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Fall 19

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Die Schuldrechtsklausur II

Part of the book series: Tutorium Jura ((TUTORIUM))

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Zusammenfassung

Anna (A) leiht ihrer guten Freundin Laura (L), die sich ein eigenes Kleid nicht leisten kann, für einen Ball ihr Abendkleid. Das Kleid ist 200 € wert. Auf dem Ball wird L wegen des Kleides von allen bestaunt. Marie (M), die L für die Eigentümerin des Kleides hält, ist so begeistert von dem Kleid, dass sie der L anbietet, es ihr für 300 € abzukaufen. So übergibt L der M am Tag nach dem Ball das Kleid und erhält dafür 300 €. A, die von allem nichts wusste, will wissen, ob sie von M das Kleid zurückbekommen kann oder von L die 300 €.

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Notes

  1. 1.

    RGRK/Pikart § 932 Rn. 79.

  2. 2.

    Vgl. nur Staudinger/Caspers (2014) § 285 Rn. 37.

  3. 3.

    NK-BGB/Dauner-Lieb § 285 Rn. 10; Staudinger/Caspers (2014) § 285 Rn. 43 ff. Das Problem musste hier nicht gesehen werden.

  4. 4.

    Vgl. NK-BGB/Dauner-Lieb § 285 Rn. 11. Lediglich der umgekehrte Fall wäre problematisch: Wenn A der L das Kleid verliehen hätte und es vor Übergabe von einem Dritten zerstört worden wäre, könnte L nicht von A aus § 285 BGB Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Dritten oder Herausgabe des Schadensersatzes verlangen, denn L hätte lediglich einen Anspruch auf die Nutzung der Sache gehabt, könnte also bei Untergang nicht ein Eigentumssurrogat herausverlangen.

  5. 5.

    RGZ 88, 351, 359 f.; BGHZ 29, 157, 159 f.; BGH WM 1975, 1179; BeckOK/‌Wendehorst § 816 Rn. 15 f.; Palandt/Sprau § 816 Rn. 10.

  6. 6.

    Medicus/Lorenz SchuldR II, Rn. 1197; Staudinger/Lorenz (2007), § 816 Rn. 23 ff.

  7. 7.

    Vgl. zur Abgrenzungsproblematik Stieper ZGS 2011, 557 ff., der eine Verletzung des Rückgabeanspruchs (§ 604 Abs. 1 BGB) für vorrangig gegenüber einer Verletzung der allgemeinen Obhutspflicht (§§ 603 S. 2, 241 Abs. 2 BGB) hält. Der Schadensersatzanspruch ist danach auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283 BGB gerichtet.

  8. 8.

    Ob § 992 BGB mitzuzitieren ist, hängt davon ab, ob man hier ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) bejaht oder nicht. Das Vorliegen eines EBV schließt grundsätzlich die Anwendung der §§ 823 ff. BGB aus; die §§ 823 ff. BGB bleiben aber über § 992 BGB anwendbar, wenn der Besitzer sich durch eine Straftat den Besitz verschafft (hier: Unterschlagung, § 246 StGB). Ob ein EBV auch dann entsteht, wenn der ursprüngliche rechtmäßige Fremdbesitzer bloß seinen Willen ändert und sich zum Eigenbesitzer „aufschwingt“, ist umstritten. Bejaht man dies, läge hier ein EBV vor, so dass das Deliktsrecht nur über § 992 BGB anwendbar wäre. Verneint man dies und fordert man für ein EBV, dass der Besitzer kein Besitzrecht hat, wenn er erstmals Besitz erlangt, liegt kein EBV vor, so dass die §§ 823 ff. BGB unmittelbar anwendbar sind. Zum Ganzen BeckOK/Fritzsche § 987 Rn. 16 f. Bejaht man hier ein EBV, besteht auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB.

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© 2019 Springer-Verlag GmbH Deutschland, ein Teil von Springer Nature

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Prütting, J., Scholl, B. (2019). Fall 19. In: Die Schuldrechtsklausur II. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57602-1_20

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-57602-1_20

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-57601-4

  • Online ISBN: 978-3-662-57602-1

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