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Zusammenfassung

(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.

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Notes

  1. 1.

    Gesetz vom 23.05.2005 (BGBl. I S. 931) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl I S. 160).

  2. 2.

    Sie unterscheidet sich von der Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation dient und der Weiterbildung, die für eine Tätigkeit in einem weiteren Beruf ganz oder teilweise qualifizieren soll (Facharzt).

  3. 3.

    Man könnte auch sagen, sie sei mit deutscher Gründlichkeit bürokratisiert und perfektioniert worden.

  4. 4.

    LSG Ba.-Wü., Urt. V. 15.09.1993 – L5Ka 1494/92, MedR 1994, 163, es gibt drei Typen von Qualifikationsanerkennungen: Weiterbildungen berufsrechtlicher Art, die die Zuordnung der Ärzte zu den Fachgebieten betreffen und die in den Kammergesetzen bzw. Berufs- und Weiterbildungsordnungen zu regeln sind; Weiterbildungen, die nur dafür relevant sind, ob der Arzt bestimmte, i.d.R. höher bewertete Leistungen erbringen und abrechnen kann, und die in den Bundesmantelverträgen oder den auf Landes- oder KV-Ebene geschlossenen Gesamtverträgen festzulegen sind; Fortbildungen, die in den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt sind und speziell die vertragsärztliche Tätigkeit betreffen (insbesondere Fragen des Notfalldienstes, der Abrechnungstechnik u. ä.).

  5. 5.

    § 81 Abs. 5 SGB V.

  6. 6.

    Vgl. hierzu VG Hamburg Urt. v. 21.01.2009 – 17 K 1915/08, MedR 2009, 485.

  7. 7.

    Auf die bisherigen Vorgaben darüber, wie viele Textzeilen eine Folienseite enthalten darf, nämlich maximal sieben (untereinander geschrieben) wird allerdings – Gott sei Dank möchte man sagen – verzichtet. Die Powerpointerisierung des medizinischen Fortbildungswesens lässt dennoch grüßen. Welch seltsame Blüten die Fortbildungsverpflichtung hervorbringt ist neuesten gerade wieder im Deutschen Ärzteblatt zu bestaunen (du Prel et al. Kritisches Lesen wissenschaftlicher Artikel, DÄ 2009 S. 100). Mit dieser Handlungsanweisung dieser Autoren sollen wohl die Fehler korrigiert werden, die durch das Kästchenprüfsystem angerichtet werden und das dazu führt, dass die Studenten keinen vollständigen deutschen Satz mehr zu Papier bringen können. Fehlt im Artikel nur noch der Hinweis, dass wissenschaftliche Texte Zeile für Zeile von links nach rechts und der Text von oben nach unten zu lesen ist bis er zu Ende ist. Peinlich!

  8. 8.

    Näheres zu den Punktzahlen DÄ (A) 2001, 1309. Vgl. auch Ring, MedR 2016, 423 m. Nachw.

  9. 9.

    Vgl. für die Einteilung des Notarztdienstes in Bayern, BGH, Urt. v. 12.11.1992 – III ZR 178/91, NJW 1993, 1526.

  10. 10.

    Vgl. hierzu im einzelnen Ratzel, Lippert, MedR 2004, 525 m w.Nachw.

  11. 11.

    BAnz 2006, 107.

  12. 12.

    Im Rahmen dieses Kommentars geht es nicht darum, zu bewerten, ob die durch die ärztliche Selbstverwaltung geschaffenen Normen bürokratisch oder bis zur Banalität und Peinlichkeit ausziseliert sind. Hierüber mag sich jeder Leser seine eigene Meinung bilden (Vgl. hierzu auch in der Vorauflage Lippert in Ratzel, Lippert § 4 Rz. 5 ff.); Vgl. hierzu auch Ratzel, Lissel, Handbuch Medizinschadensabwicklung, § 37.

  13. 13.

    Die Rechtsprechung, die punktuell zu einzelnen Mängeln in der Fortbildung ergangen ist, bezieht sich überwiegend auf einen fachlichen Stand von 2004. Sie ist also 2017 sicher nur noch mit gebotener Vorsicht heranzuziehen.

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Ratzel, R., Lippert, HD., Prütting, J. (2018). § 4 Fortbildung. In: Kommentar zur (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55165-3_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-55165-3_7

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-55164-6

  • Online ISBN: 978-3-662-55165-3

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