Zusammenfassung
Der ursprüngliche Unionsvertrag wurde auch unter dem Namen „Vertrag von Maastricht“ geführt, weil er 1992 im niederländischen Maastricht verhandelt und unterzeichnet wurde. Zuerst einige historische Daten zur Union: Der Maastrichter Vertrag ist die Grundlage der Europäischen Union. Er wurde am 7.2.1992 von den damals 12 Vertragsparteien unterzeichnet und trat nach Hinterlegung der letzten der 12 Ratifikationen (die Hinterlegung der deutschen Urkunde konnte erst nach dem Maastricht-Urteil des BVerfG erfolgen) am 1.11.1993 in Kraft. Nunmehr gilt er in der durch den Vertrag von Lissabon stark veränderten Version.
Mit dem VvL wurden, wie auch bereits bei den Vorgängerverträgen, eine Reihe von Protokollen und teilweise einseitigen Erklärungen der Mitgliedstaaten verabschiedet, welche Zusätze zum EUV/AEUV oder besondere Regelungen zu den Verträgen beinhalten. Bestandteil der Zusätze sind so wichtige Regelungen wie die Protokolle über die Satzung des Europäischen Zentralbanksystems, die Satzung des EWI, oder das Protokoll über die Sozialpolitik. Die Protokolle sind Teil des primären Rechts, Art. 51 EUV. Die daneben bestehenden Erklärungen, wie die Erklärung Nr. 17 zum Vorrang, sind bei der Auslegung des Primärrechts aufgrund der auch im Unionsrecht gewohnheitsrechtlich geltenden Art. 31 I, II lit. b) Wiener Vertragsrechtskonvention heranzuziehen.
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Lorenzmeier, S. (2017). Die Europäische Union. In: Europarecht - Schnell erfasst. Recht - schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-53246-1_4
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