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Sortenschutz und Sortenverwertung

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Zusammenfassung

Zum Schutz seines geistigen Eigentums stehen dem Züchter mit dem Sortenschutz, dem Patentschutz und dem Markenschutz verschiedene strategische Möglichkeiten zur Verfügung. Davon ausgehend hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten bei Obst vielfach das Konzept der Clubsorten etabliert, das sich zum einen die sich aus dem Sortenschutz ergebenden Verbietungsrechte an Pflanzenmaterial sowie der geschützten Sortenbezeichnung und zum anderen die sich aus dem Markenschutz ergebenden Verbietungsrechte an der Verwendung einer verkaufsfördernden Handelsbezeichnung oder Marke zu eigen macht.

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Notes

  1. 1.

    Die erste Fassung von ICNCP erschien 1953, derzeit ist die 9. Fassung von 2016 aktuell.

  2. 2.

    Im Wesentlichen abgeleitete Sorten werden i. d. R. direkt oder indirekt aus einer bereits existierenden, sortenrechtlich geschützten Sorte (Ursprungssorte) gewonnen und entsprechen dieser in den wesentlichen Merkmalen. Abgeleitete Sorten können z. B. durch die Auslese einer natürlichen oder künstlichen Mutante, einer somaklonalen Variante, durch Rückkreuzung (Selbstbefruchter) oder gentechnische Transformation entstehen.

  3. 3.

    Das Bundessortenamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Es wurde 1948 als Sortenamt für Nutzpflanzen gegründet und 1953 umbenannt. Das Bundessortenamt hat seinen Sitz in Hannover und ist zuständig für die Zulassung von Pflanzensorten und den Sortenschutz.

  4. 4.

    Die Gebühren für die Antragstellung belaufen sich gegenwärtig auf 600 €. Die Prüfgebühren betragen gegenwärtig für Obstsorten 1270 €. Die Jahresgebühr zur Aufrechterhaltung des Sortenschutzes liegt derzeit bei 60 € und steigt bis zum sechsten Jahr und folgende auf 350 € an.

  5. 5.

    Allgemein bekannte Sorten im Sinn des § 3 Abs. 2 SortSchG sind u. a. alle geschützten oder zugelassenen Sorten sowie solche, für die ein Antrag auf Erteilung eines Züchterrechts oder auf Eintragung einer Sorte in ein amtliches Sortenregister in irgendeinem Land vorliegt, sofern dieser Antrag zu einer Erteilung des Schutzes oder der Zulassung führt; außerdem Sorten, von denen es eine veröffentlichte Beschreibung gibt, von denen Vermehrungsmaterial oder Erntegut gewerbsmäßig verwertet wird oder von denen lebendes Pflanzenmaterial in öffentlich zugänglichen Pflanzensammlungen vorhanden ist.

  6. 6.

    Die Sortenbezeichnung der geschützten Sorte muss auch nach Ablauf des Sortenschutzes beim Inverkehrbringen vom Vermehrungsmaterial verwendet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SortSchG).

  7. 7.

    Das Zeichen kann neben einer eingetragenen Marke angebracht werden. Das Gesetz verpflichtet nicht zur Verwendung des Zeichens ® für eine registrierte Marke.

  8. 8.

    Die Bezeichnungen Markenname und Handelsbezeichnung werden oftmals synonym verwendet.

  9. 9.

    Nach Ablauf des Sortenschutzes kann dann nur noch ein Verbietungsrecht für die Benutzung der Handelsbezeichnung oder der Marke gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Dagegen kann das Pflanzgut der dann nicht mehr geschützten Sorte von diesem Zeitpunkt an von jeder daran interessierten Person zu kommerziellen Zwecken in Verkehr gebracht werden, ohne dass dies vom vormaligen Sortenschutzinhaber untersagt werden könnte.

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Correspondence to Magda-Viola Hanke .

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Hanke, MV., Flachowsky, H. (2017). Sortenschutz und Sortenverwertung. In: Obstzüchtung und wissenschaftliche Grundlagen. Springer Spektrum, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-54085-5_10

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