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§ 6 Weitere Vertragstypen

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Wirtschaftsprivatrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

  • 6501 Accesses

Zusammenfassung

§ 6 stellt die Besonderheiten wichtiger weiterer Vertragstypen dar. Es wird der Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag behandelt. Es gibt einen Exkurs zum Arbeitsrecht, neben dem Auftrag werden die entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträge behandelt, und auch Miet- Pacht- und Leasingverträge sind Gegenstand der Darstellung.

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Correspondence to Justus Meyer .

Appendices

II. Übungsaufgaben

  1. 1.

    Hat ein Werkunternehmer auch Anspruch auf eine Vergütung, wenn diese nicht vereinbart ist?

  2. 2.

    H fertigt der K für 14 € ein kleinkopiertes VWL-II-Skript. Nach welchen Vorschriften richten sich etwaige Gewährleistungsrechte der K?

  3. 3.

    Inge hat bei Schneider S ein nach ihren extravaganten, individuellen Wünschen anzufertigendes Abendkleid bestellt, erscheint aber trotz Aufforderung nicht zur Anprobe bei S, der daher das Kleid nicht fertigstellen kann. Wie ist der Vertrag einzuordnen? Welche Ansprüche ergeben sich für S?

  4. 4.

    Wie unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag?

  5. 5.

    Was unterscheidet den Arbeitsvertrag vom sonstigen Dienstvertrag?

  6. 6.

    Darf der Dienstverpflichtete seine Pflicht durch einen Dritten erfüllen?

  7. 7.

    Setzen die ordentliche und die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags jeweils einen Kündigungsgrund voraus?

  8. 8.

    Was versteht man unter Diensten „höherer Art“ und welche Sonderregelung gilt für sie?

  1. 9.

    Die 29-jährige Arbeitnehmerin A ist seit 6 Jahren bei Unternehmer U beschäftigt. Welche Kündigungsfrist ist für eine ordentliche Kündigung einzuhalten, wenn der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält?

  2. 10.

    Wie sind Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag voneinander abzugrenzen?

  3. 11.

    Welches sind die wesentlichen Unterschiede zwischen Miet- und Pachtvertrag?

  4. 12.

    Welche Rechte stehen dem Vermieter zu, wenn der Mieter die Mietsache vertragswidrig gebraucht?

  5. 13.

    M und V schließen telefonisch einen Mietvertrag über eine Wohnung, der auf 18 Monate befristet sein soll. Endet der Mietvertrag nach 18 Monaten, wenn weder M noch V kündigen?

  6. 14.

    Beschreiben Sie die Grundstrukturen des Leasing. Warum ist es als Investitionsform häufig vorteilhaft?

  7. 15.

    Gegen wen richten sich in der Regel die Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers wegen Mängeln des Leasingguts?

  8. 16.

    Findet auf Leasing-Verträge das Verbraucherkreditrecht Anwendung?

  9. 17.

    Am Abend vor der Abgabefrist für die Diplomarbeit geht A der Toner aus. Er geht zu Mitbewohner B, der meistens eine Ersatz-Patrone hat. „Ich gebe dir 15 € und du bekommst Donnerstag eine neue Patrone, garantiert!“. B willigt ein. Vertragstyp?

III. Empfohlene Literatur

Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht (Beck), §§ 20–24;

ausführlicher: Looschelders, Schuldrecht BT (Heymanns), §§ 22–37;

Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht (de Gruyter), §§ 77–81.

E. Arbeitshinweise

Werkvertrag

(§§ 631 ff. BGB): Werkunternehmer schuldet (mangelfreie) Erstellung eines (körperlichen oder unkörperlichen) Werks (= Erfolg), Besteller schuldet u. U. Mitwirkung, bei Mangelfreiheit die Abnahme und damit die Vergütung (§§ 631 f., 640 f. BGB).

Gewährleistung

beim Werkvertrag (§§ 633 ff. BGB): Bei Mangel Anspr. auf Nacherfüllung, nach Fristsetzung Rücktritt und Selbstvornahme sowie bei Verschulden Schadensersatz.

Werklieferungsvertrag

(§ 651 BGB): Vertrag über die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache. Es gilt Kaufrecht; bei unvertretbaren Sachen z. T. Werkvertragsrecht.

Dienstvertrag

(§§ 611 ff. BGB): Dienstleistung (nicht Erfolg) gegen Vergütung. Der Dienstverpflichtete ist grds. persönlich zur Leistung der vertraglich vereinbarten und ggf. im Rahmen des Weisungs- und Direktionsrechts bestimmten Dienste verpflichtet (§§ 611, 613 BGB). Der Dienstberechtigte ist zur Zahlung der Vergütung nach Dienst oder Zeitabschnitt (§ 614 BGB) verpflichtet. Beendigung mit Fristablauf, ordentlicher Kündigung (Termine u. Fristen §§ 621 f. BGB) oder fristloser außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).

Arbeitsvertrag

Dienstvertrag über abhängige Dienste. Zahlreiche Sondergesetze, besondere Gerichtsbarkeit.

Auftrag

(§§ 662 ff. BGB): Vertrag zwischen Auftraggeber und Beauftragtem über die unentgeltliche Besorgung von Geschäften für den Auftraggeber.

Geschäftsbesorgungsvertrag

(§ 675 I BGB): Vertrag über die entgeltliche Besorgung von Geschäften für einen anderen.

GoA

(= Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB): Willentliches Tätigwerden im Geschäftskreis eines anderen, ohne ihm gegenüber dazu berechtigt zu sein. Gesetzliches Schuldverhältnis: Pflicht zur Führung der Geschäfte entsprechend dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn (§ 677 BGB). Ggf. Aufwendungsersatzanspruch (§ 683 BGB), anderenfalls Bereicherungsausgleich (§ 684 BGB) und bei Vertretenmüssen Schadensersatz gem. § 280 I BGB.

Mietvertrag

(§§ 535 ff. BGB): Grds. formfrei; Ausn.: § 550 BGB. Der Vermieter muss den Gebrauch der Sache gewähren (Überlassung und Instandhaltung). Der Mieter muss den Mietzins zahlen (§ 535 S. 2 BGB), den vertragsgemäßen Gebrauch einhalten (vgl. § 541 BGB), und ihn treffen Obhuts- und Sorgfaltspflichten (§ 241 II BGB).

Gewährleistung

beim Mietvertrag: Der Vermieter schuldet fortwährend Überlassung und Instandhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch (Erfüllungsanspruch). Bei Mangel: Mietminderung (§ 536 BGB), Schadensersatzhaftung, Ersatzvornahme (§ 536a BGB).

Untermiete

Überlassung der Mietsache an Dritte zu selbständigem Gebrauch (§§ 540, 553 BGB).

Beendigung

des Mietverhältnisses: (1) durch Fristablauf (§ 542 II BGB), (2) durch Kündigung nach §§ 542 f. BGB: (a) ordentlich (fristgebunden); (b) außerordentlich (grds. fristlos) aus wichtigem Grund. Sonderregeln für Wohnraummiete (§§ 568 ff. BGB).

Pacht

(§§ 581 ff. BGB; Landpacht §§ 585 ff. BGB): Überlassung eines Gegenstands zum Gebrauch und Fruchtgenuss (Erträge). Grds. Mietrecht anwendbar (§ 581 II BGB).

Leasing

Nicht gesetzlich geregelt. Leasinggeber erwirbt als Finanzier Sache für Leasingnehmer; dieser zahlt Raten. Operatingleasing: kurzfristige Überlassung, entspricht Miete. Finanzierungsleasing: Amortisation in Grundmietzeit, dann häufig Kaufoption. Miete mit kaufrechtlicher Gewährleistung (Ausschluss der Vermietergewährleistung, Abtretung der Käuferrechte).

Lizenz

Vertrag über die entgeltliche Überlassung von Immaterialgütern zur (teils ausschließlichen) Nutzung/Verwertung. Ähnlich der Rechtspacht.

Sachdarlehen

(§§ 607 ff. BGB): Vertrag über die im Zweifel entgeltliche Überlassung von vertretbaren Sachen auf Zeit (bei Beendigung Rückgabe entsprechender Sachen).

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© 2017 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Meyer, J. (2017). § 6 Weitere Vertragstypen. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_6

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-52733-7

  • Online ISBN: 978-3-662-52734-4

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