Unter dem Begriff der Gefährdung ist im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes „ein Zustand oder eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens besteht“, zu verstehen [1]. Beim Umgang mit Laserstrahlung muss man zwischen der direkten und der indirekten Gefährdung unterscheiden. Eine direkte Gefährdung besteht bei der Wechselwirkung von Laserstrahlung mit den Augen oder der Haut und einem daraus möglicherweise resultierenden thermischen, fotochemischen oder fotoakustischen Schaden [2]. Unter indirekter Gefährdung versteht man Prozesse, bei denen die Laserstrahlung nicht direkt, sondern über einen Umweg, wie z. B. durch eine elektrische Wirkung, Blendungen, die Entstehung von toxischen und kanzerogenen Rauchen oder das Entzünden von Materialien zu einer Gefahr für den Menschen wird.

6.1 Direkte Gefährdung

6.1.1 Direkter, reflektierter und gestreuter Laserstrahl

Wenn Laserstrahlung Auge oder Haut direkt, von einem Material reflektiert oder diffus gestreut trifft und der Expositionsgrenzwert überschritten wird, kann es zu einem Schaden kommen (Abb. 6.1).

Abb. 6.1
figure 1

Bildrechte Auge: © Peter Hermes Furian/Fotolia

Möglichkeiten der direkten Gefährdung durch Laserstrahlung,

Reflektierter oder gestreuter Laserstrahl

Eine besondere Gefährdung besteht immer dann, wenn reflektierende Gegenstände in den Laserstrahl eingebracht werden und dieser daraufhin unkontrolliert reflektiert wird (Abb. 6.2). Man spricht in diesem Fall von vagabundierender Laserstrahlung. Die Strahlung dringt hierbei in Bereiche vor, in denen man nicht mit ihr rechnet.

Abb. 6.2
figure 2

Reflexion eines grünen Laserstrahls an einem Werkzeug. Die Strahlung wird unkontrolliert abgelenkt

Auch diffus reflektierte Strahlung kann gefährlich sein. Dies ist vor allem bei Lasern der Klasse 4, aber auch bei Lasern der Klasse 3B der Fall, wenn über längere Zeit als 10 s in die diffuse Reflexion gestarrt wird. Ob eine Oberfläche tatsächlich diffus reflektiert, lässt sich meist nicht genau sagen. In vielen Fällen gibt es neben der diffusen Strahlung auch noch direkte Reflexionen, in denen der Leistungsanteil viel höher als in den diffusen Strahlungsanteilen ist (Abb. 6.3).

Abb. 6.3
figure 3

Wird Laserstrahlung an diffus reflektierenden Oberflächen reflektiert, so tritt neben der diffusen Reflexion meist auch noch direkte Reflexion auf

6.1.2 Gefährdung von Auge und Haut

6.1.2 Gefährdung des Auges

Wie tief Laserstrahlung in das Auge eindringt, hängt im Wesentlichen von den optischen Eigenschaften des Gewebes und der Wellenlänge der Laserstrahlung ab (Kap. 2) [3]. Laser der Klasse 1 (gemäß DIN EN 60825-1:2008) sind so sicher, dass die Expositionsgrenzwerte für das Auge in der Regel unterschritten werden und somit keinen Schaden verursachen können. Die Laser dieser Klasse 1 werden als „sicher“ bezüglich der direkten Gefährdung betrachtet. Alle anderen Laserklassen können zu Gefährdungen führen.

Ultraviolette Strahlung UV-C

Die kurzwellige UV-C Strahlung im Bereich zwischen 100 und 280 nm wird in den oberen Schichten der Horn- und Bindehaut absorbiert. Sie kann dort eine Hornhautentzündung (Fotokeratitis) und eine Bindehautentzündung (Fotokonjunktivitis) verursachen.

Ultraviolette Strahlung UV-B

Die UV-B Strahlung im Bereich zwischen 280 und 315 nm dringt etwas tiefer in die vorderen Schichten des Auges ein. Sie verursacht dort auch Horn- und Bindehautentzündungen. Da die Strahlung teilweise bis zur Augenlinse reicht, kann zusätzlich auch noch eine Trübung der Augenlinse auftreten, die als Katarakt oder grauer Star bezeichnet wird.

Ultraviolette Strahlung UV-C

Für UV-C Strahlung im Bereich von 315 bis 380 nm erhöht sich die Eindringtiefe weiter, sodass die Augenlinse stärker bestrahlt wird. Dies kann zu einer Eintrübung der Linse (Katarakt, grauer Star) führen. In allen Bereichen der ultravioletten Strahlung können fotochemische Schäden auftreten, für die die Expositionsgrenzwerte besonders niedrig sind. Eine hohe Strahldichte im blauen Spektralbereich kann zu einer fotochemischen Schädigung der Netzhaut, der sogenannten Blaulichtschädigung, führen.

Sichtbare Strahlung VIS

Die sichtbare Laserstrahlung reicht nach der Definition im Laserstrahlenschutz von 400 bis 700 nm. Normalerweise kann jedoch auch Strahlung zwischen 360 und 830 nm gesehen werden (Definition der CIE). Die Strahlung gelangt bis zur Netzhaut (Retina) und kann dort fokussiert werden. Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte entsteht ein Netzhautschaden. Meist handelt es sich um einen thermischen Schaden. Bei Bestrahlungsdauern über 10 s kann es jedoch auch zu einer fotochemischen Gefährdung kommen.

Infrarote Strahlung IR-A

Das Auge ist im IR-A Bereich (700–1400 nm) zumindest teilweise durchlässig, sodass es zu einem thermischen Netzhautschaden kommen kann. Ein Teil der Strahlung kann jedoch auch in der Augenlinse absorbiert werden, sodass sie sich eintrüben kann.

Infrarote Strahlung IR-B

Die IR-B Strahlung (1400–4000 nm) wird in den vorderen Teilen des Auges absorbiert und es kann dort zu einem thermischen Hornhautschaden oder zur Eintrübung der Augenlinse kommen

Infrarote Strahlung IR-C

Im Bereich IR-C (4000–106 nm) wird die Strahlung vollständig in der Hornhaut absorbiert, sodass ein thermischer Hornhautschaden entstehen kann.

6.1.2 Gefährdung der Haut

Die Gefährdung der Haut durch Laserstrahlung kann sehr ernsthaft sein aber die Auswirkungen sind in der Regel für die Lebensqualität nicht so einschneidend, wie es bei den Augen der Fall ist. Daher werden die Gefährdungen im Folgenden etwas stärker zusammengefasst.

Ultraviolette Strahlung UV-A, -B, -C

Ultraviolette Strahlung verursacht bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte fotochemische Schädigungen. Je nach Wellenlänge treten dabei insbesondere Hautrötung (Erythem), verstärkte Pigmentierung, verstärkte Hautalterung, Vorstufen des Hautkrebs und Hautkrebs auf. Die Expositionsgrenzwerte für die Gefährdungen sind für das Auge und die Haut gleich.

Sichtbare Strahlung VIS

Im sichtbaren Spektralbereich treten als Gefährdungen hauptsächlich Verbrennungen und Verdampfen von Gewebe auf. Zusätzlich können bei manchen Personen schon bei geringer Bestrahlungsstärke fotosensible Reaktionen auftreten. Die Expositionsgrenzwerte für die Haut sind wesentlich größer als für die Augen, da die Fokussierung der Strahlung durch das optische System des Auges entfällt.

Infrarote Strahlung IR-A, -B, -C

Infrarote Strahlung wird an der Oberfläche der Haut absorbiert und es können Verbrennungen und Verdampfen auftreten. Die Expositionsgrenzwerte für Haut und Auge sind gleich.

6.1.2 Wirkungen

Entzündungen der Hornhaut, der Bindehaut und der Haut sind oft sehr schmerzhaft, heilen in der Regel jedoch wieder vollständig aus. Anders sieht dies jedoch bei Verletzungen der Netzhaut aus. Diese besteht aus Nervenzellen, welche nach einer Zerstörung nicht mehr nachwachsen. Die Schäden sind meist irreversibel und führen zu einer starken Reduzierung der Lebensqualität. Auch die mögliche kanzerogene Wirkung von UV-Strahlung ist besonders zu berücksichtigen.

6.2 Indirekte Gefährdung

Neben den direkten Gefährdungen müssen im Laserschutz auch die indirekten Gefährdungen betrachtet werden, da diese zu ernsten Unfällen führen können. Im Folgenden werden die Wichtigsten davon erläutert:

  • elektrische Gefährdung,

  • Blendung durch sichtbare Strahlung,

  • inkohärente optische Strahlung,

  • Röntgenstrahlung,

  • explosible Atmosphären und brennbare Stoffe,

  • toxische und infektiöse Stoffe.

6.2.1 Elektrische Gefährdung

Jeder Laser ist ein elektrisches Gerät und muss dementsprechend regelmäßig auf die elektrische Sicherheit hin überprüft werden. Die größte Gefährdung entsteht hierbei in der Regel bei der Wartung mit Hochspannung betriebener Geräte. Da die Beurteilung der elektrischen Gefährdung nicht im Aufgabenbereich der Laserschutzbeauftragten liegt, wird in diesem Handbuch nicht weiter darauf eingegangen.

6.2.2 Blendung durch sichtbare Laserstrahlung

Das Auge ist in der Lage, sich an unterschiedliche Helligkeiten (Leuchtdichte bzw. Beleuchtungsstärken) durch die Variation des Pupillendurchmessers und die Zuordnung der Empfindlichkeit der jeweils betroffenen Fotorezeptoren anzupassen. Man spricht hierbei von Adaptation. Wird die Leuchtdichte bzw. Beleuchtungsstärke allerdings plötzlich stark erhöht, wie es z. B. bei Bestrahlung durch einen Laserpointer der Fall ist, kann es zu einer Überreizung bzw. Sättigung der Rezeptoren und damit zum Erliegen des rezeptorischen Signals kommen, was zur Folge hat, dass keine informationstragenden elektrischen Impulse an das Gehirn gesendet werden. Erst nach einer mehr oder weniger langen Regenerationszeit ist in solchen Situationen ein normales Sehen wieder möglich. Haupteffekte dieser vorübergehenden Blendung sind hierbei die Entstehung von Blitzlichtblindheit und Nachbildern, welche beim Betroffenen Unbehaglichkeit und eine temporäre Beeinträchtigung des Sehvermögens zur Folge haben kann. Eine Störung des Sehvermögens kann bei Tätigkeiten wie dem Führen eines Fahr- oder Flugzeuges, beim Bedienen einer Maschine, bei Installations- oder Reparaturarbeiten zu einem erhöhten Unfallrisiko führen [1].

Die Blendung von Personen durch Laserstrahlung im sichtbaren Bereich wurde lange Zeit unterschätzt. Erst mit den umfangreichen wissenschaftlichen Untersuchungen von Hans-Dieter Reidenbach et.al. [4] konnte gezeigt werden, dass schon sehr geringe Laserleistungen im Bereich von einigen µW zu einer von der Wellenlänge und der Bestrahlungsdauer abhängigen Beeinträchtigung des Sehvermögens führen können. So wurden beispielsweise Nachbilddauern von 5 min bei einer Bestrahlungsdauer der Fovea von 10 s mit einer Laserleistung von 30 µW ermittelt [4]. Diese Laserleistung entspricht der Laserklasse 1. Wie hell die Strahlung eines 1-mW-Laserpointers erscheinen kann, zeigt Abb. 6.4. Eine Blendung in einem Hubschrauber zeigt Abb. 6.5.

Abb. 6.4
figure 4

Blendeffekt eines1-mW-Laserpointers, welcher auf eine Milchglasscheibe gerichtet wurde

Abb. 6.5
figure 5

Blendungssituation in einem Hubschrauber. Durch die Attacke ist der Horizont von der Kabine aus für den Piloten nicht mehr zu sehen (aus [5])

6.2.3 Inkohärente optische Strahlung

Bei vielen Arbeitsprozessen wie z. B. dem Laserschweißen (Abb. 6.6) oder dem Laserschneiden entsteht als Nebenprodukt inkohärente optische Strahlung in Form von UV-Strahlung, sichtbarer und infraroter Strahlung (Schweißlichtfackel) [6]. Kommt es hierbei zu einer Grenzwertüberschreitung, muss mit Augen- und Hautschäden und mit Blendung gerechnet werden. Weitere Quellen der Gefährdung sind inkohärente optische Pumpquellen von Lasersystemen. Ausführliche Informationen zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung sind in den Technischen Regeln Inkohärente optische Strahlung (TROS IOS) [6] zu finden.

Abb. 6.6
figure 6

Entstehung von inkohärenter Strahlung beim Laserschweißen (mit freundlicher Genehmigung der Wilco Wilken Lasertechnik GmbH)

6.2.4 Röntgenstrahlung

Bei der Wechselwirkung von extrem kurz gepulster Laserstrahlung (extrem hohe Leistungsdichte) mit Werkstoffen kann ionisierende Strahlung in Form von direkter Röntgenstrahlung (Bremsstrahlung oder charakteristische Strahlung) auftreten. Sollte dies der Fall sein, so ist die Röntgen- bzw. die Strahlenschutzverordnung zu beachten.

6.2.5 Explosible Atmosphären und brennbare Stoffe

Ein wesentlicher Aspekt des Laserschutzes ist der Brand- und Explosionsschutz [7]. Aufgrund der auch noch in großer Entfernung erreichbaren hohen Leistungs- bzw. Energiedichten können Materialien durch die Laserstrahlung (Klasse 3B und 4) – besonders dann, wenn diese fokussiert wird – in Brand gesetzt und zündfähige Gemische zur Explosion gebracht werden. Unter „explosionsfähiger Atmosphäre“ versteht man ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt [5]. Wird Laserstrahlung von einem Stoff absorbiert, so erwärmt sich dieser je nach Höhe des Energieeintrags. Erreicht die Erwärmung die Zündtemperatur, kann dies zu einem Brand oder zu einer Explosion führen. Wann ein Stoff in Brand gerät bzw. wann ein Gemisch explodiert, hängt sowohl von den Materialeigenschaften als auch von den Umgebungsbedingungen ab. Anlage 4 der TROS Laserstrahlung nennt Explosionsgefahr bei Laserleistungen ab 15–150 mW.

Zu den besonders gefährdeten Stoffen zählen:

  • Leicht entzündliche und brennbare Materialien im Laserbereich wie z. B. Vorhänge, Kartonagen (Abb. 6.7),

  • brennbare Gase und Dämpfe (z. B. Lösungsmittel, Desinfektionsmittel),

  • brennbare Metallstaub-Luft-Gemische (z. B. Selbstentzündung von Stoffgemischen mit Aluminium und Stahl durch chemische Reaktionen),

  • elektrische Kabel und deren Abschirmungen,

  • Materialien und Ablagerungen in Absaugsystemen.

Abb. 6.7
figure 7

Bestrahlung einer dünnen Sperrholzplatte mit einem 250 mW starken grünem Laserstrahl und daraus resultierenden Brandlöchern

Im medizinischen Bereich treten folgende Gefährdungen auf [8]:

  • Brände von Abdeckmaterialien und Tupfern,

  • Tubenbrände, vor allem in sauerstoffangereicherter Umgebung,

  • Explosionsgefahr bei Narkosegasen, Methan im Magen- und Darmtrakt,

  • Kunststoffbrände (z. B. Schläuche),

  • Abschmelzen der Enden von Lichtleitfasern.

Wichtige Informationen hierzu findet man in den Technischen Regeln Brandschutz TRBS 2152 Teil 3 Abschn. 5.10 [9]. Soll ein Gerät in einem explosionsgefährdeten Bereich eingesetzt werden, so muss es der EU-Richtlinie 2014/34/EU genügen. Laser in der Medizin unterliegen dem Medizinproduktegesetz.

Gefährdung durch lasereigene Optiken

Die infrarote Laserstrahlung IR-B und-C kann mit normalen Glas- oder Quarzoptiken nicht geführt werden, da die Strahlung dort stark absorbiert wird. Die am häufigsten eingesetzten Linsen und Fenster für CO2-Laser bestehen aus Zinkselenid (ZnSe). Man erkennt diese Linsen an ihrer gelblichen Farbe. Im Fehlerfall, wie z. B. bei einer Verschmutzung oder bei Insekten auf der Optik, kann es dazu kommen, dass die Strahlung an der Linse absorbiert wird, die sich dadurch aufheizt und im Extremfall thermisch zersetzt (Abb. 6.8). Die dabei entstehenden Rauche enthalten gesundheitsschädliches Selen und Zinkoxid. Eine weitere Gefährdung geht nach einem Bruch der Linse von den Bruchstücken bei direktem Kontakt aus. Die Entsorgung muss in den Sondermüll erfolgen. Wichtige Hinweise zum Umgang mit Zinkselenid-Linsen findet man in der Fachausschussinformation der DGUV FA_ET002 Hinweise zur speziellen Gefährdungsanalyse ZnSe-Linse (Stand: 08/2009) [14].

Abb. 6.8
figure 8

Beispiel für eine durch einen Laserstrahl zerstörte Zink-Selenid-Linse

6.2.6 Toxische oder infektiöse Stoffe

Toxische Stoffe

Wirkt Laserstrahlung auf anorganische oder organische Materialien wie z. B. Metalle, Kunststoffe, Keramiken, Gläser oder biologisches Gewebe ein, kann es zur Entstehung von gesundheitsgefährdenden toxischen, infektiösen und kanzerogenen Stäuben, Dämpfen und Aerosolen (Schwebteilchen) kommen, welche in der Gesamtheit als Laserrauch bezeichnet werden. Die Zusammensetzung des Laserrauchs hängt vom bearbeiteten Material ab. Beim Schweißen von metallischen Werkstoffen entstehen z. B. gasförmige Gefahrstoffe wie Ozon, Kohlenstoffmonoxid und nitrose Gase (NO, NO2) [6]. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Laserbearbeitung von Chrom-Nickel-Stählen, da dort krebserregende Chrom(VI)-Verbindungen und Nickeloxide entstehen können.

Weiterhin kann auch der Laser selbst gesundheitsgefährdende Gase oder andere Substanzen enthalten. Ein Beispiel hierfür sind insbesondere Excimerlaser und Farbstofflaser. Die Schadstoffaufnahme kann inhalativ, über die Haut oder oral erfolgen. Eine besondere Gefährdung besteht darin, dass fast alle Partikel aus dem Laserrauch lungengängig sind (Feinstaub) und dort zu Entzündungen und zur Entstehung von Krebs führen können. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, muss die Gefahrstoffverordnung eingehalten werden. Dort werden Grenzwerte festgelegt und Schutzmaßnahmen beschrieben.

Konkretisiert wird die Gefahrstoffverordnung durch verschiedene technische Regeln wie z. B.:

TRGS 400:

Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,

TRGS 402:

Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: inhalative Exposition,

TRGS 900:

Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz, „Luftgrenzwerte“, siehe „Technische Regeln für“ Gefahrstoffe,

TRGS 903:

Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte – BAT-Werte,

TRGS 905:

Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe,

TRGS 910:

Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen,

TRGS 560:

Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen [10],

Sofern die Grenzwerte gemäß Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten werden, müssen Maßnahmen, wie z. B. der Einbau einer auf den Gefahrstoff ausgelegten Absauganlage, getroffen werden.

Virale Stoffe

Neben der Brand- und Explosionsgefahr besteht bei medizinischen Eingriffen, bei denen Gewebe verdampft wird, eine Gefährdung des medizinischen Personals und des Patienten durch virale Partikel im Gewebsrauch und in den Aerosolen. Es konnten im Rauch infektiöse Viren wie HIV (humanes Immunschwächevirus), HBV (Hepatitis-B-Virus), BPV (bovines Papillomavirus) und HPV (humanes Papillomavirus) nachgewiesen werden [11]. Folgen einer Inhalation des Gewebsrauchs können z. B. Kopfschmerzen und Übelkeit, aber auch Reizungen der Augen und der Atemwege sein. Allerdings sind diese Wirkungen erst wenig untersucht. Schutzmaßnahmen regelt die Biostoffverordnung (BioStoffV).

6.2.7 Lärm

Lärmentstehung

Die Entstehung von Lärm in Zusammenhang mit Laserstrahlung tritt vor allem bei der Materialbereitung mit Laserbearbeitungsmaschinen und handgeführten Lasersystemen (HLS) auf.

Gefährdungen durch Lärm

Lärm am Arbeitsplatz kann beispielsweise zu folgenden Beschwerden führen [12]:

  • dauerhaftem Verlust des Hörvermögens,

  • Entstehung von Tinnitus,

  • Müdigkeit, Stress, Kopfschmerzen,

  • Gleichgewichtsproblemen, Ohnmacht,

  • Störung der sprachlichen Kommunikation,

  • Unfähigkeit, akustische Warnsignale zu hören.

6.3 Übungen

Aufgaben

  1. 6.1

    Welche Laserstrahlung kann eine direkte Gefährdung verursachen?

  2. 6.2

    Was hat man bei der diffusen Reflexion von Laserstrahlung in der Praxis zu beachten?

  3. 6.3

    Führt diffuse Reflexion von Lasern der Klasse 3B zu einer Gefährdung? Unter welchen Bedingungen gilt diese Aussage?

  4. 6.4

    Bei welchen Wellenlängen kann Laserstrahlung zu einer Gefährdung der Netzhaut führen?

  5. 6.5

    In welchen Bereichen tritt eine Gefährdung durch Laserstrahlung überwiegend an der Hornhaut auf?

  6. 6.6

    Reicht es bei ultravioletter Strahlung, nur die Augen zu schützen?

  7. 6.7

    Nennen Sie Beispiele, bei denen gespiegelte Laserstrahlung zu einer Gefährdung führen kann.

  8. 6.8

    Welche Laserklasse kann eine Brand- und Explosionsgefahr verursachen?

  9. 6.9

    Welche Laserklasse kann zu einer sehr starken Gefährdung der Haut führen?

  10. 6.10

    Welche indirekten Gefährdungen durch Laserstrahlung gibt es?

  11. 6.11

    Kann ein Laser der Klasse 1, der entsprechend den Herstellerangaben im Normalbetrieb betreiben wurde, zu einem Augenschaden führen? Kann eine indirekte Gefährdung auftreten, die einen Unfall zur Folge hat?

  12. 6.12

    Durch welche Maßnahmen kann die Brand- und Explosionsgefahr verringert werden?

  13. 6.13

    Bei einer medizinischen Anwendung des Lasers entsteht Gewebsrauch. Was ist zu tun?

  14. 6.14

    Was ist bei der Entsorgung eines CO2-Lasers zu beachten?

  15. 6.15

    Ab welcher Laserleistung kann Blendung auftreten?

Lösungen

  1. 6.1

    Es handelt sich um die direkte, reflektierte und gestreute Laserstrahlung.

  2. 6.2

    Ein ideale diffuse Reflexion tritt in der Praxis nicht auf. Es gibt meist noch einen erhöhten Strahlungsanteil der spiegelnden Reflexion.

  3. 6.3

    Wenn man die diffus strahlende Fläche in großer Entfernung (über 13 cm Entfernung) beobachtet und nicht zu lange in die Strahlung schaut (unter 10 s), führt die diffus reflektierte Strahlung bei der Klasse 3B nicht zu einem Augenschaden. Achtung! Dies gilt nur, wenn der Diffusor nicht auch reflektierende Anteile erzeugt!

  4. 6.4

    Laserstrahlung im sichtbaren Bereich VIS 400–700 nm und infrarote Strahlung IR-A (700–1400 nm) führen zu einer Gefährdung der Netzhaut.

  5. 6.5

    Ultraviolette Strahlung UV-B und -C (100–315 nm) sowie infrarote Strahlung IR-B und -C (1400–106 nm) führen hauptsächlich an der Hornhaut zu einer Gefährdung. Bei UV-B und IR-B kann auch eine Linsentrübung entstehen.

  6. 6.6

    Nein, die Gefährdungen von Auge und Haut sind bei ultravioletter Strahlung gleich, sodass auch die Haut geschützt werden muss. Die Expositionsgrenzwerte für Auge und Haut sind für UV gleich.

  7. 6.7

    Das wichtigste Beispiel dafür sind spiegelnde Flächen im Laserbereich. Aber auch Ringe oder andere Schmuckstücke sowie Uhren können zu Reflexionen führen.

  8. 6.8

    Es handelt sich um die Laserklassen 3B und insbesondere 4.

  9. 6.9

    Es handelt sich um die Klasse 4. Aber auch Laser der Klasse 3B können zu Hautschäden führen, allerdings mit geringeren Auswirkungen. Achtung! Neue Laser der Klasse 1 nach DIN EN 60825-1 können im IR-Bereich eine Gesamtleitung bis zu 0,5 W haben. Hier kann es zumindest zu kleinen Hautschäden kommen! Bestrahlungsdauern von 30.000 in kurzem Abstand zur Quelle sind bei diesen Lasern „unsicher“!

  10. 6.10

    Indirekte Gefährdungen sind: Brand- und Explosionsgefahr, Entstehung toxischer und viraler Stoffe, Entstehung von inkohärenter optischer Strahlung und (bei hohen Pulsleistungen) von Röntgenstrahlung, elektrische Gefährdung und Blendung.

  11. 6.11

    Laserstrahlung aus Lasern der Klasse 1 kann keinen Augenschaden verursachen. Allerdings tritt die indirekte Gefährdung durch Blendung auf, die zu Unfällen führen kann.

  12. 6.12

    Brennbare Stoffe gehören nicht in den Laserbereich. Es ist zu prüfen, ob die Abschirmungen durch die Laserstrahlung in Brand gesetzt werden können. Falls ja, müssen sie ersetzt werden.

  13. 6.13

    Der Rauch muss durch ein geeignetes Gerät abgesaugt werden.

  14. 6.14

    Linsen aus ZnSe sind toxisch und müssen speziell entsorgt werden.

  15. 6.15

    Untersuchungen zeigen, dass eine Blendung bei einem dunkeladaptierten Auge schon ab 1 µW auftreten kann. Ab 10 μW haben fast alle Probanden Blendungserscheinungen.