Zusammenfassung
Zunächst muss bedacht werden, dass ein Praxisveräußerungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser aus der Veräußerung einer Einzelpraxis oder aus der Veräußerung eines Praxisanteils resultiert. Für diesen Gewinn gewährt der Gesetzgeber Steuervergünstigungen. So erhält der Praxisabgeber einen Freibetrag und der darüber hinausgehende Gewinn wird begünstigt besteuert. Dies wird später erläutert. Der Gesetzgeber versteht unter einer Veräußerung eine (teil-)entgeltliche Übertragung der gesamten Praxis. Nicht hierunter erfasst sind unentgeltliche Übertragungen, das heißt Schenkungen.
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Bierling, G., Engel, H., Pfofe, D., Pütz, W., Sedlaczek, D. (2019). Die Veräußerung. In: Zahnarztpraxis - erfolgreiche Abgabe. Erfolgskonzepte Zahnarztpraxis & Management. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55978-9_11
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