Zusammenfassung
Es ist als Erfolg zu betrachten, wenn der Arbeitsschutz auf einem gleichbleibend hohen Niveau gehalten werden kann. Dennoch ist nach § 3 ArbSchG eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben. Durch das Arbeitsschutzgesetz ist nicht festgelegt, wie die Verbesserung zu erfolgen hat. Das heißt, es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form er dies tut. Verbesserungen können zum Beispiel in kleinen Schritten erfolgen oder auch im Rahmen von strategischen Projekten umgesetzt werden. In den nachfolgenden Punkten dieses Kapitels ist dargelegt, wie die Verbesserung der betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzorganisation erreicht werden kann. Die beschriebene Struktur kann und soll in den einzelnen Punkten den betrieblichen Belangen angepasst werden.
Es ist als Erfolg zu betrachten, wenn der Arbeitsschutz auf einem gleichbleibend hohen Niveau gehalten werden kann. Dennoch ist nach § 3 ArbSchG eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben.
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Hofmann, A., Pfeifer, M., Sandrock, S., Walleter, R. (2017). Verbesserung. In: Handbuch Arbeits- und Gesundheitsschutz. ifaa-Edition. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-54194-4_5
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