Zusammenfassung
§ 9 widmet sich den Unternehmensrechtsformen, und zwar den Personengesellschaften. Den Ausgangspunkt bildet die in §§ 705 ff. BGB geregelte BGB-Gesellschaft, die nach der GmbH am häufigsten in der Umsatzsteuerstatistik erscheint. Darauf baut die Darstellung der traditionellen Handelsgesellschaften, der OHG und KG, auf. Einbezogen sind aber auch die stille Gesellschaft, Partnerschaft und EWIV.
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Appendices
II. Übungsaufgaben
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1.
Wie verhalten sich BGB-Gesellschaft, OHG und KG zueinander?
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2.
Gibt es BGB-Gesellschaften ohne Gesellschaftsvermögen?
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3.
Wie erfolgt ein Gesellschafterwechsel bei der BGB-Gesellschaft?
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4.
Wer vertritt im Regelfall die ABC-BGB-Gesellschaft, wer die ABC-OHG, wer die A-KG, wenn B und C Kommanditisten sind?
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5.
A, B, und C haben eine BGB-Gesellschaft gegründet, um Ski-Freizeiten zu vermitteln. Was kann A tun, wenn er „aussteigen“ will?
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6.
Kann eine auf den Betrieb eines Kleingewerbes gerichtete Personengesellschaft in Form einer OHG gegründet und eingetragen werden?
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7.
A hat im Namen der ABC-OHG bei D ein Darlehen aufgenommen. Am Ende der Laufzeit verlangt D von C Zahlung. Zu Recht?
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8.
A ist Gesellschafter der ABC-OHG, welche ein Bauunternehmen betreibt. Als die OHG sich wegen mangelhafter Arbeiten Schadensersatzansprüchen des X ausgesetzt sieht, die das Gesellschaftsvermögen weit übersteigen, kündigt A, um seiner Gesellschafterhaftung zu entgehen. Ist das richtig?
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9.
Wäre der vorige Fall anders zu beurteilen, wenn die Gesellschafter durch Gesellschaftsbeschluss die Auflösung der OHG gemäß § 131 I Nr. 2 HGB herbeigeführt hätten?
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10.
Wie haftet ein Kommanditist a) im Normalfall? b) vor seiner Eintragung in das Handelsregister?
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11.
A, B und C wollen eine KG gründen, wobei A und B persönlich haften sollen und C Kommanditist sein soll. Noch vor der Eintragung ins Handelsregister schließt A mit Zustimmung aller Gesellschafter im Namen der KG mit V einen Kaufvertrag über Büromobiliar ab. Gegen wen hat V Ansprüche wegen des Kaufpreises?
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12.
C, der einzige Kommanditist in der A-B-C-KG, stirbt. Führt das zur Beendigung der KG?
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13.
C ist Kommanditist in der A-KG. Seine Einlage ist mit 60.000 € im Handelsregister eingetragen. Nachdem er 40.000 € eingezahlt hat, merkt er, dass er sich übernommen hat. Mit den übrigen Gesellschaftern vereinbart er, dass seine Einlage nur 40.000 € betragen soll. Später muss er sich vorübergehend 10.000 € auszahlen lassen. Weitere Veränderungen erfolgen nicht. X, der eine Forderung gegen die A-KG in Höhe von 200.000 € hat, fragt, ob er C unmittelbar in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe. Begründen Sie Ihre Antwort.
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14.
Decken sich Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis bei den Personengesellschaften, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung trifft?
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15.
Kann sich A als Stiller an der BC-GmbH beteiligen?
III. Empfohlene Literatur
Hüffer, Gesellschaftsrecht (C.H. Beck), §§ 7–28;
ausführlich: Saenger, Gesellschaftsrecht (Heymanns), Rn 1 ff.
Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht (Heymanns), §§ 1–21 und 43–65.
C. Arbeitshinweise
- Personengesellschaften
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Grundform ist die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB). Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, ist es eine OHG (§§ 105 ff. HGB), bei teilweiser Haftungsbeschränkung eine KG (§§ 161 ff. HGB).
- BGB-Gesellschaft
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(§§ 705 ff. BGB): Rechtsform für jede nicht-kaufmännische gemeinschaftliche Zweckverfolgung außerhalb juristischer Personen. Als Außengesellschaft rechtsfähige Personengesellschaft (§ 124 HGB analog). Sie entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Geschäftsführung und Vertretung erfolgen grds. gemeinschaftlich. Unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter (§ 128 HGB analog). Beiträge und Erworbenes werden Gesamthandsvermögen der Gesellschafter; Gewinne und Verluste nach Köpfen.
- OHG
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Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB), selbst Träger von Rechten und Pflichten (§ 124 I HGB), im Handelsregister einzutragen. Einzelgeschäftsführung und -vertretung. Für OHG-Verbindlichkeiten haften auch die Gesellschafter unmittelbar und unbeschränkt (§ 128 HGB).
- KG
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Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff., 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB). Grds. wie OHG, aber Sonderregeln für Kommanditisten. Keine Vertretung oder Gechäftsführung; Kommanditisten haften für KG-Verbindlichkeiten nicht, wenn ihre Einlage wie eingetragen geleistet ist.
- Stille Gesellschaft
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(§§ 230 ff. HGB): BGB-Gesellschaft zwischen Kaufmann und Stillem, der sich am Geschäftsbetrieb mit einer Einlage beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Keine Vertretung, keine Geschäftsführung.
- Partnerschaft
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Im PartGG geregelt. Besondere Gesellschaftsform für Freiberufler, der OHG angenähert, aber Haftungsbegrenzung möglich.
- EWIV
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In EWIV-VO und EWIV-G geregelte Personengesellschaft für die transnationale Kooperation. Unterstützende Funktion, keine Gewinne, Vertretung durch Geschäftsführer, unbeschränkte Haftung der Mitglieder.
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Meyer, J. (2017). § 9 Personengesellschaften. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_9
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