Zusammenfassung
Ein häufig anzutreffendes Vorurteil vorweg: Gekauft wird nicht die vertragsärztliche Zulassung beziehungsweise der Vertragsarztsitz. Ein hierauf gerichteter Kaufvertrag wäre nichtig. Wer behauptet, einen „Sitz“ zu kaufen oder gekauft zu haben, drückt sich daher in rechtlicher Hinsicht im besten Falle ungenau aus. Gegenstand der Praxisübernahme kann demnach grundsätzlich nur die Praxis in ihrer Gesamtheit als Unternehmen oder der Anteil an dieser sein. Zu beachten ist, dass keine Praxis, kein Praxisabgeber und kein Praxisübernehmer dem anderen gleicht. Es handelt sich immer um einen individuellen Einzelfall, der individuell gehandhabt werden muss. In jedem Fall können und müssen zusätzliche und auf den Einzelfall angepasste Regelungen in den durchaus vielschichtigen (Kauf-)Vertrag eingearbeitet werden.
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Bierling, G., Engel, H., Mezger, A., Pfofe, D., Pütz, W., Sedlaczek, D. (2017). Kaufvertrag. In: Arztpraxis - erfolgreiche Übernahme . Erfolgskonzepte Praxis- & Krankenhaus-Management. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-54570-6_11
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