Zusammenfassung
Zu den zentralen Bankgeschäften gehört das Einlagengeschäft gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG. Es definiert sich als Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Es wird über Konten abgewickelt (siehe § 40, Rn. 3 ff.). Bezüglich der Kontoinhaberschaft ist durch Auslegung festzustellen, wer Inhaber des Kontos und damit Träger von Rechten und Pflichten des Rechtsverhältnisses sein soll (§§ 133, 157 BGB), wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darauf abzustellen ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden der Gläubiger des Kreditinstituts werden soll (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 21, 148 (150); BGH WM 1963, 455 (456); WM 1966, 1246 (1248); WM 1973, 894 (895); WM 1986, 33 (35); WM 1990, 537 (538); WM 1994, 2270; WM 1996, 249 (250)). Von wem das eingezahlte Geld stammt, spielt hingegen keine Rolle (Einsele, FS Nobbe, 27 (28)).Verfügungsberechtigter über das Konto ist derjenige, der Vertragspartner des Kreditinstituts ist. Dabei können aufseiten der Kunden dem Kreditinstitut mehrere selbstständige Rechtssubjekte gegenübertreten. In der Praxis wird dem dadurch entstehenden Gemeinschaftskonto mit zwei typisierten Vertragsgestaltungen begegnet. Die Begründung eines Gemeinschaftskontos erfolgt als Oder-Konto, wahlweise als Und-Konto. Wer behauptet, bei der Kontoeröffnung sei ein Gemeinschaftskonto gewollt gewesen, trägt dafür die Beweislast (für eine Einheitsbetrachtung spricht sich Schmidt, FS Nobbe, 187 ff., aus). Ein Gemeinschaftskonto liegt allerdings nicht vor, wenn vertretungsberechtigte Personen für eine Gesellschaft ein Konto eröffnen; die Gesellschaft ist dann Inhaberin eines Einzelkontos.
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Hucke, A. (2017). § 43 Gemeinschafts- und Sperrkonto. In: Derleder, P., Knops, KO., Bamberger, H. (eds) Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52807-5_43
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