Zusammenfassung
Das kollektive Arbeitsrecht ist das Recht der Arbeitsverbände. Zu den Arbeitsverbänden gehören die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände und der Betriebsrat. Der Inhalt des kollektiven Arbeitsrechts umfasst die innere Organisation dieser Verbände, das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Mitbestimmungsrecht (im öffentlichen Dienst das Personalvertretungsrecht). Die Unterscheidung des Arbeitsrechts in Individual‐ und Kollektivarbeitsrecht ruft leicht den Irrtum hervor, es handle sich dabei um zwei voneinander unabhängige Bereiche. In Wirklichkeit jedoch waren die Entwicklungen im kollektiven Bereich, insbesondere die Anstrengungen der Gewerkschaften, Grund und Voraussetzung für den gegenwärtigen Stand des Individualarbeitsrechts mit seinem ausgeprägten Arbeitnehmerschutz. Die Gewerkschaften nehmen die Interessen der Arbeitnehmer auf überbetrieblicher Ebene gegenüber den Arbeitgeberverbänden wahr. Überbetrieblich bedeutet dabei, dass die Gewerkschaften grundsätzlich nicht Arbeitnehmer bestimmter einzelner Betriebe, sondern vielmehr – nach Wirtschaftsbranchen aufgeteilt – die Arbeitnehmer einer Branche vertreten.
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Teschke-Bährle, U. (2018). Tarifautonomie und Mitbestimmung. In: Arbeitsrecht - Schnell erfasst. Recht - schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55312-1_6
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