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Zusammenfassung

Das Abwehrdispositiv gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland ist durch zahlreiche, von internationalen Vorgaben und Standards veranlasste Gesetzesänderungen seit dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 1993 immer engmaschiger geworden, weil Risiken für Staat und Gesellschaft sowie die operationellen Risiken der Institute, soweit sie aus Geldwäsche und anderen „illicit activities" generiert werden, gewachsen und die Methoden der Geldwäsche immer komplexer geworden sind.

Die Banken in Deutschland werden sich auch in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie auf neue, anspruchsvollere Anforderungen des Gesetzgebers und des Regulators BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) einstellen müssen. Verstöße gegen Compliance-Vorschriften im Bereich der Geldwäscheprävention werden in Zukunft auch strenger geahndet werden. Die zukünftig umzusetzende Maßnahmen stellen keinen Paradigmenwechsel, sondern eine bruchlose Ergänzung und Fortschreibung des aufsichtsrechtlichen Präventionsansatzes dar, in den neu gewonnenes Erfahrungswissen über die aktuellen Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einfließt.

Bestimmte Methoden, insbesondere bargeldorientierte und kontenbezogene Typologien der Geldwäsche, können heute, u. a. durch die von den Banken geforderten edv-gestützten Sicherungssysteme und durch effiziente Strukturen im internen Risikomanagement und durch eine konsequente Compliance-Politik besser aufgedeckt und verhindert werden. Dadurch konnten Integritätsrisiken und operationelle Risiken der Banken zumindest bei einigen Kunden- und Produktsegmenten im Interesse des einzelnen Instituts minimiert werden. Von Vorteil ist, dass den Instituten mit der seit 2011 durch mehrere Gesetzgebungsverfahren vorangetriebenen Aktualisierung des Geldwäschegesetzes und der geldwäscherechtlichen Normen im Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ein Ansatz zur Verfügung steht, der die früheren, sehr formalistisch ausgeprägten Sorgfaltspflichten durch einen risikoorientierten Ansatz ersetzt, der auf der Schaffung und Aktualisierung einer Risikoanalyse des einzelnen Instituts über seine eigene Gefährdungssituation aufbaut und anhand von zusätzlichen Risikofaktoren ständig weiterentwickelt. Dieses Umdenken bei den internationalen Standards hat somit seine Fortsetzung in der nationalen Implementierung geldwäscherechtlicher Vorschriften gefunden. Der neue Ansatz ist effektiver, weil er den Instituten Gelegenheit gibt, ihre internen Sicherungsmaßnahmen weitgehend eigenständig zu kalibrieren. Geldwäsche und die daraus resultierenden Risiken für die einzelne Bank, das einzelne Unternehmen sowie den Finanzplatz Deutschland werden jedoch dadurch nicht verschwinden. Professionell handelnde Geldwäscher haben sich in der Vergangenheit auf die Bekämpfungskonzepte dadurch einstellen können, dass die im Finanzsektor angewandten Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung perfekter geworden und dadurch schwieriger zu erkennen sind. Die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden deshalb auch in Zukunft für den Gesetzgeber sowie für die Aufsichtsinstanzen und die pflichtigen Unternehmen Aufgabe und Herausforderung bleiben.

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Findeisen, M. (2017). § 85 Geldwäsche. In: Derleder, P., Knops, KO., Bamberger, H. (eds) Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52805-1_34

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