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Aufgaben und Verantwortung der Laserschutzbeauftragten

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Leitfaden für Laserschutzbeauftragte

Zusammenfassung

Werden im Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben, so ist schon seit den 1980er Jahren in Deutschland ein Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß DGUV Vorschrift 11 [10] (bzw. früher BGV B2 und VBG 93) schriftlich zu bestellen ( Anhang A.3 zeigt dafür ein Beispiel). Die Laserschutzbeauftragten sind im Bereich des Gesundheits- und Unfallschutzes am Laserarbeitsplatz das Bindeglied zwischen den Vorgesetzten und den Beschäftigen. Sie sind maßgeblich an der Umsetzung der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle beteiligt. Nach § 5(2) der OStrV [1] und deren Änderung vom 19.11.2016 hat der Arbeitgeber vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 Laserschutzbeauftragte mit Fachkenntnissen schriftlich zu bestellen. Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat den sicheren Betrieb der Laseranlage zu gewährleisten und den Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Damit der Laserschutzbeauftragte seiner verantwortungsvollen Tätigkeit gerecht werden kann, ist es sinnvoll, ihn mit Weisungsbefugnis für die Belange des Laserschutzes auszustatten.

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Literatur

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Schneeweiss, C., Eichler, J., Brose, M. (2017). Aufgaben und Verantwortung der Laserschutzbeauftragten. In: Leitfaden für Laserschutzbeauftragte. Springer Spektrum, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-53523-3_8

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