Zusammenfassung
Gerade im Bereich der Rechtswissenschaften trifft man oftmals auf Begriffe, die keine scharfen Grenzen haben; dies gilt sogar für die meisten Rechtsbegriffe. Philipp Heck hat das einmal wie folgt umschrieben: „Die Bedeutung (eines Wortes) läßt sich ... mit dem Monde vergleichen, der in dunstigen Wolken sich mit einem Hofe umgibt. … Ein sicherer Bedeutungskern ist von einem allmählich verschwindenden Bedeutungshof umgeben.“ Um die sich aus diesem Befund ergebenden Probleme der juristischen Begriffsinterpretation adäquat angehen zu können, erscheint eine eher in „schwarz-weiß-Schemata“ denkende Logik nicht immer geeignet. Eine Richtung der Logik, die als Theorie unscharfer Mengenoder als Fuzzy-Logikbezeichnet wird, versucht, der Problematik besser gerecht zu werden und gleichsam auch die „Grautöne“ an den Rändern von Begriffen oder bei Übergängen zwischen einzelnen Begriffen zu berücksichtigen. Im 8. Kapitelwerden die neueren Entwicklungen auf diesem Gebiet in ihrer möglichen Bedeutung für das Recht vor allem auf der Basis der Arbeiten von Lothar Philippsnäher dargelegt.
Notes
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Dass diese Definition schon in Schwierigkeiten ist, den Begriff des allgemein als Vorsatzform anerkannten dolus eventualis zu erfassen, zeigt zugleich ihre Vagheit. Denn beim dolus eventualis weiß der Täter gerade nicht um die Tatbestandsverwirklichung, sondern hält diese nur für möglich.
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Weitere Überlegungen zur Differenz zwischen dolus eventualis und sog. bewusster Fahrlässigkeit vgl. im 3. Kapitel Teil B. Abschn. III und im 5. Kapitel Teil B. Abschn. III. 2. b).
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Dies ist die Zeit, die ein Unfallbeteiligter (i.S.d. § 142 V StGB) vor einem eventuellen Entfernen mindestens warten muss, sofern zunächst keine Person bereit ist, Feststellungen zum Unfallhergang zu treffen. In der Skizze nicht berücksichtigt sind mögliche Wartezeiten bei schweren Unfällen mit Personenschäden, die u. U. 120 Minuten noch überschreiten können; vgl. Philipps (1993b, S. 268 Fn. 9).
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Dabei ist natürlich die Zeichnung und die Wiedergabe der „Begriffsbereiche“ durch die eingezeichneten Trapeze eine Vereinfachung. Möglicherweise müssten die Kurven anders, gleichsam geschwungener, aussehen; vgl. Philipps (1993b).
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Joerden, J.C. (2018). 8. Kapitel: Fuzzylogische Strukturen. In: Logik im Recht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55964-2_8
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