zum Internet herzustellen und aufrechtzuerhalten, was angesichts der Bedeutung des Internets in allen Lebensbereichen einschließlich der Bedeutung für das kommunikative Zusammenleben mittlerweile kaum umstritten sein sollte. [Vgl. Wendt, in: Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Rn. 28; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 316 f.; Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 112; wohl in diese Richtung auch Greve, K&R 2013, 87, 89]. Wahrscheinlich liegt das Qualitätsniveau, das Art. 87f Abs. 1 GG dem Staat abverlangt, unter dem, was der Auftrag zur Sicherung einer selbstbestimmten, in gleicher Freiheit ausgeübten Möglichkeit der öffentlichen (netzbasierten) Kommunikation verlangt. Freilich beschränken sich die Nutzungsmöglichkeiten des Internets nicht auf die Teilhabe des Einzelnen am (netzbasierten) öffentlichen Diskurs, sodass dieser Auftrag noch einmal durch andere Grundrechte sowie das Sozialstaatsprinzip verstärkt und ausdifferenziert wird. Vgl. Baer, Blätter für deutsche und internationale Politik 2011, 97, die auf die Hartz-IV-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 125, 175 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 und damit auf die Freiheitsrechte, die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip rekurriert.

  460. 460.

    Vgl. aber die (vorerst gestoppten) Pläne der Deutschen Telekom AG Spiegel-Online, Internet-Drosselung – Gericht stoppt Mogel-Flatrate der Telekom (2013), abrufbar unter: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/internet-drosselung-gericht-stoppt-mogel-flatrate-der-telekom-a-930798.html; Focus-Online, Comeback für DSL-Drosselung? Telekom will Flatrate-Mentalität ändern (2016), abrufbar unter: http://www.focus.de/digital/handy/dilemma-breitbandausbau-comeback-fuer-dsl-drosselung-telekom-will-flatrate-mentalitaet-aendern_id_5995227.html.

  461. 461.

    Nach Statista, Anteil der Haushalte in Deutschland mit Internetzugang von 2002 bis 2017 (2018), abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/153257/umfrage/haushalte-mit-internetzugang-in-deutschland-2002/ haben 90 % aller Deutschen in 2015 einen Internetzugang, bei 14- bis 19-Jährigen sind es sogar 100 %; siehe Statista, Anteil der Internetnutzer nach Altersgruppen in Deutschland in den Jahren 1997 bis 2017 (2018), abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/36149/umfrage/anteil-der-internetnutzer-in-deutschland-nach-altersgruppen-seit-1997/; Initiative D21, D21-Digital-Index 2015, Initiative D21 e.V. (2015), abrufbar unter: http://initiatived21.de/app/uploads/2017/01/d21_digital-index2015_web2.pdf.

  462. 462.

    Vgl. allg. hierzu oben 3.3.7.4.2; siehe auch 4.2.3.3.1.

  463. 463.

    Laut dem Cisco Visual Networking Index (VNI) wird sich der weltweite IP-Verkehr in den nächsten fünf Jahren (2015–2020) verdreifachen, in Deutschland verzweifachen. Vgl. The Zettabyte Era: Trends and Analysis (2016), abrufbar unter: http://www.cisco.com/c/en/us/solutions/collateral/service-provider/visual-networking-index-vni/vni-hyperconnectivity-wp.pdf sowie Germany – 2020 Forecast Highlights, VNI Complete Forecast Highlights (2016), abrufbar unter: https://www.cisco.com/c/dam/m/en_us/solutions/service-provider/vni-forecast-highlights/pdf/Germany_2020_Forecast_Highlights.pdf. Kritisch hierzu Greve, in: Kloepfer (Hrsg.), Netzneutralität in der Informationsgesellschaft 2011, 13; Lucius, NVwZ 2011, 218. Zu einer Verpflichtung der Netzbetreiber zum Netzausbau vgl. Schneider, in: Kloepfer (Hrsg.), Netzneutralität in der Informationsgesellschaft 2011, 35.

  464. 464.

    Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 110.

  465. 465.

    Hierzu bspw. Wu, Journal of Telecommunications and High Technology Law 2003, 141; Weiser, The Future of Internet Regulation, University of Colorado Law School - Legal Studies Research Paper No. 09-02 (2009), abrufbar unter: http://ssrn.com/paper = 1344757; Yoo, George Washington Law Review 2010, 697; Bendrath/Mueller, New Media & Society 2011, 1142; Schlauri, Network Neutrality: Netzneutralität als neues Regulierungsprinzip des Telekommunikationsrechts 2010; Benkler, International Journal of Communication 2011; Gersdorf, AfP 2011, 209; Schewick, Network Neutrality: What a Non-Discrimination Rule Should Look Like, Stanford Public Law Working Paper No. 1684677 (2010), abrufbar unter: http://ssrn.com/paper = 1684677; Spies/Ufer, MMR 2010, 13; Lyons, Notre Dame Law Review 2010; Beckert/Riehm, Gesetzliche Regelungen für den Zugang zur Informationsgesellschaft. Endbericht zum Monitoring, abrufbar unter: http://www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/berichte/TAB-Arbeitsbericht-ab149.pdf; Balkin, Hofstra Law Review 2013, 101; Spies/Ufer, MMR 2015, 91; Wu, Why Everyone Was Wrong About Net Neutrality, The New Yorker (2015), abrufbar unter: http://www.newyorker.com/business/currency/why-everyone-was-wrong-about-net-neutrality; Federal Communication Commission, FCC Adopts Strong, Sustainable Rules to Protect the Open Internet (2015), abrufbar unter: https://www.fcc.gov/document/fcc-adopts-strong-sustainable-rules-protect-open-internet.

  466. 466.

    Im Einzelnen hierzu Koreng, CR 2009, 758, 758 f.; Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 177 ff.; Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes 2016, 67-73.

  467. 467.

    Im Einzelnen hierzu Ziebarth, Die Netzneutralität des Grundgesetzes 2016, 83-97.

  468. 468.

    Wo diese genau liegt, muss der kommunikationswissenschaftlichen Forschung überlassen werden. Im Netz genügen schon um wenige Sekunden bis Minuten im Abruf verzögerte Informationen, um eine Quelle für Rezipienten unattraktiver zu machen.

  469. 469.

    Gersdorf, AfP 2011, 209, 213; Ceulic, in: Kloepfer (Hrsg.), Netzneutralität in der Informationsgesellschaft 2011, 19, 25; Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 113.

  470. 470.

    So wie hier Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 50 f.; wohl anders Gersdorf, AfP 2011, 209, 213 f.

  471. 471.

    Vor diesem Hintergrund gilt es, sich noch einmal zu vergegenwärtigen, dass sich aufgrund der mit der Networked Information Economy verbundenen Kommunikationsbedingungen erstmals ein öffentlicher Diskurs organisieren lässt, an dem eine Vielzahl Einzelner aktiver und autonomer teilhaben kann. Es ist aufgrund dieser Bedingungen möglich, dass der Einzelne ohne enormen finanziellen noch anderweitigen Aufwand einen Rollenwechsel vom Publikum zum Sprecher vollziehen und damit seine kommunikative Selbstbestimmung nicht nur in Encounter-Öffentlichkeiten, sondern auch gegenüber einem unabgeschlossenen Massenpublikum leben kann.

  472. 472.

    Der Versuch, die Verfügungsmacht des Internet-Access-Providers mittels des überkommenen Modells der „gleichgewichtigen Vielfalt“ einzuhegen, trüge die Gefahr in sich, dass man sich bereits mit wenigen großen Kommunikatoren zufriedengeben könnte, die entsprechende Entgelte der Internet-Access-Provider eher aufbringen könnten, solange diese Kommunikatoren nur das Mindestmaß, einen schwachen „Abglanz“ realer Vielfalt, in ihren Inhalten widerspiegeln würden. Ebenso zweifelhaft wäre eine Privilegierung bestimmter, bereits etablierter Kommunikatoren – etwa öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten – mit dem Verweis auf deren „Meinungsbildungsrelevanz“ im Rahmen des netzbasierten Diskurses, soweit eine reale Vielfalt im Netz vorherrschen würde. Hierzu auch Koreng, CR 2009, 758, 759.

  473. 473.

    Hierzu oben 4.5.4.2.2.2.

  474. 474.

    Diskriminierungsfrei bedeutet, dass der Transport unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten unterschiedslos, frei von Beschränkungen oder Störungen zu erfolgen hat.

  475. 475.

    Die Thematik der Netzneutralität erfährt mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 310, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2120 eine ausdrückliche europarechtliche Regelung. Hierzu eingehend Werkmeister/Hermstrüwer, CR 2015, 570; vgl. auch Spies/Ufer, MMR 2015, 91; Spies/Ufer, MMR 2010, 13. Nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung überwachen und stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden. Sie können dabei Maßnahmen zur Förderung der kontinuierlichen Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, ergreifen. Dabei sind sie jedenfalls auch an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden.

  476. 476.

    Vgl. oben 3.3.

  477. 477.

    Ebenfalls in diese Richtung argumentierend Schulz, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 52c RStV Rn. 12, der Folgendes meint: „Im Prozess der Massenkommunikation sollen nur kommunikativ begründete Kriterien für die Verbreitungschancen von Kommunikationsinhalten ausschlaggebend sein; ökonomische oder technisch begründete Machtstellungen sollen diese Chancen möglichst nicht beeinflussen […]. Dabei wird zunehmend deutlich, dass nicht nur die Perspektive des Kommunikators, sondern auch des Rezipienten im Hinblick auf Zugangschancengerechtigkeit zu beachten ist […].“ Siehe auch Hoffmann-Riem, in: Schwartländer/Riedel (Hrsg.), Neue Medien und Meinungsfreiheit im nationalen und internationalen Kontext 1990, 27, 27 ff.; Schulz/Kühlers, Konzepte der Zugangsregulierung für digitales Fernsehen 2000, 11 ff. m. w. N.; Schulz/Held/Kops, Perspektiven der Gewährleistung freier öffentlicher Kommunikation 2002.

  478. 478.

    BVerfGE 8, 51, 68 – 1. Parteispenden-Urteil.

  479. 479.

    Hoffmann-Riem, Kommunikations- und Medienfreiheit, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1994, Bd. 2., § 7 Rn. 14.

  480. 480.

    Koenig/Visbeck, MMR 2011, 443, 444.

  481. 481.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 329.

  482. 482.

    Vgl. auch oben Fn. 468.

  483. 483.

    Diese Gefahr sieht auch Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 179. In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal daran zu erinnern, dass insbesondere die Pressefreiheit – aber auch die Rundfunkfreiheit mit Blick auf den klassischen privaten Rundfunk – für bestimmte überkommene Geschäftsmodelle keine Bestandsgarantie gewährt.

  484. 484.

    Paschke, AfP 2012, 431, 436.

  485. 485.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 750a; Trute/Broemel, MMR-Beilage 2012, 1.

  486. 486.

    Huber, in: Gundel/Heermann/Leible (Hrsg.), Konvergenz der Medien – Konvergenz des Rechts? 2009, 67, 74.

  487. 487.

    Hierzu oben 3.3.7.4.1.

  488. 488.

    In diese Richtung tendierend, wohl aber insgesamt großzügiger Guggenberger, Netzneutralität: Leitbild und Missbrauchsaufsicht 2015, 220; im Ergebnis auch so Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 I, II Rn. 105, 109 m. w. N.; siehe auch Schulz, CR 2008, 470; a. A. Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 84, der – wohl aber etwas zu pauschal – eine Schutzbereichseröffnung mit dem Verweis auf die „Abträglichkeit“ des Netzwerkmanagements für die ungehinderte Meinungsverbreitung und adäquate Funktionsfähigkeit internetbasierter Massenmedien ablehnt. Ebenfalls gegen eine Eröffnung des Schutzbereichs der Kommunikationsfreiheiten Kahl, SächsVBl. 2010, 180, 185.

  489. 489.

    Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 84; Guggenberger, Netzneutralität: Leitbild und Missbrauchsaufsicht 2015, 216 ff.

  490. 490.

    Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, 2 f.; siehe auch aus rechtsvergleichender Perspektive Ohly, ZUM 2015, 308, 317 ff.

  491. 491.

    Vgl. hierzu statt anderer Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 119 ff. m. w. N.; Kahl, SächsVBl. 2010, 180, 181 f. In diese Kategorie gehören auch „Selbstregulierungsvereinbarungen“, in denen der Staat versucht, sich öffentlich - rechtlicher Bindungen im Wesentlichen zu entledigen und den Internet-Access-Providern die Entscheidung über die Sperrung von Inhalten aufbürdet. Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 185.

  492. 492.

    Rechtlicher Ausgangspunkt ist hier eine Wertentscheidung im Unionsrecht zugunsten von Urhebern, die den Mitgliedstaaten aufgibt, dafür Sorge zu tragen, dass gerichtliche Anordnungen gegen Internet-Access-Provider bei einer Urheberrechtsverletzung möglich sein müssen. Vgl. Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Informationsgesellschafts-RL), ABl. L 167, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1455183442308&uri=CELEX:32001L0029, Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungs-RL), ABl. L 157, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0048&qid=1455183641063&from=EN. Die Bundesrepublik setzt diese Verpflichtung im Rahmen der Störerhaftung um. Hierzu BGH, BeckRS 2016, 01907 – Goldesel; BGH, BeckRS 2016, 01908 – 3dl.am.

  493. 493.

    Verschiedentlich wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Kosten für das „Rohmaterial“ – der Output vorangegangener Informationsproduktionsprozesse und Anknüpfungspunkt für neue derartige Prozesse – entscheidend für die aktive Teilhabe des Einzelnen am internetbasierten öffentlichen Diskurs sind. Auch wenn immer häufiger Inhalte von ihren Urhebern zur kostenfreien Verwendung durch andere zur Verfügung gestellt werden, so wird nichtsdestotrotz die Weiterverwendung eines Großteils der Beiträge im öffentlichen Diskurs durch die Urheber strikt kontrolliert. Die Kosten für eine Anknüpfung des eigenen Diskursbeitrags an bestehende Informationen bestimmen sich nicht zuletzt nach dem gesetzlich gewährten Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums. Steigende Kosten für das „Rohmaterial“ – bspw. weil Schutzgegenstände des Urheberrechts ausgeweitet und Schranken desselben restriktiv ausgelegt werden – führen zu einer Beschränkung der Teilhabe und – ab einem bestimmten Punkt – zum effektiven Ausschluss des Einzelnen vom netzbasierten öffentlichen Diskurs. Hierzu bereits ausführlicher oben 2.5.4.2 sowie 2.5.7. Siehe ausführlich zum Urheberrecht, etwa Ladeur, in: Eifert/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovation und rechtliche Regulierung 2002, 339; pol-di.net e.V./politik-digital.de, Copyright und Urheberrecht – Formen und Strukturen des netzbasierten Diskurses, abrufbar unter: http://politik-digital.de/wp-content/uploads/tab-studie_copyright.pdf; Hofmann (Hrsg.), Wissen und Eigentum. Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter 2006; BITKOM, Der richtige Umgang mit dem Urheberrecht. Leitfaden zum legalen Kopieren nach §§ 53 ff. UrhG, abrufbar unter: https://www.bitkom.org/files/documents/LegalesKopieren.pdf; Kuhlen, Erfolgreiches Scheitern – eine Götterdämmerung des Urheberrechts?, abrufbar unter: http://kops.ub.uni-konstanz.de/handle/urn:nbn:de:bsz:352-opus-59702; Eifert/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Geistiges Eigentum und Innovation 2008; Geiger, GRUR 2008, 459; Kreutzer, Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen. Konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel 2008, 30; Peifer, Antworten zum Fragenkatalog der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft des Deutschen Bundestages: „Entwicklung des Urheberrechts in der digitalen Gesellschaft“ vom 28. Oktober 2010, Deutscher Bundestag, Berlin (2011); Hoeren, MMR 2011, 143; Deutscher Bundestag (2011), Dritter Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“. Urheberrecht, Drucksache 17/7899; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 216; Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Stellungnahme zum Gesetzesentwurf für eine Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes durch ein Leistungsschutzrecht für Verleger, abrufbar unter: http://www.ip.mpg.de/fileadmin/ipmpg/content/stellungnahmen/leistungsschutzrecht_fuer_verleger_01.pdf; Paal, GRUR 2013, 873; Raue, JZ 2013, 280; Dobusch/Quack, Review of International Political Economy 2013, 52; Kirchberg, in: Büscher/Erdmann/Haedicke/Köhler/Loschelder (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag 2014, 821; Peifer, ZUM 2014, 86; Peifer, in: Büscher/Erdmann/Haedicke/Köhler/Loschelder (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag 2014, 937; Dreier, in: Büscher/Erdmann/Haedicke/Köhler/Loschelder (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag 2014, 749; Greis, Wie die VG Media der Google-Konkurrenz das Leben schwermacht, Golem.de (2015), abrufbar unter: http://www.golem.de/news/leistungsschutzrecht-wie-die-vg-media-der-google-konkurrenz-das-leben-schwermacht-1503-112718.html; Bullinger/Stanley, GRUR-Prax 2015, 395; Spindler, CR 2016, 73. Siehe zudem EGMR, GRUR 2013, 859 – Ashby Donald u. a./Frankreich.

  494. 494.

    Zur Frage, inwieweit Internet-Access-Provider außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts als Störer – etwa bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts – in Anspruch genommen werden können vgl. Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 164 ff. m. w. N.; Spindler, GRUR 2014, 826, 834 m. w. N.

  495. 495.

    Soweit ein Sachverhalt sich im Anwendungsbereich des Europarechts bewegt, ist Art. 16 GRCh zu beachten.

  496. 496.

    Soweit ein Sachverhalt sich im Anwendungsbereich des Europarechts bewegt, ist Art. 17 Abs. 2 GRCh zu beachten.

  497. 497.

    Vgl. Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, die lediglich auf das Telekommunikationsgeheimnis des Art. 10 GG und das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG abstellen.

  498. 498.

    Soweit ein Sachverhalt sich im Anwendungsbereich des Europarechts bewegt, ist Art. 11 GRCh zu beachten.

  499. 499.

    EuGH, GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel, im Nachgang auch BGH, BeckRS 2016, 01907 – Goldesel; BGH, BeckRS 2016, 01908 – 3dl.am; dagegen OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 140, 146 – 3dl.am, das zwar die multipolare Grundrechtssituation – sogar die Freiheiten der Kommunikatoren – erkannte, aber nicht weiter vertiefte. Siehe auch OLG Köln, GRUR 2014, 1081, 1088 – Goldesel.

  500. 500.

    EuGH, GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel; BGH, MMR 2015, 188; BGH, GRUR 2016, 268.

  501. 501.

    Spindler, GRUR 2014, 826, 829; anders EuGH, GRUR-Prax 2016, 175, Rn. 111, 147 – Mc Fadden - Schlussantrag (GA Szpunar), die nun ausdrücklich auf die Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 GRCh verweist.

  502. 502.

    Zudem würden durch Netzsperren auch noch fernmelde- und datenschutzrechtliche Probleme aufgeworfen. Vgl. Kahl, SächsVBl. 2010, 180, 187 f.; Spindler, GRUR 2014, 826, 829 ff.; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 19, 25 ff.

  503. 503.

    Vgl. hierzu Spindler, GRUR 2014, 826, 834, der auch darauf hinweist, dass der Kommunikator – wenn er denn von der Sperrung überhaupt erfährt – regelmäßig zivilrechtlich größeren Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung ausgesetzt sein wird. Vgl. ibid., 833.

  504. 504.

    Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108.

  505. 505.

    Vgl. oben 4.5.2.3.und 4.5.3.4.

  506. 506.

    Das Blockieren von Inhalten, veranlasst seitens des Staates oder privater Dritter, ist nach gegenwärtigem Verständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG wohl nicht am Zensurverbot zu messen [vgl. Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 99 f.; Guggenberger, Netzneutralität: Leitbild und Missbrauchsaufsicht 2015, 214], da dieses nur die förmliche Vorzensur erfasse, was jedoch von Teilen der Literatur [vgl. Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, siehe auch schon Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 89, 150] als nicht mehr zeitgemäß betrachtet wird. Grund hierfür ist, dass bereits das Blockieren von Inhalten nach einem einzigen Abruf nicht mehr vom Zensurverbot erfasst würde.

  507. 507.

    Spindler, GRUR 2014, 826, 832. Schwieriger scheint die Rechtsdurchsetzung gegenüber im Ausland ansässigen Kommunikatoren, die durch die Veröffentlichung von Inhalten Schutzrechte verletzen.

  508. 508.

    Vgl. oben 4.5.2.3 und 4.5.3.4.

  509. 509.

    Spindler, GRUR 2014, 826, 833, vgl. auch Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 107 f., der die notwendigen Anstrengungen des Urhebers eher niedrig halten möchte, um ihm den Zugang zur „kostengünstigeren“ Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Mittler als „cheapest cost avoider“ zu ermöglichen. Eine dem Schutz eigener Rechte dienende Beteiligung des Kommunikators am Verfahren zwischen Internet-Access-Provider und Rechteinhaber gestaltet sich dagegen – zumindest nach gegenwärtigem Recht – äußerst schwierig. Hierzu Spindler, GRUR 2014, 826, 833; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 110, die beide die Stellung des Kommunikators und des Sichinformierenden im Verfahren zwischen Internet-Access-Provider und Inhaber des Urheberrechts ausgebaut sehen möchten. Die hier favorisierte Lösung verweist zur Sicherung der kommunikativen Selbstbestimmung des Kommunikators und des Sichinformierenden den Urheber noch stärker an den eigentlichen „Täter“ einer möglichen Urheberrechtsverletzung, da dies „vorauseilende“ Sperrungen seitens des Internet-Access-Providers am effektivsten verhindert. Ob eine asymmetrische Grundrechtsabwägung und Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses in der Form der bloßen Beteiligung des Kommunikators an einem Verfahren zwischen Internet-Access-Provider und Urheber gerade noch im Rahmen eines gesetzgeberischen Spielraums liegt, ist zweifelhaft.

  510. 510.

    Ebenso unverhältnismäßig erscheint die Auferlegung genereller Überwachungs- und Filterpflichten seitens des Internet-Access-Providers. Dies käme einer Totalüberwachung der netzgestützten Kommunikation gleich und erschiene nicht nur im Lichte des Telekommunikationsgeheimnisses, des Schutzes personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit, sondern auch der Kommunikationsfreiheiten nicht mehr verhältnismäßig. Vgl. Greve, K&R 2013, 87, 91 f.; Spindler, GRUR 2014, 826, 831. Vgl. auch EuGH, GRUR 2012, 265, 268 (Rn. 48 ff.) – Scarlet Extended/SABAM.

  511. 511.

    Großzügiger hinsichtlich einer Beeinträchtigung, dabei aber allein auf die Existenz alternativer Websites abstellend Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 109. Allgemein zum Filtern und der Relevanzzuschreibung im netzbasierten öffentlichen Diskurs vgl. oben 2.4.3.1.2.

  512. 512.

    Auch die Erlangung von Rechtsschutz scheint alles andere als leicht. Häufig werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Internet-Access-Provider und demjenigen, dessen Inhalte im Abruf gesperrt werden (sollen), bestehen, innerhalb derer die Grundrechte mittelbar wirken könnten. Gegebenenfalls können Ansprüche des Inhalteanbieters aus einer deliktischen Haftung abgeleitet werden, welche hinsichtlich ihres Umfangs aber keinesfalls als gesichert gelten. Etwas besser mutet die Situation für den Informationssuchenden an: Dieser wird häufiger in einem vertraglichen Verhältnis zum Internet-Access-Provider stehen, sodass hier in einem Rechtsstreit mittelbar die Grundrechte zum Tragen kommen können. Vgl. Spindler, GRUR 2014, 826, 833.

  513. 513.

    Vgl. oben 4.5.2.3 und 4.5.3.4.

  514. 514.

    Vgl. oben Fn. 503. Die potenziellen Kosten für den Internet-Access-Provider, angeblich urheberrechtswidrige Inhalte nicht zu sperren oder nicht umfänglich genug zu sperren, könnten noch in die Höhe getrieben werden, wenn es seitens der mitgliedstaatlichen Gerichte zulässig wäre, allgemein formulierte Unterlassungsverfügungen zu erlassen, ohne eine konkrete Maßnahme zu benennen. Dies würde aufseiten des Internet-Access-Providers zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, würde doch bei Nichtbefolgung der Unterlassungsverfügung ein Ordnungsgeld bzw. eine Ordnungshaft drohen. Näher hierzu EuGH, GRUR-Prax 2016, 175, Rn. 118 ff. – Mc Fadden - Schlussantrag (GA Szpunar).

  515. 515.

    Hierzu allgemein schon oben 4.2.3.3.

  516. 516.

    Vgl. hierzu 4.5.2.3 und 4.5.3.4.

  517. 517.

    Bundesrat, Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, Drucksache 440/15 2015; die Störerhaftung noch restriktiver für WLAN-Betreiber ausgestalten wollend Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt [...] der 938. Sitzung des Bundesrates am 06.11.2015 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, Drucksache 440/1/15 2015; zu früheren Entwürfen der Bundesregierung Mantz/Sassenberg, CR 2015, 298; allgemein zum Haftungsregime von offenen WLAN-Betreibern Mantz, Rechtsfragen offener Netze – Rechtliche Gestaltung und Haftung des Access Providers in zugangsoffenen (Funk-)Netzen 2008; Mantz, Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs für die Handlungen seiner Nutzer, Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht (2010), abrufbar unter: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20100095&q=mantz.

  518. 518.

    EuGH, GRUR-Prax 2016, 175, Rn. 57 – Mc Fadden - Schlussantrag (GA Szpunar), so auch Spindler, CR 2016, 48, 49; anders allerdings BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens, dagegen AG Charlottenburg, CR 2015, 192 – WLAN-Freifunk-Netzwerk mit Anm. v. Matthias Bergt.

  519. 519.

    Zur (mangelnden) Sinnhaftigkeit dieser Einschränkungen Spindler, CR 2016, 48, 51 f.; Zur Unionsrechtkonformität vgl. EuGH, GRUR-Prax 2016, 175, Rn. 147 f. – Mc Fadden - Schlussantrag (GA Szpunar): „Nach alledem meine ich, dass die Auferlegung der Verpflichtung, den Zugang zum WLAN-Netz zu sichern, als ein Weg, Urheberrechte im Internet zu schützen, dem Erfordernis zuwiderlaufen würde, zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Diensteanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen. Außerdem würde diese Maßnahme durch die Beschränkung des Zugangs auf rechtmäßige Kommunikation das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken. Umfassender gesehen bin ich der Ansicht, dass eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein könnte und dass dieser Nachteil den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen könnte.“

  520. 520.

    Vgl. § 8 Abs. 3 und 4 Bundesrat, Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, Drucksache 440/15 2015; der Bundesrat möchte sogar noch restriktiver formulieren, vgl. Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt [...] der 938. Sitzung des Bundesrates am 06.11.2015 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, Drucksache 440/1/15 2015. Spindler, CR 2016, 48, 51 f. äußert jedoch im Lichte von EuGH, GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel Zweifel daran, ob eine derart weitgehende Befreiung ohne Änderung europarechtlicher Vorschriften möglich sei.

  521. 521.

    Deutscher Bundestag (2017), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, Drucksache 18/12202; Deutscher Bundestag (2017), Unterrichtung durch die Bundesregierung. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache 18/12496; Deutscher Bundestag (2017), Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, Drucksache 18/13010.

  522. 522.

    Vgl. oben 4.2.3.3.

  523. 523.

    Holznagel/Schumacher, in: Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck'scher TKG-Kommentar, Einleitung; C. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Rn. 8; zur Grundversorgung mit Kommunikationsdienstleistungen Eifert, Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen im Gewährleistungsstaat 1998.

  524. 524.

    Vgl. auch Art. 170 Abs. 1 AEUV.

  525. 525.

    Hierzu Kirchhof, in: Ipsen (Hrsg.), Europa im Wandel, Festschrift für Hans-Werner Rengeling zum 70. Geburtstag 2008, 567; grundlegend Stettner, Grundfragen einer Kompetenzlehre 1983.

  526. 526.

    Näher Möstl, in: Maunz/Dürig/Herzog/Herdegen/Scholz/Klein (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 87 f. Rn. 31, 62 ff.; Holznagel/Schumacher, in: Geppert/Schütz (Hrsg.), Beck'scher TKG-Kommentar, Einleitung; C. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Rn. 15; Bortnikov, Netzneutralität und Bedingungen kommunikativer Selbstbestimmung. Pflichten des freiheitlichen Verfassungsstaates zur Gewährleistung der Neutralität des Internets im Lichte der grundrechtlichen Schutzpflichtenlehre 2013, 58 ff.

  527. 527.

    Wahrscheinlich liegt das Qualitätsniveau, das Art. 87f Abs. 1 GG dem Staat abverlangt, unter dem, was die Pflicht zum Schutz einer selbstbestimmten, in gleicher Freiheit ausgeübten Möglichkeit der öffentlichen (netzbasierten) Kommunikation verlangt.

  528. 528.

    Die Nutzungsmöglichkeiten des Internets beschränken sich natürlich nicht auf die Teilhabe des Einzelnen am (netzbasierten) öffentlichen Diskurs, sodass dieser Auftrag insbesondere durch ein „Grundrechtsnetz“ sowie das Sozialstaatsprinzip verstärkt wird. Siehe auch Baer, Blätter für deutsche und internationale Politik 2011, 97, die auf die Hartz-IV-Entscheidung BVerfGE 125, 175 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 des Bundesverfassungsgerichts und damit auf die Freiheitsrechte, die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip rekurriert.

  529. 529.

    Wendt, in: Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, Art. 5 Rn. 28; Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 316 f.; Hoffmann-Riem, in: Stein/Denninger/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 112; wohl in diese Richtung auch Greve, K&R 2013, 87, 89.

  530. 530.

    Degenhart, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 316.

  531. 531.

    Ausführlich hierzu Schulz, in: Schliesky/Ernst/Schulz (Hrsg.), Die Freiheit des Menschen in Kommune, Staat und Europa: Festschrift für Edzard Schmidt-Jortzig 2011, 17.

  532. 532.

    Eingehend hierzu Hoffmann/Luch/Schulz/Borchers, Die digitale Dimension der Grundrechte: Das Grundgesetz im digitalen Zeitalter 2015, 103-106.

  533. 533.

    Ibid., 106-109.

  534. 534.

    Luch/Schulz, MMR 2013, 88, 92; siehe auch § 5 Abs. 1 Abt. 8 RBEG, der gegenwärtig 31,96 Euro für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben im Bereich Nachrichtenübermittlung festschreibt.

  535. 535.

    Vgl. oben 2.5.4.1.

  536. 536.

    Vgl. oben 2.5.4.1.2.

  537. 537.

    Auf Smartphones und Tablets lässt gegenwärtig nur Android weitere App-Plattformen zu; diese sind aber nicht vorinstalliert. Vgl. Kremer/Hoppe/Kamm, CR 2015, 18, 21 f.

  538. 538.

    Beckert/Riehm, Gesetzliche Regelungen für den Zugang zur Informationsgesellschaft. Endbericht zum Monitoring, abrufbar unter: http://www.tab-beim-bundestag.de/de/pdf/publikationen/berichte/TAB-Arbeitsbericht-ab149.pdf, 221, siehe auch Kaumanns/Siegenheim, MedienWirtschaft 2012, 24, 26.

  539. 539.

    Im Falle von Apple ist das Unternehmen nicht nur Hersteller des Betriebssystems iOS, sondern auch verantwortlich für das technische Gerätedesign.

  540. 540.

    Kaumanns/Siegenheim, MedienWirtschaft 2012, 24, 26 f.; Kluth/Schulz, Konvergenz und regulatorische Folgen. Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, abrufbar unter: http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049, 26.

  541. 541.

    Hierzu bereits oben 2.5.4.1.3.1 und 2.5.5.2.

  542. 542.

    Vgl. oben 2.5.5.2.

  543. 543.

    Ein weiteres Beispiel für die Verfügungsmacht der App-Plattformbetreiber stammt aus den USA. Dort entfernte „Apple, which controls the applications that can be loaded on iPads and iPhones, […] a third-party application from its App Store which ‚allow[ed] iPhone users to access and search WikiLeaks embassy cables‘.” Balkin, Harvard Law Review 2014, 2296, 2328.

  544. 544.

    Vgl. etwa Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag, Baden-Württemberg, Stuttgart (2009), abrufbar unter: http://www.lfk.de/fileadmin/media/pdf/Zugangs-und_Plattformsatzung_04.03.2009.pdf.

  545. 545.

    Inwieweit sog. virtuelle Plattformen (auch Programmplattformen), also solche, die den Rundfunk oder vergleichbare Telemedien auswählen, bündeln und zum Empfang bereithalten, aber nicht über Übertragungsinfrastruktur verfügen können, ebenfalls der Plattformregulierung unterliegen, ist umstritten. Für eine Überschreitung der Satzungsermächtigung durch die Landesmedienanstalten Ricke, MMR 2011, 642, 645; Holznagel, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht: Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Teil 3. Rundfunk und Telemedien Rn. 119; Chardon/Heyeckhaus, ZUM 2015, 21, 24; wohl der Auffassung, die Landesmedienanstalten würden sich noch innerhalb der Ermächtigung bewegen Broemel, MMR 2013, 83, 84 f.

  546. 546.

    Ricke, MMR 2011, 642, 642.

  547. 547.

    Holznagel, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht: Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Teil 3. Rundfunk und Telemedien Rn. 117.

  548. 548.

    Ibid., Rn. 118 f.

  549. 549.

    Im Einzelnen Christmann, ZUM 2015, 14, 17.

  550. 550.

    Ausführlich ibid.

  551. 551.

    Bei Smart TVs kommt es auf den Einzelfall an, vgl. Ricke, MMR 2011, 642, 647 f.; Broemel, ZUM 2012, 866, 873 ff.; für eine Ausdehnung der Regulierung auf sog. „virtuelle Plattformen“ bei Smart-TVs Kluth/Schulz, Konvergenz und regulatorische Folgen. Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, abrufbar unter: http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049, 97.

  552. 552.

    Ausführlich hierzu Chardon/Heyeckhaus, ZUM 2015, 21, die zwar überzeugend die rechtliche Einordnung vornehmen, aber mit Blick auf eine drohende Regulierung allerdings die von App-Plattformen ausgehenden Gefahren für die selbstbestimmte Kommunikation herunterspielen. Siehe auch Christmann, ZUM 2015, 14, 16; Holznagel, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Hrsg.), Handbuch Multimedia-Recht: Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Teil 3. Rundfunk und Telemedien Rn. 133.

  553. 553.

    Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung vgl. Körber, NZKart 2014, 378; Kremer/Hoppe/Kamm, CR 2015, 18.

  554. 554.

    Zu den konzeptionellen Unterschieden zwischen dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, das auf den „Markt der Sprecher“ und die Gewährleistung hinreichender Verhaltensspielräume schaut, und dem medienverfassungsrechtlichen Anspruch einer „gleichgewichtigen Vielfalt“, die – im Ansatz verfehlt [hierzu bereits oben 3.3.4.] – allein die „Rezipienten“ in den Blick nimmt Broemel, MMR 2013, 83, 86 f.

  555. 555.

    Vgl. oben 3.3.7.4.3.

  556. 556.

    Kluth/Schulz, Konvergenz und regulatorische Folgen. Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder, abrufbar unter: http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/1049, 62.

  557. 557.

    Vgl. hierzu die Ausführungen zu den Host-Providern, siehe 4.5.2.2.1. Eine Berufung auf die Kommunikationsfreiheiten ist abhängig davon, ob der Host-Provider als Hilfsmittel des Nutzers im Rahmen seiner kommunikativen Selbstverwirklichung erscheint oder ob der Host-Provider maßgeblich selbst auf Inhalte Einfluss nimmt. Siehe auch ibid., 61.

  558. 558.

    Ausführlich zu der aktuellen Marktsituation Kremer/Hoppe/Kamm, CR 2015, 18, 19-22.

  559. 559.

    Vgl. oben 4.5.2.2.1.

  560. 560.

    Wu, The master switch. The rise and fall of information empires 2010, 35.

  561. 561.

    Hierzu 4.5.2.2.1.

  562. 562.

    Ein Untermaß wäre aber wohl bei auf den Schutz kommunikativer Selbstbestimmung zielenden Kommunikationsfreiheiten dann unterschritten, wenn der Gesetzgeber den App-Plattformbetreiber gewähren ließe, solange die Beschränkungen in der Summe aller allgemein zugänglichen Quellen (nur) nicht die „gleichgewichtige Vielfalt“ im öffentlichen Diskurs in Gefahr brächten. Den Einzelnen auf ein wie auch immer geartetes „repräsentatives Spektrum“ von Inhalten zu verweisen, würde bedeuten, sich mit einem vergleichsweise armen Informationsumfeld der 1980er-Jahre abzufinden und den durch die Networked Information Economy ermöglichten Zuwachs an kommunikativer Selbstbestimmung einseitig den App-Plattformbetreibern anheimzustellen. Der Einzelne soll dagegen möglichst selbstbestimmt aus der real existenten Vielfalt schöpfen können, was zu einem erhöhten Mindestmaß im Rahmen der grundrechtlichen Schutzpflicht führen muss. Diese Gefahr sieht auch Koreng, Zensur im Internet. Der verfassungsrechtliche Schutz der digitalen Massenkommunikation 2010, 179. In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal daran zu erinnern, dass insbesondere die Pressefreiheit, aber auch die Rundfunkfreiheit mit Blick auf den klassischen privaten Rundfunk, für bestimmte überkommene Geschäftsmodelle keine Bestandsgarantie gewährt.

  563. 563.

    Dabei gilt zu bedenken, dass ein Nutzer durch den Erwerb eines bestimmten Smartphones oder Tablets sich gegenwärtig fast immer an eine bestimmte App-Plattform bindet. Je länger er diese nutzt und folglich Apps kauft, desto höher fallen später auch die Wechselkosten aus. In aller Regel kann er die Käufe – selbst wenn identische Angebote für eine andere App-Plattform existierten – nicht mitnehmen. Ausnahmen bestehen hier beim Google-Betriebssystem Android. Vgl. Kremer/Hoppe/Kamm, CR 2015, 18, 21 f.

  564. 564.

    Sollten offene Systeme wie PCs aus irgendwelchen Gründen verdrängt werden und nur noch Kommunikationsgeräte mit App-Plattformen existieren, würde sich die Gatekeeper-Stellung der App-Plattformbetreiber erheblich verstärken. Blickt man heute bereits auf den Markt der App-Plattformen für Smartphones und Tablets, sind hier bereits oligopolistische Züge zu erkennen. Siehe eingangs oben in diesem Abschnitt.

  565. 565.

    Aus der Perspektive der Rechtsprechung zur „gleichgewichtigen Vielfalt“ geriete dies gar nicht in den Blick. Vgl. oben 3.3.4.

  566. 566.

    Vgl. oben 4.5.2.3.

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Hindelang, S. (2019). Entfaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens. In: Freiheit und Kommunikation. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57687-8_4

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