Zusammenfassung
Der bankgeschäftliche Kontakt zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden beschränkt sich meistens nicht auf den Abschluss eines einzelnen bestimmten Bankgeschäfts, sondern er ist regelmäßig darüber hinaus darauf gerichtet, eine auf Dauer gerichtete Geschäftsverbindung einzugehen. Ausnahmsweise kann es aber auch nur zu solchen Einmalkontakten kommen, so wenn beispielsweise ein Schuldner bargeldlos zahlen will, aber kein Girokonto mit ausreichender Deckung bei einem Kreditinstitut unterhält. Er muss dann mit dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers einen Einzelzahlungsvertrag schließen (§ 675 f Abs. 1 Satz 1 BGB; früher sog. „Einzelüberweisungsauftrag“) und den Geldbetrag der Überweisung in bar oder als Erlös aus einem gleichzeitig, ebenfalls als Einmalkontakt erteilten Scheckinkasso zur Verfügung stellen (als Beispiel BGH WM 1990, 6 = NJW-RR 1990, 366 = WuB I F 5.-2.90 (Ott); dazu MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl. Bd. 6, ZahlungsV Rn. B 144). Regelmäßig ist freilich die Aufnahme eines bankgeschäftlichen Kontakts sowohl aus der Sicht des Kreditinstituts als auch derjenigen des Kunden darauf gerichtet, eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung (vgl. § 362 Abs. 1 HGB) anzuknüpfen, in deren Rahmen künftig unterschiedliche Bankgeschäfte vereinbart und abgewickelt werden können. Eine solche auf Dauer gerichtete Geschäftsverbindung einzugehen, entspricht üblicherweise der Interessenlage sowohl des Kunden als auch des Kreditinstituts (Baumbach/Hopt, HGB, BankGesch (7) Rn. A/6; Kirchhartz in Claussen, § 1 Rn. 240).
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Häuser, F. (2017). § 3 Geschäftsbeziehung und allgemeiner Bankvertrag. In: Derleder, P., Knops, KO., Bamberger, H. (eds) Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52807-5_3
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