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1. Kapitel: Aussagenlogische Strukturen

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Logik im Recht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

Eine Reihe strafrechtlicher Probleme entsteht deshalb, weil die einschlägigen Fälle einem Struktur­prinzip derVerdoppelung unterworfen sind. Dieses Strukturprinzip macht sich beispielsweise in den Fällen desdolus alternativus oder desdolus cumulativus dadurch bemerkbar, dass die Vorstellungen eines Täters sich hier auf die Erfüllung vonzwei verschiedenen Tatbeständen beziehen, anstatt – wie im „Normalfall“ – auf nur einen Tatbestand. Dies erfordert für die Beurteilung der Fälle Lösungs¬strategien, die auf die zugrunde liegende logische Struktur dieser Fälle Rücksicht nehmen. Die genannten Fälle gehören dabei in die Ordnung einesFallsystems, das mit der Hilfeaussagenlogischer Strukturen entwickelt werden kann. Ähnliche Überlegungen gelten für die Entfaltung strukturierter Fallsysteme, die sich etwa mit den Problemen derWahlfeststellung und derPostpendenzfeststellung befassen. Aber auch die Fragen derPflichtenkollision und derkumulativen undalternativen Kausalität lassen sich in einem solchen Rahmen diskutieren.Das 1. Kapitel erläutert deshalb zunächst die Grundlagen derAussagenlogik und entwickelt dann die einzelnen Fallsysteme zu den soeben skizzierten und zu weiteren rechtlichen Problembereichen.

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Notes

  1. 1.

    Wenn dieses Beispiel bereits insoweit über die reine Aussagenlogik hinausgreift, als auch sog. Quantoren („alle“, „kein“, „einige“) Verwendung finden, so geschieht dies aus Gründen der Darstellung der im Folgenden im Einzelnen zu erörternden logischen Verknüpfungen.

  2. 2.

    Vorausgesetzt ist hierbei – und auch für die vorangehenden Sätze –, dass es überhaupt Politiker (und Querulanten) gibt; sonst sind die meisten dieser und der folgenden Sätze nicht sinnvoll.

  3. 3.

    Einem in der Aussagenlogik nicht ungewöhnlichen Sprachgebrauch folgend werden die Ausdrücke logische Beziehung und logische Verknüpfung in diesem Kapitel in aller Regel synonym verwendet, obwohl genau genommen die logische Beziehung zwischen zwei Aussagen gleichsam erst durch deren logische Verknüpfung entsteht.

  4. 4.

    Wie weiter unten noch deutlicher werden wird, beziehen sich die Wahrheitswerte „wahr“ und „falsch“ immer auf „Wahrheitswertmöglichkeiten“, sodass man statt „wahr“ auch „möglich“, statt „falsch“ auch „unmöglich“ setzen könnte; vgl. etwa Siebel (1975, S. 63 f.).

  5. 5.

    Wieder – vgl. ob. Fn. 4 – ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bezeichnungen der Wahrheitswerte „wahr“ und „falsch“ jeweils auf Wahrheitswertmöglichkeiten beziehen. Deshalb ist die Implikation dann und nur dann falsch, wenn die Aussage x (z. B.: „alle Politiker sind Querulanten“) wahr, die Aussage y (z. B.: „einige Politiker sind Querulanten“) aber falsch ist. Nur dann, wenn dies der Fall ist, kann man sicher sein, dass hier falsch geschlossen wurde und die Implikation daher den Wahrheitswert „falsch“ annehmen muss.

  6. 6.

    Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es auch Konzepte für sog. mehrwertige Logiken gibt, die über die Wahrheitswerte „wahr“ und „falsch“ hinaus weitere Wahrheitswerte verwenden (z. B. „unentschieden“); näher dazu z. B. Kreiser et al. (1990, S. 19 ff.). Vgl. auch noch 8. Kapitel.

  7. 7.

    Man spricht deshalb im Hinblick auf x und y auch von elementaren Aussagen.

  8. 8.

    Die Implikation wäre übrigens sogar dann zutreffend, wenn es keine Menschen auf der Erde gäbe, der zweite Teil des Satzes also falsch wäre (vgl. vierte Zeile bei der Implikation in der Wittgensteinschen Wahrheitswertetafel).

  9. 9.

    Es muss hier darauf hingewiesen werden, dass der vorliegenden Darstellung der Aussagenlogik die sog. klassische Logik zugrunde liegt, was insbesondere hinsichtlich des Prinzips „tertium non datur“ (vgl. oben Nr. 4) eine Rolle spielt. Während die sog. klassische Logik nämlich dieses Prinzip verwendet, verzichtet die sog. dialogische Logik – näher dazu etwa Lorenzen und Lorenz (1978) – darauf und kommt dementsprechend zum Teil zu anderen Schlussfolgerungen.

  10. 10.

    Die Namen für die logischen Gesetze sind der Tradition entnommen. So bedeutet etwa „Modus ponendo ponens“: „Der durch Bejahung bejahende Modus“ (lat. ponere = behaupten, bejahen), weil sowohl die zweite Prämisse (hier: x) als auch die Konsequenz (hier: y) nicht verneint sind („positiv“ sind). Demgegenüber bedeutet „Modus tollendo tollens“: „Der durch Verneinung verneinende Modus“ (lat. tollere = aufheben, beseitigen, verneinen), weil sowohl die zweite Prämisse (hier: ¬y) als auch die Konsequenz (hier: ¬x) verneint sind. Für die beiden anderen „Modi“ gilt das Entsprechende.

  11. 11.

    Dabei ist hier allerdings nur das sog. Wissenselement des Eventualvorsatzes berücksichtigt. Inwieweit noch ein „billigendes Inkaufnehmen“ o. ä. als Willenselement hinzutreten muss, mag hier offen bleiben.

  12. 12.

    Wobei hier wieder offen bleiben mag, ob es sich um dolus directus 1. Grades oder dolus directus 2. Grades handelt, da das Willenselement – vgl. ob. Fn. 11 – hier unberücksichtigt bleibt.

  13. 13.

    Man wird davon auszugehen haben, dass einem Täter, der in dieser Weise logisch widersprüchliche Vorstellungen hat, jedenfalls kein Vorsatz zugerechnet werden kann; insofern ist die Konstellation rechtlich so zu behandeln wie die der Spalte 3.

  14. 14.

    Von der Möglichkeit einer bloßen Körperverletzung zu Lasten des Wanderers sei hier abgesehen.

  15. 15.

    Mit diesem Begriff sind alle diejenigen positiven wie negativen Umstände gemeint, die für die Verwirklichung eines bestimmten Delikts erforderlich sind. Näher zum Begriff des strafrechtlich relevanten Sachverhalts vgl. Joerden (1986, S. 135 ff.) und (1988b, S. 850 f.).

  16. 16.

    Man nennt diesen Freispruch gelegentlich Freispruch „2. Klasse“, weil bei ihm der Richter nicht sicher ist, dass der Angeklagte unschuldig ist (vgl. im Unterschied dazu unten die Konstellation der Spalte 3, die den Freispruch „1. Klasse“ repräsentiert). Wegen des Prinzips der Unschuldsvermutung ist es allerdings nicht (mehr) zulässig, diese Differenzierung zwischen zwei „Klassen“ des Freispruchs in der Urteilsformel zu berücksichtigen, es kann nur in der Urteilsbegründung darauf eingegangen werden, ob die Anwendung der Regel „in dubio pro reo“ erforderlich war oder nicht. Um hier und im Folgenden die Differenz zwischen Freisprüchen, die in dubio pro reo erfolgen, und solchen Freisprüchen, bei denen dies nicht der Fall ist, kenntlich machen zu können, wird auf diese – alte – Bezeichnungsweise zurückgegriffen; eine inhaltliche Revision ist damit nicht verbunden.

  17. 17.

    Vgl. ob. Fn. 16.

  18. 18.

    Am Rande ist zu erwähnen, dass in Spalte 16 (Antilogie) natürlich auch keine Verurteilung des Angeklagten erfolgen darf, weil der Richter sich hier widersprüchliche Vorstellungen über die Tatsachenlage macht; vgl. oben die parallelen Überlegungen zur monadischen Antilogie.

  19. 19.

    Vorausgesetzt sei hier, dass – entsprechend einer im Schrifttum plausibel vertretenen Lehre – die Anwendbarkeit von § 255 StGB einerseits die Anwendbarkeit von § 249 StGB andererseits ausschließt, weil Vermögensverfügung und Wegnahme sich wechselseitig ausschließen, und dass die Abgrenzung zwischen beiden Deliktsarten grundsätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild („Geben“ oder „Nehmen“) erfolgt. – Anders sieht das (normlogische) Verhältnis zwischen § 255 StGB und § 249 StGB der BGH, der jeden Fall des Raubes (§ 249 StGB) zugleich als den Fall einer mit Raubmitteln abgepressten Erduldung einer Wegnahme und damit als räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) einstuft. Im obigen Beispiel kann dann eindeutig aus § 255 StGB verurteilt werden; vgl. etwa BGH NStZ (2014, S. 640). Näher zu den normlogischen Verhältnissen zwischen Tatbeständen noch im 2. Kapitel.

  20. 20.

    Hier wegen zweier Delikte zu verurteilen, wäre ähnlich unangemessen, wie es die Zurechnung von zwei Vorsätzen im strukturell parallelen Fall des dolus alternativus wäre (vgl. oben Abschn. I. 1. c).

  21. 21.

    Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30.01.1946.

  22. 22.

    Vgl. etwa die Darstellung bei Eser/Hecker, S/S (2014), § 1 Rn. 98 ff. m.w.N.; statt „Gleichwertigkeit“ heißt es auch oft „Vergleichbarkeit“, was aber insofern etwas irreführend ist, als natürlich auch sehr unterschiedliche Delikte wie Mord und Sachbeschädigung miteinander verglichen werden können, ohne „gleichwertig“ zu sein. Teilweise findet sich auch die Formulierung, es müsse eine „Identität des Unrechtskerns“ beider Delikte gegeben sein.

  23. 23.

    Es gibt allerdings auch durchaus ernst zu nehmende Kritik an dieser Konzeption – vgl. etwa Endruweit (1973) –, z. B. mit dem Hinweis, dass die Konzeption das Manko habe, nicht gesetzlich geregelt zu sein, obwohl sie sich doch zu Lasten des Angeklagten auswirke (vgl. § 1 StGB, Art. 103 II GG). Dieses Argument spricht übrigens auch gegen eine „gewohnheitsrechtliche“ Anerkennung der Konzeption.

  24. 24.

    Vorausgesetzt sei, dass sich auch der Nachweis führen lässt, dass der Angeklagte jeweils mit Vorsatz gehandelt hat.

  25. 25.

    Von der Möglichkeit einer „Reduktion“ des mittäterschaftlichen Morddeliktes auf eine darin ggf. enthaltene Verbrechensverabredung sei hier um der Argumentation willen abgesehen. Zu Argumentationsstrategien einer „Tatbestandsreduktion“ vgl. etwa Küper (1989, S. 80 ff.) m.w.N.

  26. 26.

    Davon sei hier um der Argumentation willen ausgegangen; dafür spricht zumindest der recht unterschiedliche Strafrahmen bei § 242 StGB einerseits und § 303 StGB andererseits. Von der Möglichkeit einer „Reduktion“ der beiden Delikte auf das „Auffangdelikt“ des § 246 StGB sei hier wie schon beim vorangehenden Präpendenzfall abgesehen (vgl. ob. Fn. 25).

  27. 27.

    Vgl. hierzu den Fall BGHSt 35, 86 ff., in dem der BGH erstmals den Ausdruck „Postpendenzfeststellung“ verwendet, den er aus der vorangehenden Literatur zu der Thematik übernimmt; vgl. insbesondere Hruschka (1970); Küper (1976); Günther (1976). Zur Analyse der genannten BGH-Entscheidung vgl. Wolter (1988); Küper (1989); Joerden (1988b).

  28. 28.

    Von der Möglichkeit einer „Reduktion“ der mittäterschaftlichen Beteiligung auf eine Beihilfe sei hier um der Argumentation willen wiederum abgesehen.

  29. 29.

    So explizit etwa Eser, S/S (2006, § 1 Rn. 98 f.), der die nachfolgenden Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Garantiefunktion des Tatbestands ablehnt; teilweise anders inzwischen Eser und Hecker, S/S (2014, Rn. 89 ff.).

  30. 30.

    Die Ausdrücke Freispruch „1. Klasse“ und Freispruch „2. Klasse“ beziehen sich wieder auf die Frage, ob der Satz „in dubio pro reo“ angewendet wurde („2. Klasse“) oder nicht („1. Klasse“); vgl. dazu auch ob. Fn. 16.

  31. 31.

    Zu Einzelheiten, auch mit Beispielen zu allen Konstellationen der Tafel, vgl. Joerden (1986, S. 71 ff., 98). Dabei ist allerdings zu beachten, dass dort auf das Nicht-Vorliegen bzw. Vorliegen der jeweiligen Sachverhalte abgestellt wird, und zwar so, dass dieses jeweils mit den hier verwendeten Begriffen der Vermeidung bzw. Nichtvermeidung des betreffenden Sachverhalts übereinkommt; vgl. dazu Joerden (1986, S. 29 Fn. 28, 70 Fn. 1). Der dort verwendete Ausdruck „<pflicht>“ entspricht dem, was oben als „symbolische Pflicht“ bezeichnet wurde.

  32. 32.

    Zu Einzelheiten vgl. Joerden (1986, S. 79 ff.), wobei allerdings darauf zu achten ist, dass dort von dem Pflichtbegriff die „symbolischen Pflichten“ (vgl. oben) nicht umfasst sind, sondern nur die Pflichten im engeren Sinne, deren Erfüllung (lediglich) möglich (nicht aber sicher) ist.

  33. 33.

    Man kann das auch so ausdrücken, dass der Pflichtadressat hier ein Recht (und die Pflicht) hat zu wählen, welche der beiden in Betracht kommenden Pflichten er erfüllt. Hervorgehoben sei, dass man aus der Perspektive des Rechts seine Wahl nicht kritisieren kann und seien es auch missachtenswerte Motive, die ihn dabei leiten (z. B. die Aussicht auf eine von dem nicht Geretteten zu erwartende Erbschaft). Für das Recht ist die Motivlage irrelevant; allenfalls die Moral mag das eine oder andere Motiv kritisieren, kommt aber letztlich auch nicht daran vorbei, dass man von dem Pflichtadressaten nicht mehr verlangen kann, als er zu leisten vermag.

  34. 34.

    Es liegt auf der Hand, dass die Frage, welche Pflicht wichtiger ist als die andere, keine logische, sondern eine normative Frage ist, die nicht immer so leicht zu beantworten ist wie in dem obigen Fall, in dem das Leben des Sohnes S einerseits und eines Hundes andererseits auf dem Spiel stehen. Sieht z. B. der Vater V seinen eigenen Sohn und den Sohn eines anderen ertrinken und kann nur einen der beiden retten, mag man darüber streiten, ob die beiden Pflichten zur Rettung der Kinder gleich „wichtig“ sind, weil jeweils ein Menschenleben auf dem Spiel steht, oder ob sich das systematische Argument durchsetzt, dass der Gesetzgeber die Pflicht aus §§ 212, 13 StGB im Hinblick auf den eigenen Sohn schon ausweislich der Strafandrohung bei Verletzung als die wichtigere Pflicht gegenüber der allgemeinen Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB angesehen hat, die im Hinblick auf den Sohn des anderen in Betracht zu ziehen ist. Wie auch immer man insofern entscheiden mag, es ist dann die erforderliche Konsequenz entsprechend der im Text dargelegten Systematik daraus zu ziehen.

  35. 35.

    Für den ethischen Kontext wird zuweilen implizit anderes vertreten, wenn etwa (von einem rein utilitaristischen Standpunkt aus durchaus folgerichtig) behauptet wird, dass Handlungen und Unterlassungen im Hinblick auf per se gleich zu bewertende Sachverhalte S1 und S2 schon deshalb auch „gleich“ zu bewerten seien, weil ihre Konsequenzen (Herbeiführung von S1 bzw. S2) gleich zu bewerten sind. Näher zu einer in diese Richtung gehenden Konzeption etwa Seebaß (1994, S. 383 ff.); differenzierend Birnbacher (1995, S. 231 ff.).

  36. 36.

    Handelt er anders, ist er wegen einer Pflichtverletzung aus § 212 StGB zur Verantwortung zu ziehen, sofern nicht eine Entschuldigung gem. § 35 StGB in Betracht kommt. Wobei letzteres kaum möglich erscheint, weil K1 und K2 ihm beide i.S.d. § 35 I 1 StGB „nahe stehen“ und daher der „psychologische Druck“, der nach wohl h.M. den Grund für die Entschuldigung nach § 35 StGB abgibt, gleichsam paralysiert wird.

  37. 37.

    Der Begriff des naturwissenschaftlichen Gesetzes sei hier weit verstanden, sodass insbesondere auch psychologische Gesetzmäßigkeiten umfasst sein können (etwa beim Hervorrufen eines Irrtums i.S.d. § 263 StGB etc.).

  38. 38.

    Die These lautet kurz gefasst: Man kann zwar das einzelne Verhalten der beiden Täter „hinwegdenken“, ohne dass der Erfolg entfiele, aber nicht das Verhalten beider, weshalb beide den Erfolgseintritt verursacht haben. Vgl. dazu etwa schon Traeger (1904, S. 46). – Auf dieses Ergebnis läuft auch die für das Strafrecht oft herangezogene Theorie von Mackie (1965), (1974) hinaus, wonach Ursachen als sog. inus-Bedingungen zu deuten sein sollen. Der Ausdruck „inus-Bedingung“ ist dabei eine Abkürzung für die Formulierung: „i nsufficient, but n ecessary part of an u nnecessary but s ufficient condition“. Die Idee dieser Theorie besteht darin, einen einzelnen Faktor dann als Ursache einer Wirkung anzusehen, wenn dieser Faktor ein zwar nicht hinreichender (i), aber auch nicht überflüssiger (n) Teil einer nicht notwendigen (u), aber hinreichenden (s) Bedingung eben jener Wirkung gewesen ist. M. E. sind auch gegen dieses Konzept die nachfolgend im Haupttext dargelegten Bedenken gegeben, und zwar insbesondere, dass der Rückschluss innerhalb der inus-Bedingung auf die Ursächlichkeit des einzelnen Faktors nicht plausibel gemacht werden kann. Zur Problematik der Übertragbarkeit des Konzepts der inus-Bedingung auf das Strafrecht vgl. im Einzelnen auch Binns (2001) m.w.N. Samson (2004, S. 266) kommt sogar zu folgender These: „Die von zahlreichen deutschen Strafrechtswissenschaftlern gepriesene Inus-Formel von Mackie stellt tatsächlich nichts weiter als die in ein attraktives Wortspiel gekleidete condicio-sine-qua-non-Formel dar. Ein darüber hinausgehender Erkenntnisgewinn ist mit ihr in keiner Hinsicht verbunden.“ – Die Diskussion über den Kausalbegriff im Strafrecht und insbesondere auch um die Figur der alternativen Kausalität (auch: Doppelkausalität“ o. ä.) dauert indes unvermindert an; vgl. etwa Puppe (1980), (2010), (2013); Toepel (1994); Kindhäuser (2012), (2015a), (2015b), (2016); Timpe (2017).

  39. 39.

    Dass diese Lösung zutreffend ist, liegt daran, dass in diesem Schulbeispiel gerade nicht geklärt ist, ob ein Fall überholender Kausalität (nur die Giftpartikel des A haben gewirkt) oder ein Fall abgebrochener Kausalität (nur die Giftpartikel des B haben gewirkt) oder ein Fall kumulativer Kausalität (beide Giftpartikel haben je teilweise zusammen gewirkt) oder ein Fall alternativer Kausalität (beide Giftpartikel haben alternativ „gewirkt“) gegeben ist. In solchen Fällen ist stets die für den Täter günstigere Sachlage anzunehmen und die ist darin zu sehen, dass die Giftdosis des jeweils anderen allein gewirkt hat. Zu einem in mancher Hinsicht ähnlichen Fall aus der Rechtsprechung des österr. OGH vgl. Joerden (1988c, S. 432 ff.).

  40. 40.

    Damit ist übrigens auch klar, dass eine Verurteilung wegen zweimal Versuchs keinesfalls so gedeutet werden kann, als sei der Erfolg in den Fällen alternativer Kausalität überhaupt nicht verursacht worden. Entscheidend ist nach der hier vertretenen Auffassung, dass prinzipiell unentscheidbar ist, welcher der beiden Faktoren nun tatsächlich ursächlich geworden ist.

  41. 41.

    Es ist nicht immer ganz einfach zu erkennen, ob ein Fall abgebrochener, überholender, alternativer oder kumulativer Kausalität vorliegt. So etwa in folgendem Fall: „Ein Mann macht sich auf, eine Wüste zu durchqueren. Er hat zwei Feinde. Der eine davon schüttet tödliches Gift in seinen Trinkwasser enthaltenden Reservekanister. Der andere, der davon nichts weiß, bohrt ein Loch in den Kanister, so daß das vergiftete Wasser ausgelaufen ist, sobald der Wüstenwanderer das Wasser benötigt. Er verdurstet in der Wüste.“ Vgl. Stegmüller (1983, S. 588 f. m.w.N.) und Mackie (1974, S. 44 ff.). Dies ist, obwohl es zunächst so scheinen mag, kein Fall alternativer Kausalität, sondern (je nach konkreter Fallgestaltung) entweder ein Fall überholender oder abgebrochener Kausalität. Im Einzelnen dazu vgl. Joerden (1986, S. 164 ff.).

  42. 42.

    Die Strafrechtslehre fasst diesen Unterschied zwischen der Kausalitätsproblematik bei Begehungs- und Unterlassungsdelikten üblicherweise so: Bei Begehungsdelikten sei Ursächlichkeit einer Täterhandlung nur dann gegeben, wenn man diese „nicht hinwegdenken könne, ohne dass der Erfolg entfiele“; während bei Unterlassungsdelikten das Täterverhalten nur dann „hypothetisch kausal“ für den Erfolgseintritt sei, wenn man eine vom Täter durchführbare Rettungshandlung „nicht hinzudenken könne, ohne dass der Erfolg entfiele“.

  43. 43.

    Es ist zwar zutreffend, dass man üblicherweise Unterlassungen von Dritten nicht in die Geschichte (Erklärung) eines Erfolgseintritts aufnimmt, da es zumindest prima facie völlig genügt, die realen Ereignisse, die zum Erfolgseintritt geführt haben (also die Ursachen), vollständig zu benennen. Da es hier aber um den strafrechtlichen Kontext geht, in dem alle möglichen Strafbarkeiten zu untersuchen sind, also auch diejenigen aus Unterlassungsdelikten, gehören durchaus zu jeder Geschichte eines Erfolgseintritts auch alle Unterlassungen, d. h. alle von Personen nicht ausgeschöpften Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung, die mit dem Erfolgseintritt deshalb „hypothetisch kausal“ verbunden sind.

  44. 44.

    Dies übrigens unabhängig davon, ob sie eine Garantenstellung im Hinblick auf den Waldarbeiter haben oder nicht (im vorliegenden Fall ist Letzteres gegeben). Denn auch § 323c StGB, der den Nicht-Garanten verpflichtet, greift nach zutreffender, allerdings nicht unbestrittener, Ansicht dann nicht ein, wenn die Hilfeleistung von vornherein zu keinem Rettungserfolg führen würde. Allerdings verliefe dann die Grenze zwischen h.M. und a.A. zu der Lösung der Fälle alternativer Kausalität nicht mehr nur zwischen Vollendungs- und Versuchsstrafbarkeit (vgl. oben), sondern zwischen Vollendungsstrafbarkeit und Straflosigkeit, weil § 323c StGB keine Versuchsstrafbarkeit kennt (was auch nicht durch Konstruktionen wie die eines „Unternehmensdeliktes“ überspielt werden sollte).

  45. 45.

    Hierzu zählen auch ärztliche Heileingriffe, da hier mit dem BGH davon ausgegangen wird, dass auch der lege artis vorgenommene ärztliche Heileingriff im Sinne der §§ 223 ff. StGB tatbestandsmäßig ist und der Rechtfertigung durch Einwilligung bedarf.

  46. 46.

    Die anderweitige Verwendung des Blutes ist auch nicht als Sachbeschädigung gem. § 303 StGB strafbar. Zwar erlangt das Blut mit seiner Trennung vom Körper nach h.M. Sachqualität, aber es wurde den Ärzten (konkludent) übereignet, sodass es sich für diese nicht mehr um eine „fremde Sache“ handelte.

  47. 47.

    Es handelt sich bei diesem Begriff von „erlaubt“ übrigens um den deontologischen Begriff „relativ erlaubt“ = „nicht verboten“. Dieser Begriff zeichnet sich dadurch aus, dass er (im Unterschied zu dem Begriff „absolut erlaubt“) nicht gegenüber dem Begriff „geboten“ abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass das, was „geboten“ ist, durchaus auch „relativ erlaubt“ ist (allerdings nicht umgekehrt!); näher dazu unten im 4. Kapitel.

  48. 48.

    Vgl. ob. Fn. 47.

  49. 49.

    Zählung der weißen Blutkörperchen zur Feststellung eines etwaigen Entzündungsherdes im Körper.

  50. 50.

    Entscheidend für die Strafbarkeit des in das Rechtsgut eingreifenden Einwilligungsadressaten ist übrigens immer der Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs und die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Vorstellungen des Eingreifenden über die Zweckverfolgung. Näher dazu Joerden (1991, S. 174 ff.).

  51. 51.

    Zu den Fällen, in denen der Einwilligungsadressat statt des Zwecks Z einen anderen, vom Einwilligenden möglicherweise gebilligten (oder auch geforderten) Zweck verfolgt, vgl. die Konstellationen der dyadischen Ebene unter b).

  52. 52.

    Entscheidet sich der Arzt erst nach der Blutentnahme, das Blut auf Aids-Viren zu testen, kann schon von vornherein keine Körperverletzungshandlung mehr in Betracht kommen (vgl. ob. Fn. 50), sondern allenfalls noch eine Sachbeschädigung, für die es aber regelmäßig an der „Fremdheit“ der Sache fehlen dürfte (vgl. ob. Fn. 46).

  53. 53.

    Die These, es gäbe völlig zweckfreies Handeln, also auch völlig zweckfreie Einwilligungen, ist nicht wirklich überzeugend, weil nicht klar wäre, weshalb dann überhaupt gehandelt wird. Fälle, für die das gleichwohl behauptet wird, dürften hinsichtlich der Zweckkomponente des Handelns mangelhaft aufgeklärt worden sein.

  54. 54.

    Das schließt natürlich nicht aus, dass die Verfolgung des betreffenden Zwecks aus anderen strafrechtlichen Gründen per se als rechtswidrig erscheint, so etwa, wenn bei einer Blinddarmoperation heimlich eine Niere entnommen wird, um sie für Transplantationszwecke zu nutzen.

  55. 55.

    Dies war nur im Problembereich II anders, weil dort eine Voraussetzung über die zeitliche Abfolge von S1 und S2 gemacht wurde; vgl. oben Abschn. I. 2. d).

  56. 56.

    Die Struktur der Postsektion entspricht dem Fall des heimlichen HIV-Tests deshalb, weil hier der E einwilligt, dass sein Blut entnommen wird, z. B. um eine Leukozytenzählung vorzunehmen (Gebot von Z1), aber nicht will, dass ein HIV-Test durchgeführt wird (Verbot von Z2).

  57. 57.

    Anders könnte es allerdings dann sein, wenn man den Fall unter dem Gesichtspunkt einer Nötigung (mit Gewalt) des A zulasten des E prüft. Insofern könnte es an einem wirksamen Einverständnis fehlen, weil § 240 StGB offenkundig dem Willensschutz des (potenziellen) Nötigungsopfers dienen soll und nicht einem darüber hinausgehenden Rechtsgüterschutz. Dabei wäre allerdings zu klären, inwieweit die Gewaltanwendung ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in seiner Wirksamkeit überhaupt infrage stellen könnte.

  58. 58.

    Dass möglicherweise das Verhalten des A in diesem Fall zivilrechtswidrig ist, weil der A gegen das Recht des E auf informationelle Selbstbestimmung verstößt, und damit der A schadensersatzpflichtig (Schmerzensgeld) sein könnte, steht auf einem anderen Blatt. Natürlich kann weiterhin die Offenbarung des Ergebnisses des Tests zudem zivil-, aber auch strafrechtswidrig sein. Schließlich kann selbstverständlich die Verfolgung von Z2 als solche in bestimmten Fällen strafrechtswidrig sein; vgl. dazu ob. Fn. 54.

  59. 59.

    Dabei ist hier an Fälle wie den folgenden zu denken: Nach einem Schiffsuntergang schwimmen die beiden Schiffbrüchigen S1 und S2 aus unterschiedlichen Richtungen auf ein im Wasser treibendes Brett zu. Noch hat keiner von ihnen das Brett bereits in Besitz genommen (der Fall unterscheidet sich insoweit also von dem Standardfall „Brett des Karneades“; zu diesem siehe auch 3. Kapitel Teil B. Abschn. I.). Angenommen, beide Schiffbrüchigen kommen gleichzeitig bei dem Brett an, das aber nur einen der beiden zu tragen vermag. Darf S1 das Brett nehmen und S2 damit dem Tod durch Ertrinken ausliefern? Umgekehrt: Darf S 2 dasselbe tun? Grundsätzlich scheint es so zu sein, dass beide das Brett ergreifen und für sich selbst in Besitz nehmen dürfen, denn der jeweils andere Schiffbrüchige ist noch nicht gerettet, hat demnach auch noch keine gesicherte Rechtsposition, aus der er nicht mehr verdrängt werden dürfte (das wäre frühestens dann der Fall, wenn er das Brett bereits in Besitz genommen hätte). Da aber beiden dieses Recht – diese Erlaubnis – zusteht, das Brett aber nicht geteilt werden kann, kommt es zu einer „Erlaubniskollision“. Man mag diese Kollision mithilfe der Regel „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ („Qui prior est tempore potior est iure“) versuchen zu lösen, oder auch mit einem Rekurs auf das „Recht des Stärkeren“ (das genau genommen gar kein „Recht“ ist), jedenfalls aber ist diese Regel eine Metaregel (und damit auf einer logisch anderen Stufe angesiedelt) gegenüber den zugrunde liegenden Regeln über das grundsätzliche Recht beider Schiffbrüchiger, ein im Wasser treibendes Brett zu ergreifen. Zu weiteren Fallkonstellationen von „Erlaubniskollisionen“ vgl. die Literaturangaben im obigen Text.

  60. 60.

    Unter „Vermummung“ sind Aufmachungen einer Person zu verstehen, durch die deren Identifizierung erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird (z. B. Bemalung, Verkleidung, Masken etc.).

  61. 61.

    Unter „Schutzwaffen“ sind sog. passive Waffen zu verstehen, die dazu dienen sollen, sich gegen Zwangsmittel der Polizei zu schützen (z. B. Helme, Schilde etc., die gegen den Einsatz z. B. von Gummiknüppeln schützen sollen).

  62. 62.

    Zu beachten ist allerdings, dass hier die Aussagenlogik innerhalb einer Aufforderung verwendet wird, weshalb zumindest auf den ersten Blick nicht unproblematisch ist, ob man sie wie üblich anwenden kann. Problematisch ist dies indes nur dann, wenn der Schluss von einer Aufforderung auf eine andere erfolgt, der Operator der Aufforderung also in den Schluss „involviert“ ist. Hier wird jedoch lediglich an die Stelle einer logisch zusammengesetzten Aussage eine andere, logisch von ihr ableitbare Aussage gesetzt.

  63. 63.

    Noch einmal sei auf die obige Voraussetzung hingewiesen, dass mit diesem „mehr“, das durch die kumulative Aufforderung vom Adressaten verlangt wird, nicht über die gesetzliche Grundlage der Aufforderung im Versammlungsgesetz hinausgegangen wird; vgl. oben und Joerden (1989, S. 548).

  64. 64.

    Dabei sollte auch klar sein, dass die kumulative Aufforderung selbstverständlich nur dann vollständig erfüllt ist, wenn sowohl p als auch q vorgenommen werden.

  65. 65.

    Das Entsprechende gilt für die Aufforderung, (nur) sich zu entfernen (was etwa dann sinnvoll sein kann, wenn die Aufforderungsadressaten aus tatsächlichen Gründen gar nicht in der Lage sind, etwa die Vermummung abzulegen, z. B. weil diese aus einer Bemalung besteht). – Ferner ist zu beachten, dass aus einer singulären Aufforderung selbstverständlich nicht auf eine kumulative Aufforderung geschlossen werden kann; denn p → (p ʌ q) ist kein logisches Gesetz; vgl. in Abb. 1.32 die Spalte unter 9.

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Joerden, J.C. (2018). 1. Kapitel: Aussagenlogische Strukturen. In: Logik im Recht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55964-2_1

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