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Zusammenfassung

Kap. 8 der EN 9100 setzt sich mit den Kernelementen unternehmerischer Wertschöpfung, nämlich der Entwicklung und Beschaffung sowie mit der Produktion bzw. Dienstleistungserbringung, auseinander. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb Produkte entwickelt und herstellt oder ausschließlich Dienstleistungen erbringt. Das Normenkapitel 8 beginnt mit der Planung der Produktrealisierung (Kap. 8.1), durchläuft die Erfassung und Bewertung der Kundenbedürfnisse (Kap. 8.2) und setzt sich (soweit anwendbar) mit einer in Phasen gegliederten Entwicklung (Kap. 8.3) fort. Die Leistungserbringung findet ihren Abschluss in einer nach klaren Vorgaben ablaufenden Produktion bzw. Dienstleistungserbringung (Kap. 8.5). Den Kernprozessen ist ebenfalls die Beschaffung zugeordnet (Kap. 8.4). Das Kap. 8 endet mit Anforderungen an die Freigabevon Produkten und Dienstleistungen (Kap. 8.6) sowie die Steuerung von Nichtkonformitäten (Kap. 8.7).

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Notes

  1. 1.

    Letztlich besteht ein Interpretationsspielraum, da es sich gem. Kap.8.4.1 um „Prozesse“ handeln muss. Werden indes nur Tätigkeiten ohne Bezug zum eigentlichen Produkt oder zur Dienstleistung outgesourct, wie z. B. Gärtnerarbeiten auf dem Betriebsgelände oder Büroreinigungs- und Hausmeisterarbeiten, sieht die Norm keine expliziten Steuerungs- und Überwachungsaktivitäten vor. Jeder möge in solchen Situationen selbst argumentieren, dass es sich bei der (outgesourcten) Buchhaltung oder Personalbeschaffung um keinen Prozess, sondern um eine Tätigkeit handelt.

  2. 2.

    Vgl. EN 9100:2016 Coordination Draft (2015), S. 44 (Annex A.4).

  3. 3.

    Für eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem KM siehe auch Hofmann und Hinsch (2013), S. 69 ff.

  4. 4.

    Ähnlich Hinsch (2012), S. 100.

  5. 5.

    Dieses gehört formal bereits zur KM-Planung. Jedoch wird das Prozessgerüst üblicherweise nur einmal betrieblich verankert und daher hier separat von der produktspezifischen Planung erläutert.

  6. 6.

    in Anlehnung an DIN ISO 10007 (2004), Abschn. 5.3.1.

  7. 7.

    Im Airbus-Umfeld wird auch von Baselines gesprochen. Eine weitere gängige Bezeichnung ist die der Referenzkonfiguration.

  8. 8.

    vgl. FAA (2012), http://www.faa.gov/aircraft/safety/programs/sups/upn.

  9. 9.

    vgl. Luftfahrt-Bundesamt (2003), S. 2 f.

  10. 10.

    vgl. ISO 9001 Auditing Practice Group – Guidance on: Customer Communication, (2016), S. 2.

  11. 11.

    Für Anforderungen an Spezifikationen siehe Hinsch (2012), S. 55.

  12. 12.

    Hinweise auf die verschiedenen Anforderungsarten gibt Kap. 8.2.3 a) – c) sowie die dortige ANMERKUNG.

  13. 13.

    Zur Bestimmung der Aufwendungen kann z. B. auf eine Compliance Matrix zurückgegriffen werden, indem mit Hilfe eines Buttom-Up-Ansatzes Stunden, Fremdleistungen und Material zu den einzelnen Anforderungen geschätzt werden.

  14. 14.

    ähnlich ISO 9001 Auditing Practice Group – Guidance on: Design and Development Process, (2016), S. 3.

  15. 15.

    Als gedankliche Checkliste können bei physischen Produkten die unter den sog. „4 F“ (Form, Fit, Function, Fatigue) subsummierten funktionalen und technischen Basisanforderungen sowie Qualifikationsvorgaben herangezogen werden.

  16. 16.

    Bisher wurde hier der Begriff der Entwicklungsbewertung verwendet, vgl. EN 9100:2009 Kap. 7.3.4.

  17. 17.

    ähnlich ISO 9001 Auditing Practice Group – Guidance on: Design and Development Process, (2016), S. 5.

  18. 18.

    Zur Bestimmung luftrechtlich konformer Nachweismethoden, siehe auch Hinsch und Huemer (2014).

  19. 19.

    Hierfür ist auf die Vorgaben des betrieblichen Risikomanagementprozesses zurückzugreifen, vgl. 8.1.1.

  20. 20.

    In der Entwicklungsphase werden die Änderungen meist über die Dokumente Änderungsantrag (Change Request – CR), Änderungsvorschlag (Mod Proposal – MP) und Änderungsmitteilung (Modifikation – MOD) gesteuert.

  21. 21.

    vgl. DIN ISO 10007 (2004), Abs. 5.4.3.

  22. 22.

    Dort wo es angemessen erschien, wurde im weiteren Verlauf der Begriff „Lieferant“ gewählt.

  23. 23.

    Dies gilt gerade bei KMU, vgl. Hinsch (2009), S. 173. Hiermit wird das Ziel verfolgt, eine nachhaltige Wertschöpfungsstabilität sicherzustellen. Nur mit einer langfristigen Marktpräsenz können die Anforderungen an eine angemessene Ersatzteilversorgung sowie eine unkomplizierte Dokumentationsverfügbarkeit gewährleistet werden. Der Verzicht auf KMU kann also aus Gründen des Risikoschutzes erfolgen.

  24. 24.

    Dies gilt im Übrigen auch aus Gründen der Produkthaftung.

  25. 25.

    vgl. IAQG (2014), S. 9.

  26. 26.

    Das Dirty-Dozen Konzept ist eine Auflistung der zwölf häufigsten Gründe für menschliche Fehler. Gordon Dupont, ein Mitarbeiter der kanadischen Luftfahrtbehörde, wertete hierzu Ende der 1970er-Jahre die häufigsten Fehler in der Luftfahrt aus und fasste diese zu einem Gedankengerüst zusammen. Gelänge es, diese zwölf Fehlerarten auszulöschen oder unter Kontrolle zu bringen, ließe sich ein sehr hoher Prozentsatz alltäglicher Vorkommnisse und Unfälle vermeiden.

  27. 27.

    Vgl. IAQG (2014), S. 9.

  28. 28.

    Viele moderne Maschinen sind selbstwartend. Hier ist es ausreichend, nur jene Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen zu dokumentieren, die jenseits der maschinellen Selbstwartung durchgeführt werden.

  29. 29.

    Vgl. DIN EN 9101:2015-04, Kap. 4.1.2.5 c.

  30. 30.

    Weitergehende Informationen zu den Anforderungen an eine FAI finden sich in der DIN EN 9102 Luft- und Raumfahrt – Qualitätsmanagementsysteme – Erstmusterprüfung.

  31. 31.

    vgl. EASA Implementing Rule Continiung Airworthiness EASA Part 145.A.42 (a)(5) und Guidance Material 21A.139 (b) (1).

  32. 32.

    vgl. Hinsch (2012), S. 235 f.

  33. 33.

    Dies bedeutet z. B.: Wurden 50 m Hydraulikleitungen beschafft, die der Betrieb in drei verschiedenen Flugzeugsystemen verbaut hat, so muss jederzeit bekannt sein, in welchen Anlagen und an welchen Stellen der Einbau erfolgte.

  34. 34.

    vgl. Luftfahrt-Bundesamt (2004), S. 1.

  35. 35.

    Auch der Jahreskalender mit nackten Schönheiten kann heutzutage in Produktionsbereichen während eines Zertifizierungsaudits Anlass zur Diskussion bieten, insbesondere dann, wenn in dem Betriebsteil Frauen arbeiten oder dort mit Kundenverkehr gerechnet werden muss.

  36. 36.

    Für Betriebe mit einer EASA-Herstellungs- oder Instandhaltungszulassung ist dies vorgeschrieben.

  37. 37.

    Für Betriebe mit einer EN 9110 und EN 9120 Zertifizierung sowie EASA-Herstellungs- oder Instandhaltungszulassung ist dies vorgeschrieben. „Räumlich getrennt“ bedeutet jedoch nicht zwingend in einem anderen Raum, sondern separiert. Dabei stellt aber auch ein anderes Regal eine räumliche Trennung dar.

  38. 38.

    vgl. IAQG Resolution Log vom 13.11.2014.

  39. 39.

    Neben einer Prüfung der Erfüllung von Anforderungen stehen auch Prüfungen der Vollständigkeit, Plausibilität oder Einhaltung von Vorgaben im Vordergrund.

  40. 40.

    Kann das Problem nicht umgehend gelöst werden, ist das fehlerhafte Produkt im Sperrlager zu verwahren.

  41. 41.

    Ggf. ist dabei zu beachten, dass der freigabeberechtigte Mitarbeiter von der Entwicklung autorisiert wurde, diese Tätigkeit durchzuführen.

  42. 42.

    Dies sollte mit Kundenunterschrift dokumentiert werden, um etwaige Regressforderungen zu einem späteren Zeitpunkt auszuschließen.

  43. 43.

    vgl. Luftfahrt-Bundesamt (2000), S. 1.

  44. 44.

    vgl. Luftfahrt-Bundesamt (2000), S. 1.

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Hinsch, M. (2018). Betrieb. In: Qualitätsmanagement in der Luftfahrtindustrie. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-56245-1_8

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