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Zusammenfassung

(1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Die Ärztin oder der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Ärztekammer anzuzeigen.

(2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientin oder des Patienten regelmäßig nur von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die für sie oder ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen.

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Notes

  1. 1.

    Durch die Anstellung fachverschiedener Fachärzte, die nicht mehr fachlich vom Arbeitgeber überwacht werden können, ist es denkbar, dass diese Praxis gewerbesteuerpflichtig werden kann.

  2. 2.

    § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

    (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

  3. 3.

    Steinhilper,Weimer, GesR 2006, 203; Cramer, Der Radiologe, Heft 5.2006, M67.

  4. 4.

    Begr. Drucks. 353/06, S. 29, 48.

  5. 5.

    § 14 a Abs. 2 S. 2 BMV-Ä und § 20 a Abs. 2. S. 2. EKV.

  6. 6.

    Siehe aber Schroeder-Printzen, in: Ratzel, Luxenburger, § 7 Rn. 529, § 32b Ärzte-ZV enthalte keine Rechtsgrundlage für eine derartige Beschränkung, die deshalb unwirksam sei.

  7. 7.

    Steinhilper, Weimer, GesR 2006, 203.

  8. 8.

    Ratzel, Möller, Michels, MedR 2006, 387.

  9. 9.

    Steinhilper, Weimer, GesR 2006, 203 werfen in dem Zusammenhang die Frage nach umsatzsteuerlicher Behandlung auf G Düsseldorf, Urt.v. 19.09.2013 ZMGR 2014, 299 m. Anm. Ketteler-Eising, keine Mitunternehmerschaft, wenn Beteiligung auf eigene Umsätze beschränkt – gewerbliche Einkünfte. Konsequenz: die gesamte BAG hat gewerbliche Einkünfte.

  10. 10.

    BFH, Urt.v. 16.07.2014 – VIII R 41/112, GesR 2015, 119.

  11. 11.

    Siehe hierzu Pestalozza, Kompetentielle Fragen des Entwurfs eines Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (BR-Drs. 353/06), GesR 2006, 389 ff.

  12. 12.

    BR-Drucks. 353/06 v. 07.07.2006.

  13. 13.

    BVerfG, Beschl.v. 01.02.2011–1BvR 2383/10, Abrechnung fachfremder Leistungen möglich, wenn fachliche Befähigung feststeht.

  14. 14.

    Bekanntmachung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Stand 29. August 2008, DÄ 2008 (A), 2173 ff.

  15. 15.

    Nachweise hierzu § 29 Abschnitt III.

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Ratzel, R., Lippert, HD., Prütting, J. (2018). § 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte. In: Kommentar zur (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55165-3_25

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-55165-3_25

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-55164-6

  • Online ISBN: 978-3-662-55165-3

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